Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 6684/15.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
3Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.1996 in K. /Äthiopien geboren und somalischstämmiger Äthiopier. Er reiste am 20. Juni 2014 auf dem Landweg nach Deutschland ein und stellte am 4. Juli 2014 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag.
4Im Rahmen seiner am 6. August 2015 auf Somali durchgeführten Anhörung trug der Kläger vor: Er gehöre zur Volksgruppe der Bartire. Gelebt habe er in K. im Stadtteil B. im Haus seiner Familie. Dort wohne noch seine Mutter (B1. I. B2. ). Sein Vater (N. B3. X. ) und sein Großvater (B3. X. ) seien bereits verstorben. Außerdem habe er mit seinen drei Brüdern zusammengelebt. Diese seien jetzt 35, 25 bzw. 23 Jahre alt. Er habe das Gymnasium besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Personalunterlagen habe er nicht besessen. Auf die Frage, womit er in Somalia den Lebensunterhalt sichergestellt habe, gab der Kläger an, sie hätten von Viehzucht gelebt. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt schickte er voraus, dass Somalia geteilt worden und Westsomalia zu Äthiopien gekommen sei. Die Widerstandsbewegung ONLF kämpfe für einen Wiederanschluss Westsomalias an Somalia. Eines Abends sei die ONLF in seinen Stadtteil gekommen, um junge Leute zu rekrutieren. Es seien dann Regierungssoldaten gekommen, die die ONLF vertrieben hätten. Anschließend hätten die Regierungssoldaten ihn beschuldigt, für die ONLF zu kämpfen. Er sei verhaftet worden und für acht Monate ins Gefängnis gesteckt worden, um Namen seiner angeblichen Mitstreiter preiszugeben. Dort habe er in einer dunklen Zelle gesessen und sei mit kaltem Wasser übergossen und geschlagen worden. Nach acht Monaten sei er im August 2013 entlassen worden, weil er nichts gesagt habe. Danach habe er sich nach Addis Abeba begeben. Nach seiner Rückkehr von dort sei er im November 2013 auf einer Hochzeit von einer Bekannten „reingelegt“ worden. Diese habe ihn zu Unrecht der Vergewaltigung bezichtigt. Deshalb sei er wieder „nach Äthiopien“ gegangen. Ein Verbleib in K. wäre schlecht für ihn gewesen, weil man bei Vergewaltigung „unter fünf Jahren da nicht rauskomme“. Eine Rückkehr lehne er ab, weil das Problem noch nicht gelöst sei. Der Vergewaltigungsvorwurf sei noch nicht erledigt, so dass für ihn dort nicht sicher sei.
5Mit Bescheid vom 19. August 2015 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten ab (Ziffer 2.). Zugleich lehnte es die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3.) sowie die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 4.) ab. Für den Fall der Nichtausreise binnen 30 Tagen wurde dem Kläger die Abschiebung nach Somalia oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, das Vorbringen des Klägers sei unglaubhaft. Die Schilderung sei vage und erwecke nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Außerdem seien die zeitlichen Zusammenhänge etwa bei der Darstellung Gefängnisaufenthaltes und der Stationen des Reisewegs nicht schlüssig. Ein Versuch zur Zustellung des Bescheides am 27. August 2016 verlief erfolglos. Die Postzustellungsurkunde gelangte am 1. September 2015 in Rücklauf.
6Der Kläger hat am 2. Oktober 2016 Klage erhoben. Er macht unter Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zunächst geltend, er habe trotz täglicher Kontrolle seines Briefkastens den angefochtenen Bescheid nicht erhalten. Auch eine Niederlegungsmitteilung habe er nicht erhalten. Von der Existenz des Bescheides habe er erst erfahren, nachdem er das Mitteilungsschreiben der Ausländerbehörde vom 24. September 2015 erhalten habe. Ergänzend trug er vor, er sei somalischer Staatsangehöriger. Er sei im Februar 2014 aus Äthiopien ausgereist. Anlass der Ausreise sei seine Inhaftierung im Jahre 2013 gewesen. Entgegen der Annahme im angefochtenen Bescheid habe er auch nicht angegeben, im August 2013 inhaftiert worden zu sein. Der Vorhalt, er habe bei seiner Erstbefragung angegeben, sein Herkunftsland am 15. April 2013 verlassen zu haben, sei nur insoweit richtig, als dies so ins Protokoll aufgenommen wurde. Das Datum passe allerdings nicht zu den weiteren Angaben des Klägers zum Reiseweg, wonach er sich anschließend für einen Monat in Äthiopien, ca. 10 Tage im Sudan, zwei Monate in Libyen und sieben Tage in Italien aufgehalten habe. Weshalb der Entscheider von einer Fluchtdauer von 14 Monaten ausgehe, sei nicht ersichtlich. Die Inhaftierung selbst sei so abgelaufen, dass er nicht als Einziger verhaftet worden sei. Man habe ihn gezwungen, sich nackt auszuziehen, ihm kaltes Wasser über den Kopf gegossen und ihn geschlagen. Nach acht Monaten sei er am 13. August 2013 freigelassen worden. Danach sei er nach Addis Abeba gegangen, von dort wieder in seinen Heimatort zurückgekehrt, wo er im November 2013 von einer Bekannten fälschlich der Vergewaltigung beschuldigt worden sei. Er sei als vermeintlicher Anhänger der ONLF inhaftiert und gefoltert worden. Seine Mutter sei im Februar oder März 2016 verstorben. Zu seinen Brüdern habe er keinen Kontakt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 72 ff. d. Gerichtsakte) Bezug genommen.
7Mit Bescheid vom 22. Juni 2016 stellte das Bundesamt unter Abänderung von Ziffern 4. und 5. des Bescheides vom 19. August 2015 ergänzend fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Äthiopiens oder Somalia nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Äthiopien oder Somalia an.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bundesamtsbescheides vom 19. August 2015 und des Ergänzungsbescheides vom 22. Juni 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
10hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 3. bis 6. des Bundesamtsbescheides vom 19. August 2015 und des Ergänzungsbescheides vom 22. Juni 2016 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen,
11weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 4. bis 6. des Bundesamtsbescheides vom 19. August 2015 und des Ergänzungsbescheides vom 22. Juni 2016 zu verpflichten, für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
12Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13die Klage abzuweisen.
14Dem Kläger wurde für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. U. beigeordnet.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
18Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben worden.
19Die Klagefrist wurde gewahrt. Gemäß § 74 Abs. 1, 1. Halbs. AsylG muss die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Eine ordnungsgemäße Zustellung hat nach Aktenlage nicht stattgefunden. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. August 2015 sollte dem Kläger gemäß § 3 VwZG durch die Post mit Zustellungsurkunde an die dem Bundesamt von der Ausländerbehörde N1. am 28. Juli 2015 mitgeteilte Anschrift "M. Straße 00, 00000 N1. " zugestellt werden. Unstreitig ist diese Zustellung jedoch nicht erfolgt. Vielmehr ist die Postsendung mit dem auf der Zustellungsurkunde angekreuzten Vermerk "Adressat unter der angegeben Anschrift nicht zu ermitteln" an das Bundesamt zurückgelangt. Soweit der Zustellungsmangel auf der unkorrekten Adressbezeichnung beruhen sollte („M. Straße“ anstatt „M1. Straße“), wäre dies jedenfalls der Sphäre des Bundesamtes zuzuordnen und ginge daher zu Lasten der Beklagten.
20Der Bescheid gilt auch nicht aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG als zugestellt. Demnach gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, wenn die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden kann, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Voraussetzung für den Eintritt dieser Fiktionswirkung ist jedoch, dass der erfolglose Zustellversuch ordnungsgemäß erfolgt ist, was unter anderem dann nicht der Fall ist, wenn an der letzten bekannten Anschrift nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungszustellungsgesetzes hätte ordnungsgemäß zugestellt werden können, dieses aber zu Unrecht unterblieben ist.
21Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2014 – 13 K 1279/14.A –, juris m.w.N.
22Hiervon ausgehend greift die Zustellungsfiktion vorliegend nicht ein, weil der Antragsteller im Zeitpunkt des erfolglosen Zustellungsversuchs am 27. August 2015 unter der Anschrift, an die zugestellt werden sollte, wohnhaft war, eine ordnungsgemäße Zustellung also hätte erfolgen können.
23Etwas anderes folgt nicht aus der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde (§§ 173 VwGO, 418 Abs. 1 ZPO). Zwar ist die Postzustellungsurkunde - auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost - eine öffentliche Urkunde mit der sich aus § 418 Abs. 1 ZPO ergebenden vollen Beweiskraft. Diese Beweiskraft erstreckt sich dabei auch darauf, dass der Antragsteller unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war.
24Vgl. VG Düsseldorf , Beschluss vom 2. September 2014 - 13 L 1841/14.A -; VG Trier, Urteil vom 13. November 2013 - 5 K 340/13.TR -, juris, Rz. 20.
25Gemäß § 418 Abs. 2 ZPO ist aber der Beweis der Unrichtigkeit der mit der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen zulässig. Dieser Gegenbeweis erfordert, dass Tatsachen substantiiert vorgetragen werden, die den beurkundeten Sachverhalt widerlegen. Er ist durch qualifiziertes Bestreiten zu führen, indem die in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen nicht nur in Abrede gestellt werden, sondern ihre Unrichtigkeit substantiiert und schlüssig dargelegt wird.
26Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. September 2014 - 13 L 1690/14.A -, juris, Rz. 6; BSG, Beschluss vom 28. September 1998 - B 11 AL 83/98 B -, juris.
27Nach diesen Maßstäben ist hier die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde erschüttert. Das Gericht geht davon aus, dass der Inhalt der Urkunde eine unzutreffende Tatsache wiedergibt, soweit es in ihr heißt, der Kläger sei am 27. August 2015, dem Tag des Zustellungsversuchs, unter der Anschrift "M1. Straße 00, 00000 N1. " nicht zu ermitteln gewesen. Der Kläger trägt vor, er habe durchgehend unter der Anschrift gewohnt, seinen Briefkasten, auf dem sein Name verzeichnet sei, täglich kontrolliert und auch das ebenfalls an diese Anschrift adressierte Benachrichtigungsschreiben der Ausländerbehörde vom 24. September 2015 erhalten. Letzteres erscheint deshalb plausibel, weil sich die Prozessbevollmächtigte am 1. Oktober 2015 gegenüber der Ausländerbehörde bestellt und dort am 2. Oktober 2015 den Bescheid vom 19. Oktober 2015 angefordert hat. Ob überdies die Zustellungsfiktion auch deshalb nicht eingreift, weil dem Kläger, der spätestens seit Juli 2015 ununterbrochen Anschrift „M1. Straße 00“ in N1. wohnhaft ist, eine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten aus § 10 Abs. 1 AsylG nicht vorwerfbar ist und weil die nach § 10 Abs. 7 AsylG vorzunehmende Belehrung lediglich die Fälle des nicht oder verspätet mitgeteilten Wohnungswechsels in den Blick genommen hat (Bl. 6 d. Beiakte 1),
28vgl. Hofmann/Bruns, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 10 AsylG Rn. 29,
29mag daher hier auf sich beruhen.
30Eine Heilung des Zustellungsmangels trat allenfalls am 2. Oktober 2015 – dem Tag der Klageerhebung – ein, als die Prozessbevollmächtigte des Klägers den Bundesamtsbescheid tatsächlich erhalten hat. Wurde die Klagefrist erst am 2. Oktober 2015 in Lauf gesetzt war sie in Anbetracht des Klageeingangs bei Gericht noch am selben Tage gewahrt. Einer Entscheidung über den zugleich gestellten Wiedereinsetzungsantrag bedurfte es daher nicht.
31Die Klage ist jedoch unbegründet.
32Der Bescheid des Bundesamts vom 19. August 2015 in Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 22. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; dem Kläger stehen zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) die geltend gemachten asylrechtlichen Ansprüche nicht zu; dies gilt unabhängig davon, ob man auf die Verhältnisse in Äthiopien (1.) oder in Somalia abstellt (2.); auch die Abschiebungsandrohung (3.) und die Befristungsentscheidung (4.) sind nicht zu beanstanden, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
331. Wenn der in Äthiopien geborene und dort bis zu seiner Ausreise ununterbrochen aufhältige Kläger, der sich selbst als somalischstämmigen Äthiopier bezeichnet, die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt oder staatenlos ist, stehen ihm im Hinblick auf das Herkunftsland Äthiopien weder Flüchtlingsschutz (a) noch subsidiärer Schutz (b) oder nationaler Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG (c) zu.
34a) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind nicht erfüllt. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Danach ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juni 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GK), wenn er sich wegen begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 1) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2).
35Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG). Als Verfolgung in diesem Sinne können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt oder unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 1 und 3 AsylG). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Eine nähere Umschreibung der Verfolgungsgründe enthält § 3b AsylG. Demnach ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die politischen Merkmale aufweist, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).
36Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (vgl. § 3c AsylG). Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam sein und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (vgl. § 3d Abs. 2 AsylG).
37Gemäß § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (sog. „interner Schutz“, vgl. § 3e Abs. 1 AsylG).
38Nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er in der deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung bedroht sind. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür dazulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23.
40Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU kommt dem vorverfolgten Antragsteller dabei auch bei der Prüfung zugute, ob für ihn im Gebiet einer internen Schutzalternative keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2009 – 10 C 21/08 –, juris Rn. 24 f.
42Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt überdies voraus, dass zwischen der Verfolgungshandlung und der späteren Ausreise („Flucht“) ein objektiver Zusammenhang besteht. Zwar ist nicht nur derjenige ist i.S.d. Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG verfolgt ausgereist, der noch während der Dauer eines Pogroms oder individueller Verfolgung seinen Herkunftsstaat verlässt. Dies kann vielmehr auch bei einer Ausreise erst nach dem Ende einer Verfolgung der Fall sein. Die Ausreise muss dann aber unter Umständen geschehen, die bei objektiver Betrachtungsweise noch das äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck der erlittenen Verfolgung stattfindenden Flucht ergeben. Nur wenn ein durch die erlittene Verfolgung hervorgerufenes Trauma in einem solchen äußeren Zusammenhang eine Entsprechung findet, kann es als beachtlich angesehen werden. In dieser Hinsicht kommt der zwischen dem Abschluss der Verfolgung und der Ausreise verstrichenen Zeit eine entscheidende Bedeutung zu. Je länger der Ausländer nach erlittener Verfolgung in seinem Heimatland unbehelligt verbleibt, um so mehr schwindet der objektive äußere Zusammenhang mit seiner Ausreise dahin. Daher kann allein schon bloßer Zeitablauf dazu führen, dass eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck einer früheren Verfolgung stehenden Flucht verliert. Daraus folgt, dass ein Ausländer, dessen Verfolgung in der Vergangenheit ihr Ende gefunden hat, grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist angesehen werden kann, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Verfolgung verlässt. Das bedeutet nicht, dass er zwangsläufig stets sofort oder unmittelbar danach ausreisen müsste. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Ausreise zeitnah zur Beendigung der Verfolgung stattfindet. Welche Zeitspanne in dieser Hinsicht maßgebend ist, hängt von den Umständen der jeweiligen Verhältnisse ab.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60/89 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7. März 2013 - A 9 S 1873/12 -, juris; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, § 29 Rn. 59 ff.
44Bei der individuellen Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sind alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslands und der Weise, in der sie angewandt werden, sowie die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte (vgl. Art. 4 Abs. 3 Buchst. a und b Richtlinie 2011/95/EU). Weiterhin sind zu berücksichtigen die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung gleichzusetzen sind (vgl. Art. 4 Abs. 3 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU).
45Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann.
46BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 – juris Rn. 3.
47Das Tatsachengericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 a.a.O. Rn. 4.
49Der Asylbewerber befindet sich typischerweise in Beweisnot. Er ist als „Zeuge in eigener Sache“ zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an.
50Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 121.
51Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. Der Kläger ist unverfolgt ausgereist (aa). Sonstige Fluchtgründe liegen nicht beachtlich wahrscheinlich vor (bb). Darüber hinaus ist es dem Kläger möglich und zumutbar, in einem anderen Landesteil Äthiopiens internen Schutz zu erlangen (cc).
52aa) Der Kläger ist unverfolgt ausgereist. Dies gilt sowohl in Anbetracht der während seiner Inhaftierung als mutmaßlicher Kollaborateur der ONLF erlittenen physischen Gewalt (1) als auch der behaupteten Strafverfolgung wegen Vergewaltigung (2).
53(1) Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im Jahre 2013 über mehrere Monate in verschiedenen Haftanstalten von K. den von ihm im Einzelnen beschriebenen physischen Gewaltakten und Foltermaßnahmen (insbesondere permanente Schläge, Übergießen mit kaltem Wasser) ausgesetzt war. Der Kläger hat sein diesbezügliches Vorbringen auf kritische Nachfragen detailliert, zeitlich geordnet und auch im Übrigen widerspruchsfrei geschildert. Er hat insbesondere glaubhaft dargelegt, dass man ihn als vermeintlichen Kollaborateur der ONLF willkürlich inhaftiert und gefoltert hat. Dies deckt sich mit den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen, wonach die äthiopische Regierung in der Region Somali in dem dort schwelenden Konflikt mit der als terroristisch eingestuften „Ogaden National Liberation Front“ (ONLF) auch gegen nur vermeintliche Mitglieder der ONLF mit äußerster Brutalität vorgeht. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt hierzu in ihrem Bericht vom 17. Juni 2014 (Äthiopien – Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014, S. 7 und 12) aus:
54„Die Ogaden National Liberation Front (ONLF) wurde in den 1980er Jahren gegründet. Seither kämpft die Gruppierung für einen unabhängigen Staat in der Ogaden-Region. Das Gebiet wird hauptsächlich von ethnischen Somali muslimischen Glaubens bewohnt. Gespräche zwischen der Regierung und der ONLF, um den jahrzehntelangen Konflikt zu beenden, waren bisher nicht erfolgreich. Angehörige der äthiopischen Armee, regierungsnahe Milizen sowie die ONLF wurden wiederholt beschuldigt, Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Festnahmen, extralegale Hinrichtungen und Vergewaltigungen begangen zu haben. Medienschaffende, Menschenrechtsorganisationen und die meisten Hilfswerke haben keinen Zugang ins umkämpfte Gebiet. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz musste bereits im Jahr 2007 die Region verlassen, da die äthiopische Regierung die Organisation der Zusammenarbeit mit Terroristen bezichtigt hatte.
55Die äthiopische Regierung geht äußerst hart gegen vermeintliche oder tatsächliche Mitglieder der ONLF vor. Gemäß Amnesty International werden im Ogaden-Gebiet oftmals zivile Personen festgenommen, die keinerlei Verbindung zur Organisation haben. Ein Verdacht der Sicherheitsbehörden, die ONLF zu unterstützen, reicht aus, um verhaftet zu werden. Selbst UNO-Mitarbeiter werden nicht verschont“.
56Die in Äthiopien gebräuchlichen Gewalt- und Foltermaßnahmen umfassen auch die von dem Kläger geschilderten Schläge (mit der Faust, mit Stöcken aller Art und mit Gewehrschaften).
57vgl. Amnesty international, Bericht zur Menschenrechtssituation in Äthiopien vom 13. November 2014, S. 3.
58Auch das Auswärtige Amt geht von einem gezielten und harten Vorgehen von Polizei und Militär gegen mutmaßliche und tatsächliche Unterstützer u.a. der in der Region Somali/Ogaden aktiven, vom Parlament als Terrororganisation gelisteten ONLF aus, wobei systematische Verhaftungen und Folter insbesondere bei vermutetem Zusammenhang mit Terrorismus nicht auszuschließen sind.
59Lagebericht vom 24. Mai 2016, S. 7, 9, 19.
60Gleichwohl fehlt es insoweit an dem notwendigen objektiven Zusammenhang zwischen erlittener Verfolgung und der späteren Ausreise. So hat sich der Kläger nach seiner Freilassung am 13. August 2013 nicht unmittelbar außer Landes begeben, sondern ist zunächst nach Addis Abeba gereist. Nachdem er dort im Stadtteil C. für eine Weile von somalischen Studenten versorgt wurde, kehrte er nicht zuletzt in der Erwartung, die Lage habe sich in seiner Heimatstadt wieder entspannt, nach einem Monat freiwillig zu seiner Mutter nach K. zurück. Als er dort im November 2013 am Tag nach dem Besuch der Hochzeitsfeier eines Bekannten erfuhr, dass eine auf dieser Feier anwesende Frau – die Schwester eines der ihn seinerzeit verhaftenden Soldaten – im Begriff sei, ihn angeblich zu Unrecht wegen Vergewaltigung bei der Polizei anzuzeigen, ging er erneut nach Addis Abeba, wo er sich mit Hilfe somalischer Studenten bis Ende Dezember 2013 als Tagelöhner durch Schwarzarbeit bei einem Kartoffelhändler verdingte und nach Erhalt der Kündigung den Entschluss zur Ausreise fasste.
61Bereits die freiwillige Rückkehr an den Ort erlittener Folter spricht gegen das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung. Auch die erneute Reise nach Addis Abeba hat der Kläger nicht aus Furcht vor erneuter (politischer) Verfolgung, sondern aus Furcht vor Strafverfolgung wegen Vergewaltigung angetreten. Damit stellt sich jedoch die Ausreise aus Äthiopien nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht (mehr) als unter dem Druck der erlittenen Gewalt und Haft stattfindende Flucht dar. Ein Konnex zwischen erlittener Verfolgung und Ausreise, mag er für den Kläger auch subjektiv fortbestanden haben, ist jedenfalls objektiv soweit verblasst, dass er hinter den späteren Reisen von und nach Addis Abeba und den hierfür jeweils maßgeblichen Ursachen (Furcht vor Strafverfolgung und wirtschaftliche Gründe) zurücktritt. Ob der erforderliche Konnex zudem schon aufgrund des seit Haftentlassung im August 2013 bis zur Ausreise im Januar oder Februar 2014 verstrichenen Zeitraums von etwa fünf bis sechs Monaten entfallen sein könnte, kann daher hier auf sich beruhen.
62Vgl. zu der insoweit abweichenden Fallkonstellation der unverzüglichen Ausreise eines Angehörigen führender ONLF-Mitglieder nach Flucht aus dem Gefängnis: VG Schwerin, Urteil vom 17. Juni 2015 – 5 A 222/12 –, juris.
63(2) Die Gefahr der Strafverfolgung wegen Vergewaltigung scheidet, ihr Vorliegen unterstellt, als Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 a Abs. 2 Nr. 3 AsylG aus. Die strafrechtliche Verfolgung allgemein geltender Gesetze stellt in der Regel noch keine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts dar. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei staatlichen Maßnahmen, die allein dem grundsätzlich legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz dienen oder die nicht über das hinausgehen, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird, nicht von (politischer) Verfolgung auszugehen. Eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann aber in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen ließen, dass der Betroffene eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (sog. Politmalus).
64Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 2 BvR 2954/09 -, juris, Rn. 24; Beschluss vom 29. April 2009 - 2 BvR 78/08 -, juris, Rn. 18; Beschluss vom 12. Februar 2008 - 2 BvR 2141/06 -, juris, Rn. 22.
65Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG weder im Hinblick auf den Deliktstyp der Vergewaltigung an sich noch auf den in Äthiopien für Vergewaltigung grundsätzlich vorgesehenen Strafrahmens von bis zu 15 Jahren
66vgl. hierzu BAMF, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, S. 23
67ersichtlich. Greifbare Anhaltspunkte für eine diskriminierende Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die nach den aktuellen Erkenntnissen in Äthiopien – von politischen Prozessen abgesehen – nicht in flüchtlingsrelevanter Weise diskriminiert,
68Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Äthiopien vom 24. Mai 2016 (Stand: März 2016), S. 13; Bericht der D-A-CH Fact Finding Mission, Mai 2010, S. 20.
69bestehen ebenfalls nicht.
70Umstände, die gleichwohl darauf schließen lassen, dass dem Kläger – etwa aufgrund seiner vermeintlichen Nähe zur ONLF – eine härtere als die sonst übliche Behandlung drohte, liegen nicht vor. Allein die Tatsache, dass die angebliche Anzeigeerstatterin zugleich die Schwester eines der Regierungssoldaten war, die den Kläger vormals verhaftet hatten, reicht für eine solche Annahme nicht aus, zumal dem äthiopischen Staat im November 2013 eine erneute außergerichtliche Festnahme und Inhaftierung des Klägers – wäre derartiges tatsächlich beabsichtigt gewesen – ohne weiteres nach dem Anti-Terror-Gesetz vom 7. Juli 2009 möglich gewesen wäre.
71Vgl. etwa den Bericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Äthiopien vom 24. Mai 2016 (Stand: März 2016), S. 10.
72bb) Auch im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Äthiopien ist zu dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) eine landesweit drohende Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich. Für eine landesweite Gruppenverfolgung von Somali in Äthiopien ist nach der Auskunftslage, wonach in Äthiopien viele Binnenflüchtlinge (auch) aus der Region Somali/Ogaden leben,
73vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Äthiopien vom 24. Mai 2016 (Stand: März 2016), S. 12,
74nichts ersichtlich. Hierfür besteht auch nach der Schilderung des Klägers, derzufolge Somali – darunter auch sein Bruder – in größeren Städten Äthiopiens unbehelligt leben und auch studieren können, keinerlei Anhalt. Auch die unerlaubte Ausreise und die Asylantragstellung im Ausland begründen in Äthiopien keine Verfolgungsgefahr. Es sind mit Ausnahme exponiert tätiger Oppositioneller keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden.
75Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Äthiopien vom 24. Mai 2016 (Stand: März 2016), S. 21; amnesty international, „Zur Menschenrechtssituation in Äthiopien“ vom 13. November 2014, S. 5.
76Anhaltspunkte, dass der Kläger nach seiner Rückkehr gleichwohl wegen einer vermuteten Nähe zur ONLF ins Visier der äthiopischen Sicherheitsbehörden gelangen und ihm deshalb wiederholt eine unter Umständen flüchtlingsrelevante Behandlung drohen könnte, sind derzeit nicht beachtlich wahrscheinlich. Der Kläger ist nicht aus der Haft geflohen, sondern er wurde seinen eigenen Angaben zufolge am 13. August 2013 auf Betreiben der Stammesältesten freigelassen, offenbar nachdem die Regierung von ihm keine ergiebigen Informationen mehr zu erlangen glaubte. Dass der äthiopische Staat gleichwohl ein Interesse an einer nochmaligen Inhaftierung des Klägers haben könnte, ist mangels entsprechender Tatsachen nicht ansatzweise greifbar.
77Vgl. zu der Fallkonstellation eines Unterstützers der ONLF: VG Kassel, Urteil vom 11. September 2014 – 1 K 1672/13.KS.A –, juris Rn. 37.
78Die Gefahr der Strafverfolgung wegen Vergewaltigung ist aufgrund des politisch neutralen Charakters des Delikts und der diesbezüglichen Strafverfolgung flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Sie ist darüber hinaus nicht beachtlich wahrscheinlich. Der Kläger weiß nicht einmal sicher, ob tatsächlich eine entsprechende Anzeige gegen ihn erstattet wurde. Ob die Polizei diesbezüglich Ermittlungen aufgenommen und diese später aufrechterhalten hat, ist ebenfalls völlig ungewiss. Gründet sich aber die Furcht vor Strafverfolgung auf bloßen Mutmaßungen, geht der Grad der Gefahrenwahrscheinlichkeit nicht über eine – hier unzureichende – theoretisch denkbare Möglichkeit hinaus.
79cc) Im Übrigen ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen, weil sich der Kläger auf die Möglichkeit internen Schutzes verweisen lassen muss, § 3e Abs. 1 AsylG. Demnach wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
80Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Begründete Furcht vor Verfolgung besteht für den Kläger jedenfalls in anderen Landesteilen, darunter in der Hauptstadt Äthiopiens (Addis Abeba), nicht. Nach den aktuellen Erkenntnissen besteht für Opfer staatlicher Repressionen grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen, womit sie einer lokalen Bedrohungssituation entgehen können.
81Bericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Äthiopien vom 24. Mai 2016 (Stand: März 2016), S. 17.
82Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Die Gefahr, als vermeintlicher Kollaborateur mit der ONLF willkürlicher Festnahme, Folter oder gar außergerichtlicher Tötung ausgesetzt zu sein, geht, soweit ersichtlich, über die Region Somali bzw. das Ogaden-Gebiet nicht hinaus.
83Vgl. SFH, Äthiopien – Update: aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014, S. 12; vgl. auch Bericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Äthiopien vom 24. Mai 2016 (Stand: März 2016), S. 12, 17.
84Es ist auch zu erwarten, dass der Kläger, sollte er nach seiner Einreise über den internationalen Flughafen in Addis Abeba in seine Heimatregion Somali als „tatsächlichen Zielort“
85vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 14
86zurückkehren, sicher und legal wieder nach Addis Abeba oder einen anderen Landesteil außerhalb der Somali-Region reisen kann. Denn er konnte Addis Abeba in der Vergangenheit bereits mehrfach – trotz der erlittenen Verfolgung bzw. befürchteten Strafverfolgung – problemlos von K. aus erreichen, zumal er sich bei den unterwegs stattfindenden Personenkontrollen durch die äthiopischen Behörden mittels seines Schülerausweises ausweisen konnte. Dass dem Kläger vor diesem Hintergrund – seine äthiopische Staatsangehörigkeit unterstellt – auch die Beschaffung erforderlicher Einreisedokumente von vorne herein unmöglich oder unzumutbar wäre,
87vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50.07 –, juris Rn. 41, unter Hinweis auf Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11.07 –,
88ist nicht zuletzt mit Blick darauf, dass in K. jedenfalls seit 2010 ein umfassendes Zentralregister erstellt wurde,
89vgl. Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland, Mai 2010, S. 28,
90derzeit nicht ersichtlich.
91Von dem Kläger kann auch vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in einem anderen Landesteil Äthiopiens, insbesondere in Addis Abeba, niederlässt. Die Frage, wann von einem Schutzsuchenden "vernünftigerweise erwartet werden kann", dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, hat das Bundesverwaltungsgericht dahingehend beantwortet, dass dieser Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinausgehe.
92BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, juris Rn. 35, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 20.
93Die obergerichtliche Rechtsprechung hat diese Grundsätze wie folgt präzisiert: Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen eine zumutbare Schutzalternative etwa dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht zumutbar sind hingegen jedenfalls die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht. Ein verfolgungssicherer Ort, an dem selbst das Existenzminimum nur durch derartiges kriminelles Handeln erlangt werden kann, bietet keinen internen Schutz.
94Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 13 A 1882/15.A –, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11 -, jeweils juris m.w.N.
95Bei der Prüfung des internen Schutzes muss mithin insbesondere gefragt werden, ob der Betreffende seine Existenz am Ort der Fluchtalternative auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechts und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen eines Familienverbandes - und ohne ein Leben in der Illegalität, das ihn jederzeit der Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung wegen flüchtlingsrelevanter Verfolgung aussetzt, angemessen sichern kann.
96Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3177/11 –, juris Rn. 30, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24.06 –, juris Rn. 11 f.
97Nach diesen Grundsätzen ist dem Kläger ein Aufenthalt namentlich in Addis Abeba zumutbar. Er ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der neben Somali auch über Grundkenntnisse in Amharisch und Englisch verfügt und dem eine wirtschaftliche und soziale Existenzgründung jedenfalls bei seinem zweiten Aufenthalt in Addis Abeba Ende 2013 möglich war. Damals konnte er sich mit Hilfe somalischer Studenten als Tagelöhner in der Landwirtschaft eine wenn auch bescheidene wirtschaftliche Existenz aufbauen, die es ihm ermöglichte, Wohnraum anzumieten und Geld für seine spätere Ausreise zurückzulegen. Der Umstand, dass er schwarz gearbeitet hatte und sein Arbeitsverhältnis wegen einer bevorstehenden Kontrolle durch die Behörden gekündigt worden war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zeitlich begrenzte Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft sind grundsätzlich zumutbar. Soweit der Kläger seine Arbeit deshalb inoffiziell aufgenommen hat, weil er Strafverfolgung fürchtete, bleibt dies wegen fehlender Verfolgungsrelevanz (s.o.) auch in diesem Zusammenhang außer Betracht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr am erneuten Aufbau einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage gehindert wäre.
98Dies deckt sich auch mit den aktuellen Erkenntnissen, wonach in Äthiopien zwar die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen angesichts des niedrigen Niveaus des Lebensstandards in allen Landesteilen und der ethnischen Abgrenzung schon aus sprachlichen Gründen schwierig ist; in den größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang jedoch leichter möglich.
99Bericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Äthiopien vom 24. Mai 2016 (Stand: März 2016), S. 17.
100Demnach ist dem Kläger für den Fall seiner Rückkehr nach Äthiopien insgesamt zuzumuten, sich (erneut) in einem anderen Landesteil oder in einer größeren Stadt und nicht in der Region Somali/Ogaden anzusiedeln und sich damit etwaigen Konfliktsituationen in seiner Heimatregion zu entziehen.
101Vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 15. Juni 2011 – 34 K 437.09 A –, juris.
102b) Subsidiärer Schutz steht dem Kläger nicht zu. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in Äthiopien die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe drohen könnte (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), liegen nicht vor. Im Übrigen ist die Vollstreckung der Todesstrafe, die bei Vergewaltigung ohnehin nur strafschärfend verhängt werden darf, in Äthiopien de facto ausgesetzt.
103Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Äthiopien vom 24. Mai 2016 (Stand: März 2016), S. 19.
104Die Gefahr einer im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht ebenfalls nicht. Insofern ist der Kläger auf internen Schutz zu verweisen, der auch im Rahmen des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG.
105c) Rein nationaler Abschiebungsschutz steht dem Kläger in Bezug auf den in der Abschiebungsandrohung (ergänzend) genannten Abschiebezielstaat Äthiopien nicht zu.
106Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG scheidet aus, weil eine hier allein näher in Betracht zu ziehende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ersichtlich ist. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, jedenfalls nicht hinaus. Damit scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig – so auch hier – aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind.
107Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 36.
108Dementsprechend ist das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nur dann zu bejahen, wenn die Verfolgungsgefahr im Abschiebungszielstaat landesweit besteht.
109Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juli 2014 – 9 LB 2/13 –, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O.
110Dies ist jedoch, wie vorstehend dargelegt, nicht der Fall.
111Eine konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht für den Kläger im Hinblick auf die prekäre Versorgungslage in Äthiopien ebenfalls nicht. Insofern wird auf vorstehende Ausführungen zum internen Schutz Bezug genommen.
1122. Wenn der Kläger somalischer Staatsangehöriger ist – wofür mit Blick auf seine Muttersprache Somali sowie die Herkunft seiner Eltern aus Somalia und seine Zugehörigkeit zu einem somalisprachigen Clan (Bartire) ebenfalls Einiges spricht –,
113vgl. das Gesetz Nr. 28 über die somalische Staatsangehörigkeit vom 2. Dezember 1962, abgedr. in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 173. Lieferung (September 2007, "Somalia"), das den Erwerb der somalischen Staatsangehörigkeit an die Abstammung von einem somalischen Vater (Art. 2 Buchst. a) bzw. die „Zugehörigkeit zur somalischen Nation durch Geburt, Sprache oder Tradition“ (Art. 3) anknüpft,
114ist Herkunftsstaat i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG Somalia. In Somalia hat der Kläger allerdings nie gelebt und sich in Bezug auf Somalia auch nie politisch betätigt. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass er dort wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in irgendeiner Weise verfolgt wird.
115Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wegen der allgemeinen Situation in Somalia. Ein Ausländer ist subsidiär schutzberechtigt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgetragen hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG unter anderem eine – hier allein näher in Betracht zu ziehende – ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Bezugspunkt für die Gefahrenprognose der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird.
116Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013,– 10 C 15/12 –, juris Rn. 14.
117Diesbezüglich erscheint es in Ermangelung konkreter örtlicher Bezugspunkte des Klägers zu Somalia einerseits sowie mit Blick auf die besondere Bedeutung der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal andererseits
118BVerwG, a.a.O.
119sachgerecht, auf den als „Somaliland“ bezeichneten Landesteil und dessen Hauptstadt Hargeysa abzustellen. Jener grenzt unmittelbar an die äthiopische Heimatregion des Klägers im Ogadengebiet an – Hargeysa liegt von K. etwa 150 km Wegstrecke entfernt –, wo im Übrigen auch der Clan der Bartire ansässig ist.
120Somaliland ist indes nicht von einem innerstaatlichen Konflikt erfasst. Die Staatsgewalt über die von ihr so bezeichnete „Republik Somaliland“ hat in den meisten von ihr beanspruchten Gebieten für Frieden gesorgt und gleichzeitig eine verhältnismäßig stabile demokratische Ordnung aufrechterhalten. Allgemein ist die Sicherheitslage in Somaliland als gut zu bezeichnen. Nominell kontrolliert der Staat das gesamte beanspruchte Staatsgebiet, in allen Landesteilen ist die Polizei – vor allem in den Städten – präsent. Die Kapazitäten sind allerdings beschränkt. Die Kontrolle über die nordöstlichen Gebiete an der Grenze zu Puntland ist unbestätigt. Die Kräfte der Polizei sind in Hargeysa konzentriert anzutreffen, in anderen Städten bestehen nur wenige Polizeistationen, allerdings existiert auch dort eine somaliländische Verwaltungsstruktur.
121Bericht der D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010, S. 65, 67.
122Auch nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes wurden in dem von Somaliland beanspruchten Gebiet (im Vergleich zu Rest- Somalia) einigermaßen funktionierende Verwaltungsstrukturen aufgebaut. In „Somaliland“ wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. Die Al Schabaab-Miliz kontrolliert dort keine Gebiete. Es gibt in Somaliland relativ sichere Zufluchtsgebiete, in denen weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht. In Somaliland ist es den dort faktisch herrschenden Autoritäten gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten. Hargeysa ist vom Ausland aus auf dem Luftweg erreichbar.
123Bericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Somalia vom 1. Dezember 2015 (Stand: November 2015), S. 4 f., 13 f., 17; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 26. März 2013 – W 3 K 11.30324 –, juris.
124Angesichts dieser Auskunftslage kommt die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht in Betracht.
125Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich für den Kläger nicht angesichts der allgemeinen schlechten Versorgungslage in Somalia. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Mangels einer derartigen Abschiebestopp-Anordnung ist die nach den eingeführten Erkenntnisquellen bestehende unzureichende Versorgungslage in Somalia eine allgemeine Gefahr, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Diese Sperrwirkung kann nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Ausländer im Zielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewahren. Wann danach allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lasst, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wurde" Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden wurde.
126St. Rspr. BVerwG, vgl. die Urteile vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, und vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 –, juris.
127Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
128Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist in Somaliland die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nicht gewährleistet; es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe und keine Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Allerdings ist es den Menschen aufgrund der im Vergleich zu anderen Landesteilen besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Intervention im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten.
129Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 1. Dezember 2015 (Stand: November 2015), S. 16.
130Nach dem Bericht der D-A-CH Fact Finding Kommission Äthiopien/Somaliland halten sich mehr als 100.000 Äthiopier in Somaliland auf. Darunter befinden sich zahlreiche Wirtschaftsflüchtlinge, die nach zwei- bis dreijährigem Arbeitsaufenthalt in Somaliland mit dem verdienten Geld wieder zurück nach Äthiopien reisen. Manche Migranten, die eine ansprechende Arbeit gefunden haben, lassen sich auch ganz in Somaliland nieder.
131D-A-CH, Bericht von Mai 2010, S. 85, 91.
132Dass es dem Kläger in Anbetracht eines in Somaliland grundsätzlich auch für Äthiopier zugänglichen Arbeitsmarktes nicht zuletzt mithilfe seiner amharischen und englischen Sprachkenntnisse möglich wäre, etwa in Hargeysa oder anderen Landesteilen Somalilands das zur Vermeidung einer Extremgefahr notwendige wirtschaftliche Existenzminimum zu bestreiten, ist nicht ersichtlich. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er nicht auch auf die Unterstützung seines in relativer Nähe ansässigen Clans zurückgreifen könnte, zumal die Clanältesten vormals die Freilassung des Klägers erwirkt hatten und K. von Hargeysa aus über einen offiziellen Grenzübergang (Tog Wajaale) erreichbar ist.
133D-A-CH, Bericht von Mai 2010, S. 61, 81.
134Bei dieser Sachlage ist in Bezug auf Somalia eine Extremgefahr im vorstehend dargelegten Sinne nicht mit der erforderlichen – hohen – Wahrscheinlichkeit gegeben.
1353. Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ebenfalls vor, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG.
136Der Umstand, dass das Bundesamt im Ergänzungsbescheid vom 22. Juni 2016 sowohl Äthiopien als auch Somalia als Zielstaaten bezeichnet hat, die alternativ für eine Abschiebung in Betracht kommen, steht der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Zwar soll gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Hierdurch wird jedoch die Bezeichnung mehrerer Zielstaaten, die wahlweise für eine Abschiebung in Betracht kommen, nicht ausgeschlossen. Die Bezeichnung des Zielstaates ist lediglich ein Handlungsprogramm für die Ausländerbehörde ohne Regelungscharakter. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass aus der Sicht der androhenden Behörde in den genannten Zielstaat eine Abschiebung durchgeführt werden kann. Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Ausländer jemals in dem Zielstaat gelebt hat. Rechte des Ausländers werden hierdurch nicht beeinträchtigt, da für beide bezeichneten Zielstaaten jeweils die gleichen Voraussetzungen in Bezug auf das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten erfüllt sein müssen wie im Falle der Bezeichnung lediglich eines Zielstaates.
137Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 42/99 –, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 15. April 2015 – 2 A 343/14 –, juris; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2016, § 59 AufenthG Rn. 34 m.w.N.
1384. Der Bescheid begegnet schließlich im Hinblick auf die unter Ziffer 6. getroffene Entscheidung nach § 11 Abs. 1 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken – wobei das Gericht zugrundelegt, dass sich die Klage auf Aufhebung und Verpflichtung der Beklagten, das mit einer Abschiebung nach § 11 Abs. 1 AufenthG verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sofort zu befristen.
139Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall einer Abschiebung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Die getroffene Regelung bezieht sich allein auf die zeitliche Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensausfalls sind nicht ersichtlich. Das Bundesamt hat im Begründungsteil des Bescheides ausdrücklich die Ermessensvorschrift des § 11 Abs. 3 AufenthG angeführt und dargelegt, dass die Befristung auf 30 Monate angemessen ist. Diese Ermessensentscheidung, die von Amts wegen vorzunehmende Befristung in der Mitte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von bis zu fünf Jahren anzusiedeln, begegnen auch im Übrigen keine Bedenken. Einwände im Hinblick auf diese Befristung wurden von dem Kläger auch nicht vorgetragen.
140Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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