Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 K 8370/14.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. 0. 1987 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an.
3Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 18. April 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 24. April 2012 stellte er bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter dem Aktenzeichen 5545520 - 423 einen Asylantrag. In seiner Anhörung beim Bundesamt am 7. Mai 2012 gab er an, aus N zu stammen, wo seine Eltern noch lebten. Er habe die 12. Klasse abgeschlossen. Zu seiner Begründung gab er an, bei einem Kommandanten namens H. als Sicherheitspersonal gearbeitet zu haben, und zwar für ca. 7-8 Jahre. Begonnen habe die Arbeit, als er in der 9. bzw. 10. Klasse gewesen sei. Zunächst habe er für ca. fünf Jahre in einem neu gebauten Haus gearbeitet. Im Anschluss habe ihn der Kommandant mit zu sich in sein Haus genommen. Dann habe er sich beruflich umorientieren wollen und habe in diesem Zusammenhang einen Lebenslauf an die in N stationierten Deutschen geschickt. Nachdem der Kommandant dies erfahren habe (woher wisse er nicht), habe er ihn bedroht. Er habe den Kläger bei sich zu Hause einen Monat lang inhaftiert. Er habe ihm vorgeworfen, dass er - ohne ihm etwas gesagt zu haben - so etwas gemacht hätte. Im Fastenmonat Ramadan sei er dann freigelassen worden. Diese Gelegenheit habe der Kläger genutzt, in Richtung Iran zu flüchten. Danach hätten Leute des Kommandanten bei seiner Familie nachgefragt, wo er sei. Der Kommandant habe nicht gewollt, dass der Kläger von ihm weggehe, weil es in den Jahren einige Angelegenheiten gegeben habe, die geheim waren und über die der Kläger informiert gewesen sei. Z.B. habe der Kommandant mit der Entführung des Sohnes des Besitzers der Kabul-Bank zu tun gehabt. Eine andere Sache sei gewesen, dass der Kommandant in der Umgebung ein Landstück für 500.000,- gekauft habe, dann aber einfach nur 100.000,- bezahlt habe. Dokumente über die Arbeit bei dem Kommandanten habe er nicht. Auch habe er keinen festen regelmäßigen Lohn bekommen; der Kommandant habe ihm aber immer wieder Geld gegeben, entweder 5.000,- Afghani oder 10.000,‑ Af‑hani.
4Mit Bescheid vom 8. Dezember 2014 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Auch den subsidiären Schutzstatus erkannte es nicht zu. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Schließlich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.
5Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 12. Dezember 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führte er an, bei der Arbeit für den Kommandanten auch wichtigen Besuch empfangen und bedient zu haben, z.B. die Parlamentsmitglieder B. B1. L. B2. und B3. N. J. F. S. sowie den amtierenden Gouverneur der Provinz C. B4. N. O. . Letzterer sei auch in die erwähnte Entführung des Bankierssohnes verwickelt gewesen. Der Kläger habe sich dann wegen der Machenschaften des Kommandanten H. bei der ISAF beworben, die unter deutschem Kommando stand. Dort habe schon der Bruder des Klägers (B5. S1. ) als Leiter der Schreinergruppe gearbeitet. Auch dessen Sohn (S2. S1. ) habe dort gearbeitet, und zwar als Maler. Der Kläger macht geltend, bei einer Rückkehr nach Afghanistan keinen Schutz vor dem Kommandanten H. erlangen zu können. Ferner sei er politisch und kulturell gegen die Taliban eingestellt, so dass er in Talibangebieten nicht leben könne. Schließlich müsse er in Talibangebieten auch mit Zwangsrekrutierung rechnen.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2014 zu verpflichten,
8ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,
9ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
10ihm hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,
11sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung beruft sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerakten des Klägers Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Auch ein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht.
18Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen liegen im Unterschied zu Art. 16a GG auch bei nichtstaatlicher Verfolgung vor, wenn die Voraussetzungen des Abkommens über die Rechtstellung von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951 (GFK) erfüllt sind. Indessen stimmen Art. 1 A Nr. 2 GFK und Art. 16a GG hinsichtlich der Anknüpfungspunkte für die Verfolgung, hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter, der Intensität des Eingriffs und des Gefährdungsmaßstabes überein.
19Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50/92 ‑, NVwZ 1994, 500 und vom 5. Juli 1994 ‑ 9 C 1.94 ‑, InfAuslR 1995, 24 zu § 51 Abs. 1 AuslG.
20Das bedeutet, dass die Flüchtlingseigenschaft dann zuzuerkennen ist, wenn der Betreffende in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine derartige Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, auf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es nicht an. Dem unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereisten Schutzsuchenden muss - aus der Sicht der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung ‑ bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles bei Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht auch § 1 AsylG i.V.m. Art. 2 c der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie). Der Vorverfolgte wird demgegenüber gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG privilegiert durch die ‑ durch stichhaltige Gründe widerlegbare ‑ Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 ‑, juris.
22Droht dem Ausländer in seinem Heimatland keine Verfolgungswiederholung, sondern eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung, ist der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 ‑, juris.
24Es ist dabei Sache des jeweiligen Schutzsuchenden darzulegen, dass in seinem Falle die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation gegeben sind. Eine Glaubhaftmachung derjenigen Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Asylbewerbers betreffen, erfordert insoweit einen substantiierten, im wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Der Asylsuchende hat seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 ‑, NVwZ 1994, 1123 f., Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 ‑, InfAuslR 1990, 38 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1982 ‑ 18 A 10375/81 ‑.
26Diese Anforderungen zugrundegelegt, ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen.
27Insoweit ist bereits nicht erkennbar, dass die aufgrund der geltend gemachten Bedrohungen durch den Kommandanten H. befürchteten Beeinträchtigungen an ein asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevantes persönliches Merkmal (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) anknüpfen würden.
28Darüber hinaus vermag das Vorbringen - soweit es glaubhaft ist - nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan landesweit rechtlich beachtlichen Übergriffen privater Dritter ausgesetzt sein wird. Dabei sei betreffend die Glaubwürdigkeit des Vortrags des Klägers angemerkt, dass sich mit Blick auf die Angaben des Klägers bei dem Bundesamt, dem schriftsätzlichen Vorbringen seines Prozessbevollmächtigten sowie seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung zwar keine eklatanten bzw. gehäuften Widersprüche feststellen lassen, das Vorbringen andererseits aber auch nicht einschränkungslos plausibel ist. Das gilt etwa für die Angaben des Klägers, er habe während der Zeit, während der er beim Kommandanten H. gearbeitet habe (d.h. für ca. 7-8 Jahre), auch bei diesem - nicht bei seinen Eltern - gewohnt und sei auch von dort aus zur Schule gegangen. Auch die von ihm genannte Motivation, seinerzeit eine Arbeit bei dem Kommandanten aufgenommen zu haben, überzeugt nicht vollständig. Denn insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung je nach Art der Nachfrage verschiedene Gründe für die Aufnahme der Tätigkeit angegeben. So hat er zunächst erklärt, er habe einen Beruf erlernen und arbeiten sowie in die Gesellschaft hineinfinden wollen. Auf den Einwand der Einzelrichterin, dass bei der Ausführung von Wachtätigkeiten nicht unbedingt von der Erlernung eines Berufs die Rede sein könne, hat der Kläger sodann angegeben, im Prinzip nur eine Beschäftigung neben der Schule gewollt zu haben. Auf die weitere Nachfrage, dass Geld also keine Rolle gespielt habe, hat der Kläger wiederum angegeben, er habe Geld verdienen und von seinen Eltern unabhängig sein wollen. Schließlich sind die von ihm geschilderten Zeitabläufe betreffend seine Flucht bzw. deren Organisation im Anschluss an die behauptete Inhaftierung durch den Kommandanten H. nicht unmittelbar einleuchtend. Denn einerseits hat der Kläger angegeben, aufgrund der Tatsache, dass er bei dem Kommandanten auch gewohnt habe, seine Eltern nur noch zu Feiertagen besucht zu haben. Andererseits soll seine Familie in dem kurzen Zeitraum zwischen einem Tag offenbar Anfang des Monats Ramadan im Jahr 2011 sowie dem 25. Tag dieses Monats seine Ausreise organisiert und finanziert haben, obwohl der Kläger nach eigenen Angaben zuvor einen Monat lang im Keller des Kommandanten inhaftiert gewesen sein will, mithin keine Möglichkeit gehabt haben dürfte, seine Familie zu kontaktieren.
29Selbst unter Zugrundelegung der von dem Kläger geschilderten Umstände betreffend seine Tätigkeit bei dem Kommandanten sowie seine Bewerbung bei der ISAF ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan landesweit rechtlich relevanten Übergriffen des Kommandanten oder diesem zuzurechnender Personen ausgesetzt sein wird. Dabei soll offen bleiben, ob eine solche Wahrscheinlichkeit bereits für den Heimatort des Klägers, N, zu verneinen ist. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet jedenfalls deshalb aus, weil der Kläger in Kabul internen Schutz erlangen kann. Insoweit wird gemäß § 3e Abs. 1 AsylG dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
30Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Einzelrichterin folgt, kann Kabul im Sinne dieser Vorschrift mit Blick auf die dortige Sicherheits- und Versorgungslage als interne Schutzalternative einen Anspruch auf die Anerkennung des entsprechenden Schutzstatus ausschließen, wobei die Einschätzung im Einzelfall abhängig von dem jeweiligen persönlichen Risikoprofil zu treffen ist. Ein günstiges Risikoprofil, das die Annahme internen Schutzes gerechtfertigt, liegt dabei insbesondere bei arbeitsfähigen, gesunden, alleinstehenden Männern auch dann vor, wenn sie im Falle der Rückkehr nach Afghanistan ohne nennenswertes Vermögen oder familiären Rückhalt sind.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 189 ff. sowie aktuell OVG NRW, Urteil vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A -, juris, Rn. 79.
32Dies zugrundegelegt kommt für den Kläger die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen der Möglichkeit der Erlangung internen Schutzes nach § 3e Abs. 1 AsylG nicht in Betracht. Bei dem Kläger handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden Mann. Er hat darüber hinaus eine langjährige Schulbildung erlangt, so dass es ihm leichter als anderen Afghanen gelingen wird, einen Erwerb aufzunehmen. Sein Risikoprofil ist ferner auch deshalb als besonders günstig zu erachten, weil er über familiäre Bindungen in Afghanistan verfügt, die zudem als finanzstark einzustufen sind. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung halten sich seine Eltern und auch seine Geschwister weiterhin im Heimatort N auf, wo der Vater des Klägers auch heute noch zwei Geschäfte (Kioske) besitzt. Die wirtschaftlich gute Situation der Familie wird ferner belegt durch die offenbar unproblematische Finanzierung der Flucht des Klägers.
33Die geltend gemachten gefahrerhöhenden Umstände betreffend die befürchtete Bedrohung und Verfolgung durch den Kommandanten H. vermögen das Risikoprofil des Klägers nicht in einem Maße zu verschlechtern, dass von einem internen Schutz in Kabul nicht ausgegangen werden kann. Insoweit ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der vom Kläger benannte Kommandant den Kläger in Kabul aufspüren und ihm rechtlich relevante Beeinträchtigungen zufügen wird. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, dass der Kommandant ein ernsthaftes und nachhaltiges Interesse daran hat, des Klägers zum Zwecke einer „Bestrafung“ für die ungefragte Bewerbung bei der ISAF habhaft zu werden. Ein aussagekräftiges Indiz gegen die Annahme eines solchen Interesses ist der Umstand, dass die Familie des Klägers - nachdem der Kommandant gegebenenfalls in der Anfangszeit nach der Ausreise des Klägers noch nach dem Kläger gefragt hat - seither offenbar unbehelligt weiter in N wohnt. Diesem Umstand kommt noch erhöhte Bedeutung dadurch zu, dass der Kommandant nach den Aussagen des Klägers nicht nur von der Bewerbung des Klägers bei der ISAF, sondern auch von der Arbeit eines Teils der Familie des Klägers bei der ISAF erfahren haben soll. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger bei dem Kommandanten offenbar keine herausgehobene Stellung innehatte. So war er nach eigenen Angaben nie Bestandteil des (bewaffneten) Wachschutzes, sondern immer nur im Haus eingesetzt. Auch die vom Kläger im Rahmen dieses Hauseinsatzes erlangten Informationen, die - wie er geltend macht - z.T. geheim gewesen seien, lassen nicht zwingend auf ein - zumal aktuelles - Interesse des Kommandanten schließen, den Kläger aufzuspüren und ihm rechtlich relevante Rechtsgutsverletzungen beizubringen. Erst recht ist nicht erkennbar, dass ein entsprechendes Interesse des Kommandanten auch derzeit noch so stark ist, dass er den Kläger auch in der Großstadt Kabul mit einem immens hohen Aufwand suchen würde.
34Auch die Befürchtung des Klägers, der Kommandant könne sich für die Suche der Hilfe des Gouverneurs von C. , B4. Mohammed O. , bedienen, führt nicht dazu, dass die Möglichkeit der Erlangung internen Schutzes zu verneinen ist. Die vom Kläger insoweit in der mündlichen Verhandlung überreichten farbigen Ausdrucke von im Internet eingestellten Fotos können allenfalls belegen, dass der Mann, den der Kläger als den Kommandanten H. identifiziert, mit einem Mann, der wohl bzw. möglicherweise B4. N. O. ist, in der gleichen, sieben Personen starken Gruppe steht. Aus ihm lässt sich schon nicht ableiten, dass der Kommandant, bei dem der Kläger gearbeitet haben will, tatsächlich ein Handlanger von B4. N1. O. ist. Erst recht sind sie kein Beleg dafür und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass B4. N1. O. seine Verbindungen bzw. Kontakte sowie gegebenenfalls sein Personal dafür zu Verfügung stellen würde, den Kläger in Kabul ausfindig zu machen. Ein entsprechendes Interesse des B4. N1. O. , einen ehemaligen Mitarbeiter des Kommandanten zu suchen bzw. überhaupt bereit zu sein, dem Kommandanten einen entsprechenden Gefallen zu tun, ist nicht erkennbar. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Kläger - gegebenenfalls mit (finanzieller) Unterstützung seiner Eltern - in der Großstadt Kabul in der Lage sein wird, relativ unerkannt zu leben.
35Die Annahme des Bestehens internen Schutzes i.S.d. § 3e AsylG wird schließlich auch nicht durch die behauptete Befürchtung einer Zwangsrekrutierung erschüttert. Ungeachtet dessen, dass dieser Aspekt lediglich pauschal in einem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers angesprochen wird, bestehen auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass die konkrete Gefahr einer Zwangsrekrutierung besteht.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 81 ff. sowie - im Rahmen des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG - Rn. 182 ff.
37Weitere gefahrerhöhende Umstände, die den Kläger wegen persönlicher Merkmale einem besonderen Sicherheitsrisiko aussetzen könnten, sind nicht ersichtlich.
38Ist dem Kläger danach die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, besteht auch kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 GG. Einem solchen Anspruch steht im Übrigen entgegen, dass der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg, und damit über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.
39Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2). Dies setzt eine individuell konkrete Gefahr und ein geplantes vorsätzliches auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38/96 ‑, NVwZ 1997, 1127; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 1996 - 23 A 5339/94.A ‑, Bl. 6 ff. m.n.N.
41Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gilt als ernsthafter Schaden ferner eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Dieser - auf die Qualifikationsrichtlinie zurückgehende - Schutztatbestand ist zwar in gleicher Weise für individuelle Bedrohungen vorgesehen. Erwägung 26 der Qualifikationsrichtlinie belegt insoweit, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen. Allerdings erfasst der Schutztatbestand auch den Fall einer außergewöhnlichen allgemeinen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre.
42Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C‑465/07 ‑, InfAuslR 2009, 138.
43Danach kann bei allgemeinen Gefahren, die grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen, ausnahmsweise eine ernsthafte Bedrohung dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson allein durch die Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
44Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C‑465/07 ‑, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 ‑ 10 C 9.08 ‑, BVerwGE 134, 188.
45Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er auf Grund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist.
46Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C‑465/07 ‑, a.a.O.
47Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht im gesamten Staatsgebiet, ist Bezugspunkt für die Gefahrenprognose der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. In der Regel ist dies die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird.
48BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 - juris, Rn. 13 f.
49Ist für den danach maßgeblichen Zielort des Ausländers im Falle einer Rückkehr das Bestehen eines bewaffneten Konflikts mit der oben beschriebenen Gefahrendichte anzunehmen, hängt die Gewährung subsidiären Schutzes davon ab, ob die Betreffenden in anderen Teilen ihres Heimatlandes, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG finden könnten. Danach benötigt ein Antragsteller keinen internationalen Schutz, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e Abs. 2 AsylG sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 ‑, BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 und vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 ‑, a.a.O.
51Gemessen daran ist die Annahme subsidiären Schutzes unter keiner der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG in Betracht kommenden Alternativen gerechtfertigt. Dass dem Kläger in Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), ist nicht ersichtlich. Ob dem Kläger nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG - gegebenenfalls mit Blick auf die Herkunftsregion N - eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht, kann dagegen offen bleiben. Denn der Kläger kann gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG jedenfalls in Kabul internen Schutz erlangen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes verwiesen, die hier gleichermaßen Geltung beanspruchen.
52Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Das gilt insbesondere mit Blick auf einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK, der sich letztlich inhaltlich mit dem - hier verneinten - subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG deckt. Insoweit dürften kaum Fälle denkbar sein, in denen bei gleicher tatsächlicher wie rechtlicher Basis der unionsrechtliche Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG und ein nationales Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK auseinanderfallen.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn 36.
54Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Kläger im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann nicht festgestellt werden.
55Die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge begründen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60a AufenthG berücksichtigt. Aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann entnommen werden, dass allein individuelle Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG berücksichtigt werden sollen.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 9 C 9/95 ‑, BVerwGE 99,324 = DVBl. 1996, 203 (204) zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 ‑, BVerwGE 131, 198, a.a.O.
57Allenfalls in Fällen, in denen die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, gleichwohl von ihrer Ermessensermächtigung nach § 60a AufenthG keinen Gebrauch gemacht hat, gebieten es die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Dabei ist bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren von einer im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Ferner müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Schließlich sind auch insoweit die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und - wie bei der Prüfung des subsidiären Schutzes - zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen.
58BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 39.
59Im Hinblick auf den Kläger ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er dort gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Das folgt schon aus dem Umstand, dass der Kläger - wie oben ausgeführt - in Kabul internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG erlangen kann. Denn die dort implizit getroffene Feststellung, dass von dem betreffenden Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt, setzt einen Zustand voraus, der über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinausgeht.
60OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 190 ff., unter Berufung auf BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, juris, Rn. 35, und vom 31. Januar 2013 ‑ 10 C 15.12 -, juris, Rn. 20.
61Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund einer Erkrankung bestehen nicht.
62Die Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ebenfalls zu Recht erlassen worden.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
64Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
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