Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 L 2299/16.A
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 27. Juni 2016 (Az. 17 L 1547/15.A) wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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Gründe:
2Die Anhörungsrüge gegen den Eilbeschluss des Gerichts vom 27. Juni 2016 (Az. 17 L 1547/16.A), ist unbegründet. Gem. § 152a Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung – wie hier gem. § 80 Asylgesetz (AsylG) – nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2).
3Die Antragsteller sehen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Wesentlichen darin begründet, dass das Gericht die Umstellung des Antrags hin zu einer Feststellung der aufschiebenden Wirkung mit Schriftsatz vom 15. Juni 2016 nicht berücksichtigt sowie ohne mündliche Verhandlung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entschieden habe. Dieses Vorbringen lässt keine tatsächlichen Umstände erkennen, aus denen sich ergeben könnte, das Gericht habe den Anspruch der Antragsteller auf Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
4Der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Beteiligten über den Verfahrensstoff zu informieren, ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt diese Bestimmung keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Art. 103 Abs. 1 GG schützt auch nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Insbesondere kann ein Gehörsverstoß nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass das erkennende Gericht der Rechtsauffassung eines Verfahrensbeteiligten nicht gefolgt ist. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht gerade nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis nimmt und in Erwägung gezogen hat, kann ein Gehörsverstoß nur festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, ein entscheidungserhebliches Vorbringen sei nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen oder erwogen worden,
5vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. September 2013 – 1 BvR 3196/11 –, juris Rn. 34 m.w.N.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Februar 2009 – 1 BvR 188/09 –, juris Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 5 C 26.12, 5 C 26.12 (5 C 17.11) –, juris Rn. 5 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 24. November 2011 – 8 C 13/11, 8 C 13/11 (8 C 5/10) –, juris Rn. 2 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2009 – 9 B 64/08, 9 B 34/08 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 13 A 2060/14 –, juris Rn. 3 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2010 – 6 A 2044/10 –, juris Rn. 2 m.w.N.
6Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht dargetan und auch nicht erkennbar.
7I. Soweit die Antragsteller geltend machen, das Gericht habe die Umstellung des Antrags hin zu einer Feststellung der aufschiebenden Wirkung mit Schriftsatz vom 15. Juni 2016 nicht berücksichtigt, wurde dieser Antragsumstellung gerade dadurch Rechnung getragen, dass das Gericht diesen Antrag auf Grund von § 88 VwGO so ausgelegt hat, dass er nach der Rechtsauffassung des Gerichts den weitreichendsten Rechtsschutz vermittelt (vgl. „sinngemäß“ auf Seite 2 des Beschlusses). Der vom Gericht angenommene Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung geht weiter und ist damit rechtsschutzintensiver als der mit dem Schriftsatz vom 15. Juni 2016 umgestellte Antrag auf bloße Feststellung der aufschiebenden Wirkung. Denn gem. § 75 Abs. 1 AsylG haben Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen der §§ 38 Abs. 1, 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung und lag eine solche Ausnahmekonstellation dem Beschluss vom 27. Juni 2016 nicht zugrunde, weshalb die von den Antragstellern begehrte aufschiebende Wirkung nur durch eine entsprechende Anordnung des Gerichts erreicht werden konnte.
8Die Antragsteller können darüber hinaus entgegen der Ansicht ihres Prozessbevollmächtigten eine aufschiebende Wirkung der Klage auch nicht unmittelbar aus Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVf-RL) ableiten. Denn die Antragsgegnerin hat das sich hieraus ergebende verfahrensrechtliche Bleiberecht in zulässiger Weise gemäß Art. 46 Abs. 6 AsylVf-RL eingeschränkt. Diese Vorschrift gestattet den Mitgliedstaaten, das durch Art. 46 Abs. 5 AsylVf-RL eingeräumte Bleiberecht in Fällen der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz unter den in lit. a) bis d) aufgeführten Fällen zu beenden und verpflichtet sie gleichzeitig – wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen – ein gerichtliches Antragsverfahren auf Verschaffung eines solchen Bleiberechts einzuräumen. Hiervon hat der nationale Gesetzgeber durch Beschränkung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 75 Abs. 1, 36 AsylG und die Möglichkeit des Eilrechtsschutzantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) Gebrauch gemacht. Die Beschränkung des Bleiberechts ist nach der Verfahrensrichtlinie für die hier allein in Betracht zu ziehende Variante der Ablehnung nach Art. 46 Abs. 6 a) AsylVf-RL zulässig, wenn ein Antrag entweder im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 AsylVf-RL als offensichtlich unbegründet (1. Alt.) oder nach Prüfung gemäß Artikel 31 Abs. 8 AsylVf-RL als unbegründet betrachtet wird (2. Alt.), es sei denn, diese Entscheidungen sind auf die in Art. 31 Abs. 8 h) AsylVf-RL aufgeführten Umstände (illegale Einreise) gestützt. Art. 32 Abs. 2 AsylVf-RL ermächtigt die Mitgliedstaaten, unbegründete Anträge, bei denen einer der in Art. 31 Abs. 8 RL AsylVf-RL aufgeführten Umstände gegeben ist, als offensichtlich unbegründet zu betrachten, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
9Mit diesen Vorgaben ist die Entscheidung des Bundesamtes, das im angefochtenen Bescheid die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet und die Gewährung subsidiären Schutzes als einfach unbegründet abgelehnt hat, vereinbar. Die Verfahrensrichtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 AsylVf-RL die Möglichkeit zur Durchführung eines beschleunigten Prüfungsverfahrens. Liegen die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 8 AsylVf-RL vor, steht es den Mitgliedstaaten je nach Ausgestaltung ihres nationalen Rechtsrahmens frei, den Antrag auf internationalen Schutz entweder als offensichtlich unbegründet oder als einfach unbegründet abzulehnen. Dabei sind, wie die Verknüpfung „oder“ in Art. 46 Abs. 6 a) AsylVf-RL zeigt, beide Entscheidungsmodalitäten für die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz im beschleunigten Verfahren gleichwertig. Welchen Weg das nationale Recht wählt, ist nach Unionsrecht unbeachtlich, zumal die materiellen Anforderungen insoweit stets auf das identische Prüfprogramm – die Anforderungen des Art. 31 Abs. 8 AsylVf-RL – hinauslaufen. Für das beschleunigte Verfahren erforderlich, aber auch hinreichend ist, wenn das nationale Recht sicherstellt, dass vor Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz geprüft und festgestellt worden ist, dass eine der Fallgruppen des Art. 31 Abs. 8 AsylVf-RL gegeben ist.
10Wegen dieser im Hinblick auf den Prüfungsumfang bestehenden Gleichwertigkeit beider Alternativen in Art. 46 Abs. 6 a) AsylVf-RL ist es nach Unionsrecht unschädlich und daher auch von vorzitierter Norm gedeckt, wenn nationales Recht bezüglich des Bestandteils der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einmal den Weg über die 1. Alternative eröffnet und die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ vorschreibt (§§ 29a, 36 Abs. 1 AsylG) und zum anderen bezüglich des subsidiären Schutzes den Weg über die 2. Alternative ermöglicht. Dies gilt auch, weil über § 34 Abs. 1 AsylG beide Bestandteile des Antrags auf internationalen Schutz (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz) eine in Bezug auf die Aufenthaltsbeendigung im beschleunigten Verfahren untrennbare Einheit darstellen. Denn § 29a Abs. 1 AsylG führt nicht alleine in das beschleunigte Verfahren. Vielmehr legt § 36 Abs. 1 AsylG die Länge der Ausreisefrist fest und bildet somit einen Bestandteil des Regelungskomplexes der Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 AufenthG), die ihrerseits eine Ausreisepflicht voraussetzt (§§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 75 Abs. 1 AsylG, 50 AufenthG). Deshalb müssen, um nach nationalem Recht § 36 AsylG anwenden zu können, die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG vorliegen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AsylG kann eine Abschiebungsandrohung aber nur dann erlassen werden, wenn dem Ausländer auch kein subsidiärer Schutz gewährt wird. Damit hat der nationale Gesetzgeber den Weg ins beschleunigte Verfahren normativ dann eröffnet, wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt und sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf beide Bestandteile letztlich abgelehnt worden ist (wobei nur die Ablehnung bezüglich der Flüchtlingseigenschaft in qualifizierter Form als offensichtlich unbegründet erfolgen muss). Berücksichtigt man ferner, dass Art. 288 Abs. 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Verbindlichkeit der Richtlinie nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels vorgibt, den Mitgliedstaaten jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlässt, ist die Annahme einer wie auch immer gearteten „Sperrwirkung“ der 1. Alternative von Art. 46 Abs. 6 a) i.V.m. Art. 32 Abs. 2 AsylVf-RL nicht tragend. Für das Unionsrecht stellt allein die formale Einheitlichkeit der Tenorierung beider Aspekte des Antrags auf internationalen Schutz als „offensichtlich unbegründet“ gegenüber dem hier streitgegenständlichen Tenor keinen rechtlichen Mehrwert dar,
11vgl. so auch bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Februar 2016 – 17 L 361/16.A –, juris Rn. 26 ff., VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 6 L 4047/15.A -, juris Rn. 13 ff.
12Im Falle der Antragsteller ist Art. 31 Abs. 8 b) AsylVf-RL gegeben, da die Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Verfahrensrichtlinie kommen. Den von Art. 36, 37 AsylVf-RL i.V.m. Anhang I zur AsylVf-RL an die Bestimmung des sicheren Herkunftsstaates gestellten Anforderungen wird durch die in § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II zum AsylG vorgenommene Bestimmung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat Genüge getan.
13II. Soweit die Antragsteller geltend machen, das Gericht habe ohne mündliche Verhandlung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entschieden und hierdurch das Recht der Antragsteller auf rechtliches Gehör verletzt, entspricht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung der gesetzlichen Grundvorstellung in § 36 Abs. 3 Satz 4 AsylG. Hiernach soll Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz war auch unter Berücksichtigung des vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zitierten Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 5. April 2016 (Az. 33060/10) – unabhängig davon, welche Auswirkungen diese Entscheidung auf die Anwendung von § 36 Abs. 3 Satz 4 AsylG haben mag – nicht geboten. Denn hierin führt der Gerichtshof zwar aus, dass auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich eine mündliche Verhandlung stattfinden solle. Er räumt jedoch auch ein, dass es Verfahren gebe, in denen eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich sei, etwa wenn es nicht um Fragen der Glaubhaftigkeit gehe.
14Um einen solchen Fall handelte es sich bei dem Beschluss vom 27. Juni 2016. Der Vortrag der Antragsteller, der Antragsteller zu 1. könne als Mitglied seiner Familie irgendwann einmal (Blut-)Racheakten einer anderen, namentlich von ihm nicht näher spezifizierten Familie zum Opfer zu fallen, weil sein Bruder vor zehn Jahren wegen Mordes verurteilt worden sei, wird in dem Beschluss „ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens“ der rechtlichen Prüfung zugrunde gelegt (vgl. Seite 3 des Beschlusses). Die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz erfolgte dementsprechend unabhängig davon, ob der Vortrag der Antragsteller als glaubhaft eingestuft wurde.
15III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gem. § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO, § 80 AsylG unanfechtbar.
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