Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 5353/15.A
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2015 wird aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. März 1973 geborene Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religionszugehörigkeit.
3Der Asylantrag des Klägers wurde durch Bescheid der Beklagten vom 16. März 2009 abgelehnt. Der Bescheid vom 16. März 2009 wurde am 8. Januar 2010 bestandskräftig, nachdem der Kläger seine hiergegen bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage (Az.: 21 K 2271/09.A) zurückgenommen hatte.
4Am 5. September 2011 stellte der Kläger bei der Beklagten unter Vorlage eines psychotherapeutischen Berichts des LVR-Klinikums E, Kliniken der I. -I1. -Universität E, Abteilung für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Prof. Dr. Dr. X. U. , vom 22. August 2011 einen auf die Abänderung des Bescheides vom 16. März 2009 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. beschränkten Asylfolgeantrag. Insoweit machte er geltend, er leide nach den Feststellungen des psychotherapeutischen Berichts vom 22. August 2011 an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode.
5Mit Bescheid vom 19. Oktober 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Abänderung des Bescheides vom 16. März 2009 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. lägen nicht vor. Unter Zugrundelegung des vorgelegten psychotherapeutischen Berichts vom 22. August 2011 könne ein krankheitsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht festgestellt werden, weil nicht ersichtlich sei, dass dem Kläger im Falle einer Abschiebung in den Libanon eine erhebliche oder sogar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände drohe.
6Gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2012 erhob der Kläger am 14. November 2012 Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az.: 17 K 7900/12.A). Durch Beweisbeschluss vom 26. August 2013 beauftragte das Gericht den Arzt für Innere Medizin, Psychosomatik und Psychotherapie, Psychoanalyse DGPT, spezielle Psychotraumatherapie DeGPT, Dr. med. I2. X. H. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen des Bestehens einer psychischen Erkrankung bei dem Kläger, deren Ursachen, etwaiger Auswirkungen einer Rückkehr in den Libanon auf die Erkrankung und den Schweregrad, insbesondere ob mit einer Retraumatisierung und der konkreten Gefahr eines Suizids zu rechnen sei sowie ob die Auswirkungen einer Rückkehr in den Libanon dort durch eine medikamentöse und muttersprachliche psychotherapeutische Behandlung begrenzt werden könnten. Der Sachverständige Dr. med. H. führt zu den im Beweisbeschluss genannten Fragestellungen in seinem unter dem 11. November 2013 erstellten Sachverständigengutachten im Wesentlichen aus, der Kläger leide an einer rezidivierenden Depression (ICD 10 F 33.9) und einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1), die durch familiäre und politische Ursachen hervorgerufen worden seien. Eine Rückkehr des Klägers in den Libanon werde zu einer raschen und erheblichen Verschlechterung des Krankheitsbildes infolge einer Retraumatisierung durch erhöhte Triggerdichte sowie infolge einer Überschwemmung mit Gefühlen von Hilflosigkeit und Verzweiflung führen. Die Verbindung aus Retraumatisierungsfolgen und Überschwemmung mit Hilflosigkeitsgefühlen werde dazu führen, dass der Kläger innerhalb weniger Tage oder Wochen von den Symptomen Schlaflosigkeit, Albträumen, Depression, Hilflosigkeit, Verlassenheit, Ohnmacht, Anspannung und Wut überrollt und rasch in ein Gefühl von Aussichtslosigkeit geraten werde. Dies wiederum führe dazu, dass die Suizidgefahr erheblich erhöht sei. Die zu erwartende Verschlimmerung der Symptomatik nach einer Rückkehr könne durch eine medikamentöse oder sonstige Behandlung im Herkunftsstaat nicht wesentlich beeinflusst oder aufgefangen werden. Mit Bescheid vom 19. November 2013 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 19. Oktober 2012 auf (Ziffer 1), stellte fest das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 2 AufenthG a.F. nicht vorliegen und das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Libanon vorliegt (Ziffer 2). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund des durch Beweisbeschluss vom 26. August 2013 gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens vom 11. November 2013 sei nunmehr festzustellen, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben seien. Das gerichtliche Verfahren (Az.: 17 K 7900/12.A) wurde nach Zustellung des Bescheides vom 19. November 2013 durch Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen beendet.
7Im Zeitraum vom 20. Juli 2014 bis zum 25. August 2014 hielt sich der Kläger für fünf Wochen im Libanon auf und wurde bei seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland am 25. August 2014 aus Beirut kommend am Flughafen E durch die Bundespolizei kontrolliert. Die Bundespolizei informierte die Ausländerbehörde der Stadt E1 durch Erkenntnismitteilung vom 25. August 2014 über den Aufenthalt des Klägers im Libanon und dessen Wiedereinreise. Daraufhin wandte sich die Ausländerbehörde der Stadt E1. mit Schreiben vom 5. November 2014 an die Beklagte und bat um Überprüfung und Mitteilung, ob und inwieweit der fünfwöchige Aufenthalt des Klägers im Libanon Auswirkungen auf die durch Bescheid vom 19. November 2013 erfolgte Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG habe.
8Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 (zugestellt am 14. Februar 2015) teilte die Beklagte dem Kläger mit, aufgrund seines fünfwöchigen Aufenthaltes im Libanon sei beabsichtigt, das festgestellte Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu widerrufen und im Übrigen festzustellen, dass auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich innerhalb eines Monats zum beabsichtigten Widerruf zu äußern.
9Mit Bescheid vom 25. Juni 2015 (zugestellt am 19. Juli 2015) widerrief die Beklagte das durch Bescheid vom 19. November 2013 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 1) und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegt (Ziffer 2). Zur Begründung führte sie aus, die Gefahrenprognose im Sachverständigengutachten vom 11. November 2013 zur Selbstgefährdung des Klägers, wonach bei einer Rückkehr in den Libanon innerhalb weniger Tage oder Wochen eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund einer Retraumatisierung mit erheblicher Suizidgefahr eintreten werde, entspreche nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten. Der Kläger habe die durch den Sachverständigen getroffenen Aussagen zu seinem Gesundheitszustand durch den fünfwöchigen Aufenthalt im Libanon im Zeitraum vom 20. Juli 2014 bis zum 25. August 2014 selbst wiederlegt. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht mehr vor.
10Der Kläger hat am 31. Juli 2015 Klage erhoben.
11Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Widerruf sei rechtswidrig. An den Feststellungen im Sachverständigengutachten vom 11. November 2013 habe sich auch unter Berücksichtigung seiner Reise in den Libanon nichts geändert, da die Reise im geschützten Rahmen unter Begleitung der Familie stattgefunden habe und er in Kenntnis des Umstandes, dass er nach Deutschland zurückkehren könne, keinerlei Triggern ausgesetzt gewesen sei.
12Der Kläger beantragt,
13den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2015 aufzuheben.
14Die Beklagte beantragt der Sache nach,
15die Klage abzuweisen.
16Der Kläger hat sich durch Schriftsatz vom 2. August 2016 und die Beklagte durch allgemeine Prozesserklärung vom 5. April 2016 – 1223 – mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat Erfolg.
20I. Die zulässige Klage ist begründet.
21Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
22Für die Entscheidung über die Klage ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also auf das Asylgesetz in der Fassung vom 11. März 2016 sowie das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Fassung vom 8. Juli 2016 abzustellen.
231. Einschlägige Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf des mit Bescheid vom 19. November 2013 festgestellten Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist § 73c Abs. 2 AsylG. Für die Entscheidung über den Widerruf ist gemäß § 73c Abs. 3 AsylG die Vorschrift des § 73 Abs. 2c bis 6 AsylG entsprechend anzuwenden.
242. Der Widerruf ist formell rechtmäßig.
25Die Beklagte hat dem Kläger vor Erlass der Widerrufsentscheidung gemäß § 73c Abs. 3 AsylG i.V.m. § 73 Abs. 4 AsylG schriftlich mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, die Feststellung des Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu widerrufen und ihm zugleich Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
263. Der Widerruf ist jedoch materiell rechtswidrig.
27a. Im Anfechtungsprozess gegen den Widerruf eines festgestellten nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 73c Abs. 2 AsylG hat das Verwaltungsgericht den Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen und dabei auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen. Eine Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle auf einen von mehreren möglichen Widerrufsgründen würde der Verpflichtung des Verwaltungsgerichts widersprechen, die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen unteilbaren Verwaltungsaktes umfassend zu prüfen,
28vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 – 1 C 2.15 –, juris Rn. 14 f.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 17.12 –, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. März 2016 ‑ 13 A 1828/09.A –, juris Rn. 38.
29b. Gemäß § 73c Abs. 2 AsylG ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
30Dies erfordert die Feststellung einer derartigen Veränderung der Sachlage, dass die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungshindernis (hier: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) entfallen sind. § 73c Abs. 2 AsylG verlangt dabei ebenso wie vormals § 73 Abs. 3 AsylVfG eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben,
31vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, juris Rn. 17, zu § 73 Abs. 3 AsylVfG; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A –, juris Rn. 36.
32Darüber hinaus besteht im Falle des Widerrufs eines nationalen Abschiebungsverbotes (hier: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) gemäß § 73c Abs. 3 AsylG i.V.m. § 73 Abs. 3 AsylG die gesetzliche Verpflichtung der Beklagten, zusätzlich auch darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz (vgl. § 4 AsylG),
33vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juni 2015 – 5a K 2247/14.A –, juris Rn. 28; VG Köln, Urteil vom 15. September 2015 – 14 K 6064/14.A –, juris Rn. 25,
34oder die Voraussetzungen der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (hier: § 60 Abs. 5 AufenthG) vorliegen,
35vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, juris Rn. 17, zu § 73 Abs. 3 AsylVfG; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A –, juris Rn. 36; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juni 2015 – 5a K 2247/14.A –, juris Rn. 28; VG Köln, Urteil vom 15. September 2015 – 14 K 6064/14.A –, juris Rn. 25.
36c. Den vorgenannten Anforderungen wird der angefochtene Bescheid der Beklagten nicht in vollem Umfang gerecht.
37Insoweit kann dahinstehen, ob die Beklagte in Anbetracht des fünfwöchigen Aufenthaltes des Klägers im Libanon im Zeitraum vom 20. Juli 2014 bis zum 25. August 2014 zutreffend von einer Veränderung der Sachlage ausgegangen ist, die dazu führt, dass die Voraussetzungen für das festgestellte zielstaatsbezogene Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entfallen sind.
38Die Widerrufsentscheidung erweist sich nämlich allein deswegen als materiell rechtswidrig, weil die Beklagte ihrer durch § 73c Abs. 3 AsylG i.V.m. § 73 Abs. 3 AsylG angeordneten gesetzlichen Verpflichtung nicht vollumfänglich nachgekommen ist. Hiernach hat die Beklagte im Falle des Widerrufs eines nationalen Abschiebungsverbotes (hier: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) auch zu prüfen und zu entscheiden, ob die Voraussetzung für den subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG oder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (hier: § 60 Abs. 5 AufenthG) vorliegen. Zwar hat die Beklagte in Ziffer 2 des Tenors des Widerrufsbescheides vom 25. Juni 2015 eine Entscheidung dahingehend getroffen, dass die Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen und dies entsprechend begründet. Allerdings lässt sich weder dem Tenor noch der Begründung des Widerrufsbescheides vom 25. Juni 2015 entnehmen, dass die Beklagte infolge des von ihr angenommenen Wegfalls der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zusätzlich auch eine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG getroffen hat. Fehlt es damit an der gemäß § 73c Abs. 3 AsylG i.V.m. § 73 Abs. 3 AsylG gesetzlich angeordneten materiellen Prüfung und Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG, ist der Widerrufsbescheid schon aus diesem selbstständig tragenden Grund rechtswidrig und unterliegt in der hier gegebenen Anfechtungssituation insgesamt der Aufhebung,
39vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juni 2015 – 5a K 2247/14.A –, juris Rn. 28.
40II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
42Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
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