Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 L 2266/16
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Da die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
3Der mit Schriftsatz vom 11. Juli 2016 am 14. Juli 2016 gestellte Antrag,
4den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller als Bevollmächtigter, Dolmetscher und Beistand von Kunden des Antragsgegners Zugang zu den Räumen des Jobcenters N. , Verwaltungsgebäude M. . 000-000, EG, 1.-4-Etage und den jeweils dazugehörigen Fluren sowie dem Verwaltungsgebäude W.-------straße 00, EG, 1.-6- Etage und den jeweils dazugehörigen Fluren sowie zu dem Verwaltungsgebäude M1. Str. 00, 4. Etage und den jeweils dazugehörigen Fluren in N. zu gewähren,
5ist unzulässig.
6Rechtsgrundlage für einen solchen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist § 123 VwGO. Danach kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
7Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften des § 123 Abs. 1 bis Abs. 3 VwGO allerdings nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist danach nicht statthaft und damit unzulässig, wenn in dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren eine Anfechtungsklage die statthafte Klageart ist. Einstweiliger Rechtsschutz gegen belastende Verwaltungsakte ist danach stets über §§ 80, 80a VwGO zu gewähren,
8vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 18; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaisr/Stuhlfauth u. a. (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 123 Rn. 3.
9Statthafte Klageart wäre hier im Hauptsacheverfahren die Anfechtungsklage. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1. VwGO ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart, wenn die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wird. Grund dafür, dass der Antragsteller die im Antrag näher bezeichneten Räumlichkeiten nicht mehr betreten darf ist ein von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. Mai 2016 verfügtes Hausverbot. Da es sich bei diesem Hausverbot um einen belastenden Verwaltungsakt handelt und das Begehren des Antragstellers darauf gerichtet ist, von der Vollziehung dieses Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, ist sein Begehren in der Sache auf dessen Aufhebung und damit ein Anfechtungsbegehren gerichtet.
10Ob es vorliegend zulässig ist, den ausdrücklich gestellten Antrag eines Rechtsanwalts auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO umzudeuten, insbesondere, nachdem ein solcher Antrag zunächst gestellt worden war und dann abgeändert wurde, bedarf ebenso keiner abschließenden Entscheidung, wie die Frage, ob ein solcher Antrag bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig wäre, da er jedenfalls unbegründet wäre. Es besteht kein Anlass, dem am 7. Juni 2016 beim Antragsgegner erhobenen Widerspruch des Antragstellers gegen das mit Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 2016 verfügte Hausverbot aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.
11Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage oder eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist begründet, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Dies richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache.
12Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sprechen bereits deshalb überwiegende Gründe dafür, dass der Widerspruch des Antragstellers keinen Erfolg haben wird, weil dieser nicht statthaft und damit unzulässig ist.
13Für eine aufschiebende Wirkung ist nach herrschender Auffassung, welcher sich das erkennende Gericht anschließt, kein Raum, wenn der eingelegte Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung begehrt wird, unstatthaft ist,
14vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2005 ‑ 19 B 374/05 ‑, juris, Rn. 32 ff.; vgl. auch OVG NRW Beschluss vom 24. September 2009 ‑ 8 B 1342/09.Ak ‑, juris, Rn. 27 wonach für eine aufschiebende Wirkung kein Raum ist, wenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig ist.
15Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen,
16OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2005 ‑ 19 B 374/05 ‑, juris, Rn. 32 ff.,
17hat hierzu ausgeführt:
18Diese Vorschrift (Anm. der Verfasserin: § 80 Abs. 1 VwGO) bezweckt nämlich, den Adressaten des Verwaltungsaktes für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens vor einer Vollziehung des Verwaltungsaktes zu schützen, bevor die Widerspruchsbehörde oder im Fall einer Anfechtungsklage das Verwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts entschieden hat. Nur für diese Übergangszeit soll die aufschiebende Wirkung die Vollziehbarkeit hemmen. Daraus folgt, dass der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes sich nicht auf den Eintritt der aufschiebenden Wirkung berufen kann, wenn er sein vermeintliches Recht in der Sache nicht mehr durchsetzen kann, weil etwa der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist. Dasselbe gilt, wenn, wie hier, eine Überprüfung des Verwaltungsaktes in einem Widerspruchsverfahren überhaupt nicht vorgesehen ist. In diesem Fall kann der Adressat des Verwaltungsaktes eine sachliche Überprüfung der Rechtsmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Widerspruchsverfahren von vornherein nicht erreichen. Damit besteht auch kein rechtfertigender Grund, von einer Vollziehung des Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung über den unstatthaften Widerspruch abzusehen.
19Im Ergebnis ebenso VG München, Beschluss vom 11. Juni 2014 ‑ M 6b S 14.1301 ‑, juris, Rn. 20 f.; vgl. hierzu auch Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 32, wonach die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn Widerspruch und Anfechtungsklage nicht statthaft sind; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaisr/Stuhlfauth u.a. (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 18, wonach die aufschiebende Wirkung nicht eintritt, wenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig ist.
20Der vom Antragsteller erhobene Widerspruch ist nicht statthaft. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 1 Justizgesetz NRW (JustG NRW) bedarf es in Nordrhein-Westfalen abweichend von der Grundregel des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung einer Anfechtungsklage einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht. Einer der in § 110 Abs. 2 JustizG NRW aufgelisteten Ausnahmefälle, in denen nach wie vor ein Vorverfahren durchzuführen ist, ist hier nicht gegeben.
21Der Widerspruch ist auch nicht deshalb statthaft und damit zulässig, weil die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides über das Hausverbot auf das Widerspruchsverfahren als das zulässige Rechtsbehelfsverfahren hinweist. Die dadurch begründete Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung führt lediglich dazu, dass die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen beginnt und stattdessen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Einlegung des (statthaften) Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit der Zustellung, Eröffnung oder Verkündung möglich ist. Sie führt hingegen nicht dazu, dass der nach dem Gesetz unstatthafte Rechtsbehelf statthaft wird.
22Weiterhin ist der Widerspruch entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb statthaft und damit zulässig, weil die Frist zur Erhebung einer Anfechtungsklage gemäß den vorstehenden Ausführungen noch nicht abgelaufen sein dürfte. Allein der Umstand, dass eine Klage noch möglich ist, führt ebenfalls nicht dazu, dass der Widerspruch statthaft wird und damit Aussichten auf Erfolg hat.
23Auch kommt weder eine Umdeutung des vom Antragsteller erhobenen Widerspruchs in eine Anfechtungsklage, hinsichtlich derer gemäß § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich ebenfalls die aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, in Betracht, noch lässt sich der bei Gericht gestellte Antrag (gleichzeitig) als Klageerhebung verstehen. Gemäß § 88 VwGO ist das Gericht zwar an die Fassung des Antrags nicht gebunden, sondern hat sich bei der Auslegung des Klagebegehrens vielmehr an dem Rechtsschutzziel des Antragstellers zu orientieren. Es darf jedoch hierbei über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat trotz mehrfachen Hinweises des Gerichts, dass er sein Rechtsschutzziel nur mit der Erhebung einer Anfechtungsklage ggf. mit auf die Anfechtungsklage bezogenem flankierenden Eilrechtsschutzverfahren durchsetzen kann, bislang keine Anfechtungsklage erhoben. Vor diesem Hintergrund würde eine Umdeutung des Widerspruchs oder des vorliegenden Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz in eine Anfechtungsklage die Grenzen des § 88 VwGO überschreiten,
24so im Ergebnis auch VG Magdeburg, Beschluss vom 18. März 2013 – 9 B 19/13 ‑, juris, Rn. 14.
25Schließlich war dem Eilantrag auch im Hinblick auf eine noch mögliche Anfechtungsklage nicht stattzugeben. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines möglicherweise in der Zukunft irgendwann einmal zu erhebenden Rechtsbehelfs im Voraus und unabhängig davon, ob die Erhebung des Rechtebehelfs ernsthaft beabsichtigt ist, kommt nicht in Betracht.
26Zwar ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO bereits vor Erhebung einer Anfechtungsklage zulässig. Ausweislich des Wortlauts begründet § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO lediglich die Zulässigkeit einer Antragstellung vor der Erhebung einer Anfechtungsklage. Dass ein solcher Antrag auch ohne Einlegung des erforderlichen Rechtsbehelfs begründet sein kann, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift hingegen nicht entnehmen. Gegen die Möglichkeit, einem zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht erhobenen Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, spricht grundsätzlich, dass die aufschiebende Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO erst eintritt, wenn der Rechtsbehelf tatsächlich erhoben wurde. Das Gericht kann nur die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, die ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingetreten wäre. Aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO tritt jedoch erst ein, wenn der Rechtsbehelf dem die aufschiebende Wirkung zukommen soll auch eingelegt wird. Wenn aber die Erhebung eines Rechtsbehelfs Voraussetzung dafür ist, dass die aufschiebende Wirkung überhaupt eintreten kann, muss sie denklogisch auch Voraussetzung dafür sein, dass die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden kann.
27Das VG Göttingen
28Beschluss vom 9. Januar 2013 – 1 B 7/13 ‑, juris, Rn. 5,
29hat hierzu zutreffend ausgeführt:
30Der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO korrespondiert mit § 80 Abs. 1 VwGO, das heißt, er kommt immer dann in Betracht, wenn das gerichtliche Hauptsacheverfahren ein Anfechtungsverfahren ist. Nur dann ist ein Suspensiveffekt, dessen Wegfall und danach die Anordnung oder Wiederherstellung desselben vorstellbar. Hieraus folgt zwingend, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur dann Erfolg haben kann, wenn jedenfalls bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung ein Rechtsbehelf vorliegt, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden kann. Dies ist ein Gebot der Logik.
31Spätestens zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung muss daher der Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, eingelegt sein,
32vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. November 1994 – 7 B 12827/94 ‑, juris, Rn. 5; VG Sigmaringen, Beschluss vom 1. März 2005 – 8 K 2112/04 ‑, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 1997 – 22 VG 5714/96 ‑, juris, Orientierungssatz; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaisr/Stuhlfauth u. a. (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 81; VG Göttingen, Beschluss vom 9. Januar 2013 ‑ 1 B 7/13 ‑, juris, Rn. 5 wonach spätestens bei Ergehen der gerichtlichen Entscheidung ein Rechtsbehelf vorliegen muss, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden kann.
33Der Antragsteller hat bislang keine Anfechtungsklage erhoben. Auch können sein Widerspruch und/oder der vorliegende Antrag nicht in ein solches Begehren umgedeutet werden (vgl. hierzu die obenstehenden Ausführungen).
34Schließlich kommt eine Stattgabe auch unter Berücksichtigung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes nicht in Betracht. Soweit insbesondere in der Literatur vertreten wird, aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes sei es erforderlich, auch einem noch nicht eingelegten Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen,
35vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 139,
36mag dies in Einzelfällen ausnahmsweise geboten sein, wenn effektiver Rechtsschutz nicht anders zu gewährleisten ist. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.
37Eine Verletzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes, die ein Abweichen von den vorstehend skizzierten Grundsätzen gebieten könnte, ist hier zu verneinen. Dies gilt ebenso für den darauf abzielenden Einwand des Antragstellers, es sei ihm nicht zuzumuten, ein monatelanges Klageverfahren abzuwarten und wenn die sofortige Vollziehung eines Bescheides angeordnet werde, müsse es für den Betroffenen möglich sein, hiergegen im Rahmen eines Eilverfahrens vorzugehen, zumal massiv in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers eingegriffen werde.
38Der Antragsteller ist hier keineswegs schutzlos gestellt. Die Möglichkeit einer Anfechtungsklage und ggf. ein im Hinblick auf diese Anfechtungsklage erhobener Eilrechtsschutzantrag gewährleisten vorliegend in ausreichendem Maße effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. Gründe dafür, dass dies dem Antragsteller ausnahmsweise nicht möglich oder unzumutbar sein soll, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich,
39so im Ergebnis auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 1. März 2005 – 8 K 2112/04 ‑, juris.
40Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
41Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt. Er war gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen zu halbieren.
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