Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 L 2448/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1. zu ½ und die Antragsteller zu 2. und 3. je zu ¼.
Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag der Antragsteller,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 8310/16 gegen die Baugenehmigung zur Errichtung einer 2-geschossigen Asylbewerberunterkunft in Containerbauweise für max. 112 Personen auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 000, Am T. 27 in O. anzuordnen,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Nachbarklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt entgegen der in § 212 a Abs. 1 BauGB getroffenen Grundentscheidung dann in Betracht, wenn das Interesse des Nachbarn an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Baugenehmigung ersichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Den Antragstellern steht gegen das Vorhaben kein nachbarlicher Abwehranspruch zu.
6Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten (hier der Antragsgegnerin selbst) erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden.
7Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Antragsteller nicht in ihren subjektiv-öffentlichen nachbarschützenden Rechten.
8Das Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts.
9Die Abstandsvorschriften (§ 6 BauO NRW) werden unstreitig eingehalten. Die Frage nach dem Stellplatzbedarf auf dem Vorhabengrundstück ist für die Entscheidung unbeachtlich, weil die entsprechende Vorschrift (§ 51 Abs. 1 BauO NRW) keinen nachbarschützenden Charakter hat.
10Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.07.1998 – 11 A 7238/95 -, juris.
11Es liegt auch kein Verstoß gegen die Brandschutzbestimmungen in § 17 Abs. 1 BauO NRW vor. Gemäß § 17 Abs. 1 BauO NRW müssen bauliche Anlagen sowie andere Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW so beschaffen sein, dass unter anderem der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird. Mit dieser Bestimmung, die nachbarschützend wirkt, soweit sie der Verhinderung der Ausbreitung von Feuer auf andere Grundstücke dient,
12vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012 – 2 A 2732/10 –, juris; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 17 Rn. 28,
13steht das Bauvorhaben im Einklang. Der Baugenehmigung liegt ein Brandschutzkonzept des Ingenieurbüros I. vom 10.11.2015 zugrunde. Mängel dieses Gutachtens sind nicht ersichtlich und werden von den Antragstellern auch nicht konkret aufgezeigt.
14Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
15Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich planungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB, da das Vorhaben im Außenbereich ausgeführt werden soll. Ob das Vorhaben seiner Art nach als Gemeinschaftsunterkunft im Außenbereich zugelassen werden kann, bedarf vorliegend keiner Überprüfung. Grundsätzlich haben nämlich Nachbarn keinen allgemeinen (über das Rücksichtnahmegebot hinausgehenden) Schutzanspruch dergestalt, dass sie die Zulassung eines im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähigen Vorhabens abwehren könnten.
16Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.4.1995 - 4 B 47/95 -, juris.
17Der Einwand der Antragsteller, das Vorhaben beeinträchtige im Hinblick auf den Landschaftsschutz öffentliche Belange, greift daher nicht.
18Die Antragsteller können dem Vorhaben auch keinen Gebietsgewährleistungsanspruch entgegensetzen. Der nachbarschützende Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart gilt nur für Bauvorhaben innerhalb desselben Plangebiets oder unbeplanten Innenbereichs, dessen Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, da nur innerhalb der jeweiligen Gebiete zwischen den Grundstückseigentümern das dem Gebietsgewährleistungsanspruch zu Grunde liegende, wechselseitige Austauschverhältnis hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung besteht. Ein planübergreifender oder gebietsübergreifender Nachbarschutz von Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung entsprechend einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung besteht nicht, da insoweit zwischen Grundstückseigentümern innerhalb eines Gebiets mit gleicher Art der baulichen Nutzung und einem Eigentümer außerhalb eines solchen Gebiets kein wechselseitiges Austauschverhältnis besteht.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993,- 4 C 28/91 – und Beschluss vom 20.08.1998 - 4 B 79/98 -; OVG NRW, Beschluss vom 04.11.2005 – 7 B 1319/05 – und Beschluss vom 28.11.2002, ‑ 10 B 1618/02 -, juris.
20Das Vorhabengrundstück liegt, wie zweifellos aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen zu entnehmen ist, außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB, so dass es nicht von dem innerhalb des unbeplanten Innenbereichs geltenden nachbarschützenden Anspruch auf Wahrung der Gebietsart erfasst wird.
21Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das sich hier aus § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB ergibt.
22Der Eigentümer eines im Innenbereich gelegenen Grundstücks kann gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Nachbarn nur insoweit verlangen, als er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5/93 -, juris.
24Die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots gebotene Interessenabwägung hat sich dabei am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.1996 - 4 C 13/94 – juris.
26Schutzwürdige Belange gegen das Vorhaben können den Antragstellern zwar nicht von vornherein abgesprochen werden. Sie vermögen sich aber gegen das Vorhaben hier nicht durchzusetzen.
27Aufgrund seiner Gesamtkonzeption (Übergangsheim, d.h. vorübergehende Unterbringung von max. 112 Flüchtlingen in Schlafräumen für jeweils 2 Personen in Wohncontainern) ist es als Anlage für soziale Zwecke anzusehen. Einrichtungen dieser Art sind in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise, in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) und dort somit regelmäßig gebietsverträglich.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1998, - 4 C 16/97 - zur Zulässigkeit eines Asylbewerberheims, juris.
29Darüber hinaus lassen auch die konkreten Gegebenheiten einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht befürchten.
30Bei Einhaltung der Abstandflächen scheidet regelmäßig ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf Beeinträchtigungen aus, vor denen das Abstandflächenrecht schützen will.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2009 - 10 B 1713/08 -, juris
32Darüber hinaus können bei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen nur solche Störungen berücksichtigt werden, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind (städtebauliche Gesichtspunkte). Anderen Gefahren kann im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2001 -7 B 624/01-, zu einer Übergangseinrichtung für Flüchtlinge und Beschluss vom 27.08.1992 -10 B 3439/92- zu einem Asylbewerberheim, juris
34Bei den zu erwartenden Geräuschimmissionen handelt es sich um typische, grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Asylbewerber von denen der Ortsansässigen abheben. Unterschiede in den Lebensgewohnheiten und im Wohnverhalten verschiedener Bevölkerungsgruppen sind baurechtlich ohne Relevanz,
35vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22.07.1991 - 7 B 1226/91 -; VGH Kassel, Beschluss vom 29.11.1989 –; BayVGH, Urteil vom.13.09.2012 – 2 B 12.109 –, juris.
36auch wenn die Antragsteller offenbar befürchten, dass die künftigen Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft angesichts ihrer Lebensumstände vielleicht weniger Rücksicht auf die Wohnbedürfnisse der angestammten Wohnbevölkerung nehmen. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass das Bauplanungsrecht keinen Milieuschutz gewährleisten kann und soll.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 - 4 C 13/94 -, juris.
38Zwischen den Grundstücken der Antragsteller und dem nächstgelegenen Gebäudetrakt der Gemeinschaftsunterkunft besteht zudem ein Abstand von ca. 20 m bzw. 40 m. Auch die Belegungsdichte von maximal 112 Flüchtlingen führt angesichts der Größe des Baugrundstücks zu keiner für die Nachbarschaft unzuträglichen Belegungsdichte.
39Angesichts des Abstandes zwischen den Wohnhäusern der Antragsteller und der Unterkunft und einer Firsthöhe des Vorhabens von 5,75 m kann auch von einer unzumutbaren Verschattung der Wohnbereiche oder Gärten der Antragsteller nicht die Rede sein.
40Es besteht auch kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben die Antragsteller mit Blick auf die Entwässerung in rücksichtsloser Weise beeinträchtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kanal, in den das Abwasser eingeleitet werden soll, an die Grenze seiner Kapazität gelangt ist oder diese bereits überschritten hat. Konkrete Umstände, die auf eine Unterdimensionierung des gemeindlichen Abwasserkanals oder schließen lassen, haben die Antragsteller nicht vorgetragen. Die zusätzliche Inanspruchnahme des Abwasserkanals durch das Asylbewerberheim hält sich in den Grenzen der zu erwartenden Entwicklung.
41Ebenso bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Niederschlagwasserbeseitigung. Die von den Antragstellern befürchtete Hochwassergefahr dürfte fernliegend sein. Das Niederschlagswasser wird mit Genehmigung der Unteren Wasserbehörde des Kreises O. über eine Rigole in den Untergrund eingeleitet.
42Schließlich ist es unerheblich, ob die Grundstücke der Antragsteller infolge der zugelassenen Nutzung des Nachbargrundstücks eine Wertminderung erfahren haben. Die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebotes gebotene Interessenabwägung hat sich am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Zu fragen ist, ob die zugelassene Nutzung zu einer unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des anderen Grundstücks führt. Da sich jede Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 – 4 C 13/94 – und Beschluss vom 24.04.1992 - 4 B 60.92 – , juris.
44Das ist hier nicht der Fall. Da insoweit mit dem drittschützenden Rücksichtnahmegebot auch eine den Inhalt des Eigentums bestimmende gesetzliche Regelung vorhanden ist, besteht ein Abwehranspruch unmittelbar aus Art. 14 GG ebenfalls nicht.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 – 4 C 13/94 - und Urteil vom 26.09.1991 - 4 C 5.87 -, juris.
46Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
47Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der im Klageverfahren angesetzte Streitwert regelmäßig halbiert.
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