Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 L 2574/16.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller.
1
Gründe:
2Der am 26. Juli 2016 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 8704/16.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5I. Der Antrag ist zulässig.
6Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft.
7Der Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 7. Juni 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) keine aufschiebende Wirkung zu, weil kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG, sondern ein Fall des § 38 Abs. 2 AsylG gegeben ist.
8II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
9Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
10Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller.
11Die Klage wird hinsichtlich des von den Antragstellern im Hauptsacheverfahren primär verfolgten Rechtsschutzzieles, der Aufhebung der Abschiebungsandrohung nebst einwöchiger Ausreisefrist und der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), voraussichtlich erfolglos bleiben. Die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung und die darin gesetzte Ausreisefrist von einer Woche, gegen deren Vollziehung allein sich der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zulässigerweise richten kann,
12vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 21. Januar 2016 – AN 3 S 15.31315 –, juris Rn. 16; VG Ansbach, Beschluss vom 23. Mai 2016 – AN 3 S 16.30449 –, juris Rn. 16,
13erweisen sich in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Ergebnis als rechtmäßig.
141. Prüfungsmaßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 7. Juni 2016 enthaltenen Abschiebungsandrohung ist vorliegend § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und nicht § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Unerheblich ist insoweit, dass das Bundesamt die Abschiebungsandrohung auf § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG gestützt hat. Da es sich bei der Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer einwöchigen Ausreisefrist um einen selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakt handelt,
15vgl. Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 34, Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 16. August 1977 – I C 15.76 ‑, juris Rn. 28 ff.,
16geht es bei dessen Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit hin allein darum, ob die getroffene Regelung im geltenden Recht eine Grundlage findet. Bei dieser Prüfung sind die Verwaltungsgerichte angesichts des den Verwaltungsgerichtsprozess kennzeichnenden Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) weder auf den von der Behörde zugrunde gelegten Sachverhalt noch auf die von ihr herangezogenen Rechtsgrundlagen beschränkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich wie bei einer Abschiebungsandrohung,
17vgl. Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 34, Rn. 3,
18um eine gebundene Entscheidung handelt, die der Behörde kein Ermessen einräumt,
19vgl. zu diesem Aspekt OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2013 ‑ 20 B 643/13 –, n.v., m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 42; VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 3593/13 –, juris Rn. 21; VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 ‑ 11 K 1711/13 –, juris Rn. 20.
20Bei dem Schriftsatz der Antragsteller vom 4. Januar 2016, mit welchem sie ihren Asylantrag vom 4. Februar 2015 auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG „beschränkt“ und zum Ausdruck gebracht haben, keine Asylgründe „geltend“ zu machen, handelt es sich unter Berücksichtigung der auch im Verwaltungsrecht anzuwendenden allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
21vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2016 – 3 B 23.15 –, juris Rn. 6,
22nach dem objektiven Erklärungsgehalt um eine Rücknahme des Asylantrages im Sinne von § 32 AsylG. Denn ein Asylantrag kann nach der gesetzlichen Konzeption des § 13 Abs. 2 Satz 2 AsylG nur auf die Zuerkennung internationalen Schutzes, nicht jedoch weitergehend „beschränkt“ werden. Da mit jedem Asylantrag gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz – GG –) sowie internationaler Schutz (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 AsylG) beantragt wird, handelt es sich folglich bei der von den Antragstellern erklärten „Beschränkung“ ihres Asylantrages auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG der Sache nach um eine Rücknahme des Asylantrages im Sinne von § 32 AsylG. Haben die Antragsteller demnach mit Schriftsatz vom 4. Januar 2016 ihren Asylantrag vor der Entscheidung des Bundesamtes gemäß § 32 AsylG zurückgenommen, ist Maßstab für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der erlassenen Abschiebungsandrohung allein § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und nicht § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG.
232. Unter Zugrundelegung des vorgenannten Prüfungsmaßstabes ist die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 7. Juni 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist rechtmäßig. Der Erlass der Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer einwöchigen Ausreisefrist ist gemäß § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ebenfalls rechtmäßig.
24a. Das Bundesamt und nicht – wie die Antragsteller meinen – die Ausländerbehörde war für die Entscheidung über die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sachlich zuständig. Dies folgt unmittelbar aus § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG, wonach dem Bundesamt nach Stellung eines Asylantrages auch die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Demgemäß wurde die sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes hinsichtlich der Entscheidung über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote durch den am 4. Februar 2015 von den Antragstellern gestellten Asylantrag (vgl. § 13 Abs. 1 AsylG) begründet.
25Die Zuständigkeit des Bundesamtes ist auch nicht wieder entfallen, nachdem die Antragsteller ihren Asylantrag durch Schriftsatz vom 4. Januar 2016 auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG „beschränkt“ und zum Ausdruck gebracht haben, keine Asylgründe „geltend“ zu machen. Denn unabhängig davon, dass ein Asylantrag kraft der gesetzlichen Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 2 AsylG nur auf die Zuerkennung internationalen Schutzes, nicht jedoch weitergehend beschränkt werden kann, wird durch § 13 Abs. 2 Satz 4 AsylG ausdrücklich festgelegt, dass auch im Falle der Beschränkung eines Asylantrages, die Regelung des § 24 Abs. 2 AsylG, wonach das Bundesamt über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote zu entscheiden hat, unberührt bleibt. Dessen ungeachtet handelt es sich bei der von den Antragstellern schriftsätzlich erklärten „Beschränkung“ ihres Asylantrages – wie bereits ausgeführt – in der Sache um eine Rücknahme des Asylantrages gemäß § 32 AsylG. Eine derartige Antragsrücknahme lässt aber gleichfalls nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für die Entscheidung über die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG entfallen. Denn nach § 32 AsylG trifft das Bundesamt auch im Fall der Antragsrücknahme eine Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
26b. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Albanien bestehen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht.
27aa. Den Antragstellern droht wegen des von ihnen geltend gemachten Blutrachekonfliktes in Albanien weder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
28(1.) Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Angaben der Antragsteller kann selbst bei Wahrunterstellung ihres Vortrages das Bestehen einer Blutfehde mit einer anderen Familie nicht festgestellt werden. Nach den Regeln des Kanuns sind nur Tötungen, welche als Antwort auf eine zuvor erfolgte Tötung erfolgen, Fälle der klassischen Blutrache,
29vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 17 L 3382/15.A –, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2015 – 17 L 3499/15.A –, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Februar 2016 – 17 L 66/16.A –, n.v.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Blickpunkt Albanien – Blutrache, April 2014, S. 10.
30Eine solche Konstellation ist indes mit Blick auf die Tötung des Bruders des Antragstellers zu 1) im Jahr 2000 ersichtlich nicht gegeben, weil der Bruder des Antragstellers zu 1) zuvor kein Mitglied der Familie desjenigen umgebracht hat, der ihn getötet hat, sondern der Bruder selbst Opfer eines Tötungsdeliktes geworden ist. Die behaupteten Bedrohungen der Antragsteller durch den seinerzeitigen Täter bzw. Mitglieder der Familie des seinerzeitigen Täters beruhen demgemäß nicht auf einem Blutrachekonflikt, sondern stellen sich als kriminelles Unrecht durch nichtstaatliche Akteure dar,
31vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 17 L 3382/15.A –, juris Rn. 16.
32Von einer Blutfehde im Sinne des Kanuns könnte nur gesprochen werden, wenn der Antragsteller zu 1) beabsichtigte, den Tod seines Bruders zu rächen und demgemäß den Totschläger seines Bruders umzubringen. Eine derartige Absicht hegt der Antragsteller zu 1) ausweislich seines Vorbringens aber ausdrücklich nicht.
33Fehlt es damit am Bestehen einer Blutfehde im Sinne des Kanuns bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellern in Albanien Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bzw. eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht.
34(2.) Selbst wenn jedoch zugunsten der Antragsteller das Vorliegen einer Blutfehde unterstellt würde, führte dies gleichfalls nicht zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
35Die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote scheidet schon deshalb aus, weil nicht erwiesenermaßen feststeht, dass die albanischen Sicherheitsbehörden nicht willens oder in der Lage sind, den Antragstellern Schutz vor einem ernsthaften Schaden durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass die albanischen Sicherheitsbehörden trotz nach wie vor bestehender Defizite generell fähig und willig sind, vor einem solchen Schaden durch nichtstaatliche Akteure Schutz zu gewähren. Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die Entscheidung des Europäischen Rates war Anerkennung der von Albanien unternommenen Reformmaßnahmen und gleichzeitig eine Ermutigung, notwendige Reformen weiter voranzutreiben. Aus den sich auf den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 beziehenden Fortschrittsberichten der EU-Kommission ergibt sich, dass Albanien, auch wenn in vielen Bereichen noch Mängel festzustellen sind, u.a. Reformmaßnahmen im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt und Fortschritte im Kampf gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität erreicht hat. Damit hat der albanische Staat Reformwillen nicht nur gezeigt, sondern auch Reformen, gerade im Bereich der Justiz und Verwaltung, nachweisbar auf den Weg gebracht,
36vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 17 L 114/16.A –, n.v.; Bundesamt, Blickpunkt Albanien – Blutrache, April 2014, S. 17 ff. m.w.N.; Home Office, Country Information and Guidance – Albania: Blood feuds, 2014, S. 6, http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html (zuletzt abgerufen am 16. August 2016).
37Diese Anstrengungen erstrecken sich nicht zuletzt unter dem Eindruck gestiegener Asylbewerberzahlen in Europa auch auf das Phänomen der Blutrache, die der albanische Staat verstärkt bekämpft. Der albanische Staat hat spezielle Rechtsvorschriften erlassen bzw. auf den Weg gebracht. So wurde im Zuge der Novellierung des albanischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2012 die vorsätzliche Tötung im Kontext mit Blutrache oder Blutfehde mit nunmehr nicht weniger als dreißig Jahren Freiheitsstrafe pönalisiert (Art. 78a). Selbst die Androhung von Blutrache wird mit einer Geldstrafe oder Inhaftierung bis zu drei Jahren bestraft (Art. 83a),
38vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 17 L 114/16.A –, n.v.; Bundesamt, Blickpunkt Albanien – Blutrache, April 2014, S. 18; Home Office, Country Information and Guidance – Albania: Blood feuds, 2014, S. 19, http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html (zuletzt abgerufen am 16. August 2016).
39Die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen haben sich in ihrer Wirksamkeit verbessert. Gerade in Städten Nordalbaniens (Shkoder, Lezhe, Kukes) findet eine aktive Arbeit der Ermittlungsbehörden gegen Blutrache statt. Die Regierung hat die Ermittlungsbehörden zur Strafverfolgung von Blutrachefällen angewiesen, so dass im Jahre 2014 eine Reihe von Tätern angeklagt wurde,
40vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 17 L 114/16.A –, n.v.; Home Office, Country Information and Guidance – Albania: Blood feuds, 2014, S. 6, http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html (zuletzt abgerufen am 16. August 2016).
41Seitens des Ombudsmannes wurden zahlreiche Anstrengungen unternommen, staatliche Institutionen und die Öffentlichkeit zu sensibilisieren. Auf sein Bestreben wurde eine Task-Force für die Verfolgung und Untersuchung von Fällen eingerichtet, in denen die Behörden nicht ausreichend eingegriffen hatten,
42vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, juris Rn. 30; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 17 L 114/16.A –, n.v.; Bundesamt, Blickpunkt Albanien – Blutrache, April 2014, S. 18.
43Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass ein etwaiges Schutzersuchen der Antragsteller bei der Polizei von vornherein aussichtslos wäre. Etwas Abweichendes haben sie auch nicht vorgetragen. Insbesondere haben sie nicht dargelegt, dass in der Vergangenheit seitens der albanischen Polizei ein von ihnen gestelltes Schutzersuchen erwiesenermaßen verweigert worden wäre. Ganz im Gegenteil haben sie ausdrücklich angegeben, dass der Totschläger des Bruders des Antragstellers zu 1) von der Staatsanwaltschaft angeklagt und durch ein Gericht in Abwesenheit verurteilt wurde.
44Darüber hinaus ist anzumerken, dass es den Antragstellern im Rahmen einer zu ihren Gunsten unterstellten Blutracheproblematik möglich und zumutbar wäre, das Nationale Versöhnungskomitee oder andere Stellen die in diesem Bereich tätig sind einzuschalten, um eine Versöhnung oder Einigung herbeizuführen,
45vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, juris Rn. 35 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 17 L 114/16.A –, n.v.; Bundesamt, Blickpunkt Albanien – Blutrache, April 2014, S. 13 f.
46Dessen ungeachtet ist die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote auch deswegen ausgeschlossen, weil sich die Antragsteller – bei Wahrunterstellung ihres Vortrages – auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verweisen lassen müssen. Die Antragsteller können sich einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bzw. einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dadurch entziehen, dass sie sich in einem anderen Teil Albaniens niederlassen. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn für eine Person in einem Teil ihres Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und sie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt. Dies ist hier der Fall. Die Antragsteller können jedenfalls durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine etwaige unmenschlichen Behandlung bzw. eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit abwenden,
47vgl. zu diesem Aspekt: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 63, 80; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 ‑ 17 L 3111/15.A –, juris Rn. 19, 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 ‑ 17 L 3382/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, juris Rn. 38, 43; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 17 L 114/16.A –, n.v.
48bb. Für die Antragsteller zu 2) und 4) besteht hinsichtlich Albaniens auch mit Blick auf die von ihnen geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
49(1.) Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das heißt, es muss aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen,
50vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –.
51Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs‑, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht,
52vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – 17 K 2897/14.A –, juris Rn. 91 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 ‑ 17 K 6384/16.A –.
53Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
54(2.) Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezogen auf die Antragsteller zu 2) und 4) nicht erfüllt.
55Soweit unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen vom 13. Januar 2016 (Dr. med. N. I. , Arzt für Allgemeinmedizin) und vom 3. Februar 2016 (B. Q. , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie) geltend gemacht wird, die Antragstellerin zu 2) leide an Diabetes mellitus Typ I und der Antragsteller zu 4) leide darüber hinaus an elektivem Mutismus (emotional bedingte psychische Störung, bei der die sprachliche Kommunikation stark beeinträchtigt ist), ist nicht ersichtlich, dass den Antragstellern zu 2) und 4) infolge der vorgenannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben in Gestalt einer wesentlichen bzw. lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG droht.
56Dessen ungeachtet könnten zukünftig möglicherweise erforderlich werdende, medizinisch notwendige Behandlungen der Antragsteller zu 2) und 4) infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch in Albanien vorgenommen werden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine erhebliche bzw. lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht zu erwarten ist. Nach der derzeitigen Erkenntnislage können die geltend gemachten Erkrankungen in Albanien behandelt werden,
57vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 13; Bundesasylamt Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien, Stand: August 2013, S. 18 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2015 ‑ 17 L 3327/15.A ‑, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 ‑ 17 K 6384/16.A –.
58Hiernach kann die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken grundsätzlich kostenlos in Anspruch genommen werden. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Das staatliche Institut für Gesundheitsversicherungen (sog. Health Insurance Institute) trägt in Albanien die Kosten für primäre Gesundheitsversorgung und erstattet die Kosten für gewisse Medikamente zurück. Vollständig versicherte Personengruppen sind Pensionierte, Arbeitslose, Studierende, Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Ebenfalls abgedeckt sind Personen, die an Krebs, Tuberkulose oder Multiple Sklerose erkrankt sind, eine Nierentransplantation benötigen oder an durch chronisches Nierenversagen induzierte Anämie oder Thalassämie leiden. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste vorhandene Generikum bei Standard-Medikamenten. Sofern nicht sämtliche Kosten übernommen werden, sind vom Patienten gegebenenfalls Zuzahlungen zu leisten,
59vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 13; Bundesasylamt Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien, Stand: August 2013, S. 18 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2015 ‑ 17 L 3327/15.A ‑, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 ‑ 17 K 6384/16.A ‑.
60Die Antragsteller zu 2) und 4) gehören als Arbeitslose bzw. Minderjährige zu den in Albanien vollständig versicherten Personengruppen. Selbst die zur Behandlung psychischer Erkrankungen verwendeten Medikamente sind in Albanien regelmäßig erhältlich und die Kosten hierfür werden von der staatlichen Krankenversicherung getragen,
61vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Auskunft vom 29. März 2013, Frage 15; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. ‑, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A ‑.
62Dem Antragsteller zu 4) wäre zumindest in Teilen Albaniens im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG auch eine Psychotherapie möglich. Insbesondere in Tirana sind Psychologen und Psychotherapeuten niedergelassen,
63vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Auskunft vom 1. Juni 2012, Frage 2; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 ‑ 17 K 6384/16.A ‑,
64Nichtregierungsorganisationen ansässig, die Dienstleistungen für psychisch kranke Personen anbieten,
65vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 7 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A ‑,
66und gut ausgestattete Privatkliniken vorhanden,
67vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 ‑ 17 L 410/16.A. ‑, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –.
68Zwar müssen in Albanien in der Praxis für medizinische Behandlungen und Medikamente gegebenenfalls erhebliche Zuzahlungen geleistet werden,
69vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Mai 2015, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 ‑ 17 K 6384/16.A ‑.
70Da den Antragstellern zu 2) und 4) die daraus resultierende Beeinträchtigung jedoch nicht individuell drohte, bliebe ihnen die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG versagt. Denn hierin liegt eine Gefahr, die allgemein für eine Bevölkerungsgruppe – nämlich der Gruppe der nahezu oder gänzlich mittellosen Kranken, die die Kosten für die mögliche und erforderliche medizinische Behandlung mangels Finanzkraft nicht aufbringen können – in Albanien drohte,
71vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 – 17 K 3135/14.A –, juris Rn. 60; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 ‑ 17 K 6384/16.A ‑.
72c. Schließlich begegnet auch die Abschiebungsandrohung nebst der darin gesetzten Ausreisefrist von einer Woche keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
73Zwar hat das Bundesamt, nachdem die Antragsteller ihren Asylantrag durch Schriftsatz vom 4. Januar 2016 gemäß § 32 AsylG zurückgenommen haben, durch Bescheid vom 7. Juni 2016 zu Unrecht in der Sache über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Ziffer 1), die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (Ziffer 3) entschieden und hinsichtlich der Asylanerkennung und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine auf § 29a Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. Anlage II zu § 29a AsylG gestützte Offensichtlichkeitsentscheidung getroffen. Denn diesbezüglich hätte das Bundesamt nicht mehr in der Sache entscheiden dürfen, sondern gemäß § 32 AsylG deklaratorisch feststellen müssen, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Die in Ziffer 1 bis 3 des Bescheides vom 7. Juni 2016 wegen vorheriger Antragsrücknahme fehlerhaft getroffene Sachentscheidung berührt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der in Ziffer 5 des Bescheides vom 7. Juni 2016 enthaltenen Abschiebungsandrohung. Insoweit folgt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nebst einwöchiger Ausreisefrist jedoch nicht wie im Bescheid angegeben aus § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG, sondern aus § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Wird nämlich – wie hier – festgestellt, dass keine nationalen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist nicht nur in Fällen der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet (vgl. § 36 Abs. 1 AsylG), sondern auch in Fällen der Rücknahme des Asylantrages (vgl. § 38 Abs. 2 AsylG) eine Woche.
74III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
75Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
76Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
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