Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 K 6620/16.A

Tenor

Das unter Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. April 2016 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wird aufgehoben.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 29. April 2016 verpflichtet, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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