Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 K 3827/15

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung seines Bescheides vom 5. Mai 2015 dem Kläger auf seinen Antrag vom 29. April 2015 eine einmalige Beihilfe für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters in Höhe von zusätzlichen 270,05 Euro, d. h. insgesamt 470,05 Euro zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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