Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 5099/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt zwei gem. § 6 Abs. 3 Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) festgestellte duale Systeme, das System Redual und das System Vfw. Auch die Duales System Deutschland GmbH (E. ) betreibt ein gem. § 6 Abs. 3 VerpackV festgestelltes duales System. Die Beigeladene hat ihren Hauptsitz in F und vertreibt bundesweit unter der Marke „O. “ Systemkapseln für Kaffeeprodukte. Diese bestehen zu 100 % aus Aluminium und wurden bislang nach den Regelungen der Verpackungsverordnung entsorgt.
3Mit Inkrafttreten der 6. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung am 18. Juli 2015 zeigte die Beigeladene gegenüber der Beklagten die freiwillige Rücknahme von Systemkapseln der Marke „O. “ gem. § 26 Abs. 6 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) an.
4Mit Feststellungsbescheid gem. § 26 Abs. 6 KrWG vom 13. Mai 2015 stellte die Beklagte fest:
5„1. Die Firma O. Deutschland GmbH führt freiwillig die Rücknahme von gebrauchten Kaffee-Systemkapseln in Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung nach § 23 Abs. 1 und 2 Nr. 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) durch.
62. Die Feststellung gemäß Ziffer 1 umfasst ausschließlich die freiwillige Rücknahme von Kaffee-Systemkapseln der Firma O. Deutschland GmbH.
73. Durch die Rücknahme der Kaffee-Systemkapseln wird die Kreislaufwirtschaft gefördert, da die angenommenen Abfälle durch den derzeitigen Entsorgungspartner einer ordnungsgemäßen und schadlosen stofflichen Verwertung zugeführt werden.
84. Der Entsorgungspartner in Deutschland ist die Duale System Deutschland GmbH. Ein Wechsel des Entsorgungspartners ist unverzüglich mitzuteilen.“
9Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei den von der Beigeladenen vertriebenen Kapseln nach der 6. Änderung der Verpackungsverordnung nicht mehr um Verkaufsverpackungen i.S.d. § 6 Abs. 1 VerpackV handele, deren Entsorgung der Verpackungsverordnung unterliege. Die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 und 6 KrWG für die Feststellung, dass die Beigeladene die von ihr vertriebenen Kapseln in Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurücknimmt, lägen vor. Die Beigeladene habe mit der Antragstellung erklärt, dass auch zukünftig die Rücknahme der gebrauchten Kapseln durch die E. erfolge. Hierdurch sei die bundesweit flächendeckende Erfassung der Kapseln über die gelben Tonnen der E. möglich. Eine Aussortierung der Kapseln sei in den bundesweiten Sortieranlagen der E. durch den Einsatz von Wirbelstromabschneidern gewährleistet. Nach der Separierung des Aluminiums werde dieses zu Aluminiumblöcken gepresst, thermisch behandelt und einer stofflichen Verwertung zugeführt. Zwar habe sich der Entsorgungsweg durch die freiwillige Rücknahme nach § 23 KrWG nicht geändert, dies stünde der Erfüllung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 und 6 KrWG aber nicht entgegen.
10Der Bescheid wurde der Klägerin mit Schreiben des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2015 an den Verteiler der dualen Systeme übersandt.
11Die Klägerin hat am 21. Juli 2015 Klage erhoben.
12Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen zur Zulässigkeit vor, ihre Klagebefugnis ergebe sich aus einer Verletzung ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ihre Klage sei darüber hinaus auch begründet, da der Feststellungsbescheid rechtswidrig sei.
13Zunächst verstoße der Bescheid gegen § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV. Die dualen Systeme seien gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV auf die Entsorgung von Verkaufsverpackungen i.S.d. § 6 Abs. 1 VerpackV beschränkt. Die Rücknahme anderer Abfälle gehöre ausdrücklich nicht zu ihrem Pflichtenkreis, sondern sei gem. § 17 Abs. 1 KrWG den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Die Überlassungspflicht entfalle gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 KrWG zwar für Abfälle, die in Wahrnehmung der Produktverantwortung i.S.d. § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden. Dies setze jedoch einen eigenständigen Erfassungs- und Verwertungsweg voraus, nicht die Mitbenutzung eines anderen Aufgaben dienenden Systems. Ließe man die freiwillige Rücknahme der Kapseln nach § 23 KrWG über die E. zu, würde die Erfassung der Kapseln der Beigeladenen über die im Wege der Mitbenutzung allen dualen Systemen offen stehenden gelben Tonnen erfolgen, nicht lediglich über solche der E. . Dies führe dazu, das auch bei ihr innerhalb ihres Anteils am Erfassungssystem Kapseln zur Entsorgung anfielen, obwohl es sich hierbei nicht um Verkaufsverpackungen i.S.d. § 6 Abs. 1 VerpackV handele und sie für die Entsorgung der Kapseln kein Entgelt erhalte. Zudem werde sie hierdurch dazu gezwungen, für eine ordnungsgemäße Verwertung der Kapseln Sortieranlagen mit Wirbelstromabscheider vorzuhalten, die bei normalen Leichtverpackungen nicht erforderlich seien. Verschärft werde dieses Problem dadurch, dass die Beigeladene unbeschadet des laufenden Verfahrens die Entsorgung ihrer Kapseln über den gelben Sack bewerbe und so den Eindruck verschärfe, der dort aufgezeigte Entsorgungsweg sei behördlich genehmigt.
14Ferner liege ein Verstoß gegen § 6 Abs. 7 Satz 2 VerpackV vor. Hiernach seien die in einer gemeinsamen Stelle verbundenen dualen Systeme unter anderem verpflichtet zur Ermittlung der anteilig zuzuordnenden Verpackungsmengen mehrerer Systeme im Gebiet eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Diese Aufgabe könne bei Einbringung von Fremdmengen nicht erfüllt werden. Die Anmeldung der Kapseln im Rahmen des Mengenclearings gem. § 6 Abs. 7 Satz 2 VerpackV zusammen mit den Mengen der lizensierten Verkaufsverpackungen an die gemeinsame Stelle durch die E. werde bestritten und sei, sofern sie erfolge, rechtswidrig. Gegenstand des Clearingvertrages seien ausschließlich die lizensierten Verkaufsverpackungen, zu denen die Kapseln gerade nicht mehr gehörten. Die Erfassung stoffgleicher Nichtverpackungen setzte eine Änderung des Mengenclearingvertrages im Einvernehmen aller Beteiligter voraus. Jedenfalls erfolge die Meldung an die gemeinsame Stelle nur nach Verpackungsart und Gewicht (§ 10 Abs. 6, Abs. 2 VerpackV), die Menge der eingebrachten Kapseln könne daher gerade nicht ermittelt werden. Hinzu komme, dass bei einer Meldung nach Verpackungsart und Gewicht nicht das Gewicht des in den Kapseln verbleibenden nassen Kaffeesatzes berücksichtigt werde, die Sortierkosten zwischen den Systembetreibern aber anteilig nach dem Gewicht des erfassten Abfalls aufgeteilt würden. Zwar sei dies auch früher bei einer Entsorgung der Kapseln nach den Regelungen der Verpackungsverordnung so gewesen, damals habe es sich bei den Kapseln aber um Verkaufsverpackungen gehandelt, sodass theoretisch jeder Systembetreiber Kapseln hätte lizensieren können.
15Schließlich liege ein Verstoß gegen § 6 Abs. 4 Satz 7 VerpackV vor. Eine Pflicht zur Erfassung anderer Abfälle als von Verkaufsverpackungen könne allenfalls hierauf gestützt werden. Ein entsprechendes Verlangen liege jedoch nicht für ein einziges Entsorgungsgebiet vor.
16Die Klägerin hat nach Klageerhebung zudem am 19. Oktober 2015 Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid vom 13. Mai 2015 bei der Beklagten erhoben. Mit Beschluss vom 10. November 2015 hat das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf des 11. Februar 2016 zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens ausgesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2016 hat die Beklagte den Wiederspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat Sie hierbei auf ihre Ausführungen im Verwaltungs- sowie im Gerichtsverfahren verwiesen.
17Die Klägerin beantragt,
18den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 13. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2016 aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung führt sie in Ergänzung zu ihrem Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren aus, die Klägerin sei nicht klagebefugt, da der Feststellungsbescheid allein das Verhältnis zwischen der Beigeladenen und der E. betreffe. Die Qualifizierung der Kapseln als Nicht-Verpackungsabfälle führe dazu, dass die Kapseln nicht an dem dualen System i.S.d. § 6 Abs. 1, 3 VerpackV teilnähmen. Die freiwillige Rücknahme der Kapseln erfolge lediglich logistisch über dieses. Entsorgungspartner der Klägerin sei nur die E. . Alleiniger Sinn und Zweck des angefochtenen Bescheides sei die Feststellung, dass die Beigeladene die freiwillige Rücknahme ihrer Kapseln in Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung nach § 23 KrWG betreibe. Die Beigeladene habe ausschließlich die Entsorgung über die E. angezeigt, insoweit beziehe sich auch der Feststellungsbescheid nur hierauf. Ein Wechsel des Entsorgungspartners sei von der Beigeladenen anzuzeigen. Schon gar nicht werde durch den Bescheid ein Verwertungsweg angeordnet, sondern lediglich ein Ist-Zustand bewertet und als mit den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3, 6 KrWG konform angesehen. Es werde keine Annahmepflicht der anderen Systembetreiber begründet. Soweit sich die Klägerin hierdurch mittelbar beeinträchtigt sieht, sei dies im Verhältnis der Klägerin und der E. zu klären. Inwieweit die Betreiber dualer Systeme untereinander hinsichtlich anteiliger Verpackungsmengen und Entgelte übereinkommen, sei im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass des Feststellungsbescheids, nicht zu untersuchen.
22Die Beigeladene beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Zur Begründung schließt sie sich den Ausführungen der Beklagten an und führt sie ergänzend im Wesentlichen aus, der Klägerin fehle bereits die Klagebefugnis. Sie verkenne, dass mit der Feststellung der freiwilligen Rücknahme der Kapseln über das duale System nicht kausal in ihre Rechte eingegriffen werde. Soweit die Klägerin darauf abstelle, dass ihr durch den Feststellungsbescheid Nachteile entstünden, handele es sich hierbei nicht um eine Folge des Feststellungsbescheids, sondern um eine solche des Mengenclearings zwischen den dualen Systemen. Vermeintliche Verstöße hierbei wären vor den Zivilgerichten zu klären. Es sei zwar im Prinzip richtig, dass es keine gelben Säcke bzw. Tonnen gebe, die allein der E. zuzuordnen seien, da in § 6 Abs. 3 Satz 3 der VerpackV vorgesehen sei, dass mehrere Systeme bei der Einrichtung einer gemeinsamen Erfassungsstruktur zusammenwirken sollen. Aus diesem Grund fielen die zurückgenommenen Kapseln bei allen Systembetreibern an, nicht nur bei der E. . Die Menge der in das duale System eingebrachten Kapseln könne aber ermittelt werden, da sie der E. jährlich die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Menge an Kapseln mitteile. Die E. melde die Kapseln im Rahmen des Mengenclearing gem. § 6 Abs. 7 Satz 2 VerpackV zusammen mit den Mengen der lizensierten Verkaufsverpackungen an die gemeinsame Stelle, deren Mitglied auch die Klägerin sei. Die Meldung unterscheide sich weder qualitativ noch quantitativ von der Meldung für Verkaufsverpackungen. So werde sichergestellt, dass die Menge der zurückgenommenen Kapseln im Mengenclearing berücksichtigt werde und keine Nachteile für andere Systembetreiber wie die Klägerin entstünden. Die E. trage entsprechend den von den Systemen geschlossenen Clearingvereinbarungen die Kosten der auf sie entfallenden Mengenanteile. Die Kapseln hätten denselben Verwertungsweg wie der Verpackungsverordnung unterfallende Verkaufsverpackungen. Aufgrund der gemeinsamen Erfassungsstruktur sei es auch bei Verpackungen, die unstreitig der Verpackungsverordnung unterfielen, unumgänglich, dass die einzelnen Systembetreiber Verpackungen erfassen, sortieren und verwerten müssten, die sie nicht lizensiert hätten. Auch als die Kapseln noch zu den Verkaufsverpackungen gehörten, hätten diese ausschließlich durch einen Systembetreiber lizensiert werden können. Zudem stellten Wirbelstromabscheider einen Mindeststandard der Sortieranlagen dar.
25Die Klägerin könne sich auch darüber hinaus auf keine drittschützende Norm berufen. Insbesondere seien die §§ 23, 26 KrWG nicht drittschützend, sondern dienten allein dem Schutz der Allgemeinheit.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
27Entscheidungsgründe:
28A. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Die Klägerin ist nicht klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
29Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtungsklage nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt es, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist,
30vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2001 – 1 C 35.00 –, juris Rn. 15.
31Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
32Die Klägerin ist zunächst nicht Adressatin des angefochtenen Feststellungsbescheids vom 13. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2016, weshalb sich die Klagebefugnis nicht bereits aus ihrer Stellung als Adressatin eines sie gegebenenfalls belastenden Verwaltungsaktes ergibt,
33vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 – 6 B 20.10 –, juris Rn. 16.
34Vielmehr ficht die Klägerin die Verfügung als nicht unmittelbar beteiligte Dritte an. In einem solchen Fall kann eine Aufhebung des Verwaltungsaktes nur dann beansprucht werden, wenn zum einen die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Verwaltungsakts von einer öffentlich-rechtlichen Norm abhängt, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist und zum anderen nach dem Vortrag des Klägers zumindest die Möglichkeit besteht, dass seine durch diese Norm geschützten Rechte verletzt sind. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Schutznormtheorie vermitteln einen derartigen Drittschutz nur solche Vorschriften, bei denen eine Auslegung ergibt, dass sie auch der Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Dritten dienen,
35vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 – 3 C 27.94 –, juris Rn. 18 m.w.N.; OVG NRW Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 13 A 637/10 –, juris Rn. 11 m.w.N.
36Die mögliche Verletzung einer solchen drittschützenden Rechtsnorm ist hier nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
37I. Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheids vom 13. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2016 ist § 26 Abs. 3, 6 KrWG. Diese Vorschrift dient nicht dem Interesse der Klägerin, weshalb sich diese nicht auf ein etwaiges Nichtvorliegen der Feststellungsvoraussetzungen in § 26 Abs. 3, 6 KrWG berufen kann.
38Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Nach § 26 Abs. 6 Satz KrWG stellt die zuständige Behörde auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers fest, dass eine angezeigte Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 Satz 1 KrWG erfüllt sind. Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 KrWG muss die freiwillige Rücknahme erfolgen, um die Produktverantwortung i.S.d. § 23 wahrzunehmen (Nr. 1), muss durch die freiwillige Rücknahme die Kreislaufwirtschaft gefördert werden (Nr. 2) und muss die umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gewährleistet bleiben (Nr. 3). Die Voraussetzungen für die Feststellung nach § 26 Abs. 6 KrWG beziehen sich damit ausdrücklich ausschließlich auf die Wahrnehmung der Produktverantwortung, die Förderung der Kreislaufwirtschaft und die umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung der Abfälle. Mit Ausnahme des Herstellers oder Vertreibers der jeweiligen Produkte, zu deren Gunsten die Feststellung erfolgen soll, wird kein bestimmter Personenkreis genannt, der hiervon profitieren soll. Vielmehr soll die freiwillige Rücknahme im Rahmen der Produktverantwortung der Kreislaufwirtschaft und der umweltverträglichen Verwertung oder Beseitigung von Abfällen im Interesse der Allgemeinheit dienen.
39Gestützt wird diese Annahme durch den vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Gesetzeszweck von § 26 KrWG, die Produktverantwortung zu fördern,
40vgl. BT-Drs. 17/6052, S. 91.
41Die Freistellung nach § 26 Abs. 3 KrWG und die Feststellung nach § 26 Abs. 6 KrWG sollen einen Anreiz für Hersteller und Vertreiber für die Übernahme der Produktverantwortung im Interesse der Allgemeinheit darstellen,
42vgl. Mann, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 26 Rn. 14, 24; Tünnessen-Harmes, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 26 Rn. 5, 24, 44.
43Auch eine systematische Auslegung spricht gegen einen Drittschutz von § 26 Abs. 3, 6 KrWG zu Gunsten der Klägerin. Wesentliche Konsequenz der Erteilung eines Feststellungsbescheides nach § 26 Abs. 3, 6 KrWG ist, dass die Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 17 Abs. 1 KrWG entfällt (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 KrWG),
44vgl. Mann, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 26 Rn. 24; Tünnessen-Harmes, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 26 Rn. 3.
45Die Überlassungspflicht in § 17 Abs. 1 KrWG und die Ausnahmevorschriften hierzu in § 17 Abs. 2 KrWG dienen dabei der Vollzugstauglichkeit und der Rechtssicherheit der Abfallentsorgung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Interesse der Allgemeinheit, da eine wirtschaftlich tragfähige Erfüllung ihrer Entsorgungsaufgabe nur bei Vorhersehbarkeit und Planbarkeit der anfallenden Abfallmengen und vorzuhaltenden Entsorgungskapazitäten möglich ist,
46vgl. BT-Drs. 17/6052, S. 85.
47II. Die von der Klägerin angeführten Vorschriften der Verpackungsverordnung, gegen die der angefochtene Feststellungsbescheid vom 13. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2016 verstoßen soll (§ 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 7 VerpackV), sind im gegebenen Fall nicht entscheidungserheblich. Sie gehören nicht zu den bereits unter Ziffer I. genannten Feststellungsvoraussetzungen des § 26 Abs. 3, 6 KrWG.
48Wie die Klägerin selbst ausführt, stellen die streitgegenständlichen Kapseln nach der 6. Änderung der Verpackungsverordnung,
49vgl. BGBl. 2014, Teil I, Nr. 32 vom 23. Juli 2014, Seite 1058,
50mangels Restentleerung keine Verkaufsverpackungen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV mehr dar (vgl. Anlage V Nr. 2 zur VerpackV) und unterfallen dementsprechend gerade nicht mehr den für Verkaufsverpackungen geltenden Regelungen. Auch enthalten § 17 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 25 KrWG und § 17 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 26 KrWG unterschiedliche Regelungen einerseits für Abfälle, die der freiwilligen Rücknahme unterliegen, und andererseits für Abfälle, für die nach der aufgrund von § 25 KrWG erlassenen Verpackungsverordnung eine Rücknamepflicht besteht.
51III. Selbst wenn man davon ausginge, die Vorschriften der Verpackungsverordnung wären mittelbar im Rahmen des § 26 Abs. 3, 6 KrWG zu berücksichtigen, da zumindest § 7 Abs. 3 Satz 1 KrWG, auf den § 26 Abs. 3 Nr. 3 KrWG verweist, verlangt, dass die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen hat, was gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG voraussetzt, dass sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einschließlich der Verpackungsverordnung steht, ergibt sich auch hieraus kein subjektives öffentliches Recht der Klägerin, welches durch den angefochtenen Feststellungsbescheid vom 13. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2016 verletzt werden könnte.
52Es besteht grundsätzlich kein subjektiver Anspruch auf einen fehlerfreien Verwaltungsvollzug der Verpackungsverordnung. Die Verpackungsverordnung verfolgt allein abfallwirtschaftliche Ziele (§ 1 VerpackV), indem die rechtlichen Rahmenbedingungen für die auf dem Markt tätigen Wirtschaftskreise durch die Verpackungsverordnung im abfallwirtschaftlichen Interesse der Allgemeinheit festgelegt werden. Sie dient hingegen nicht dem Schutz oder der Förderung von einzelnen spezifischen Marktteilnehmern im Wettbewerb,
53vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2010 – 20 A 2694/08 –, n.v.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2003 – 20 B 1318/03 –, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2013 ‑ 17 L 2556/13 –, juris Rn. 10 f.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 21. Mai 2013 – 17 K 7928/12 – n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. August 2011 – 17 L 991/11 – juris Rn. 7 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2008 – 17 K 3011/08 –, juris Rn. 3.
54Der Klägerin kommt allerdings als Systembetreiberin zweier gem. § 6 Abs. 3 VerpackV festgestellter dualer Systeme eine gesonderte Stellung zu. Der Systembetreiber erlangt durch die Systemfeststellung die Berechtigung, ein privatwirtschaftliches Entsorgungssystem zur gezielten Erfassung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher und deren Verwertung und Wiederverwendung zu betreiben. Der zu Gunsten des Entsorgungssystems getroffenen behördlichen Systemfeststellung kommt deshalb die Wirkung einer Systemanerkennung bzw. -zulassung zu. Die durch die Systemfeststellung eingeräumte Rechtsposition gewährt der Klägerin nicht nur Abwehrrechte gegen hoheitliche Eingriffe in die Systemfeststellung als solche, sondern auch Abwehrrechte gegen hoheitliche Eingriffe in den aufgrund der Systemfeststellung eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb i.S.v. Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 GG,
55vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16. Juli 2003 – 6 UE 3127/01 –, juris Rn. 35 f. m.w.N.; Roder, Die Verpackungsverordnung, 2009, § 6 Rn. 52, 77.
561. Der Feststellungsbescheid vom 13. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2016 stellt jedoch keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Schutzgut i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG dar.
57Art. 12 Abs. 1 GG ist Ausdruck einer Wirtschaftsverfassung, zu deren Grundprinzipien der freie Wettbewerb zwischen den als Anbieter und/oder Nachfrager auf dem Markt auftretenden Unternehmern gehört. Das Verhalten des Unternehmers am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs ist Bestandteil seiner Berufsausübung und daher durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst jedoch keinen Schutz vor Einflüssen auf die wettbewerbsbestimmenden Faktoren. Insbesondere umfasst das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und damit auch der Umsatz und die Erträge dem Risiko laufender Veränderung je nach den Marktverhältnissen,
58vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 –, juris Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35.07 –, juris Rn. 30; Hess. VGH, Urteil vom 16. Juli 2003 ‑ 6 UE 3127/01 –, juris Rn. 39 m.w.N.; VG Osnabrück, Urteil vom 24. Februar 2009 – 1 A 28/07 –, juris Rn. 55.
59Die Reichweite des Freiheitsschutzes wird dabei zugleich durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Art. 12 Abs. 1 GG sichert die Teilhabe am Wettbewerb lediglich im Rahmen der durch bestehende Wettbewerbsregelungen vorgegebenen Funktionsbedingungen,
60vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 – 3 C 34.84 –, juris Rn. 40 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 16. Juli 2003 – 6 UE 3127/01 –, juris Rn. 39.
61Aus diesen Gründen können staatliche Maßnahmen, mit denen für einen Unternehmer nachteilige Veränderungen wirtschaftlicher Verhältnisse einhergehen, nicht per se als Grundrechtsbeeinträchtigung verstanden werden. So beinhalten beispielsweise die staatliche Konzessionierung eines neuen Konkurrenten oder das Hinzutreten des Staates als Konkurrent lediglich eine weitgehend systemimmanente Verschärfung des marktwirtschaftlichen Konkurrenzdrucks. Das ist jedoch anders bei Maßnahmen, mit denen der Staat zielgerichtet gewisse Rahmenbedingungen verändert, um zu Lasten bestimmter Unternehmen einen im öffentlichen Interesse erwünschten Erfolg herbeizuführen. Im Gegensatz zu einer Veränderung sozialer Bedingungen als bloßer Reflex staatlicher Maßnahmen handelt es sich hier um grundrechtsspezifische Maßnahmen. Im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG sind das Maßnahmen, die eindeutig auf einen auf Seiten des Unternehmens eintretenden nachteiligen Effekt abzielen und diesen Effekt nicht lediglich als Begleiterscheinung mit sich bringen. Der Grundrechtsschutz der unternehmerischen Betätigungsfreiheit kann sich mithin ausnahmsweise auf die Veränderung von Erwerbsbedingungen erstrecken, wenn und soweit diese staatlicherseits final und grundrechtsspezifisch erfolgt,
62vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. April 2010 – 2 BvR 2179/04 –, juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 – 3 C 34.84 –, juris Rn. 40 ff. m.w.N.; VG Osnabrück, Urteil vom 24. Februar 2009 – 1 A 28/07 –, juris Rn. 56.
63Um eine solche grundrechtsspezifische Maßnahme handelt es sich bei dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom 13. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2016 nicht.
64Mit dem Feststellungsbescheid wurde – wie die Beklagte zu Recht ausführt – lediglich die von der Beigeladenen in ihrem Antrag auf Feststellung beschriebene Ist-Zustand, eine Entsorgung der Kapseln des Beigeladenen über die E. als Entsorgungspartner, bewertet und als mit den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3, 6 KrWG konform angesehen. Unmittelbar hergestellt wurde der von der Beklagten bewertete Ist-Zustand bereits zuvor durch das von der Beigeladenen mit der E. abgeschlossene Vertragsverhältnis, welches weder Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch der Feststellungsvoraussetzungen nach § 26 Abs. 3, 6 KrWG ist. Eine zielgerichtete Beeinträchtigung der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin wurde mit der Feststellung der Beklagten nach § 26 Abs. 3, 6 KrwG nicht bezweckt.
65Hinzu kommt, dass die Verpackungsverordnung, die im streitgegenständlichen Fall die Wettbewerbsbedingungen vorgibt, vorsieht, dass sich Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen zur Gewährleistung einer flächendeckenden Rücknahme dieser an einem oder mehreren Systemen nach § 6 Abs. 3 VerpackV beteiligen müssen. Die Verpackungsverordnung sieht damit ausdrücklich vor, dass die Entsorgung von Verkaufsverpackungen der Verantwortung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entzogen und der privatrechtlich agierenden sowie miteinander konkurrierenden Vielzahl von dualen Systemen übertragen ist,
66vgl. BT-Drs. 13/16518 S. 4 f.; Hess. VGH, Urteil vom 16. Juli 2003 – 6 UE 3127/01 –, juris Rn. 39; Baars, NVwZ 2000, 42, 43; Roder, Die Verpackungsverordnung, 2009, § 6 Rn. 50.
67§ 6 Abs. 3 Satz 3 VerpackV sieht daneben vor, dass mehrere Systeme bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Systeme zusammenwirken können. Gemeint ist hiermit vor allem Dingen die unvermeidliche gemeinsame Nutzung der Erfassungsstrukturen,
68vgl. Roder, Die Verpackungsverordnung, 2009, § 6 Rn. 46.
69Die Systemanbieter haben sich zudem gem. § 6 Abs. 7 Satz 1 VerpackV an einer gemeinsamen Stelle zu beteiligen. Diese hat nach § 6 Abs. 7 Satz 2 VerpackV die Aufgabe, das praktische Zusammenwirken, insbesondere die Bestimmung der anteiligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Entsorgungsunternehmen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (§ 6 Abs. 4 Satz 8 VerpackV), zu koordinieren. Bei der Einführung der gemeinsamen Stelle durch die 5. Änderung der Verpackungsverordnung verzichtete man dabei bewusst darauf, ihr einen „Beliehenenstatus“ zu verleihen,
70vgl. Flanderka/Stroetmann, Verpackungsverordnung, 4. Aufl. 2015, § 6 Rn. 84.
71Dementsprechend ist nicht nur die Beteiligung von Herstellern und Vertreibern an einem oder mehreren dualen Systemen i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV,
72vgl. Roder, Die Verpackungsverordnung, 2009, § 6 Rn. 10,
73sondern auch die Beteiligung der dualen Systeme an der gemeinsamen Stelle i.S.d. § 6 Abs. 7 Satz 1 VerpackV zivilrechtlicher Natur,
74vgl. Flanderka/Stroetmann, Verpackungsverordnung, 4. Aufl. 2015, § 6 Rn. 85.
75Hiervon ausgehend sind die von der Klägerin geäußerten Bedenken gegen den Feststellungsbescheid, die Zulassung des Entsorgungsweges über die E. führe zu einer Erfassung der Kapseln der Beigeladenen über die im Wege der Mitbenutzung allen dualen Systemen offen stehenden gelben Tonne, sodass auch bei ihr innerhalb ihres Anteils am Erfassungssystem Kapseln zur Entsorgung anfielen, obwohl es sich hierbei nicht um Verkaufsverpackungen i.S.d. § 6 Abs. 1 VerpackV handele und sie für die Entsorgung der Kapseln kein Entgelt erhalte, ebenfalls lediglich eine Folge des Nebeneinanders verschiedener privatrechtlich agierender und miteinander konkurrierender Betreiber dualer Systeme. Indem die Klägerin sich dazu entschieden hat, als Betreiberin zweier dualer Systeme am Markt tätig zu werden, hat sie sich sowohl dazu entscheiden, in Konkurrenz zu den anderen Systembetreibern zu treten, als auch mit diesen im Wege eines gemeinsamen Erfassungssystems und der Beteiligung an der gemeinsamen Stelle zusammenzuwirken. Aufgrund dieser bewussten Entscheidung ist sie gerade hinsichtlich der Nutzung des gemeinsamen Erfassungssystems und der Verteilung der Kosten hierfür auf die übrigen Systembetreiber, wie die E. , angewiesen. Ihr Verhältnis zu diesen ergibt sich insbesondere aus den der gemeinsamen Stelle zugrunde liegenden privatrechtlichen Verträgen, vor allem dem Mengenclearingvertrag. Konflikte zwischen den einzelnen Systembetreibern – wie hier über die Entsorgung der nicht mehr unter die Verpackungsverordnung fallenden Kapseln der Beigeladenen über die E. – sind dementsprechend im Verhältnis der dualen Systeme untereinander auf privatrechtlicher Ebene zu lösen, z.B. im Rahmen einer zivilrechtlichen Unterlassungs- oder Schadensersatzklage. Dies räumt letztendlich auch die Klägerin ein, wenn sie ausführt, die Erfassung stoffgleicher Nichtverpackungen, wie der Kapseln der Beigeladenen, setze eine Änderung des Mengenclearingvertrages im Einvernehmen aller Beteiligter voraus.
762. Der Feststellungsbescheid vom 13. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2016 stellt zudem auch keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Schutzgut i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG dar.
77Im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das wirtschaftliche Unternehmen mit seinen personellen und gegenständlichen Grundlagen, also die Sach- und Rechtsgesamtheit des Betriebs in ihrer Substanz,
78vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 –, juris Rn. 79 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 – IV C 102.67 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 13 A 637/10 –, juris Rn. 19 m.w.N.
79Der hierdurch gewährleistete Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes umfasst nicht bloße (Umsatz- und Gewinn-)Chancen und tatsächliche Gegebenheiten, wie die bestehenden Geschäftsverbindungen, den erworbenen Kundenstamm oder die Marktstellung. Art. 14 Abs. 1 GG vermittelt nur Bestandsschutz, keinen Erwerbsschutz. Einnahmeausfälle und Aufwendungen, die mittelbar durch ein hoheitliches Handeln entstehen und die Existenz des Betriebes als solchen nicht bedrohen, betreffen den Unternehmer allenfalls in seinem eigentumsrechtlich als solchem nicht geschützten Vermögen,
80vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 198/08 –, juris Rn. 22; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. April 2010 – 2 BvR 2179/04 –, juris Rn. 32; BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 1991 – 1 BvR 314/90 –, juris Rn. 2; BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1977 ‑ 2 BvR 499/74, 2 BvR 1042/75 –, juris Rn. 81; BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1992 – 7 B 186.91 –, juris Rn. 10; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Februar 2010 – 16 K 4421/08 –, juris Rn. 22 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 24. Februar 2009 – 1 A 28/07 –, juris Rn. 58.
81Ein Eingriff in diesen Betrieb liegt dementsprechend nur dann vor, wenn durch ein hoheitliches Verhalten dessen Bestand ernsthaft gefährdet würde, also wenn durch das hoheitliche Handeln die vorgegebene wirtschaftliche Situation nachhaltig verändert und dadurch den Betrieb so schwer und unerträglich getroffen würde, dass die Existenz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes unmittelbar bedroht wäre,
82vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1982 – 7 C 111.81 –, juris 13; BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 – IV C 102.67 –, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Oktober 2012 ‑ 7 LA 146/11 –, juris Rn. 9; VG Osnabrück, Urteil vom 24. Februar 2009 – 1 A 28/07 –, juris Rn. 58.
83Eine solche unmittelbare Bedrohung der Existenz ihrer Systeme hat die Klägerin nicht vorgetragen noch ist sie ersichtlich.
84Zwar ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin und der Beigeladenen, aufgrund der von der Beklagten mit dem Festgestellungsbescheid festgestellten Praxis würden weiterhin Kapseln auch bei der Klägerin zur Entsorgung anfallen, da es keine gelbe Tonne der E. gebe, sondern würden die in die von allen Systemen benutzten gelben Tonnen eingeworfenen Inhalte ausschließlich nach den von den Systembetreibern an die gemeinsame Stelle gemeldeten Quoten aufgeteilt werden.
85Dies ist jedoch – wie bereits unter Ziffer 1. ausgeführt – zum einen keine unmittelbare Folge des Feststellungsbescheides, sondern ein lediglich eine Folge des bereits von der Beigeladenen mit der E. abgeschlossenen Vertragsverhältnisses sowie des gesetzlich durch die Verpackungsverordnung vorgesehenen Nebeneinanders verschiedener privatrechtlich agierender und miteinander konkurrierender dualer Systeme.
86Zum anderen geht aus dem Vortrag der Klägerin nicht hervor, dass sie die freiwillige Rücknahme der Kapseln über die E. zu existenzvernichtenden Aufwendungen zwingen würde. Sie trägt vor, sie erhalte in Ermangelung einer vertraglichen Abrede mit der Beigeladenen für die Entsorgung der bei ihr anfallenden Kapseln kein Entgelt und sie müsse Wirbelstromabscheider vorhalten, den sie für andere Verkaufsverpackungen nicht benötige. Zudem sei die Anmeldung von Nichtverpackungen als Verpackungen im Rahmen des Mengenclearings gem. § 6 Abs. 7 Satz 2 VerpackV zusammen mit den Mengen der lizensierten Verkaufsverpackungen an die gemeinsame Stelle rechtswidrig und erfolge die Meldung an die gemeinsame Stelle nur nach Verpackungsart und Gewicht (§ 10 Abs. 6, Abs. 2 VerpackV), weshalb die Menge der eingebrachten Kapseln nicht ermittelt werden könne. Hinzu komme, dass bei einer Meldung nach Verpackungsart und Gewicht, nicht das Gewicht des in den Kapseln verbleibenden nassen Kaffeesatzes berücksichtigt werde, die Sortierkosten zwischen den Systembetreibern aber anteilig nach dem Gewicht des erfassten Abfalls aufgeteilt werde. Aus diesem Vortrag ergeben sich jedoch allenfalls wirtschaftliche Nachteile der Klägerin, die kein existenzvernichtendes Ausmaß haben.
87Sowohl im Rahmen der Beteiligung an einem oder mehreren dualen Systemen nach § 6 Abs. 1 VerpackV als auch im Rahmen der Bestimmung der Anteile an den erfassten Verpackungsmengen und damit der anteiligen Zahlungsverpflichtungen nach § 6 Abs. 7 Satz 2 VerpackV ist eine individualisierbare Zuordnung der Verpackungen zur Anfallstelle weder rechtlich geboten noch wäre sie in der Praxis durchführbar. Es genügt eine nachvollziehbare mengenmäßige Zuordnung,
88vgl. Roder, Die Verpackungsverordnung, 2009, § 6 Rn. 11, 79.
89Auch ist keine Beteiligung der konkreten Verpackung mehr erforderlich. In der Praxis hat sich bei allen Systemen eine Berechnung auf der Grundlage von Materialart und Gewicht etabliert,
90vgl. Flanderka/Stroetmann, Verpackungsverordnung, 4. Aufl. 2015, § 6 Rn. 19, 85, 116.
91Hiervon ausgehend ist nicht – wie von der Klägerin gefordert – erforderlich, dass die Menge der eingebrachten Kapseln genau ermittelt werden kann, um schwerwiegende wirtschaftliche der Klägerin auszuschließen. Die schon für Verkaufsverpackungen im Rahmen von § 6 Abs. 7 Satz 2 VerpackV ausreichende nachvollziehbare mengenmäßige Zuordnung nach Materialart und Gewicht muss auch im Rahmen der Erfassung von stoffgleichen Nichtverpackungen genügen, um eine gerechte Kostenverteilung zu ermöglichen. Denn auch im Rahmen einer von § 6 Abs. 4 Satz 7 VerpackV grundsätzlich vorgesehenen gemeinsamen Erfassung von Verpackungen und stoffgleichen Nicht-Verpackungen, ist ‑ unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift im gegebenen Fall vorliegen – für die Feststellung nach § 6 Abs. 7 Satz 2 VerpackV nicht erforderlich, das Mengenverhältnis zwischen Verpackungen und stoffgleichen Nicht-Verpackungen zu bestimmen,
92vgl. Roder, Die Verpackungsverordnung, 2009, § 6 Rn. 79.
93Hinzu kommt, dass – wie die Beigeladene zu Recht ausführt – aufgrund der gemeinsamen Erfassungsstruktur auch bei Verkaufsverpackungen, die unstreitig der Verpackungsverordnung unterfallen, unumgänglich ist, dass die einzelnen Systembetreiber Verpackungen erfassen, sortieren und verwerten müssen, die sie nicht selbst lizensiert haben. Auch in einem solchen Fall müssen die Systembetreiber Einrichtungen vorhalten, die sie für die von ihnen selbst lizensierten Verpackungen nicht vorhalten müssten, und für Restmengen in den Verpackungen aufkommen, die bei von ihnen selbst lizensierten Verpackungen nicht anfielen.
94Auch die Klägerin selbst beschreibt die Auswirkungen des Feststellungsbescheides zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 14. Juli 2016 nur als „wirtschaftlich nachteilig“, ohne selbst von einer unmittelbaren Bedrohung der Existenz ihrer Systeme zu sprechen. Auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung führte sie zudem aus, den Schaden nicht genau beziffern zu können. Gegen eine existenzbedrohende Auswirkung spricht zudem, dass die Beigeladene – wie im Schriftsatz vom 12. August 2016 eingeräumt – bereits im Jahr 2015 mit der freiwilligen Rücknahme begonnen hat und diese – wie die Klägerin vorträgt – auch bewirbt.
95Das Gericht war in diesem Zusammenhang auch in Ansehung des Amtsermittlungsgrundsatzes gem. § 86 Abs. 1 VwGO schließlich nicht gehalten, dem Vortrag der Klägerin nachzugehen, wonach sie bestreite, dass die E. die Menge der Kapseln der Beigeladenen im Rahmen des Mengenclearing gem. § 6 Abs. 7 Satz 2 VerpackV zusammen mit den Mengen der lizensierten Verkaufsverpackungen an die gemeinsame Stelle melde. Für das klägerische Bestreiten der Berücksichtigung der Kapseln bei der Meldung für das Mengenclearing gem. § 6 Abs. 7 Satz 2 VerpackV durch die Beigeladene gibt es derzeit keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 12. August 2016 eine Übersicht der Planmengenmeldungen der dualen Systeme für das 1. bis 4. Quartal 2015, eine Ist-Mengenmeldungen für Leichtverpackungen, Glas und PPK für das Jahr 2015, die Jahresabschlussmeldung der Beigeladenen an ihren Entsorgungspartner für das Jahr 2015 sowie die Bescheinigung der E1. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, dem System-Wirtschaftsprüfer im Sinne des Mengenclearingvertrages, vom 24. Mai 2016 vorgelegt. Hieraus ergibt sich, dass die E. im Jahr 2015 Leichtverpackungen gemeldet hat, wozu auch die Metallfraktion Aluminium gehört. Von den im Rahmen der Planmengenmeldungen und der Ist-Mengenmeldung angegebenen Mengen an Leichtverpackungen werden ausweislich der Bescheinigung vom 24. Mai 2016 nach den Ergebnissen von Stichproben auch die Kapseln der Beigeladenen umfasst. Diesem substantiierten Vortrag der Beigeladenen ist die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage des Gerichts nicht substantiiert entgegengetreten. Auch spricht gegen eine Nichtmeldung der Kapseln durch die E. , dass die Kapseln bis zum Inkrafttreten der 6. Änderung der Verpackungsverordnung am 18. Juli 2015 nach den Regelungen der Verpackungsverordnung entsorgt wurden. Hierzu hat die Klägerin auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass es seinerzeit keine Probleme hinsichtlich der Mengenmeldungen gegeben habe,
96vgl. zum Umfang des Amtsermittlung: BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 9 B 20.12 –, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1998 – 11 B 30.97 –, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 29. März 1995 – 11 B 21.95 –, juris Rn. 4.
97Schließlich würde auch ein Unterlassen der Meldung der Kapseln durch die E. das privatrechtliche Verhältnis der Systembetreiber untereinander betreffen.
98B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO von der Klägerin zu tragen, da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist.
99Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.
100Die Berufung war nicht von Amts wegen gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO nicht vorliegen.
101Beschluss:
102Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
103Gründe:
104Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz erfolgt.
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