Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 K 331/15

Tenor

Der Bescheid des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2014 wird aufgehoben, soweit den Klägern die Wiederaufforstung von Grundflächen aufgegeben (Ziffer 2) und ihnen für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wiederaufforstungsgebot die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht wird (Ziffer 3) und soweit die Waldumwandlung des Grundstücks Gemarkung S.        -I.     , Flur 2, Flurstück 6472 versagt wird (Teilregelung in Ziffer 1).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger als Gesamtschuldner und das beklagte Land tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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