Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 L 2884/16.A
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 9665/16.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. August 2016 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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Gründe:
2Der am 23. August 2016 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 9665/16.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. August 2016 anzuordnen,
4hat Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig und begründet.
6Der Antrag ist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz (AsylG)
7in der Fassung der Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939),
8zulässig, insbesondere ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe gewahrt.
9Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsandrohung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Gunsten des Antragstellers aus. Die auf §§ 29 Abs. 1 Nr. 2, 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
10Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend Bundesamt) in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Vorliegend kommt allein ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Betracht. Ein solcher liegt nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand jedoch nicht vor. Diese Norm bestimmt, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Zwar wurde dem Antragsteller nach gegenwärtigem Erkenntnisstand in Rumänien Flüchtlingsschutz gewährt, die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dürfte vorliegend aber durch § 26 Abs. 1, 3, 5 Satz 2 AsylG verdrängt werden.
11Es spricht nach derzeitigem Erkenntnisstand alles dafür, dass der Antragsteller Anspruch auf die Gewährung akzessorischen subsidiären Schutzes gemäß § 26 Abs. 1, 3, 5 Satz 2 AsylG hat, da das Bundesamt seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern der Eheleute mit Bescheid vom 5. Juli 2016, Gz. 5948770-475 den subsidiäre Schutzstatus zuerkannte.
12Nach § 26 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 AsylG wird dem Ehegatten oder Lebenspartner auf Antrag der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, wenn
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1. die Zuerkennung der Schutzberechtigung unanfechtbar ist,
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2. die Ehe oder Lebenspartnerschaft schon in dem Staat bestanden hat, in dem dem Schutzberechtigten der ernsthafte Schaden droht,
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3. der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Zuerkennung des Schutzes an den Ausländer eingereist ist oder den Schutzantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
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4. die Zuerkennung des Schutzes nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Nach derzeitigem Erkenntnisstand sind sämtliche dieser Voraussetzungen erfüllt. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus an die Ehefrau des Antragstellers mit Bescheid vom 5. Juli 2016, Gz. 5948770-475 dürfte unanfechtbar sein. Es deutet zudem alles darauf hin, dass die Ehe schon in dem gemeinsamen Herkunftsland der Eheleute (Syrien) bestanden hat. Denn in den Jahren 2008, 2010 und 2012 sind die drei gemeinsamen Kinder der Eheleute in Syrien geboren. Der Antragsteller ist auch vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus an seine Ehefrau eingereist (im November 2015). Er wurde am 12. November 2015 als Asylsuchender registriert, wobei er darauf hinwies, dass seine Ehefrau und seine Kinder in Mülheim an der Ruhr lebten. Er stellte auch unverzüglich (an dem ihm zugewiesenen Termin, dem 21. Juni 2016) einen förmlichen Asylantrag. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs wiederholte er den Hinweis auf seine in Deutschland lebenden Familienangehörigen (Frau und Kinder). Schließlich fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Zuerkennung des subsidiären Schutzes an die Ehefrau des Antragstellers zu widerrufen oder zurückzunehmen wäre.
19Bei dieser Sachlage lässt sich ein Anspruch des Antragstellers auf die Gewährung akzessorischen subsidiären Schutzes zudem auf § 26 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 AsylG stützen (im Hinblick auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes an seine drei minderjährigen Kinder).
20Die Vorschrift des § 26 Abs. 1, 3, 5 Satz 2 AsylG, die dem Antragsteller nach derzeitigem Sach- und Streitstand einen Anspruch auf Gewährung akzessorischen subsidiären Schutzes einräumt, geht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor. Dieser Annahme steht insbesondere nicht die Regelung in § 31 Abs. 4 AsylG entgegen. Danach bleibt § 26 Abs. 5 AsylG in den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 4 AsylG unberührt, wenn der Asylantrag nur nach § 26a AsylG als unzulässig abgelehnt wird. Diese Norm lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass der Anspruch auf akzessorischen Schutz nach § 26 Abs. 5 AsylG in anderen Fällen (wie etwa der hier vorliegenden Ablehnung des Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) keine Anwendung finden soll.
21Die Vorschrift des § 31 Abs. 4 AsylG wurde durch Art. 6 Ziffer 11 d) des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) neu gefasst. Der bis dahin gültige § 31 Abs. 4 AsylG a.F. enthielt zwei Sätze. Satz 1 der alten Fassung wurde gestrichen, da die Regelung nicht mehr erforderlich erschien; Satz 2 der alten Fassung sollte inhaltlich unverändert fortgelten und nur sprachlich angepasst werden,
22vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 52.
23§ 31 Abs. 4 Satz 2 AsylG a.F. diente indes allein der Klarstellung, dass die Einreise aus einem sicheren Drittstaat der Zuerkennung der Familienflüchtlingseigenschaft bzw. des akzessorischen subsidiären Schutzes nicht entgegensteht,
24BeckOK AuslR/Heusch AsylG § 31 Rdn. 27 m.w.N.
25Nach alledem wird ein Anspruch auf Zuerkennung der Familienflüchtlingseigenschaft bzw. des akzessorischen subsidiären Schutzes nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine mit dem Asylantrag zugleich geltend gemachte eigene Verfolgung/Bedrohung nicht zu einer Schutzgewährung zu führen vermag. Für die Fälle des § 26a AsylG wird dies in § 31 Abs. 4 AsylG (inhaltlich unverändert) klargestellt. Unabhängig von einer solchen gesetzlichen Klarstellung gilt dies aber auch im vorliegenden Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Der Vorschrift des § 26 Abs. 5 AsylG kommt in ihrem Anwendungsbereich Vorrang gegenüber § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu.
26Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die gegenüber dem Antragsteller ergangene Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes (§ 37 Abs. 1 AsylG) infolge der stattgebenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unwirksam werden und das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen hat.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
28Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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