Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 K 6767/15.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Der am 00. August 1979 geborene Kläger zu 1), die am 00. September 1982 geborene Klägerin zu 2) und der am 00. Dezember 2007 geborene Kläger zu 3) sind nach eigenen Angaben indische Staatsangehörige.
3Sie reisten nach eigenen Angaben am 27. Juli 2014 mit dem Flugzeug zunächst nach Frankreich. Von dort seien sie mit einem Taxi nach Köln gefahren. Sie stellten am 25. August 2014 einen Antrag auf Asyl.
4Zu dem Termin zur persönlichen Anhörung am 31. Juli 2015 erschienen die Kläger nicht. Auf das Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 31. Juli 2015 hin teilten die Kläger mit, dass sie die Ladung zur Anhörung nicht erhalten hätten.
5Daraufhin lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 25. September 2015, zugestellt am 30. September 2015, die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Indien auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es aus, dass die Asylanträge offensichtlich unbegründet seien, da die Kläger ihre Mitwirkungspflichten gröblich verletzt hätten. Die Kläger hätten ein augenscheinliches Desinteresse an ihren Asylanträgen gezeigt. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen, da Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung weder vorgetragen noch ersichtlich seien. Die Antragsteller verfügten im Bundesgebiet, soweit bekannt, über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen gewesen seien.
6Die Kläger haben am 7. Oktober 2015 Klage erhoben.
7Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (14 L 3320/15.A) hat die Beklagte den Bescheid vom 25. September 2015 dahingehend geändert, dass die Offensichtlichkeitsentscheidung zu den Ziffern 1, 2 und 3 aufgehoben und die Entscheidungen zu den Ziffern 5 und 6 entsprechend abgeändert wurden. Der Tenor des Bescheides lautet daher nunmehr wie folgt:
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1. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt.
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2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt.
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3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt.
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4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.
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5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Indien abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückkehrübernahme verpflichtet ist.
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6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Im Klageverfahren trugen die Kläger zur Begründung ihres Asylbegehrens im Wesentlichen vor: Sie hätten aus Liebe zueinander geheiratet, obwohl sie unterschiedlichen Kasten angehörten, was insbesondere den Eltern der Klägerin zu 2) missfallen habe. Beide Elternpaare hätten dann versucht, beide gemeinsam von der Beziehung abzubringen. Sie hätten dann aber heimlich geheiratet und sich eine gemeinsame Wohnung gesucht. Auch hätten sie versucht, vor einem Gericht mit den Eltern eine gütliche Einigung zu erreichen. Das Gericht habe eine Warnung an die Eltern ausgesprochen, die Kläger nicht weiter zu behindern und zu bedrohen, was auch eine Zeit lang gewirkt habe. Der Kläger zu 1) habe dann ein eigenes Geschäft als Elektriker eröffnet. Nachdem der Bruder der Klägerin zu 2) als Polizist in den Stadtteil versetzt worden war, in dem die Kläger wohnten, hätten ab etwa Januar 2008 auffällig oft Fremde den Kläger zu 1) in seinem Geschäft aufgesucht und ihm gedroht. Etwa im Dezember 2008 sei der Kläger zu 1) auf dem Weg nachhause dermaßen von Fremden verprügelt worden, dass er eine Woche im Krankenhaus gewesen sei. Da sein Schwager bei der Polizei arbeitete, habe er sich nicht getraut dorthin zu gehen, um eine Anzeige zu erstatten. Stattdessen seien die Kläger umgezogen. Der Kläger zu 1) habe sein Geschäft aufgegeben, um bei einem anderen Elektriker in dessen Geschäft zu arbeiten. Im Frühjahr 2010 sei der Kläger zu 1) von seinem Schwager auf der Straße erkannt und angesprochen worden. Der Schwager habe zwei Begleiter gehabt, die auf den Kläger zu 1) mit Fäusten eingeschlagen hätten. Ab Herbst 2013 sei häufiger die Polizei gekommen und habe den Kläger zu 1) mit zur Wache genommen. Dies sei aus Sicht des Klägers zu 1) von seinem eigenen Vater veranlasst worden. Sein Vater sei von 2002-2007 für die Kongresspartei Ratsmitglied gewesen und verfüge deshalb über viele Beziehungen und großen Einfluss in der Gesellschaft. Im Frühjahr 2014 hätten die Kläger über die Tante der Klägerin zu 1) erfahren, dass in der Familie über eine Entführung des Klägers zu 3) gesprochen worden sei. Die Kläger hätten nicht gewusst, wie sie sich dagegen noch hätten wehren können. Deshalb hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Eigentlich hätten sie nach Kanada gehen wollen. Der Schlepper habe sie aber nach Deutschland gebracht.
16Die Kläger beantragen,
17die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 15. September 2015 in der Fassung des Schriftsatzes vom 5. November 2015 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,
18hilfsweise
19die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen sowie
20die Beklagte zu verpflichten, die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG auf null Tage ab dem Tag der Abschiebung festzusetzen.
21Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
24Mit Beschluss vom 25. Juli 2016 ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden.
25Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes sowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen worden ist, Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
29Die Klage bleibt sowohl mit dem Hauptantrag, als auch mit dem Hilfsantrag ohne Erfolg.
30Die zulässige Klage ist unbegründet.
31Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. September 2015 in der Fassung des Schriftsatzes vom 5. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO.
32Die Kläger haben in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Zuerkennung gemeinschaftsrechtlichen subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
33Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG.
34Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer dann die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. Dabei gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u.a. Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.
35Vgl.: Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., 2016, § 3a AsylG, Rdnr. 7; Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., 2016, § 3a AsylG, Rdnr., 21 ff; Haderlein, in: Heusch/Haderlein/Schönenbroicher, Das neue Asylrecht, 2016, S. 26, Rdnr. 58.
36Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). Zumutbar ist eine Rückkehr dann, wenn der Ort der inländischen Fluchtalternative ein wirtschaftliches Existenzminimum ermöglicht, z.B. durch zumutbare Beschäftigung oder auf sonstige Weise. Dabei beschränkt sich das Existenzminimum auf das zur Aufrechterhaltung der physischen Existenznotwendige. Es fehlt dann, wenn den Asylsuchenden am Ort der internen Schutzalternative ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und zum Tod führt,
37Vgl.: Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., 2016, § 3e AsylG, Rdnr. 3; Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., 2016, § 3e AsylG, Rdnr., 5 ff; Haderlein, in: Heusch/Haderlein/Schönenbroicher, Das neue Asylrecht, 2016, S. 33 ff.
38Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 19, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2561/10.A –, Rn. 37, juris.
40Es obliegt dem Antragsteller, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung asylerheblicher bzw. flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung unterliegt. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann.
41Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, Rn. 8, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 22. März 2012 – A 3 A 428/11 –, Rn. 24, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. August 2010– 8 A 4063/06.A –, Rn. 33, juris.
42Nach Maßgabe dieser Kriterien sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben.
43Die Anknüpfung der von den Klägern behaupteten Übergriffe an ein persönliches oder gruppenbezogenes Merkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ist bereits nicht erkennbar, da es sich bei den geschilderten Bedrohungen um einen rein privaten Konflikt handelt, der nicht an eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale anknüpft, so dass es dahinstehen kann, ob die Übergriffe als staatliche oder mittelbar staatliche Verfolgung anzusehen sind.
44Im Übrigen ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen, weil die Kläger sich auf Möglichkeit internen Schutzes verweisen lassen müssen.
45Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Kläger sicher und legal in einen anderen Landesteil reisen können und insbesondere keine konkrete Gefahr der Beeinträchtigung im Hinblick auf eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Seiten staatlicher oder privater Organisationen droht, wie etwa eine Festnahme und ein Polizeigewahrsam bei ihrer Ankunft am Flughafen,
46vgl.: Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattsammlung, Stand: Mai 2015, zum gleichlautenden § 3e AsylVfG, Rdnr. 18.
47Es kann auch vernünftiger Weise erwartet werden, dass die Kläger sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen eine zumutbare Schutzalternative dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht zumutbar sind hingegen jedenfalls die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht. Ein verfolgungssicherer Ort, an dem selbst das Existenzminimum nur durch derartiges kriminelles Handeln erlangt werden kann, bietet keinen internen Schutz,
48vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 13 A 1882/15.A – juris m.w.N.
49Der Kläger zu 1) hat vor der Ausreise den Lebensunterhalt der Familie durch seine Tätigkeit als Elektriker sichergestellt, so dass folglich davon auszugehen ist, dass er durch die Aufnahme einer Arbeit bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage ist, sich in einem anderen Landesteil Indiens eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen.
50Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. August 2013 – A 1 A 181/13 – juris.
51Es steht auch nicht zu befürchten, dass die Polizei die Kläger in anderen Landesteilen Indiens aufspüren könnte. Denn nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes gibt es kein staatliches Melde- oder Registriersystem, so dass die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung begünstigt wird.
52Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 16. August 2016, Stand: Juni 2016 , S. 15.
53Mangels Meldesystem, zentralen Ämtern, Bundeszentralregistern u.a. ist es deshalb nicht einmal der Polizei möglich, jemanden unbekannten Aufenthaltsortes in Indien ausfindig zu machen,
54vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. April 2014 an das VG Leipzig zu dem Verfahren5 K 423/13 – GZ: 508-516.80/47964.
55Auch ist es den Klägern möglich, sich zwecks Organisation ihres Lebens in Indien an das sogenannte „Love Commando“ in Neu-Delhi zu wenden, die in den vergangenen sechs Jahren ihres Bestehens bereits 47.000 Liebenden geholfen haben, sich gegen den Willen ihrer Eltern ein eigenständiges Leben aufzubauen,
56vgl. www.deutschlandfunk.de, „Loyalität statt Liebe“, Sendung „Tag für Tag“ um 9:35h vom 13. Juli 2016; www.wikipedia.org „Love Commandos“; www.geo.de „Indien: Das Love Commando“, GEO Magazin Nr. 12/15.
57Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass den Klägern in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG drohen könnte, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen müssten sich die Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen.
58Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten.
59Nach alledem liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG.
60Die Kläger haben in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ebenfalls keinen Anspruch auf Reduzierung der in Ziffer 6 des geänderten Bescheides des Bundesamtes festgesetzten Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG auf null Tage.
61Die auf Grundlage von § 11 Abs. 3 AufenthG getroffene Befristungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Bundesamt ist gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG auch für die von Amts wegen vorzunehmende Befristung (§ 11 Abs. 2 AufenthG) zuständig. Ermessensfehler hinsichtlich der nunmehr ausdrücklich als Ermessensentscheidung ausgestalteten,
62vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 36,
63Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen. Die Beklagte hat sich offensichtlich an dem Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AsylG genannten Frist von bis zu fünf Jahren orientiert, nachdem die Kläger berücksichtigungsfähige einzelfallbezogene Belange hinsichtlich der Bemessung dieser Frist nicht vorgetragen haben.
64Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
65Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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