Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 28 K 5502/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die erfolgte Rücknahme der Baugenehmigung für eine Wettannahmestelle in X. , G. 00 (Gemarkung X. , Flur 28, Flurstück 40).
3Am 12./ 15. Januar 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Genehmigung zur Nutzungsänderung einer ca. 9 m² großen Teilfläche einer bestehenden (als solche genehmigten) Gaststätte mit einer Fläche von 64,38 m² im Erdgeschoss G. 00 in eine Wettannahmestelle. Hierzu sollte die Teilfläche von der Gaststätte mit einer Wand abgetrennt und über einen gemeinsamen (ca. 4,5 m² großen) Flur und einen gemeinsamen Hauseingang erschlossen werden. Sowohl zur Wettannahmestelle als auch zur Gaststätte, die als sog. „Sportsbar“ weiterbetrieben werden sollte, war eine Innen-Tür vorgesehen. Die Wettannahmestelle verfügt über keine eigene Personaltoilette, geplant war die Mitbenutzung der Sanitärräume der Gaststätte.
4Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Bescheid vom 18. Februar 2015 (Bauschein Nr. 00/15) die beantragte Baugenehmigung mit der Einschränkung, dass eine gewünschte unmittelbare Verbindungstür zwischen Wettannahmestelle und Sportsbar nicht genehmigt wurde.
5Sowohl die Wettannahmestelle als auch die Sportsbar werden von der Firma „V. G1. GmbH“, deren Geschäftsführer der Bruder des Klägers ist, betrieben. Der Kläger hatte den Bauantrag gestellt, da er zunächst selbst beabsichtigt hatte, den Betrieb zu führen.
6Dem Baugenehmigungsverfahren war bereits im Jahr 2012 ein Genehmigungsantrag auf Nutzungsänderung der Gaststätte in eine Vergnügungsstätte (Gaststätte/ Internet-Café mit integrierter Wettannahme bzw. Sportsbar mit Wettannahmestelle) vorausgegangen. Dieser war mit Bescheid vom 29. Oktober 2012 wegen planungsrechtlicher Unzulässigkeit einer Vergnügungsstätte im Wohngebiet abgelehnt worden.
7Anlässlich der geplanten, aber verweigerten Schlussabnahme am 13. August 2015 stellte die Beklagte fest, dass die Gaststätte/ Sportsbar mit Mobiliar der Wettanbieterfirma U. und einigen Fernsehern ausgestattet war.
8Mit Schreiben vom 18. August 2015 teilte die Beklagte dem Kläger ihre Absicht zur Rücknahme der Baugenehmigung mit. Zur Begründung führte sie aus, das Bauvorhaben stelle ein nicht genehmigungsfähiges Wettbüro dar, das planungsrechtlich als Vergnügungsstätte zu qualifizieren sei.
9Der anwaltlich vertretene Kläger entgegnete mit Schreiben vom 14.September 2015, es werde kein Wettbüro im Sinne einer Vergnügungsstätte betrieben, vielmehr handele es sich um zwei voneinander unabhängige Einheiten. Es fehle hinsichtlich der Wettannahmestelle an dem typischen Merkmal des Verweilcharakters, eine betriebsübergreifende Sichtweise sei unzulässig. Zudem habe er nicht unwesentliche Investitionen getätigt.
10Mit Ordnungsverfügung vom 26. Oktober 2015 untersagte die Beklagte dem Kläger die Nutzung der Wettannahmestelle. Diese Nutzungsuntersagungsverfügung hob sie im anschließenden gerichtlichen Verfahren 28 K 7342/15 wieder auf.
11Mit Bescheid vom 10. November 2015 nahm die Beklagte die Baugenehmigung vom 18. Februar 2015 gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW zurück. Zur Begründung führte sie aus, durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten würden die Wettannahmestelle und die Gaststätte gemeinsam genutzt und erfüllten somit die Tatbestandsmerkmale einer Vergnügungsstätte. Sowohl die Wettannahmestelle als auch die Gaststätte seien durch einen gemeinsamen Hauseingang zu erreichen, die jeweiligen Verbindungstüren zum Flur seien entfernt worden. Die Außenwerbung weise nur auf den Wettanbieter U. , nicht jedoch auf die Gaststätte hin. Die Bestuhlung sei auch in der Gaststätte mit der Aufschrift „U. “ versehen und in der Gaststätte befänden sich mehrere TV-Geräte. Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten führe zu einer städtebaulichen Fehlentwicklung. Der Rat der Stadt habe zudem am 19. August 2015 beschlossen, ein Vergnügungsstättenkonzept für das Stadtgebiet X. aufzustellen, um die Ansiedlung von Vergnügungsstätten zu steuern. Hiermit sei es unvereinbar, eine als rechtswidrig erkannte Baugenehmigung nicht zurückzunehmen.
12Im sich anschließenden Klageverfahren 28 K 8143/15 hob die Beklagte am 18. März 2016 den Rücknahmebescheid vom 10. November 2015 auf (Ziffer 1), nahm gleichzeitig die Baugenehmigung vom 18. Februar 2015 mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 48 Abs. 1, 3 VwVfG erneut zurück (Ziffer 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Rücknahme an (Ziffer 3).
13Zur Begründung führte sie aus, die erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung vom 18. Februar 2015 sei rechtswidrig, da mit der Nutzungsänderung eine Vergnügungsstätte entstehe. Das Grundstück befinde sich im Geltungsbereich des Durchführungsplans Nr. 5a der Stadt X. . Die tatsächliche Umgebung stelle sich als Allgemeines Wohngebiet dar, in diesem sei eine Vergnügungsstätte weder regelhaft noch ausnahmsweise zulässig. Eine Wettannahmestelle sei als Vergnügungsstätte zu behandeln, wenn diese auch der kommerziellen Unterhaltung diene. Kennzeichnend hierfür sei ein Betriebskonzept, das auf Animation zur Teilnahme am Wettspiel in geselliger Runde durch entsprechende Ausgestaltung der Räumlichkeiten (Sitzmöglichkeiten, Getränkeausschank, Fernsehmonitore mit Liveübertragung der Sportereignisse, Bereitstellen von Wettmaterial) abziele. Das Nutzungskonzept der beiden Räumlichkeiten habe von Anfang an genau diesen Zweck verfolgt. In der Wettannahmestelle könne der Kunde seine Wette platzieren und dann mühelos in die Sportsbar wechseln, ohne das Gebäude verlassen zu müssen. Dort könne er Getränke zu sich nehmen und auf mehreren Monitoren Liveübertragungen von Sportereignissen verfolgen. Die Nutzung beider Betriebe müsse im Zusammenhang gesehen werden, da zwischen ihnen ein enger räumlicher, wirtschaftlicher und funktionaler Zusammenhang bestünde. Ein solcher folge aus dem parallelen bzw. ergänzenden Angebot der beiden Betriebe. Die Sportsbar sei mit ihrer Einrichtung und Ausstattung genau darauf ausgerichtet, dass Kunden dort auf mehreren Fernsehern den Ausgang ihrer Wetten verfolgen könnten. Die Öffnungszeiten der Wettannahmestelle seien auch mit denen einer üblichen Lotto- und Toto-Annahmestelle nicht vergleichbar. Der räumliche Zusammenhang ergebe sich auch aus der baulichen Planung: Die Wettannahmestelle sei aus der Gaststätte „herausgeschnitten“ worden und es gäbe keine eigene Toilette für das Personal der Wettannahmestelle. Der einheitliche Eindruck werde nach erfolgter Fertigstellung und Inbetriebnahme durch die einheitliche Ausgestaltung der Räume und die offenbar ständig offenstehende Tür der Wettannahmestelle verstärkt.
14Im Rahmen der Ermessenserwägungen wiege das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes höher als das Vertrauen des Klägers in die Bestandskraft der Baugenehmigung. Im Rahmen der Abwägung habe sie insbesondere die finanziellen Nachteile des Klägers im Fall der Rücknahme berücksichtigt. Allerdings gingen von dem Bauvorhaben unerwünschte städtebauliche Entwicklungen aus, die erhebliche bodenrechtliche Spannungen auslösten. Vergnügungsstätten seien erst in Mischgebieten zulässig. Von ihnen gingen typische städtebaulich relevante negative Folgewirkungen wie Lärmbelästigung, Beeinträchtigung des Stadt- und Straßenbildes und des Gebietscharakters sowie eine Verschlechterung der Gebietsqualität („Trading-down-Effekt“) aus. Die Stadt wolle solchen negativen Entwicklungen entgegensteuern und sei daher dabei, ein Vergnügungsstättenkonzept aufzustellen, in dem die Gebiete für und gegen die Ansiedlung von Vergnügungsstätten identifiziert und festgelegt werden sollten. Die Erreichbarkeit dieses Ziels werde beeinträchtigt, wenn die vorliegende Baugenehmigung nicht zurückgenommen werde. Bei der Abwägung habe sie zudem berücksichtigt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz seines Vermögensnachteils zustehen könne. Das Maß der Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Klägers sei allerdings als eher gering zu bewerten. Durch das vorangegangene Verfahren im Jahr 2012 sei ihm bewusst gewesen, dass lediglich die Nutzung einer Wettannahmestelle ähnlich einem Lotto- und Toto-Laden zulässig sei und bei einheitlicher Betrachtung der Nutzungskonzepte die beiden Betriebe eine klassische Vergnügungsstätte darstellen würden.
15Die Rücknahme erfolge für die Vergangenheit, da die rechtswidrige Baugenehmigung keinen Bestandsschutz entfalten solle.
16Am 19. April 2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich gegen die erfolgte Aufhebung der Baugenehmigung im Bescheid vom 18. März 2016 wendet.
17Zur Begründung führt er aus, das Vorhaben in Gestalt der genehmigten Wettannahmestelle ohne Verweilcharakter sei nicht als Vergnügungsstätte zu qualifizieren. Die Beklagte verkenne die Unterschiede zwischen einer Wettannahmestelle ohne Verweilcharakter und einem klassischen Wettbüro. In der Wettannahmestelle befänden sich weder Tische noch Stühle oder sonstige Sitzmöglichkeiten. Dort könnten die Kunden lediglich Sportwetten abgeben und platzieren und später ihre Wettgewinne abholen. Es gäbe dort zudem keine Fernseher. Auch unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen und funktionellen Einheit zwischen Wettannahmestelle und Sportsbar ergebe sich keine Einstufung als Vergnügungsstätte. Im Bauantragsverfahren sei ausreichend dargelegt worden, dass eine Vergnügungsstätte nicht Ziel des Vorhabens sei. In der Sportsbar würden weder Wettangebote offeriert noch lägen dort Wettscheine aus. Die Zwischentüren zum Flur seien längst wieder vorhanden und nur kurzzeitig für Nachbesserungsarbeiten entfernt worden.
18Zudem sei nicht jede Wettvertriebsstätte, für die ein Verweilcharakter über die Argumentation einer betrieblichen/ funktionalen Einheit angenommen werde, auch als Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren. Zu den typisierenden Merkmalen einer Vergnügungsstätte gehöre insbesondere der Lärm, der von der Nutzung der Gebäude selbst ausgehe, wie Musikdarbietungen oder Geräusche von feiernden Teilnehmern sowie derjenige, der im zeitlichen Zusammenhang mit Anfahrt und Abfahrt der Besucher oder Teilnehmer entstehe – wie Motorengeräusche, Türenschlagen und Gespräche bei der Verabschiedung. Ein solches Störpotential weise das Vorhaben des Klägers – selbst bei Annahme einer betrieblichen Einheit – nicht auf. Auch milieubedingte nachteilige Auswirkungen seien bei der Tätigkeit des Klägers auszuschließen. Es handele sich vielmehr um einen das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb sui generis, der vom Störpotential her eher mit einem Laden oder einer Schank- und Speisewirtschaft vergleichbar sei.
19Aber auch bei Annahme einer betrieblichen und funktionellen Einheit mit der Sportsbar sei die Baugenehmigung rechtmäßig. Ein faktisches Allgemeines Wohngebiet läge nicht vor, vielmehr handele es sich um ein faktisches Mischgebiet. Unklar sei auch, ob der Durchführungsplan Nr. 5a als Bebauungsplan fortgelte und welche Fassung der Baunutzungsverordnung anzuwenden sei. Sollte der Durchführungsplan Nr. 5a Gültigkeit besitzen, sei die angefochtene Rücknahmeverfügung ermessensfehlerhaft, da die Beklagte ihre Ermessenserwägungen auf eine andere Tatsachengrundlage (Fehlen einer Planung) gestützt habe.
20Der Bescheid sei auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt. § 48 VwVfG sei nicht einschlägig, da erst Monate nach der Erteilung der Baugenehmigung die Abtrennung der gesonderten Wettannahmestelle erfolgt sei. Daher könne die Baugenehmigung nicht schon bereits zum Zeitpunkt ihrer Erteilung rechtswidrig gewesen sein. Sofern die Beklagte der Auffassung sei, die Rechtswidrigkeit sei durch nachträglich veränderte Umstände (wie die kurzfristig herausgenommene Tür, Hinweis auf den Wettanbieter U. , einheitliche Bestuhlung) eingetreten, sei lediglich § 49 VwVfG NRW einschlägig. Jedenfalls sei eine Rücknahme auch für die Vergangenheit unzulässig. Die Rücknahme sei außerdem außerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW erfolgt.
21Der Kläger beantragt,
22den Bescheid der Beklagten vom 18. März 2016 insoweit aufzuheben, als darin die Baugenehmigung vom 18. Februar 2015 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie bezieht sich zur Begründung auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides und führt ergänzend aus, in der Bestandsgaststätte („Sportsbar“) befänden sich entgegen den Angaben des Klägers im hinteren Bereich drei Spielautomaten, im Mittelteil hingen vier Großbildschirme, auf denen Live-Übertragungen von Sportereignissen gezeigt würden, auf die in der „Wettannahmestelle“ gewettet werden könne. In der „Wettannahmestelle“ befänden sich zwei Wettterminals mit Sitzgelegenheiten (zwei komfortable drehbare Hochstühle mit Rückenlehnen), auf einem der drei dort befindlichen Großbildschirme würden ebenfalls Live-Übertragungen von Sportereignissen gezeigt, während die beiden anderen als Quotenbildschirme dienten.
26Die betriebliche Einheit der Räumlichkeiten werde auch durch die Angabe des Klägers bestätigt, für die „Wettannahmestelle“ würden Kosten für ein Sky-Abonnement in Höhe von 670,- € monatlich anfallen.
27Der Durchführungsplan Nr. 5a, der am 18.12.1958 förmlich festgestellt und gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 Bundesbaugesetz 1960 i.V.m. § 233 Abs. 3 BauGB als einfacher Bebauungsplan fortwirke, setze für das Vorhabengrundstück ein B-Gebiet (Reines Wohngebiet) fest. B-Gebiete seien Baugebiete, die ausschließlich dem Wohnbedürfnis der Bevölkerung dienten, zulässig seien Wohnhäuser sowie Läden für den Verkauf von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs. Verboten seien alle die Eigenart des Wohngebietes störenden baulichen Anlagen, wie gewerbliche Betriebe. Somit seien Vergnügungsstätten im B-Gebiet unzulässig.
28Ihre Ermessensentscheidung sei auch nicht von einem – von Klägerseite behaupteten – politischen Wunsch geprägt, legale Wettgewerbenutzungen aus dem Stadtgebiet zu verbannen, vielmehr lehne man lediglich Vergnügungsstätten in den hierfür nicht geeigneten Baugebieten, so wie die sich im Wohngebiet befindliche streitgegenständliche Vergnügungsstätte, ab.
29Zudem sei bei der Ausübung des Rücknahmeermessens auch zu berücksichtigen gewesen, dass sich die Wettvertriebsstätte in unmittelbarer Nähe zu einem Gymnasium befinde, so dass gemäß § 22 Glücksspielverordnung NRW eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten nicht erteilt werden dürfe und der Kläger sein Gewerbe an diesem Standort nicht legal ausüben dürfe.
30Die Berichterstatterin hat am 23. Juni 2016 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins und die hierbei gefertigten Lichtbilder verwiesen.
31Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 28 K 7342/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe:
34Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin, §§ 87a Abs. 2, 3 i.V.m. 101 Abs. 2 VwGO.
35Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Rücknahmebescheid vom 18. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36Der Rücknahmebescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Kläger vor dessen Erlass mit Schreiben vom 28. August 2015 gemäß § 28 Abs. 1 § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW angehört worden.
37Der Rücknahmebescheid ist auch materiell rechtmäßig.
38Die Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung findet sich in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
39Sofern es sich bei dem Verwaltungsakt - wie hier die erteilte Baugenehmigung - um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist eine Rücknahme allerdings gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW nur unter den sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Einschränkungen möglich. Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt ist danach nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, welche die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen (§ 48 Abs. 4 VwVfG NRW).
40Der angefochtene Bescheid genügt diesen Anforderungen. Die mit dem Bescheid zurückgenommene Baugenehmigung vom 18. Februar 2015 wurde rechtswidrig erteilt (1). Die Rücknahme erfolgte innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW (2). Auch die Ausübung des der Beklagten im Rahmen des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW zustehenden Ermessens ist nicht zu beanstanden (3).
41(1) Die von der Beklagten zurückgenommene Baugenehmigung vom 18. Februar 2015 wurde rechtswidrig erteilt.
42Die Voraussetzungen für eine Nutzungsänderung nach § 75 Abs. 1 BauO NRW lagen bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung nicht vor.
43Der Kläger bedurfte für die Nutzungsänderung eines ehemaligen Gaststätte in eine Wettannahmestelle nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW einer Genehmigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Nutzungsänderung vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt. Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird auch dann überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird.
44Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.Mai 1990 - 4 C 49.89 - NVwZ 1991, 264, m.w.N. und vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190 = ZfBR 1999, 49, Beschlüsse vom 14.April 2000 - 4 B 28.00 - NVwZ-RR 2000 = BRS 63 Nr. 173 und vom 7.November 2002 - 4 B 64.02 - BRS 66 Nr. 70.
45Dies ist bei der vorliegenden (schon vorgenommenen) Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Wettannahmestelle der Fall. So sind Schank- und Speisewirtschaften im Sinne der Baunutzungsverordnung Räume, die nach dem herkömmlichen Sprachverständnis eine Beschränkung der Grundfläche aufweisen und in denen Dienstleistungen in Gestalt der Zurverfügungstellung und Einnahme von Speisen und Getränken angeboten werden.
46Dagegen ergeben sich bei Wettannahmestellen andere bauplanungsrechtliche Fragen, insbesondere auch hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Nachbarschaft, als bei einer „normalen“ Gastwirtschaft. Für die unterschiedlichen Nutzungen kommen daher auch andere planungsrechtliche Anforderungen in Betracht. Die beabsichtigte Nutzungsänderung hat somit auch die für ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB erforderliche bodenrechtliche Relevanz.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.August 1973 – IV C 33/71 – juris.
48Der Kläger hatte keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung.
49Die Baugenehmigung ist gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
50Das Bauvorhaben verstößt jedoch gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, da mit der Nutzungsänderung einer Teilfläche der Gaststätte in eine „Wettannahmestelle“ eine Vergnügungsstätte entstand. Eine solche ist weder bei Fortgeltung des Durchführungsplans Nr. 5a noch in dem hier vorliegenden faktischen Allgemeinen Wohngebiet zulässig.
51Ob sich die Zulässigkeit des Vorhabens in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 34 BauGB oder nach den Festsetzungen des Durchführungsplans Nr. 5a beurteilt, kann dahinstehen. Im Fall der Fortgeltung des Durchführungsplans Nr. 5a aus dem Jahr 1958 gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 Bundesbaugesetz 1960 i.V.m. § 233 Abs. 3 BauGB als einfacher Bebauungsplan ist für das in Rede stehende Gebiet nach § 7 A der Baupolizeiverordnung des Verbandspräsidenten für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk vom 24. August 1938 ein Reines Wohngebiet (sog. B-Gebiet), das ausschließlich dem Wohnbedürfnis der Bevölkerung dient, festgesetzt, in dem Wohnhäuser sowie Läden für den Verkauf von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs zulässig sind; verboten sind demgegenüber alle die Eigenart des Wohngebietes störenden baulichen Anlagen, wie gewerbliche Betriebe. Vergnügungsstätten sind mithin im B-Gebiet unzulässig.
52Sollte der Durchführungsplan Nr. 5a dagegen nicht fortgelten, etwa weil er durch die entstandenen tatsächlichen Verhältnisse funktionslos geworden ist, indem ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint,
53zu den Anforderungen an die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 – 4 B 22/10 –, juris,
54bestimmt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB, da das Vorhabengrundstück in diesem Fall im unbeplanten Innenbereich liegt.
55Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gem. § 34 Abs. 2 BauGB nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden.
56Wie die Inaugenscheinnahme durch die Berichterstatterin ergeben hat, entspricht die maßgebliche Eigenart der näheren Umgebung einem faktischen Allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO. Allgemeine Wohngebiete dienen gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen.
57Nach der Rechtsprechung ist als "nähere Umgebung" im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, BVerwGE 55, 369/380; Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 –, BRS 82 Nr. 99.
59Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich allerdings nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist.
60Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74.03, – juris.
61Es darf dabei nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch „prägend“ auf dasselbe einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung – und damit die nähere Umgebung – reicht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.
62Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2011 – 2 A 232/10 –, m.w.N., juris.
63Von diesen Grundsätzen ausgehend kann nach den Erkenntnissen des Augenscheins, den in der Behördenakte enthaltenen Lageplänen und den sonstigen zur Verfügung stehenden Unterlagen die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung maßgebliche nähere Umgebung wie folgt bestimmt werden: Sie umfasst in östlicher Richtung den nördlichen Teil der Straße G. , bis hin zur Einmündung in die O.--straße . In westlicher Richtung reicht die nähere Umgebung in die S.-----straße bis zum Städtischen Bühnenhaus und nördlich bis zum nahegelegenen Gymnasium.
64Das in der Straße G. gelegene streitgegenständliche Grundstück ist Teil einer in geschlossener Bauweise errichteten Häuserzeile, die sich ostwärts bis zur Einmündung in die O.--straße und westlich bis zur T.------straße erstreckt. Diese zeichnet sich durch Wohnnutzung sowohl im Erdgeschoss als auch in den Obergeschossen aus. Einzige gewerbliche Nutzung in dieser Häuserzeile ist das Vorhaben des Klägers. Direkt neben dem Vorhabengrundstück befindet sich ein Haus, das im Erdgeschoss die Aufschrift „Malerbetrieb C. “ trägt. Dieses Geschäft existiert aber offenbar schon länger nicht mehr, da es keinen sonstigen Hinweis auf ein bestehendes Malergewerbe gibt. Die Fenster im Erdgeschoss sind Wohnraumfenster und keine Schaufenster, auch das Klingelschild trägt lediglich die auf eine reine Wohnnutzung hindeutende Aufschrift „C. “. Im Bereich hinter dem Vorhabengrundstück bis südlich angrenzend an die N.------straße befindet sich eine Grünanlage. Westlich des Vorhabengrundstücks schließt sich an die Straße G. die S.-----straße an, an der sich in nördlicher Richtung zunächst eine Grünanlage befindet, die den Weg zum dahinter gelegenen Gymnasium markiert. Im weiteren Verlauf der S.-----straße befindet sich in nördlicher Richtung ein freistehendes Wohnhaus und die Volkshochschule sowie das städtische Bühnenhaus. In östlicher Richtung findet sich am nördlichen Teil des G2. an der Einmündung zur O.--straße noch eine Pizzeria.
65Auch wenn die Straße G. nicht besonders breit ist, markiert sie dennoch eine Trennung unterschiedlicher Nutzungen. Bereits die durch die an der südlichen Seite der Straße G. gelegene, höhere Bebauung wird eine optische Trennung der Bereiche perpetuiert. Während die Südseite des G2. die Ausläufer der Kernzone der Innenstadt (mit Schaufenstern und z.T. leerstehenden Geschäften) aufnimmt, herrscht auf der anderen Straßenseite, auf der sich das Vorhabengrundstück befindet, eine Wohnnutzung vor, auch in den Erdgeschossen. Es ist für den Betrachter ohne weiteres ersichtlich, dass hier die Innenstadt endet. Die optische Trennung wird durch das auf der Ecke S.-----straße / T.------straße gelegene dominante Gebäude des Arbeitsgerichtes intensiviert. Im weiteren Verlauf der S.-----straße schließen sich auch auf der südlichen Straßenseite Wohnhäuser an. Die Geschäfte auf der T.------straße prägen das Vorhabengrundstück nicht mehr, sie gehören bereits zur Innenstadt. Es existiert weder ein direkter Blickbezug noch eine wechselseitige Beziehung zwischen diesen sehr unterschiedlich wirkenden Bereichen.
66Die so bezeichnete nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks stellt sich als faktisches Allgemeines Wohngebiet dar. Es sind lediglich Wohnnutzungen und die nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke vorhanden.
67In dem faktischen Allgemeinen Wohngebiet ist eine Vergnügungsstätte weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da Vergnügungsstätten weder in § 4 Abs. 2 BauNVO noch in dessen Absatz 3 aufgeführt sind.
68Mit der Nutzungsänderung entsteht aus der bisherigen Gaststätte (Sportsbar) eine Vergnügungsstätte.
69Vergnügungsstätten sind eine besondere Art von Gewerbebetrieben, bei denen - in unterschiedlicher Weise - die kommerzielle Unterhaltung der Besucher bzw. Kunden im Vordergrund steht.
70Vgl. Stock, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB, Loseblattwerk (Stand Februar 2016) § 4 a BauNVO Rdnr. 69, m.w.N.
71Vergnügungsstätten unterscheiden sich unter anderem von Läden, die eine eigenständige städtebauliche Nutzungskategorie darstellen (vgl. z.B. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Läden im Sinne der Baunutzungsverordnung sind Räume, die nach dem herkömmlichen Sprachverständnis eine Beschränkung der Grundfläche aufweisen und in denen ein auf bestimmte Warengattungen beschränktes Warensortiment oder Dienstleistungen angeboten werden. Dazu zählen etwa auch die Ladengeschäfte, die Zeitungen, Schreib- und Tabakwaren verkaufen und in denen sich außerdem eine Lotto-Toto-Annahmestelle befindet. Demgegenüber sind Wettannahmestellen bzw. Wettbüros jedenfalls dann Vergnügungsstätten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten – insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen – animiert werden, sich dort länger aufzuhalten, in geselligem Beisammensein Wetten abzuschließen und die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen, womit sich zugleich ein Gemeinschaftserlebnis verbindet. Sie unterfallen zumindest dann dem städtebaulichen Begriff der Vergnügungsstätte, wenn sie unter Ansprache des Spieltriebs ein bestimmtes als gewinnbringend empfundenes Freizeitangebot vorhalten. Dabei ist für die bauplanungsrechtliche Einordnung keine Differenzierung danach geboten, ob es sich um Wettbüros für Pferdewetten oder sonstige Wettbüros handelt.
72Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2012 - 2 A 1969/11 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 2008 - 3 UZ 2566/07 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. April 2011 ‑ 8 B 10278/11 -, jeweils juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Aufl. § 2 Rn. 10 und § 4a Rn. 23.69.
73Solchen Einrichtungen sind die aus Klägersicht zu fordernden nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen typischerweise immanent. Wettbüros ziehen abweichend von Lotto- und Toto-Annahmestellen ein gänzlich anderes Publikum an, insbesondere werden sie von Familien mit Kindern gemieden. Daraus folgt zugleich, dass sie geeignet sind, in Bezug auf die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten Ziele der Bauleitplanung bodenrechtliche nachteilige Spannungen auszulösen.
74Zu den Vergnügungsstätten gehören Diskotheken und andere Tanzlokale, Nachtlokale aller Art, Kabaretts, Spielhallen, Spielkasinos und Spielbanken. Im Verhältnis zum „normalen“ Gewerbebetrieb wird die Vergnügungsstätte also gerade durch ihren „Vergnügungsbetrieb“ charakterisiert. Es kommt den Besuchern nicht auf die bloße Auswahl und den Erwerb eines Produktes oder einer Dienstleistung an; vielmehr besteht der Hauptzweck eines entsprechend ausgestalteten Wettlokals darin, in der Vergnügungsstätte zu verweilen, sich mit anderen auszutauschen und gemeinsam dem jeweiligen Ausgang der getätigten Wette „entgegenzufiebern“.
75Vgl. auch VG Minden, Urt. v. 10. Februar 2006 - 1 L 69/06 -, juris.
76Dieses „Vergnügen“ unterscheidet ein Wettbüro auch von einer bloßen Annahmestelle, in der der Wettschein ohne längeren Aufenthalt und auch nicht zu diesem Zweck erworben bzw. abgegeben wird. Dementsprechend kommt es für die Qualifizierung eines Geschäftsbetriebes, der Sportwetten vermittelt, als Vergnügungsstätte ganz entscheidend auf die Ausgestaltung des einzelnen Betriebes an. Nur wenn dessen Dienstleistung nicht nur den Abschluss bzw. die Annahme der Sportwetten und die Auszahlung der Gewinne umfasst, sondern vor allem das Erleben des dazugehörigen Sportereignisses per Live-Übertragung sowie schließlich dem Ergebnis der Wette „entgegenzufiebern“, ist die Einstufung als Vergnügungsstätte gerechtfertigt.
77Vgl. VG München, Urteil vom 24. Juni 2013 – M 8 K 12.4195 –, juris.
78Streitig ist in der Rechtsprechung, welche Anforderungen an die konkrete Ausgestaltung zu stellen sind, damit davon ausgegangen werden kann, dass die Wettvertriebsstätte zum längeren Aufenthalt einlädt. So wird teilweise die Auffassung vertreten, dass das Vorliegen einer Vergnügungsstätte nur dann zu bejahen ist, wenn die Nutzung in einer als angenehm empfundenen Atmosphäre erfolgt, wozu die Aufstellung von Sitzplätzen eventuell auch in Verbindung mit einem Getränkeangebot gehöre.
79So z.B. VG Neustadt, Beschluss vom 09.02.2011 - 3 L 59/11.NW -; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 09.05.2014 - 8 B 10/14 -; VG München, vom 17.02.2014 - M 8 K 13.1878 -, jeweils juris.
80Nach anderer Ansicht reicht es dagegen aus, dass die Räumlichkeiten eine ausreichende Größe haben, damit das Wettbüro nicht nur zur Abgabe der Wetten dienen soll, sondern auch die Kunden zu einem längeren Verbleib in geselliger Runde in den Räumlichkeiten animieren soll, um das Ergebnis der Wetten abzuwarten und sich ggf. mit auch mit anderen Wettern auszutauschen. Dabei spielt die konkrete Ausgestaltung der Räume, insbesondere die Frage, ob Sitztische und Stühle sowie ein Getränkeangebot vorhanden sind, keine Rolle,
81vgl. z.B. VG Berlin, Urteile vom 05.12.2013 - 13 K 2.13 - und vom 28.04.2014 - 19 K 146.13 -, juris,
82oder sind lediglich (weitere) Indizien für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte.
83Vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 15 CS 16.300 -, juris.
84Welcher Auffassung zu folgen ist, kann indes dahinstehen.
85Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass die Wettvertriebsstätte als solche bei isolierter Betrachtung auf Grund ihrer geringen Größe lediglich der Abgabe der Wetten dient, nicht jedoch zu einem längeren Verweilen einlädt. Ob sich dort tatsächlich zwei Sitzgelegenheiten befinden oder befanden, ist unerheblich. Ein kommunikativer Austausch von Wettteilnehmern in geselliger Runde ist jedenfalls nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck in diesem kleinen nur 9 m² großen Raum, der zwei Wettterminals und eine Theke aufnimmt, ausgeschlossen.
86Dessen ungeachtet stellt sich das Vorhaben des Klägers aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als Vergnügungsstätte dar.
87Das Vorhaben des Klägers muss im Zusammenhang mit dem im selben Gebäude befindlichen, als Gaststätte genehmigten und derzeit als „Sportsbar“ genutzten Teil des ehemaligen Ladenlokals gesehen werden.
88Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Änderung einer zuvor einheitlichen Nutzung mehrere „selbständige Nutzungseinheiten“ entstehen lässt, oder ob es sich bei etwaigen neugeschaffenen Nutzungseinheiten um Teile einer „betrieblichen Einheit“ handelt, die als ein einheitliches Vorhaben zu behandeln sind.
89Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 15. April 2014 – 5 K 1953/13 – juris.
90Für die Annahme einer betrieblichen Einheit genügt zwar nicht schon die Belegenheit unter einem Dach.
91Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1993 – 1 C 9/92 –; BayVGH, B. v. 12. Dezember 2014 ‑ 9 ZB 11.2567 –, jeweils juris.
92Maßgeblich sind vielmehr bauliche und betrieblich-funktionale Gesichtspunkte, die für oder gegen einen selbständigen Betrieb sprechen.
93Vgl. BVerwG, U.v. 24.November 2005 – 4 C 8/05 – juris; BVerwG, B. v. 29.Oktober 1992 ‑ 4 B 103/92 – NVwZ-RR 1993, 287.
94Dabei kann vor allem die durch die Betriebseinheit mit einer Gaststätte bewirkte größere Attraktivität von Bedeutung sein.
95Vgl. BVerwG, B. v. 29. Oktober 1992, a.a.O. (zu einer Betriebseinheit einer Vergnügungsstätte mit einer Gaststätte zur Beurteilung ihrer Zulässigkeit im Mischgebiet)
96Bei einer Belegenheit mehrerer Betriebe im selben Gebäude spricht schon die Zugänglichkeit über ein und denselben Eingangsbereich, die Verknüpfung und Ergänzung der jeweiligen Angebote, die sich bei einer natürlichen Betrachtungsweise insbesondere aus Kundensicht als verbunden darstellen, für die Einheitlichkeit der Nutzung.
97Vgl. BayVGH, B. v. 12. Dezember 2014 – 9 ZB 11.2567 – juris; VGH BW, B. v. 15. März 2013 ‑ 8 S 2073/12 – juris.
98Aus Kundensicht maßgeblich ist insoweit nicht der Eingang in die jeweiligen Räume als vielmehr der gemeinsame Eingang in das Gebäude anzusehen.
99Vgl. BayVGH, B. v. 12. Dezember 2014, a. a. O. unter Verweis auf BVerwG, U. v. 27. Januar 1993 ‑ 1 C 9/92 – juris.
100Für das Vorliegen eines einheitlich zu beurteilenden Vorhabens kann es überdies sprechen, wenn es wirtschaftlich uninteressant wäre, nur eine von mehreren beantragten Nutzflächen unabhängig von der anderen zu realisieren.
101Vgl. VG Stuttgart, U.v. 15. April 2014 – 5 K 1953/13 –, juris.
102In Anwendung dieser Maßstäbe stellt sich das zur Genehmigung gestellte Vorhaben des Klägers sowohl räumlich als auch betrieblich-funktional als betriebliche Einheit mit der verbleibenden Sportsbar und somit als Vergnügungsstätte dar. Die Wettannahmestelle und die Sportsbar bilden bei der gebotenen objektiven Betrachtung einen einheitlichen Betrieb.
103Nach den Planunterlagen sowie nach den tatsächlichen Verhältnissen ist das Wettbüro mit einer Fläche von ca. 9 m² aus der bestehenden Gaststätte räumlich abgetrennt und wird durch dieselbe Eingangstür von der Straße aus durch einen gemeinsamen Vorraum betreten. Die Wettannahmestelle ist gleichsam aus dem als Sportsbar dienenden Raum herausgeschnitten worden. Die Kunden können durch die zwei unmittelbar nebeneinander liegenden Eingänge sowohl die Wettannahmestelle als auch die „Sportsbar“ betreten und verlassen, ohne auf die Straße hinausgehen zu müssen.
104Nach den im Ortstermin gewonnenen Erkenntnissen stellt sich bereits das äußere Erscheinungsbild als einheitlich dar. Das Schaufenster, das das Fenster des als Wettannahme genutzten Raums darstellt, ist mit einer großflächigen roten Werbung für den Wettanbieter U. beklebt, auch über und links neben dem Türbereich der gemeinsamen (gläsernen) Eingangstür befinden sich Werbeschilder von U. . Lediglich an und über der Eingangstür wird in dezenter Farbgebung mit deutlich kleinerer Aufschrift auf die Sportsbar hingewiesen. Der gemeinsame Flur nimmt die Farbgestaltung des Wettanbieters U. auf, indem der untere Teil der Wände in roter Farbe gestrichen ist. Die Eingangstüren zu der Sportsbar und der Wettannahme, die normale Innentüren darstellen, sind wenige Schritte voneinander entfernt und sind mit „Gaststätte“ bzw. „U. “ überschrieben. Im Flur befinden sich an der linken Wand sowohl ein Werbeplakat von U. als auch die Preisliste für die Getränke und Snacks der Sportsbar. Auch der Innenraum der Sportsbar nimmt Bezug auf das rote Logo von U. , indem die sich an der Wand befindliche Sitzbank von dem Wettanbieter stammt und im Kopfbereich einen roten Streifen aufweist, die sich auf der Sitzbank befindlichen U. -Embleme „u“ sind mit schwarzer, wieder ablösbarer Folie überklebt. In der Sportsbar befinden sich vier großflächige Fernsehgeräte.
105Bereits diese räumlichen Gegebenheiten lassen die Sportsbar und die Wettannahme nicht als isolierte Betriebe, sondern aus Kundensicht als Einheit erscheinen. Für die Kunden besteht angesichts des gemeinsamen Vorraums die Möglichkeit zum wechselnden Aufenthalt in den einzelnen Räumlichkeiten, der es erlaubt, in einem Raum die gewünschten Wetten abzuschließen sowie in den unmittelbar angrenzenden Räumlichkeiten in geselliger Atmosphäre das Ergebnis der Wettspiele abzuwarten, um gegebenenfalls weitere Wetten abzugeben. Es liegt damit nahe, dass Kunden der Wettannahmestelle die Möglichkeit nutzen, um in der Sportsbar Getränke (und kleine Snacks) zu sich zu nehmen, während sie den Ergebnissen ihrer Wetten entgegenfiebern. Dies erhöht die Attraktivität des Standortes mit seinem Gesamtangebot.
106Eine Einheitlichkeit ist auch aus betrieblich-funktionalen Gründen gegeben. Beide Räumlichkeiten werden durch denselben Inhaber betrieben, die angegebene Telefonnummer für den Notfall ist identisch. Auch die jeweiligen Öffnungszeiten sind fast deckungsgleich (Sportsbar täglich 11-23 Uhr, Wettannahme: täglich 11-22 Uhr). Das Wettbüro und die Sportsbar ergänzen sich in geradezu idealer Weise. Durch das Zusammenspiel der beiden Nutzungseinheiten ist ein längerer Aufenthalt insbesondere der Kunden der Wettannahmestelle in einer als „angenehm empfundenen Atmosphäre“ möglich. Es erscheint nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck von der Sportsbar als nahezu ausgeschlossen, dass sich Besucher in diese Räumlichkeiten begeben, um dort nur etwas zu trinken oder fertige Snacks zu konsumieren. Die Sportsbar als „Kneipe“ ist bedingt durch die Tatsache, dass sie weder über einen Außenbereich noch über Fenster verfügt, für ein normales Publikum eher unattraktiv. Besucher erwarten durch die Dominanz der Außenwerbung für den Wettanbieter U. auch gar keine normale Gaststätte und würden daher – wenn sie nicht zum Wetten kommen – diesen Ort eher meiden.
107(2) Die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW ist eingehalten.
108Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW erst zu laufen, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.
109Vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 19.Dezember 1984 - Gr.Sen. 1 und 2.84 - BVerwGE 70, 356; Urt. v. 24. Januar 2001 - 7 C 6.01 - NVwZ 2002, 485; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.April 2007 - 8 S 2090/06 - VBlBW 2007, 347.
110Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden.
111Hat die Behörde bereits im Zeitpunkt der Erteilung eines Verwaltungsakts die Rechtswidrigkeit desselben gekannt, läuft die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG BW mit seiner Erteilung.
112Vgl. VGH BW, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 3 S 2643/11 -, juris.
113Für die Annahme, der Beklagten sei von Anfang bewusst gewesen, dass die von ihr erteilte Baugenehmigung rechtswidrig sei, gibt der Inhalt der Bauakten allerdings nichts her. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beklagten erst bei der geplanten Bauabnahme klar wurde, dass sie die Baugenehmigung zu Unrecht erteilt hat.
114(3) Ermessensfehler bei der Rücknahme der Baugenehmigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW sind im Rahmen der gerichtlichen Überprüfbarkeit nach § 114 Satz 1 VwGO nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen nicht darauf gestützt, dass das Gebiet unbeplant ist, sondern mit dieser Begründung lediglich die Unzulässigkeit des Vorhabens und die daraus resultierende Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung begründet, so dass selbst bei Annahme der Fortgeltung des Durchführungsplans Nr. 5a keine anderen Ermessenserwägungen anzustellen waren. Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Rücknahme der Baugenehmigung mit Nachteilen für den Kläger verbunden ist und ihm möglicherweise ein Ersatz seines Vermögensnachteils zustehen könne. Sie hat jedoch dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Vorrang vor den Interessen des Klägers eingeräumt und dabei in erster Linie auf die von dem genehmigten Vorhaben ausgehenden negativen und unerwünschten städtebaulichen Entwicklungen, die erhebliche bodenrechtliche Spannungen auslösten, abgestellt und typische städtebaulich relevante negative Folgewirkungen wie Lärmbelästigung, Beeinträchtigung des Stadt- und Straßenbildes und des Gebietscharakters sowie eine Verschlechterung der Gebietsqualität („Trading-down-Effekt“) in die Abwägung eingestellt. Sie hat ferner berücksichtigt, dass die Stadt mit einem in Aufstellung befindlichen Vergnügungsstättenkonzept solchen negativen Entwicklungen entgegensteuern wolle und die Erreichbarkeit dieses Ziels beeinträchtigt werde, wenn die vorliegende Baugenehmigung nicht zurückgenommen werde sowie dass das Maß der Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Klägers als eher gering zu bewerten sei, da ihm durch das vorangegangene Verfahren im Jahr 2012 bewusst gewesen sei, dass lediglich die Nutzung einer Wettannahmestelle ähnlich einem Lotto- und Toto-Laden zulässig sei.
115Gegen diese Überlegungen bestehen keine Bedenken.
116Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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