Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 L 2728/16
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war abzulehnen, weil der Antrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO).
4II.
5Der am 10. August 2016 bei Gericht eingegangene Antrag,
6s="absatzLinks">die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 9201/16 gegen das in dem Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 2016 ausgesprochene Hausverbot wiederherzustellen,
7hat keinen Erfolg.
8Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eröffnet, obwohl hinsichtlich der Sachaufgabe, die der Antragsgegner im Verhältnis zum Antragsteller wahrgenommen hat - die Durchführung des SGB II - im Streitfall gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist. Das in dem Bescheid vom 30. Mai 2016 ausgesprochene Hausverbot betrifft den Antragsteller allerdings ausdrücklich nur in seiner Eigenschaft als Begleitperson von Hilfeempfängern in den Diensträumen des Antragsgegners, und nicht für Vorsprachen in eigenen Leistungsangelegenheiten,
9vgl. zu dieser Differenzierung in einem weiteren Verfahren des Antragstellers den Verweisungsbeschluss des SG Düsseldorf vom 29. Juni 2016 - S 18 AS 2134/16 ER -.
10Der Antrag ist zulässig. Die im Hauptsacheverfahren am 10. August 2016 erhobene und gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthafte Anfechtungsklage ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht verfristet erhoben worden. Gegenüber dem Antragsteller ist die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO von einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nicht in Gang gesetzt worden, da die Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis auf die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens fehlerhaft war,
11siehe dazu ausführlich VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2016 - 21 L 2266/16 -.
12Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte darüber ordnungsgemäß belehrt worden ist. Im Fall der fehlerhaften Belehrung findet die - hier ohne Zweifel eingehaltene - Ausschlussregelung des § 58 Abs. 2 VwGO Anwendung, wonach die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig ist.
13Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
14Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Diese aufschiebende Wirkung entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dies ist dann der Fall, wenn das private Interesse an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
15Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht rechtmäßig erfolgt. Insbesondere genügt die Begründung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Aus der Begründung der Anordnung wird deutlich, dass der Antragsgegner die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage einerseits und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung andererseits gegeneinander abgewogen hat, und aus welchen besonderen Gründen er die Anordnung der sofortigen Vollziehung als notwendig erachtet. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, dass angesichts der nach seiner Auffassung akuten Wiederholungsgefahr die sofortige Vollziehung dieser Verfügung geboten sei, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Antragsteller durch seine Übersetzungstätigkeiten bei erneutem Betreten der Räumlichkeiten des Jobcenters den Dienstbetrieb nachhaltig beeinträchtigen werde. Hiermit ist dem Zweck der Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerade noch Genüge getan. Sie erschöpft sich nicht in formelhaften und abstrakten Angaben, sondern setzt sich mit den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalles auseinander.
16Die dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO obliegende Prüfung, ob das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung vorgeht, geht nach der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Ungunsten des Antragstellers aus. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. An der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen hingegen kein öffentliches Interesse. Führt diese Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist aufgrund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.
17In Anwendung dieser Maßstäbe spricht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Überwiegendes dafür, dass das angefochtene Hausverbot einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten wird.
18Im Einzelnen erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller in dem Bescheid vom 30. Mai 2016 ein Hausverbot als Begleitperson - bezogen auf seine Tätigkeit als Bevollmächtigter, Dolmetscher oder Beistand - für die Dauer von sechs Monaten für sein Verwaltungsgebäude M.------straße 000-000, für das Verwaltungsgebäude W.-------straße 00 und für das Verwaltungsgebäude M1. 60; 160; Stra3;e 00 in N. 60; 60; ; . Er führte weiter aus, dass dieses Hausverbot ausdrücklich nicht fü;r Vorsprachen in eigenen Angelegenheiten des Antragstellers gelte.
> s="absatzRechts">19Das Hausverbot für die drei Verwaltungsgebäude des Jobcenters N. findet eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in dem Hausrecht, das der Behördenleiter im Rahmen eines notwendigen Annexes zu der zugrundeliegenden Sachkompetenz in Verbindung mit der ihm zustehenden Organisationsgewalt ausübt.
20Vgl. zur ständigen Rechtsprechung der Kammer Beschlüsse vom 26. April 2012 - 21 L 543/12 -, vom 1. August 2011 - 21 L 1077/11 -, juris, vom 2. Februar 2011 - 21 L 2060/10 -; Urteile vom 20. März 2009 - 21 K 8601/08 - und vom 30. November 2007 - 21 K 1367/07 -, Beschluss vom 7. Januar 2008 ‑ 21 L 2007/07 ‑, www.nrw.de, und Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2007 ‑ 21 K 4835/06 ‑.
21Das Hausverbot ist formell rechtmäßig ergangen. Die Zuständigkeit des Geschäftsführers des Jobcenters N. für den Ausspruch des Hausverbotes begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da er als Behördenleiter das Hausrecht über vorstehend näher bezeichnete Verwaltungsgebäude ausübt.
22Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des erteilten Hausverbots ergeben sich auch nicht mit Blick darauf, dass der Antragsteller vor Erlass des Bescheides nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden ist,
23vgl. dagegen zur Anwendung des § 24 Abs. 1 SGB X bei einem durch das Jobcenter ausgesprochenen Hausverbot OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 15 B 69/14 -, juris. Zur Anwendung des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW siehe die neueren Entscheidungen der 21. Kammer, der die erkennende Einzelrichterin angehö;rt: VG Düsseldorf, Gerichtsbescheide vom 3. März 2016 - 21 K 8472/15 -, vom 26. Juli 2016 - 21 K 5800/15 -, vom 23. Juni 2016 - 21 K 3477/16 -, und vom 22. Juni 2016 - 21 K 1247/16 -.
ass="absatzRechts">24Denn dieser Verfahrensfehler ist nachträglich gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW i. V. m. § 45 Abs. 2 VwVfG NRW durch Schreiben des Antragsgegners vom 30. August 2016 geheilt worden.
25atzLinks">Eine Anhörung kann bis zur letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Hierbei ist dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich – schriftlich oder mündlich – zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu äußern. Eine Anhörung durch das Gericht reicht nicht aus. Deshalb muss die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen eine vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme geben und nach Prüfung des Vorbringens zu erkennen geben, ob sie nach erneuter Prüfung an dem angefochtenen Verwaltungsakt festhält.</p> 26
Vgl. etwa BverwG, Urteil vom 17. August 1982 – 1 C 22/81 ‑, BverwGE 66, 111; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2001 – B 13 RJ 67/99 R -, BSGE 89, 111; zu den Anforderungen an das Verfahren der nachgeholten Anhörung siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 15 B 69/14 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2014 – 21 L 1993/14 -.
27ss="absatzLinks">Nach dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,
28Beschluss vom 11. Februar 2014 –0;15 B 69/14 ‑, juris,
29ist die Nachholung auch im gerichtlichen Verfahren möglich, wenn die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt.
30Vgl. demgegenüber das Urteil des VG Düsseldorf vom 19. Juli 2011 – 21 K 36/10 ‑;, in dem weitaus strengere Kriterien angelegt worden sind, wie etwa die Durchführung eines formellen Verfahrens neben / außerhalb des Gerichtsverfahrens; Berücksichtigung der vorgetragenen Einwendungen durch den Antragsgegner; Dokumentation des Anhörungsverfahrens, insbesondere unter Beachtung der Tatsache, dass dem Klageverfahren ein Widerspruchsverfahren nicht vorangegangen ist. Siehe dazu auch VG Oldenburg, Urteil vom 14. Januar 2011 – 7 A 1212/09 ‑, juris; VG Saarlouis, Urteil vom 21. Juni 2006 – 5 K 85/05 ‑, juris. Siehe zum Ganzen auch Kopp/Ramsauer, Kommentar, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 28 Rn. 80 ff. Demgegenüber werden etwa vom VG Augsburg, Beschluss vom 9. August 2010 – Au 7 S 936/10 ‑, juris, geringere Anforderungen für das Eilverfahren angelegt.
31Welche Verfahrensweise bei der Nachholung der Anhörung bei Fehlen eines Widerspruchsverfahrens erforderlich ist, bedarf hier keiner abschließenden Klärung, da der Antragsgegner mit Schreiben vom 30. August 2016 auch außerhalb des gerichtlichen Verfahrens die fehlende Anhörung nachgeholt und nach erneuter Prüfung des Vortrags des Antragstellers mitgeteilt hat, an dem angegriffenen Bescheid festzuhalten. Durch diese Vorgehensweise wären auch die strengeren Voraussetzungen für die Nachholung der Anhörung erfüllt, mit der Folge, dass der Verfahrensfehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW unbeachtlich ist.
32Das Hausverbot dürfte sich auch materiell als rechtmäßig erweisen.
33Der Ausspruch eines Hausverbots hat präventiven Charakter, indem es darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder Einrichtung zu vermeiden und dient dem öffentlichen Interesse an einem ungestörten Ablauf des Dienstbetriebes. Dieses Interesse richtet sich nicht nur darauf, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung in dem Sinne zu gewährleisten, dass Störungen der Tätigkeit des Hoheitsträgers selbst unterbleiben. Die Sicherstellung des ungestörten Ablaufs des Beratungs- und Dienstleistungsbetriebes in den Gebäuden der Verwaltung dient darüber hinaus auch der Wahrung der Rechte der Mitarbeiter aus Gründen der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht und der Wahrung der Rechte der übrigen Kunden. Diese Rechte stehen den Rechten des Betroffenen, gegenüber dem ein Hausverbot ausgesprochen wird, nicht nach. Das verfügte Hausverbot hat grundsätzlich die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben. Desweiteren ist erforderlich, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen ist und daraus folgend das Hausverbot nötig ist, entsprechende erneute Vorfälle zu verhindern.
34Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. August 2011 – 21 L 1077/11 -, juris; Urteil vom 20. März 2009 – 21 K 8601/08 -; Urteil vom 30. November 2007 – 21 K 1367/07 – und Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2007 – 21 K 4835/06 ‑.
35In Anwendung vorstehender Grundsätze waren die Voraussetzungen für den Erlass eines gegen den Antragsteller gerichteten Hausverbotes erfüllt.
36Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Antragsteller Personen ausländischer Herkunft begleitet, die einen Antrag auf Leistungen bei dem Antragsgegner stellen wollen, und dabei die Aufgaben eines Dolmetschers übernimmt. Der Umfang seiner selbständigen Tätigkeit, der sich unter anderem aus der Gewerbeummeldung bei der Stadt N. vom 23. September 2015 zum 31. August 2015 und der Beschreibung aus der Antragsschrift ergibt, geht – auch dies ist unstreitig – weit darüber hinaus. Sein Tätigkeitsbereich ist vielmehr umfassend auf die private Vermittlung von ausländischen Arbeitskräften gerichtet. Im Einzelnen bietet der Antragsteller laut Gewerbeummeldung folgende Dienstleistungen an:
37„Personalberatung, Durchführung von Bewerbungsseminaren und Unterstützung von Arbeitssuchenden im Rahmen der Arbeitssuche sowie Kontaktvermittlung. Beratung von Personalplanung und ähnliche Dienstleistungen sowie die entsprechende Begleitung“ (vgl. Formular vom 23. September 2015)
38Dabei vermittelt er Personen ausländischer Herkunft in geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und ist ihnen bei der Beschaffung von Wohnraum behilflich. Die Begleitung und Übersetzung in den Räumlichkeiten des Antragsgegners erfolgte sowohl in der Leistungsabteilung als auch im Vermittlungsbereich. Für viele Leistungsempfänger wurde die Handynummer des Antragstellers im System des Antragsgegners als Nummer des insoweit maßgeblichen Ansprechpartners hinterlegt. Der Antragsteller gab gegenüber dem Antragsgegner an, er erhalte für seine Vermittlungs- und Beratungstätigkeit jeweils eine geringe Bezahlung. Er selbst stand bis Ende Mai 2016 ebenfalls im Bezug von Leistungen nach dem SGB II, danach stellte er keinen Weiterleistungsantrag mehr. Seit dem 5. September 2016 nimmt er laut Arbeitsvertrag vom 13. September 2016 bei einem Transportunternehmen eine Vollzeittätigkeit als Fahrer wahr; nach seinen Angaben erhält er erstmals ab Oktober 2016 Gehaltszahlungen.
39Darüber hinaus sind der Umfang der geschäftlichen Tätigkeit des Antragstellers und die Intensität der Auswirkungen auf den Dienstbetrieb des Antragsgegners zwischen den Beteiligten umstritten.
40Nach dem Vorbringen des Antragsgegners in der Begründung des angefochtenen Bescheides und der Antragserwiderung ist aufgrund des Verhaltens des Antragstellers während der Integrations- und Vermittlungsgespräche eine Kommunikation mit den Kunden des Jobcenters nur teilweise möglich, so dass der gesamte Verwaltungsablauf gefährdet und erheblich gestört werde. Dieses Verhalten wird von dem Antragsgegner dahingehend konkretisiert, dass der Antragsteller mehrfach gemeinsam mit seiner Ehefrau Kunden begleitet habe, wobei er zunächst vom Deutschen ins Türkische und seine Ehefrau sodann vom Türkischen ins Bulgarische übersetzt habe. Dies führe zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen und zwangsläufig zu Übersetzungsfehlern. Hinzu komme, dass der Antragsteller die Inhalte der Beratungsgespräche – nach der Wahrnehmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Antragsgegners – nicht in vollem Umfang übersetze. Sie hätten den Eindruck gewonnen, dass er Dinge (bewusst) auslasse oder bestimmte Inhalte verfälscht übertrage, so dass eine geordnete Kommunikation mit den Kunden des Jobcenters N. nicht möglich sei. Dies habe eine massive Störung des Dienstbetriebes zur Folge, da eine ordnungsgemäße Antragstellung und die sich daran anschließende Beratung und Betreuung der ausländischen Personen nicht gewährleistet seien. Es bestünden etwa erhebliche Zweifel, ob den Kunden die den Leistungsbeziehern zustehenden Rechte, aber auch die ihnen obliegenden Pflichten, ordnungsgemäß übersetzt würden. Oftmals habe sich nämlich gezeigt, dass sie nicht über Kenntnisse verfügten, wie sie sich im Umgang mit dem Jobcenter bei Erhalt von Leistungen zu verhalten hätten. Ein weiterer Grund für die Störung des gesamten Verwaltungsverfahrens sei, dass Meldetermine der von dem Antragsteller betreuten Personen nicht wahrgenommen werden könnten, etwa wenn der Antragsteller diese Personen aus terminlichen Gründen nicht begleiten könne, und er aber darauf bestehe, die Dolmetschertätigkeit und Begleitung wahrzunehmen. Umgekehrt habe der Antragsteller Meldetermine ohne die von ihm betreuten Kunden wahrgenommen und darauf bestanden, ihre Angelegenheiten ohne ihr Beisein zu regeln. Der Antragsgegner führt dazu erläuternd aus, der Antragsteller habe für einen Kunden ohne dessen Kenntnis eigenmächtig Widerspruch erhoben. Nach Angaben einer Zeugin habe er ein an sie gerichtetes Schreiben des Antragsgegners zerrissen, um sie an der Wahrnehmung eines Termins zu hindern. Durch diese weitreichende Einflussnahme des Antragstellers gegenüber seinen Kunden sei es für den Antragsgegner im Einzelnen nicht überprüfbar, welche Handlungen mit oder gegen den Willen der Hilfeempfänger vorgenommen werden. Insgesamt bestehe große Unsicherheit auf Seiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Antragsgegners, ob die Leistungsbezieher mit der jeweiligen Vorgehensweise einverstanden seien. Mit Blick auf diese Unsicherheit verweist der Antragsgegner auf seinen gesetzlichen Auftrag, die Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit seiner hilfebedürftigen Kunden. Diesen gesetzlichen Auftrag könne er aufgrund der gestörten Kommunikation mit den Leistungsbeziehern allerdings nicht oder nicht zufriedenstellend erfüllen. Denn aufgrund der Art und Weise der Betreuung durch den Antragsteller sei den Kunden, die oftmals erheblich eingeschüchtert seien, ein ungehindertes Vorbringen ihrer Anliegen nicht möglich. Die von dem Antragsteller betreuten Kunden seien aufgrund ihrer Unerfahrenheit im Umgang mit dem deutschen Arbeits- und Sozialsystem sowie aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller ihre Dokumente und auch teilweise ihre kompletten Geldmittel verwalte, in besonderer Weise von ihm abhängig. Aus der von dem Kunden J. B. N1. vorgelegten – undatierten – Vollmacht ergibt sich, dass der Antragsteller seine Kunden in folgenden Angelegenheiten vertritt:
41„Ämter sowie Sozialamt, Jobcenter Angelegenheiten, Ausländeramt Angelegenheiten, Stadtkasse sowie Inkasso, Krankenversicherungen, Kraftfahrzeug Angelegenheiten, Wohnung Angelegenheiten, Arbeitsangelegenheiten / Jobsuche, so wie ganze Schriftverkehr und Übersetzungen, O. , Bankgeschäfte Ausführen, Scheckeinreichung, Kontoeröffnungen“ (zitiert nach Anlage 3 des Schreibens des Antragsgegners vom 22. September 2016, Bl. 166 der Gerichtsakte).
42Diese weitreichenden Vollmachten ermöglichten eine massive Einflussnahme in die Angelegenheiten der Leistungsempfänger, so dass der Antragsgegner seinem gesetzlichen Beratungs- und Schutzauftrag nicht im gebotenen Umfang gerecht werden könne.
43Der Antragsteller bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Er macht demgegenüber geltend, das Hausverbot beruhe auf falschen Anschuldigungen. Er sei geschieden und habe ein einziges Mal mit einer Frau zusammen die Behörde betreten, dabei sei sie ihm als Dolmetscherin behilflich gewesen. Es komme sehr selten vor, dass er Meldetermine verlegen müsse. Es sei zwar zutreffend, dass er aufgrund der ihm ausgehändigten Vollmachten auch alleine beim Antragsgegner erscheine. Dies betreffe aber nur solche Fälle, in denen Kleinigkeiten geregelt werden müssten. Dies sei nicht verwerflich. Die Vorwürfe des Antragsgegners seien in Bezug auf den Vorwurf der fehlerhaften Übersetzung nicht einlassungsfähig. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner hilfesuchenden Ausländern keinen Dolmetscher zur Verfügung stelle. Daher sei es in der Vergangenheit bereits zu einer Vielzahl rechtswidriger Bescheide des Antragsgegners gekommen, die erst durch das Einschreiten des Antragstellers hätten bereinigt werden können.
44Nach summarischer Prüfung geht das Gericht nach Auswertung des Vorbringens der Beteiligten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie nach Durchsicht der beigezogenen Verwaltungsvorgänge davon aus, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Hausverbotes vorgelegen haben. Dem steht nicht die eidesstaatliche Versicherung des Antragstellers vom 10. August 2016 entgegen. Diese enthält keine konkrete Auseinandersetzung mit den einzelnen Vorwürfen des Antragsgegners, sondern stellt vielmehr eine pauschale Zurückweisung der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe dar. Auch die Folgen des Verhaltens des Antragstellers, insbesondere die Störung des Dienstbetriebes, werden lediglich bestritten, ohne auch nur ansatzweise auf die einzelnen im Gerichtsverfahren übersandten Gesprächsvermerke oder schriftlichen Zeugenaussagen einzugehen. Die eidesstattliche Versicherung erbringt im Übrigen keinen Beweis für die Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers, sondern dient allenfalls der Glaubhaftmachung (vgl. 294 Abs. 1 ZPO), was freilich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch ausreichend ist. Das Gericht wird durch die Glaubhaftmachung in seiner Würdigung nicht eingeschränkt. Ebenso wie im Rahmen des Vollbeweises (vgl. § 286 ZPO) hat es anhand der ihm vorliegenden Glaubhaftmachungsmittel seine Überzeugung frei festzustellen,
45vgl. Prütting, in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., 2016, § 294, Rn. 26.
46Davon ausgehend konnte das Gericht nach Auswertung der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, der beigezogenen Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (21 L 266/16) und der Gerichtsakte des Sozialgerichts Düsseldorf in dem Verfahren S 18 AS 1329/16 ER sowie der zum Hauptsacheverfahren 21 K 9201/16 gereichten Ablichtungen aus den Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf (S 3 AS 20009/16 ER und S 21 AS 2914/16) den Eindruck gewinnen, dass das Verhalten des Antragstellers im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Hausverbotes eine massive Störung des Dienstbetriebes des Antragsgegners darstellte. Soweit der Antragsteller dagegen vorbringt, der Antragsgegner stütze sich lediglich auf die Aussagen „eines einzelnen Kronzeugen“, des Herrn B1. J1. , entspricht diese Einlassung angesichts der umfangreich übersandten Materialsammlung des Antragsgegners nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Neben der Aussage des Herrn J1. liegen dem Gericht weitere Aussagen von weiteren Kunden des Antragstellers vor, wie etwa die Aussage von Frau B2. vom 12. Mai 2016 oder von Frau B3. vom 23. April 2015. Auch die Zeugenaussagen in den Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf (S 3 AS 20009/16 ER und S 21 AS 2914/16) vermögen einen Eindruck zu vermitteln, wie weit die Geschäftstätigkeit des Antragstellers reicht. Auch nach Erlass des Hausverbotes erschien der Antragsteller mit Frau F. N2. ; der Vermerk über den Ablauf der Vorsprache verdeutlicht ebenfalls, inwiefern die Verwaltungsabläufe durch den Antragsteller gestört wurden (vgl. Vermerk vom 8. Juni 2016). Angesichts des umfangreichen und in sich nachvollziehbaren, überwiegend durch schriftliche Zeugenaussagen belegten Vortrages des Antragsgegners vermag die pauschale Behauptung des Antragstellers, die Vorwürfe des Antragsgegners seien nicht hinreichend konkret und daher nicht einlassungsfähig, keine Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen des Hausverbotes auszulösen. Gestützt wird der Vortrag des Antragsgegners zudem durch die zur Gerichtsakte gereichte Zusammenfassung der Aussage einer Mitarbeiterin eines gemeinnützigen Trägers (Migrationsberatung der Arbeiterwohlfahrt), wonach der Antragsteller in weitreichendem Umfang in die Angelegenheiten der Kunden eingreift (Gesprächsvermerke vom 23. April 2015, vom 13. Mai 2015 und vom 4. Mai 2016). Nicht zuletzt aus diesen Vermerken ergibt sich das besondere Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Leistungsbeziehern und dem Antragsteller. Nach allem konnte der Antragsteller daher die gegen ihn gerichteten Vorwürfe im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht entkräften.
47Ob der öffentlich-rechtliche Hausrechtsinhaber der Gefahr einer Beeinträchtigung der ihm obliegenden Aufgabenerfüllung im Einzelfall mit der Erteilung eines Hausverbots begegnet, liegt ebenso wie die Frage der konkreten Ausgestaltung eines Hausverbots, in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung das ihm insoweit obliegende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
48Bei der Entscheidung wurde der Grundsatz der Verhä;ltnismäß;igkeit beachtet. Das ausgesprochene Hausverbot ist geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen, nämlich den Hausfrieden in den Verwaltungsräumen des Antragsgegners zu sichern und einen reibungslosen Dienstbetrieb zu gewährleisten. Es dient ferner dazu, den auf die Betreuung von Leistungsbeziehern gerichteten Widmungszweck uneingeschränkt erfüllen zu können. Der Erlass des Hausverbotes war auch erforderlich, denn aufgrund des seit einem längeren Zeitraum gezeigten Verhaltens war zum Zeitpunkt der Verhängung des Hausverbotes davon auszugehen, dass von dem Antragsteller weiterhin Störungen des Dienstbetriebes ausgehen werden. Diese Befürchtung hat sich angesichts der weiteren Vorsprachen des Antragstellers am 1. Juni 2016 und am 2. Juni 2016 bestätigt (vgl. die Vermerke vom 1. Juni 2016 und vom 8. Juni 2016). Schließlich entspricht das ausgesprochene Hausverbot dem Gebot der Angemessenheit, weil es auf einen Zeitraum von sechs Monaten begrenzt worden ist und sich lediglich auf die Tätigkeit des Antragstellers als Beistand von Leistungsbeziehern beschränkt. Es räumt ihm ausdrücklich die Möglichkeit ein, die Dienstleistungen des Jobcenters in eigenen Belangen in Anspruch zu nehmen und hierzu die Räume des Antragsgegners zu betreten. Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner vorgenommenen Abwägung des Rechts des Antragstellers auf Begleitung seiner Kunden und dem Schutz der Kunden und der Mitarbeiter der Behörde beanstandungsfrei den Schluss gezogen, dass aufgrund ihrer besonderen Unerfahrenheit der Schutz der ausländischen Leistungsbezieher höher zu bewerten ist.
49Dagegen wendet der Antragsteller ein, das Gebot der Verhältnismäßigkeit sei insbesondere aus dem Grund verletzt, weil das Hausverbot einen unzulässigen Eingriff in die Freiheit seiner Berufsausübung darstelle. Dieser Einwand dürfte vorliegend nicht durchgreifen. Die berufliche Betätigung des Antragstellers wird, da er nicht deutscher, sondern türkischer Staatsangehöriger mit unbefristeter Niederlassungserlaubnis ist, nicht durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Schutznorm ist vielmehr Art. 2 Abs. 1 GG in der Ausprägung, die sich aus dem Spezialitätsverhältnis zwischen dem auf Deutsche beschränkten Art. 12 Abs. 1 GG und dem für Ausländer nur subsidiär geltenden Art. 2 Abs. 1 GG ergibt.
50BverfG, Urteil vom 15. Januar 2002 – 1 BvR 1783/99 -, und Beschluss vom 10. Mai 1988 – 1 BvR 482/84,1 BvR 1166/85 -, jeweils juris.
51Das darf allerdings nicht so verstanden werden, dass der Nichtdeutsche, dem die Berufung auf die Berufsfreiheit verwehrt ist, denselben Schutz über Art. 2 Abs. 1 GG beanspruchen könnte. Eine solche Auffassung ließe das Spezialitätsverhältnis zwischen Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG außer Acht. Das allgemeine Freiheitsrecht ist insoweit nur anwendbar, als es im Rahmen der in ihm geregelten Schranken die Handlungsfreiheit gewährleistet.
52BverfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 – 1 BvR 482/84 und 1 BvR 1166/85 -, juris.
53Daher ist die Rechtsstellung, die der Antragsteller im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit als Dolmetscher bzw. in Ausübung seiner weiteren Dienstleistungsangebote genießt, gemäß Art. 2 Abs. 1 GG nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Der Frage, inwieweit sich der Antragsteller in Ausübung seiner Dienstleistungen in den Grenzen der verfassungsmäßigen Ordnung bewegt (hat), ist vorliegend nicht weiter nachzugehen. Denn es wird schon nach seinem eigenen Vortrag nicht deutlich, mit welcher Intensität der Antragsteller durch das Hausverbot in seiner Berufsausübung eingeschränkt wird, d.h. inwiefern überhaupt ein Eingriff in einen grundrechtlich geschützten Bereich gegeben ist. Nach der Gewerbeanmeldung umfasst sein berufliches Wirken ein sehr weit gefasstes Tätigkeitsspektrum, so dass das Betreten des Jobcenters N. als Dolmetscher und Bevollmächtigter von Leistungsbeziehern lediglich einen geringen Teilaspekt seiner zahlreichen Tätigkeiten betreffen dürfte. Im Übrigen hat er die im Einzelnen zu erwartenden Auswirkungen des Hausverbotes auf seine berufliche Tätigkeit in der Antragsbegründung nicht einmal ansatzweise dargelegt. Auch bleibt völlig unklar, ob er seine bisherige Tätigkeit weiterhin ausüben oder mit Blick auf den am 5. September 2016 unterzeichneten Arbeitsvertrag, wonach er eine Vollzeitbeschäftigung als Fahrer aufgenommen hat, ohnehin niederlegen wird. Gegebenenfalls wird daher die weitere Überprüfung von möglichen Grundrechtsbeeinträchtigungen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
55Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat hierbei wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens die Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren maßgeblichen Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt.
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- 1 BvR 482/84 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 1x
- SGG § 51 1x
- VwVfG § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern 3x
- 21 AS 2914/16 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1783/99 1x (nicht zugeordnet)
- 18 AS 1329/16 1x (nicht zugeordnet)
- 21 L 543/12 1x (nicht zugeordnet)
- 21 L 1077/11 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 74 1x
- 21 K 1247/16 1x (nicht zugeordnet)