Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 L 3599/16.A

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 12401/16.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. August 2016 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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ks">und kein anderer Staat als zuständiger Staat für die Prüfung des Asylantrages bestimmt werden kann. Auch dies wird erforderlichenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

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