Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 19 L 5473/17
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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Gründe
2Der am 14. November 2017 gestellte Antrag,
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1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung zu verpflichten, die sofortige Vollziehung der am 13. November 2017 mündlich ausgesprochenen Inobhutnahme des minderjährigen Kindes N. C. geb. am 00.00.2007, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.
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2. festzustellen, dass die Inobhutnahme des Kindes rechtswidrig ist,
ist unzulässig.
7Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat unter dem 15. November 2017 – anders als in der Antragsbegründung – vorgetragen, dass keine Maßnahmen in verwaltungsrechtlicher Hinsicht durch die Antragsgegnerin ergriffen werden.
8Für vorläufige Rechtsschutzmaßnahmen zur Herausgabe des Kindes ist damit nicht das Verwaltungsgericht, sondern allenfalls gemäß § 23a Abs. 1 GVG, §§ 111 Ziffer 2, 154 Ziffer 3 das Familiengericht zuständig.
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Referenzen
- GVG § 23a 1x