Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 19377/17.A

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


1 2 3 4 5 6 class="absatzRechts">7 8<p class="absatzLinks">bot die Rechtsverfolgung jedoch nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird insoweit auf die Gründe des Beschlusses vom 2. Februar 2018 im Eilverfahren 22 L 5920/17.A Bezug genommen.

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