Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 19377/17.A
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist abzulehnen.
3Die zwischenzeitliche Erledigung des Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten steht der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht entgegen, weil der Antrag vor Eintritt der Erledigung entscheidungsreif war,
4vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 1993 - 25 E 426/93 -, NVwZ-RR 1994, 124 und vom 24. Mai 2017 – 16 E 1119/16 –, Rdn. 3 m.w.N., juris.
5Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war bereits im Januar 2018 entscheidungsreif, nachdem der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15. Januar 2018 die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen vorgelegt und die Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
6Zu dem für die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfeantrages maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrags,
class="absatzRechts">7vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 –; 2 BvR 626/06 –, juris; OVG NRW, Beschl52;sse vom 3. September 1991 ‑ 16 E 781/91.A ‑, juris, vom 17. Mai 2001 - 12 E 692/00 - und vom 18. März 2011 ‑ 13 E 237/11 ‑, Rdn. 3 m.w.N., juris; BayVGH, Beschlüsse vom 1. April 2003 ‑ 24 C 03.314 ‑, Rdn. 9, juris und vom 10. Februar 2016 ‑ 10 C 15.849 ‑, Rdn. 3 m.w.N. und Rdn. 5, juris,
8<p class="absatzLinks">bot die Rechtsverfolgung jedoch nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird insoweit auf die Gründe des Beschlusses vom 2. Februar 2018 im Eilverfahren 22 L 5920/17.A Bezug genommen. ="absatzRechts">9Dass sich die Erfolgsaussichten der anhängigen Klage zu einem späteren Zeitpunkt erhöht haben mögen, weil die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin III-VO am 5. August 2018 (sechs Monate nach Bekanntgabe des ablehnenden Eilbeschlusses im Verfahren 22 L 5920/17.A) abgelaufen und die Beklagte für die Prüfung des Asylantrages des Klägers zuständig geworden sein könnte, kommt im Rahmen der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag keine Relevanz zu. Prozesskostenhilfe ist ihrem Sinn und Zweck entsprechend für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung zu gewähren. Bezogen auf den Zeitpunkt ab dem 5. August 2018 wäre eine beabsichtigte Klage jedoch wegen Ablaufs der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 AsylG unzulässig gewesen.
10Dem Kläger wird durch diese Betrachtungsweise auch nicht in unzumutbarer Weise effektiver Rechtsschutz abgeschnitten. Vielmehr wäre es ihm zumutbar gewesen, von der zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages voraussichtlich erfolglosen Klage gegen den Bescheid vom 30. November 2017 abzusehen und stattdessen eine spätere Änderung der Sach- oder Rechtslage zu seinen Gunsten (etwa wegen Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin III-VO) im Rahmen eines Asylfolgeantrages geltend zu machen. Soweit erforderlich kann ein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Wege des Eilrechtsschutzes nach § 123 VwGO gesichert werden.
11Davon abgesehen hätte es einer gerichtlichen Durchsetzung des gegebenenfalls vom Kläger im Rahmen eines Asylfolgeantrages zu verfolgenden Anspruchs auf Prüfung seines Asylantrages im nationalen Verfahren im vorliegenden Fall wohl nicht bedurft. Zu dem Zeitpunkt, in dem die Überstellungsfrist abgelaufen sein könnte, erklärte sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereit, den Asylantrag des Klägers im nationalen Verfahren zu prüfen. Dies geht aus der vom Kläger im August 2018 zu den Akten gereichten Email des Dublin-Referates vom 7. August 2018 an die mit dem Kirchenasyl des Klägers befasste Mitarbeiterin der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) hervor. Danach war das Asylverfahren des Klägers wegen Ablaufs der Überstellungsfrist an die zuständige Außenstelle „zur weiteren Bearbeitung“ übersendet worden.
12Über die Kosten des Verfahrens, für das nach § 83b AsylG Gerichtskosten nicht erhoben werden, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden, nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Dem entspricht es, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Mit der Ankündigung der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides durch die vom Kläger zu den Akten gereichte Email des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. August 2018 sowie der im Schriftsatz vom 17. September 2018 ausgesprochenen Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides hat die Beklagte zwar dem Klagebegehren entsprochen und sich insoweit in die Position der Unterlegenen begeben. Dies rechtfertigt jedoch keine Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten, weil diese mit der Aufhebung des Bescheides lediglich prozessual folgerichtig auf eine geänderte Sach- und Rechtslage reagiert hat (Ablauf der Überstellungsfrist am 5. August 2018, sechs Monate nach Bekanntgabe des ablehnenden Eilbeschlusses im Verfahren 22 L 5920/17.A). Die Annahme einer geänderten Sach- und Rechtslage steht im Einklang mit dem vom Kläger zitierten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2018, Az. 20 ZB 18.50011, in dem ebenfalls der Ablauf der Überstellungsfrist bei offenem Kirchenasyl angenommen wird. Da die Reaktion der Beklagten auch binnen angemessener Frist erfolgte und alles dafür spricht, dass der angegriffene Bescheid jedenfalls bis zum 5. August 2018 rechtmäßig war (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2018 ‑ 22 L 5920/17.A ‑), entspricht es unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 156 VwGO („sofortiges Anerkenntnis“) billigem Ermessen, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.
13Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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Referenzen
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 16 E 1119/16 1x (nicht zugeordnet)
- 22 L 5920/17 4x (nicht zugeordnet)
- 16 E 781/91 1x (nicht zugeordnet)
- 12 E 692/00 1x (nicht zugeordnet)
- 13 E 237/11 1x (nicht zugeordnet)
- 25 E 426/93 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 626/06 1x (nicht zugeordnet)