Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 L 3360/18.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag,
3den Beschluss vom 13. Juli 2018 im Verfahren 22 L 1823/18.A zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 5215/18.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juni 2018 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO kann ein Beteiligter nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO; aus neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben,
6vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1999, - 11 VR 13/98 - , juris; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rdn. 196.
7Solche veränderten Umstände können dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnommen werden.
8Zwar hat sich eine Änderung der Umstände insoweit ergeben, als die im Eilbeschluss vom 13. Juli 2018 noch offenen Rechtsfrage, welche Rechtsfolge daraus abzuleiten ist, dass ein ersuchter Mitgliedstaat ‑ wie hier Dänemark ‑ nach Ablehnung eines Übernahmeersuchens auf ein fristgerecht erhobenes Ersuchen um neuerliche Prüfung (Remonstration) nicht innerhalb der in § 5 Abs. 2 Satz 3 Dublin-DVO,
9Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. 2003, L 222, S. 3), in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (ABl. 2014, L 39, S. 1) geänderten Fassung,
10antwortet, durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. November 2018, C‑47/17 und C-48/17 einer Klärung zugeführt wurde.
11Aus diesem veränderten Umstand ergibt sich jedoch nicht die Möglichkeit einer Änderung der Eilentscheidung vom 13. Juli 2018 im Verfahren 22 L 1823/18.A. Weiterhin hat das Interesse der Antragstellerin an der beantragten Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung hinter dem diesbezüglich durch § 75 AsylG gesetzlich angeordneten öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes zurückzutreten.
12Denn es bestehen weiterhin keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützten Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die in Bezug genommene Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG bestimmt, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
13Es spricht weiterhin Überwiegendes dafür, dass Dänemark für die Prüfung des Asylantrages der Antragstellerin zuständig ist.
14Dies folgt aus Art. 5 Abs. 2 Dublin-DVO. Diese Norm bestimmt, dass der ersuchende Mitgliedstaat, wenn er nach fristgerechter Ablehnung eines Übernahmeersuchens die Auffassung vertritt, dass diese Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder er sich auf weitere Unterlagen berufen kann, berechtigt ist, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen (Satz 1). Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden (Satz 2). Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort (Satz 3).
15Die dänischen Behörden lehnten das vom Bundesamt innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Frist gestellte Wiederaufnahmegesuch vom 19. April 2018 fristgerecht ab. Die Wirkung dieser Ablehnung ist dadurch entfallen, dass das Bundesamt gegen die Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs fristgerecht am 8. Mai 2018 ein Remonstrationsverfahren nach Art. 5 Abs. 2 Dublin-DVO einleitete, auf das die dänischen Behörden zwar innerhalb der in Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Dublin-DVO genannten Frist von zwei Wochen nicht reagierten, aber später, nämlich am 31. Mai 2018 (zustimmend) antworteten.
16Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Dublin-DVO ist dahingehend auszulegen, dass das zusätzliche Verfahren der neuerlichen Prüfung endgültig abgeschlossen ist, wenn der ersuchte Mitgliedstaat nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen auf dieses Ersuchen antwortet. Dies hat zur Folge, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist als für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig anzusehen ist, es sei denn, ihm steht noch die für die Stellung eines erneuten Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme innerhalb der dazu in Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehenen zwingenden Fristen erforderliche Zeit zur Verfügung.
17EuGH, Urteil vom 13. November 2018 ‑ C-47/17 und C-48/17, juris.
18Nach diesen Maßstäben war das Remonstrationsverfahren mit Ablauf des 22. Mai 2018 (Ablauf der Antwortfrist) nicht endgültig abgeschlossen. Denn zu diesem Zeitpunkt stand der Antragsgegnerin noch Zeit für die Stellung eines erneuten Wiederaufnahmegesuchs innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO genannten Frist von 2 Monaten nach Eurodac-Treffermeldung zur Verfügung. Die maßgebliche Eurodac-Treffermeldung datiert vom 4. April 2018, so dass die zweimonatige Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrag erst mit Ablauf des 4. Juni 2018 endete. Innerhalb dieser Frist erneuerte das Bundesamt sein Wiederaufnahmeersuchen durch Erinnerung an die Remonstration vom 8. Mai 2018 mit Schreiben vom 29. Mai 2018, das am gleichen Tag bei der dänischen Dublin-Behörde einging. Hierauf erteilte die dänische Dublin-Behörde am 31. Mai 2018 fristgerecht die Zustimmung zur Wiederaufnahme der Antragstellerin.
19Sonstige veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände beantragen, aus denen sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.
20Insbesondere führt die Aufnahme der Antragstellerin in das Kirchenasyl nicht zu einer Änderung in Bezug auf die Zuständigkeit des für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständigen Staates.
21Schließlich ist auch keine Veränderung dergestalt eingetreten, dass ein Zuständigkeitswechsel nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist eingetreten wäre. Die zunächst durch die Annahme des Übernahmeersuchens seitens der dänischen Behörden am 31. Mai 2018 in Gang gesetzte Überstellungsfrist wurde durch die fristgerechte Stellung des Eilantrages vom 14. Juni 2018 (Az. 22 L 1823/18.A) unterbrochen und durch die Bekanntgabe des ablehnenden Eilbeschlusses von 13. Juli 2018 am 16. Juli 2018 neu in Gang gesetzt.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15/15 ‑, Rdn. 11, juris.
23Seit dem 16. Juli 2018 sind noch keine 6 Monate verstrichen, so dass es auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob die Überstellungsfrist auf bis zu 18 Monate verlängert wurde, derzeit nicht ankommt.
24Es verbleibt bei der Kostenentscheidung im Beschluss vom 13. Juli 2018, Az. 22 L 1823/18.A.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2018 ‑ 13 B 275/17.A ‑, Rdn. 10, juris; Kopp/ Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 80 Rdn. 191, Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdn. 108.
26Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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Referenzen
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 15/15 1x (nicht zugeordnet)
- 22 K 5215/18 1x (nicht zugeordnet)
- 22 L 1823/18 2x (nicht zugeordnet)
- 22 L 1823/18 2x (nicht zugeordnet)
- 11 VR 13/98 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 275/17 1x (nicht zugeordnet)