Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 17205/17.A

Tenor

Die Beklagte trägt die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 161 Abs. 3 VwGO, § 83b AsylG). Die Kläger konnten mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen.


1 2 3 4 5

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.