Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17. Kammer
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 535/19.A gegen die in Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. Januar 2019 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
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beschlossen:
2Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 535/19.A gegen die in Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. Januar 2019 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
3Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Dies ist der Fall. Die Würdigung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, der Antragsteller besitze nicht die syrische Staatsangehörigkeit, vermag nach diesem Maßstab nicht zu tragen. Der 1979 geborene Antragsteller gibt an, kurdischer Volkszugehörigkeit zu sein und etwa 100km von der Stadt Hasaka entfernt aus dem syrischen Dorf B. zu stammen. Er gehöre der Personengruppe der Maktumin an und besitze eine weiße Dorfvorsteherbescheinigung. Er sei Bauer bzw. Schäfer gewesen und habe eine Kuh besessen. Einen festen Wohnsitz habe er nicht gehabt, er sei herumgezogen. Mit Geld habe er nicht so viel zu tun gehabt, deswegen könne er keine syrischen Geldscheine benennen. Im Alter von etwa 17 Jahren sei ihm in einer Operation in der Türkei, wo seine Großmutter, die in Qamishli geboren sei, gelebt habe, ein Hirntumor entfernt worden, dadurch leide er an Epilepsie. Diesen Befund bestätigt ein Arztbrief des B1. -L. Krankenhauses in F. . Der beim Bundesamt zur Herkunft befragte Dolmetscher gab an, ihm sei eine genaue Zuordnung nicht möglich, der Antragsteller spreche teils mit syrischem, teils mit türkischem Dialekt.
4Vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren Unsicherheiten über die Herkunft des Antragstellers hat die Antragsgegnerin sodann (folgerichtig) einen Termin für eine Sprach- und Textanalyse anberaumt, die auch am 11. Oktober 2016 erfolgte (Bl. 65 VV). Wie bei dieser Tatsachenlage dennoch der Einzelentscheider deutlich über zwei Jahre später aus eigener Anschauung, ohne das gutachterliche Ergebnis der von der Antragsgegnerin selbst eingeleiteten Sprachanalyse abzuwarten und eingedenk der Tatsache, dass der Antragsteller offenkundig ein nomadenartiges Leben als Bauer bzw. Schäfer geführt und einen lokal begrenzten, nicht bildungsorientierten Hintergrund hat sowie eingedenk einer früheren Kopfoperation mit Entfernung eines Hirntumors und kognitiver Beeinträchtigungen, zu der Überzeugung gelangen konnte, der Antragsteller sei kein Syrer, ist rechtlich nicht nachvollziehbar und begründet ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides.
5Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist ein Einzelentscheider regelmäßig nicht in der Lage, aus eigener Anschauung über die streitgegenständliche Frage der Staatsangehörigkeit eines die kurdische Volkszugehörigkeit innehabenden Antragstellers aus dem arabischen Raum ohne Zuhilfenahme eines Sprachgutachtens mit hinreichender Sicherheit zu befinden (vgl. bereits Beschluss vom 14. Mai 2018 – 17 L 895/18.A –, juris). Das Sprachgutachten aufwändig sind und oftmals die Gutachtenerstellung lange dauert, ist für sich genommen kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
6Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (§§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG).
7Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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