Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 L 186/18
Tenor
- 1.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 5. Januar 2018 gegen die Auflagen zum Erlaubnisbescheid des Antragsgegners vom 6. Dezember 2017
- unter Nr. 2.3
- sowie unter Nr. 2.4, soweit sie verlangt, den Transport mindestens drei Werktage vorher anzuzeigen und eine Anzeige nicht auch erst einen Werktag vorher genügen lässt,
wird wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
- 2.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- 3.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 19. Januar 2018 wörtlich gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 5. Januar 2018 gegen die Nebenbestimmungen,
4- so die Befristung bis zum 1. Oktober 2019,
5- die Bestimmung/Bedingung, dass die Erlaubnis bei Fort- oder Ausfall der verantwortlichen Personen erlischt,
6- die Erteilung der Registriernummer gemäß § 4 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung,
7- die Nebenbestimmungen unter den Nummern 2.3, 2.4, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 4.4 und 4.6 der Erlaubnis
8- sowie aus der der Erlaubnis beigefügten Anlage die Nummern 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14,
9der durch den Antragsgegner am 6. Dezember 2017 erteilten Erlaubnis wiederherzustellen,
10hat im tenorierten Umfang Erfolg; im Übrigen war er abzulehnen.
11I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist nur teilweise zulässig.
12Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage wiederherstellen, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet hat. Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist nur statthaft, soweit der Antragsteller sich gegen ein Verwaltungshandeln wendet, das in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Wird gegen Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG NRW zu einem begünstigenden Verwaltungsakt vorgegangen, ist in der Hauptsache eine isolierte Anfechtungsklage gegen sämtliche Formen von Nebenbestimmungen zulässig. Lediglich die Begründetheit einer Anfechtungsklage hängt - abgesehen von der Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung und der Rechtsverletzung für den Kläger - davon ab, ob der übrige Verwaltungsakt ohne die angefochtene Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221 = juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 16. April 2018 - 4 A 589/17 - juris Rn. 24; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, § 44 Rn. 937, m. w. N.
14Abzugrenzen von der isoliert angreifbaren Nebenbestimmung sind einem Verwaltungsakt beigefügte Hinweise auf die Rechtslage, insbesondere auf bestehende gesetzliche Beschränkungen einer erteilten Erlaubnis oder besondere Verpflichtungen unmittelbar aus dem Gesetz (Inhaltsbestimmungen). Es kommt für die rechtliche Einordnung einer in einem Erlaubnisbescheid enthaltenen Einschränkung als Inhalts- oder Nebenbestimmung auf den objektiven Erklärungsgehalt des Bescheides und nicht auf die Bezeichnung der entsprechenden Regelung durch die Behörde an. Wenn eine Einschränkung nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt das erlaubte Verhalten und damit den Inhalt der Hauptregelung näher bestimmt, anstatt als gesonderte Leistungsverpflichtung zum Hauptinhalt der Erlaubnis hinzuzutreten, ist sie eine Inhaltsbestimmung und keine gesondert anfechtbare Nebenbestimmung. Vorläufiger Rechtsschutz gegen sie kann nur über § 123 Abs. 1 VwGO erlangt werden.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2018 - 8 B 28/17 - juris Rn. 7, und Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 32.08 - BVerwGE 135, 67 = juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2017 ‑ 13 B 1053/16 ‑ juris Rn. 19.
16Ausgehend davon ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur statthaft, soweit er sich gegen die Befristung bis zum 1. Oktober 2019, die Bestimmung, dass die Erlaubnis bei Fort- oder Ausfall der verantwortlichen Personen erlischt und die unter den Nummern 2.3, 2.4, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 4.4 und 4.6 verfügten Nebenbestimmungen der Erlaubnis richtet. Denn insoweit handelt es sich - ohne Weiteres - um Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 Abs. 1, 2 VwVfG NRW, nämlich um eine Befristung, eine Bedingung sowie Auflagen.
17Bei der von dem Antragsteller ebenfalls angegriffenen Erteilung der Registriernummer gemäß § 4 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) sowie den Nrn. 4 bis 14 der Anlage zur Erlaubnis handelt es sich dagegen um Inhaltsbestimmungen, für die der gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unstatthaft ist. Durch die Erteilung der Registriernummer im Sinne von § 4 BmTierSSchV wird das genehmigte Verhalten - Hunde zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung aus Spanien in das Inland zu verbringen und gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung zu vermitteln - und damit der Inhalt der Hauptregelung näher bestimmt. Denn es wird festgelegt, dass die genehmigte Tätigkeit unter dieser bestimmten Registrierungsnummer erfolgt.
18Bei den außerdem angegriffenen Nrn. 4 bis 14 der Anlage zur Erlaubnis handelt es sich um Hinweise auf die Rechtslage. Der Antragsgegner hat insoweit für den objektiven Empfänger in der Bescheidbegründung deutlich gemacht, dass er lediglich auf bestehende gesetzliche Beschränkungen der Erlaubnis sowie besondere Verpflichtungen unmittelbar aus dem Gesetz hinweisen möchte, ohne selbst unmittelbare Regelungen zu treffen. Der Erlaubnisbescheid vom 6. Dezember 2017 enthält am Ende auf Seite 5 einen „wichtigen Hinweis“ auf diverse Gesetze, Rechtsverordnungen sowie EU-Verordnungen und ‑ Richtlinien, die „für die vom Verein ausgeübte Tätigkeit des Verbringens und Vermittelns von Hunden unmittelbare Geltung“ hätten und „von Ihnen einzuhalten“ seien; die der Erlaubnis beigefügte Anlage enthalte eine Erläuterung zu den genannten wichtigsten Bestimmungen. So finden sich die gesetzlichen Regelungen zu den den EU-Heimtierausweis betreffenden Nrn. 4 und 5 der Anlage zur Erlaubnis in § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 3 Nr. 7 Spalte 2 BmTierSSchV i. V. m. Anhang III Teil 1 zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013, zu den die TRACES-Bescheinigungen betreffenden Nrn. 6 bis 11 der Anlage zur Erlaubnis in § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 3 Nr. 7 Spalte 2 BmTierSSchV i. V. m. Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG sowie die den Transport betreffenden Nrn. 12 bis 14 der Anlage zur Erlaubnis in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Damit sollen auch die in der Anlage aufgeführten Einschränkungen der Erlaubnis nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt das genehmigte Verhalten näher bestimmen.
19II. Soweit der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig ist, ist er überwiegend unbegründet.
20Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn eine Abwägung der widerstreitenden Belange ergibt, dass das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung zurückstehen muss. Hierbei finden maßgeblich die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache Berücksichtigung. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der angefochtene Verwaltungsakt bzw. die Nebenbestimmung offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Wird die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, überwiegt bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung nicht schon allein deshalb das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Vielmehr muss darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben sein. Unabhängig von einer Interessenabwägung ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ergangen ist.
21Ausgehend davon muss die für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche und von dem Gericht nach diesen Maßstäben unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung vorliegend überwiegend zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen.
221. Gegen die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nichts zu erinnern.
23Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dieses Begründungserfordernis soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei jedoch nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2017 - 20 B 475/17 - nicht veröffentlicht, und vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 - juris Rn. 4.
25Nach diesen Maßstäben ist die Begründung der Vollziehungsanordnung hier nicht zu beanstanden. Sie weist einen hinreichenden Bezug zum Einzelfall auf und erschöpft sich nicht in einer Wiederholung des Gesetzestextes. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass nicht hinnehmbar sei, dass der Antragsteller durch Einlegung des Widerspruchs zunächst davon verschont bliebe, die Nebenbestimmungen zu seiner Erlaubnis vom 6. Dezember 2017 zu beachten, da die Beachtung tierschutzrechtlicher Bestimmungen oder Anordnungen dazu diene, Schmerzen, Leiden und Schäden von Tieren abzuwenden bzw. vorzubeugen. Diese Erwägungen sind nicht deshalb unvereinbar mit dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil sie zugleich das Interesse am Erlass einer entsprechenden Ordnungsverfügung selbst begründen würden. Das besondere öffentliche Interesse kann gerade bezogen auf Anordnungen, die - wie hier - der Gefahrenabwehr dienen, mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfallen. Eine gewisse Redundanz und Formelhaftigkeit der Begründung ist unter diesen Umständen unvermeidlich und erlaubt nicht den Schluss, die Behörde habe nicht einzelfallbezogen die für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände abgewogen.
26Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 - 20 B 542/17 - juris Rn. 10, m. w. N., und vom 8. April 2014 - 16 B 207/14 - juris Rn. 3.
27Dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist, wird auch dadurch deutlich, dass er die sofortige Vollziehung gesondert, gut einen Monat nach Erteilung der streitgegenständlichen Erlaubnis angeordnet und zudem mit einer eigenen Rechtsbehelfsbelehrung zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz versehen hat. Anlass dafür mag die Erhebung des Widerspruchs einen Tag zuvor gewesen sein; dies ändert aber nichts daran, dass der Antragsgegner sich bewusst war, dass durch die (nachträgliche) Anordnung der sofortigen Vollziehung ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfallen wird.
28Entgegen der Auffassung des Antragstellers verlangt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung von Nebenbestimmungen auch keine derart einzelfallbezogene Begründung, die jede Nebenbestimmung gesondert in den Blick nimmt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Erlass der Nebenbestimmungen - wie hier - demselben Ziel, vorliegend dem Tierschutz, zu dienen bestimmt ist. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung jedenfalls in einem solchen Fall für alle Nebenbestimmungen zusammengefasst begründet werden.
292. In der Sache erweisen sich die mit dem Widerspruch angegriffenen Nebenbestimmungen zu dem Erlaubnisbescheid vom 6. Dezember 2017 ganz überwiegend als offensichtlich rechtmäßig, sodass der Widerspruch des Antragstellers insoweit voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Lediglich bezüglich der Auflagen unter Nr. 2.3 (Impfschutz) sowie teilweise unter Nr. 2.4 (Anzeige des Transports mindestens drei Werktage vorher) des Bescheides war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, weil sie sich als rechtswidrig erweisen.
30Nach § 36 Abs. 1 VwVfG NRW darf ein Verwaltungsakt, auf den - wie hier bei Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen - ein Anspruch besteht,
31ebenso zur tierschutzrechtlichen Erlaubnis: VG Schleswig, Urteil vom 2. März 2017 - 1 A 56/15 - juris Rn. 26,
32mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Die Beifügung von Nebenbestimmungen zu einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis ist durch § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG i. V. m. § 11 Abs. 2a TierSchG in der bis zum 12. Juli 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: § 11 Abs. 2a TierSchG a. F.) zugelassen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG bedarf derjenige, der - wie der Antragsteller - Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Gemäß § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a. F. kann die Erlaubnis, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG ist auf § 11 Abs. 2a TierSchG a. F. zurückzugreifen, weil noch keine Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TierSchG erlassen wurde, die den konkreten Inhalt der Erlaubnis regelt, zu dem auch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis gehören. Für einen solchen Fall bestimmt § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG, dass bis zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung unter anderem § 11 Abs. 2a TierSchG a. F. weiter anzuwenden ist.
33Vgl. BT-Drs. 17/11811, S. 29; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2017 ‑ 11 LA 26/17 ‑ juris Rn. 8, m. w. N.
34In den Nrn. 1 bis 6 des § 11 Abs. 2a Satz 2 TierSchG a. F. werden einzelne mögliche Nebenbestimmungen - wie das Wort "insbesondere" deutlich macht - beispielhaft aufgezählt, sodass Raum für weitere Nebenbestimmungen verbleibt.
35Vgl. auch die Begründung zur Einfügung des Abs. 2a in § 11 TierSchG: BT-Drs. 13/7015, S. 21.
36Erforderlich aber auch ausreichend ist dabei, dass die konkrete Auflage zum Schutz der Tiere erforderlich ist, d. h. den Zielen des Tierschutzes dient. Soweit die Auflage zugleich andere Rechtsgüter mittelbar schützt, ist dies als Reflexwirkung zulässig, solange ihre hauptsächliche Zielrichtung der Schutz der Tiere bleibt. Denn die Beifügung von Nebenbestimmungen zu einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG verfolgt den Zweck, das in § 2 TierSchG vorgegebene Schutzniveau durch genauere Regelungen auszufüllen und zu konkretisieren und auf diese Weise einen wirksamen Tierschutz zu erreichen. Da die Nebenbestimmungen nach § 11 Abs. 2a TierSchG a. F. der Gefahrenabwehr dienen, setzt der Erlass einer auf diese Vorschrift gestützten Nebenbestimmung grundsätzlich nicht voraus, dass bereits Verstöße gegen die Gebote des § 2 TierSchG festgestellt wurden oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Schließlich muss jede einzelne Nebenbestimmung nicht nur dem Tierschutz i. S. d. § 2 TierSchG dienen, sondern auch verhältnismäßig sein.
37Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 11 LA 26/17 - juris Rn. 9, m. w. N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. November 2009 ‑ 9 ZB 07.2282 ‑ juris Rn. 4; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 27; Dietz, Inhalt und Bestandskraft der Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes, NuR 1999, 681 (683 f.).
38Daneben kann eine tierschutzrechtliche Erlaubnis gemäß § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG NRW auch dann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie sicherstellen soll, dass die Erlaubnisvoraussetzungen aus § 11 Abs. 2 TierSchG a. F., der ebenfalls über § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG weiterhin Anwendung findet, erfüllt werden und bleiben.
39Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 28.
40In Anwendung dieser Grundsätze sind die angegriffenen Nebenbestimmungen überwiegend rechtmäßig. Im Einzelnen gilt Folgendes:
41a. Die Befristung der Erlaubnis bis zum 1. Oktober 2019 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
42Sie ist insbesondere verhältnismäßig. Die Befristung ist ein legitimes Mittel, um den Erfordernissen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, wenn die künftige Entwicklung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses noch nicht hinreichend übersehbar ist.
43Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 36 Rn. 55.
44Vorliegend ist die Entwicklung der Sachlage nicht hinreichend übersehbar. In der Vergangenheit gab es Unklarheiten bei der Erstellung der TRACES-Meldungen durch den Antragsteller, die aus Sicht des Antragsgegners Zweifel an dessen Zuverlässigkeit aufkommen ließen. Wie erheblich diese Zweifel waren und inwieweit sie überhaupt berechtigt waren, ist für die Rechtmäßigkeit der Befristungsentscheidung unerheblich. Denn sie bedeutet keine Entscheidung über die Zuverlässigkeit des Antragstellers, sondern dient in sachgerechter Weise lediglich dazu, dem Antragsteller die Erlaubnis zunächst nur für einen gewissen Zeitraum (knapp zwei Jahre) zu erteilen, damit er sich bei Ausübung der erlaubten Tätigkeit - im Hinblick auf die Einhaltung des Tierschutzes - bewähren kann. Die Möglichkeit des Widerrufs bedeutet kein gleich geeignetes, milderes Mittel gegenüber der Befristung, weil sie dem Antragsteller nicht in gleicher Weise vor Augen führt, dass die Erlaubnis zunächst nur probeweise erteilt wurde. Da eine Verlängerung der Erlaubnisdauer dadurch keineswegs ausgeschlossen ist, vom Antragsgegner sogar eine unbefristete Erlaubnis in Aussicht gestellt wurde, ist sie dem Antragsteller auch zumutbar.
45b. Die auflösende Bedingung zur Erlaubnis,
46„Sie erlischt bei […] Fort- oder Ausfall der verantwortlichen Personen.“,
47ist ebenfalls rechtmäßig.
48Diese Nebenbestimmung ist nicht zu unbestimmt. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt - und so auch eine Nebenbestimmung - inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt bzw. eine Nebenbestimmung, wenn der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird und wenn die Bestimmung darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu ihrer zwangsweisen Durchsetzung zu sein. Es genügt, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt.
49StRspr., vgl. zuletzt ausführlich: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18/16 - BVerwGE 160, 193 = juris Rn. 13 f.
50Ausgehend davon ist ohne Weiteres sowohl für den Antragsteller als auch die Vollzugsbehörde erkennbar, unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis erlischt. Mit dem „Fort- oder Ausfall der verantwortlichen Personen“ ist gemeint, dass die im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung als für den Antragsteller verantwortlich genannten Personen (Frau T. und Frau Korbstein) sämtlich nicht mehr für diesen tätig sein sollten. Der verwendete Plural gibt schon nicht das Verständnis des Antragstellers her, die Erlaubnis würde bereits erlöschen, sobald auch nur eine der verantwortlichen Personen fort- oder ausfallen sollte. Dies bestätigt der nachfolgende Zusatz im Erlaubnisbescheid, wonach von der Erlaubnis die Tätigkeit des Verbringens und Vermittelns von Hunden, die andere als die genannten verantwortlichen Personen für den Antragsteller erbringen, nicht erfasst wird. In diesem Fall wäre - so der Erlaubnisbescheid - für diese Personen die Aufnahme als weitere verantwortliche Person oder - wenn die Person ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt nicht im Gebiet des Antragsgegners hat - eine eigene Erlaubnis bei der für sie zuständigen Veterinärbehörde zu beantragen. Der Antragsgegner will also sicherstellen, dass die erlaubte Tätigkeit nicht fortgeführt wird, wenn nicht mehr die ihr als Verantwortliche bekannten Personen, sondern unbekannte Dritte die Vereinstätigkeit des Antragstellers fortführen sollten.
51So verstanden ist diese auflösende Bedingung auch verhältnismäßig. Denn sie gewährleistet zum Wohl der Tiere, dass die erlaubte Tätigkeit nur fortgeführt werden darf, solange die vom Antragsgegner als zuverlässig und sachkundig eingestuften Personen die Verantwortung für den Antragsteller tragen. Da weitere verantwortliche Personen nach Prüfung durch den Antragsgegner in die Erlaubnis aufgenommen werden können, um so bei einem etwaigen Ausfall von Frau T. und Frau L. die Geltung der Erlaubnis zu erhalten, ist nicht erkennbar, wie diese Bedingung den Antragsteller unzumutbar beeinträchtigen sollte.
52Auch die damit zusammenhängende Bedingung, dass Frau L. als für den Antragsteller stellvertretend verantwortliche Person der zuständigen Behörde bis zum 1. Juni 2018 den Nachweis der Sachkunde einreicht, ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. i. V. m. § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG rechtmäßig ergangen. Denn danach darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
53c. Die Auflage unter Nr. 2.3 des Bescheides,
54„Es dürfen nur Hunde verbracht werden, die über den gesetzlich vorgeschriebenen Tollwutimpfschutz hinaus auch über einen gültigen Impfschutz (d. h. nach dem vom Hersteller vorgeschriebenen Impfprotokoll) gegen die Erkrankungen Staupe, Parvovirose, Hepatitis contagiosa canis, Leptospirose und Parainfluenza verfügen.“,
55ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Da der Erlaubnisbescheid auch ohne diese Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, wird der Widerspruch des Antragstellers insoweit voraussichtlich Erfolg haben.
56Diese Auflage ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 2a TierSchG a. F. gedeckt, weil mit ihr nicht wie erforderlich in erster Linie tierschutzrechtliche Ziele verfolgt werden. Der Antragsgegner fordert den Nachweis eines zusätzlichen Impfschutzes vor dem Hintergrund, dass in den Mittelmeerländern eine spezielle Seuchensituation bestehe und die zu verbringenden Hunde durch den Aufenthalt in dortigen Tötungs-, Auffangstationen oder Tierheimen einem erhöhten Infektionsdruck ausgesetzt seien. Damit verfolgt er jedoch hauptsächlich tierseuchenrechtliche Zwecke, indem er mittels der Impfpflicht die Ausbreitung von Infektionskrankheiten nach dem Verbringen des Hundes in das Inland verhindern will. Es geht hingegen nicht primär um das Wohl des zu verbringenden Hundes und dessen Schutz vor vermeidbaren Leiden. Der vom Antragsgegner angeführte mittelbare Schutz der Tiere im Inland vor Ansteckung, die in Kontakt mit dem verbrachten Hund treten könnten, spricht gerade die tierseuchenrechtliche Zielsetzung der Auflage an.
57Unabhängig davon, ob diese tierseuchenrechtlichen Ziele sachlich begründet sein mögen und diese gerade bei der streitgegenständlichen erlaubnispflichtigen Tätigkeit des Antragstellers - dem Verbringen von Hunden in das Inland - bedeutsam werden, kann dieses Anliegen nach der gültigen Gesetzeslage nicht im Wege der tierschutzrechtlichen Erlaubniserteilung eingebracht werden. Denn solange das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Verordnungsermächtigung in § 11 Abs. 2 TierSchG in der seit dem 13. Juli 2013 gültigen Fassung nicht Gebrauch gemacht hat, um den Inhalt der Erlaubnis zu regeln, findet § 11 Abs. 2a TierSchG a. F. gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG weiterhin Anwendung. Zwar wurde die Erlaubnispflicht in § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG für das Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland oder für das Vermitteln der Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung, erst zum 13. Juli 2013 und damit gleichzeitig mit dem grundsätzlichen Außerkrafttreten des § 11 Abs. 2a TierSchG eingeführt. Die damalige Neufassung des § 11 TierSchG trug vor allem der Absicht Rechnung, hinsichtlich der Erlaubniserteilung für die in der Vorschrift genannten Tätigkeiten nur noch die wesentlichen Regelungen im Gesetz zu treffen und das Nähere der Regelung durch Verordnung vorzubehalten.
58So die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 17/10572, S. 29.
59Die Verordnungsermächtigung eröffnet auch die Möglichkeit, den Inhalt der unterschiedlichen Erlaubnisse im Katalog des § 11 Abs. 1 TierSchG unterschiedlich zu regeln und damit insbesondere die bisherige Zulassung von Nebenbestimmungen in § 11 Abs. 2a TierSchG a. F., „soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist“, anzupassen. Im vorliegenden Fall der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG wäre dadurch eine Zulassung auch von Nebenbestimmungen zu tierseuchenrechtlichen Zwecken denkbar. Solange es aber an einer entsprechenden Umsetzung durch den Verordnungsgeber fehlt, sind Nebenbestimmungen zu der tierschutzrechtlichen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG, die nicht in erster Linie dem Tierschutz dienen, unzulässig. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die tierschutzrechtliche Auflage - wie vom Antragsteller vertreten - auch unverhältnismäßig ist, weil es keine ebenso weitreichende gesetzliche Impfpflicht für Hunde gibt.
60Vgl. dazu für eine Hundeschule: VG Schleswig, Urteil vom 2. März 2017 - 1 A 56/15 - juris Rn. 35.
61Davon unberührt verbleibt auch bereits nach der derzeit gültigen Rechtslage den zuständigen Behörden die Möglichkeit, tierseuchenrechtliche Ordnungsverfügungen auf Grundlage von § 24 Abs. 3 TierGesG zu erlassen.
62d. Die Auflage unter Nr. 2.4 des Bescheides,
63„Die Transporte sind mindestens 3 Werktage vor der Durchführung beim Kreis-O. Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt und bei dem zuständigen Veterinäramt der Pflegestelle oder des Endabnehmers anzuzeigen. Daraus müssen Name und Adresse der Pflegestelle oder des Endabnehmers, Datum der Ankunft, Art, Anzahl, Herkunft und Transpondernummern der verbrachten Tiere sowie der Übergabeort und die Übergabezeit ersichtlich sein.“,
64ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, soweit sie verlangt, den Transport mindestens drei Werktage vorher anzuzeigen, und eine Anzeige nicht auch erst einen Werktag vorher genügen lässt. Da der Erlaubnisbescheid auch bei einer entsprechenden geltungserhaltenden Reduktion dieser Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, wird der Widerspruch des Antragstellers insoweit voraussichtlich Erfolg haben.
65Der Antragsteller ist zunächst nach § 16 Abs. 2 TierSchG allgemein zur Auskunft über seine Tätigkeit verpflichtet. Nach dieser Vorschrift haben natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Auskunftspflicht trifft jede Person, die Adressat einer tierschutzrechtlichen Anordnung sein kann, insbesondere jeden Tierhalter, Tierbetreuer und Betreuungspflichtigen nach § 2 TierSchG sowie auch jede andere Person, die mit Tieren Umgang hat.
66Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 17. März 2017 - W 5 S 17.232 - juris Rn. 21; VG Minden, Urteil vom 26. April 2012 - 2 K 695/12 - juris Rn. 28, m. w. N.
67Sie setzt nach ihrem Wortlaut und gefahrenabwehrrechtlichen Sinn und Zweck nicht erst ein, sobald konkrete Verdachtsmomente eines Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Vorschriften gegenüber dem Betroffenen vorliegen, vielmehr genügt es, dass das zuständige Veterinäramt gegenüber dem Adressaten ein Informationsbedürfnis zur Erfüllung seiner Überwachungsaufgabe besitzt.
68Vgl. VG Minden, Urteil vom 26. April 2012 - 2 K 695/15 - juris Rn. 30.
69Die konkret unter der Auflage Nr. 2.4 vorgesehene Anzeigepflicht findet ihre weitgehende gesetzliche Entsprechung in § 19 Satz 1 BmTierSSchV. Die Vorschrift ist unabhängig davon, ob der Antragsteller gewerbsmäßig tätig wird, vorliegend anwendbar. Denn eine entsprechende Voraussetzung enthält sie nicht. So regelt die BmTierSSchV ausweislich seines § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ganz allgemein das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr - unter anderem - von Hunden. Die Frage der Gewerbsmäßigkeit spielt lediglich im Rahmen der Pflicht zur Anzeige und Registrierung der Tätigkeit gemäß § 4 BmTierSSchV eine Rolle. Eine systematische Verbindung zwischen § 4 BmTierSSchV und § 19 BmTierSSchV besteht nicht.
70Vgl. zu §§ 4 und 8 BmTierSSchV: OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 13 B 1316/18 - juris Rn. 25.
71Nach § 19 Satz 1 BmTierSSchV kann die zuständige Behörde, soweit es zur Durchführung der Überwachung erforderlich ist, anordnen, dass der Empfänger von Tieren oder Waren aus anderen Mitgliedstaaten die voraussichtliche Ankunftszeit der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde unter Angabe der Art und der Menge der Tiere oder Waren mindestens einen Werktag vorher anzeigt. Dies hat der Antragsgegner mit der Auflage unter Nr. 2.4 umgesetzt. Indem er aber die Vorlagefrist von mindestens einem Werktag auf mindestens drei Werktage vor dem Transport zulasten des Antragstellers verkürzt hat, hat er den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage insoweit verlassen.
72Eine vollständige Aufhebung der Auflage im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachten datenschutzrechtlichen Bedenken kommt hingegen nicht in Betracht. Die vom Antragsteller gerügte Übermittlung des Namens und der Adresse der Pflegestelle und des Endabnehmers verstößt nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere nicht gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
73Gemäß § 5 Abs. 1 DSGVO müssen personenbezogene Daten insbesondere (Nr. 1) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“) sowie (Nr. 2) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden („Zweckbindung“) und (Nr. 3) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“).
74Diesen Vorgaben entspricht die Übermittlung und Speicherung der personenbezogenen Daten über die Pflegestellen und die Endabnehmer. Die Daten werden - wie dargelegt - auf gesetzlicher Grundlage verarbeitet. Der Antragsgegner durfte die abstrakte gesetzliche Auskunftspflicht im Wege der Auflage gegenüber dem Antragsteller konkretisieren. Die Benennung der Pflegestellen und Endabnehmer ist zum Schutz der Tiere erforderlich, da nur so etwaige dortige tierschutzwidrige Zustände von den zuständigen Veterinärämtern schnell zugeordnet und abgestellt werden können. Dementsprechend sind auch die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 DSGVO geforderte Zweckbindung der Datenerhebung sowie die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 DSGVO gebotene Datenminimierung gegeben. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der vom Antragsteller vorgelegten, unverbindlichen Stellungnahme des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 2. Juli 2018. Diese verhält sich schon nicht zu der streitgegenständlichen Datenerhebung im Rahmen einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG.
75e. Die unter Nr. 3 des Bescheides dem Antragsteller auferlegte Pflicht zur Führung eines Bestandsbuches ist rechtmäßig.
76Der Antragsteller greift die Auflage nur insoweit an, als der „Bezug zu der den Transport begleitenden TRACES-Bescheinigung (Ausdruck oder INTRA-Nr. der TRACES Bescheinigung)“ in dem vom Antragsteller zu führenden Bestandsbuch hergestellt werden muss. Da der Antragsteller nicht verpflichtet sei, eine Meldung seiner Transporte über das TRACES-System durchführen zu lassen, müsse er auch keine TRACES-Bescheinigung dokumentieren.
77Diese Prämisse geht fehl. Der Antragsteller ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 3 Nr. 7 Spalte 2 BmTierSSchV verpflichtet sicherzustellen, dass beim Verbringen von Hunden in das Inland eine amtstierärztliche Bescheinigung mitgeführt wird, die in Übereinstimmung mit dem TRACES-System erstellt wurde.
78Vgl. Beschluss der Kammer vom 27. August 2018 - 23 L 1260/17 - juris Rn. 38 ff.; im Ergebnis ebenso in einem obiter dictum der nachgehende Beschluss des OVG NRW vom 5. Dezember 2018 ‑ 13 B 1316/18 ‑ juris Rn. 26 f.
79§ 8 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchV wird nicht durch vorrangiges Unionsrecht, insbesondere nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken vom 12. Juni 2013 verdrängt. Nach § 1 Abs. 3 BmTierSSchV sind die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwenden, soweit unmittelbar geltende Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Verordnung inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr regeln. Vorliegend sind die abweichenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 an das innergemeinschaftliche Verbringen von Heimtieren jedoch nicht einschlägig, weil die Hundetransporte des Antragstellers keine Verbringung von Heimtieren im Sinne dieser Verordnung darstellen.
80Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gilt für die grenzüberschreitende Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (Art. 2 Abs. 1). Entsprechend ihrer Begriffsbestimmungen findet sie auf die Verbringung von Heimtieren Anwendung, die von ihrem Halter oder einer ermächtigten Person mitgeführt werden und für die der Halter oder die ermächtigte Person für die Dauer der Verbringung verantwortlich bleibt (Art. 3 Buchst. b). Halter in diesem Sinne ist eine natürliche Person, die im Ausweis als Halter genannt ist (Art. 3 Buchst. c). Die Verbringung erfolgt ferner zu anderen als Handelszwecken, wenn sie weder den Verkauf eines Heimtieres noch den Übergang des Eigentums an dem Heimtier bezweckt (Art. 3 Buchst. a).
81Hiernach kommt eine Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller eine juristische Person ist und damit weder selbst Halter sein noch eine natürliche Person hierzu ermächtigen kann. Auch die Personen, die die Hunde nach Deutschland transportieren, sind nicht Halter der Hunde. Nach den dem Antrag auf Erlaubniserteilung beigefügten Konzept des Antragstellers handelt es sich lediglich um Flugpaten, auf deren Namen ein oder mehrere Hunde bei der Airline angemeldet werden. Ausweislich des vorgelegten „Tierschutzvertrages“ verbleibt die Haltereigenschaft beim Antragsteller, der diese nach dem Transport des Hundes nach Deutschland an den neuen Halter überträgt.
82Überdies bezwecken die vom Antragsteller durchgeführten Hundetransporte auch den Übergang des Eigentums im Sinne von Art. 3 Buchst. a) Verordnung (EU) Nr. 576/2013. Nach deren Sinn und Zweck soll allein dem Halter oder einer von ihm ermächtigten Person ermöglicht werden, Heimtiere ohne größere bürokratische Hemmnisse - etwa auf einer Urlaubsreise - grenzüberschreitend mit sich zu führen. Sie will hingegen nicht ermöglichen, Heimtiere unter erleichterten Bedingungen zu verbringen, um sie - wie hier - an Dritte abzugeben. Dass das vermittelte Tier nach dem vom Antragsteller vorgelegten „Tierschutzvertrag“ nur in den Besitz des neuen Tierhalters übergeht und die zivilrechtlichen Eigentumsrechte formal beim Antragsteller verbleiben, vermag an einem Eigentumsübergang im Sinne des Unionsrechts nichts zu ändern.
83Vgl. Beschluss der Kammer vom 27. August 2018 - 23 L 1260/17 - juris Rn. 28; ebenso in einem obiter dictum der nachgehende Beschluss des OVG NRW vom 5. Dezember 2018 - 13 B 1316/18 - juris Rn. 21 ff., m. w. N.; vgl. auch zur Vorgängerverordnung (EG) Nr. 998/2003: BT-Drs. 17/10572, S. 46 f.
84Nach dem damit anwendbaren § 8 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchV dürfen Tiere und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer dort für sie in Spalte 2 genannten gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Bescheinigung begleitet sind. Anlage 3 Nr. 7 Spalte 2 verlangt für das Verbringen von Hunden neben einem Heimtierausweis eine amtsärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung. Dass diese gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Bescheinigung durch das TRACES-System erzeugt sein muss, d. h. online in der TRACES-Datenbank erstellt sein muss, folgt aus einer systematischen, unionsrechtskonformen Auslegung dieses Begriffs mit Art. 20 der Richtlinie 90/425/EWG.
85Nach Art. 20 Abs. 1 Richtlinie 90/425/EWG schafft die Kommission nach dem in Art. 18 genannten Verfahren ein informatisiertes System zum Verbund der Veterinärbehörden, insbesondere für einen leichteren Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Regionen, in denen die die Tiere begleitenden Gesundheitszeugnisse oder Dokumente ausgestellt wurden, und den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats. Die Kommission erlässt nach dem in Art. 18 genannten Verfahren die Durchführungsbestimmungen zu vorliegendem Artikel und insbesondere geeignete Vorschriften für den Datenaustausch und die Regeln über den Datenschutz (Abs. 3).
86Diese Vorschrift kann zur Auslegung des Begriffs der gemeinschaftsrechtsrechtlich vorgeschriebenen Bescheinigung herangezogen werden, weil § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 3 Nr. 7 Spalte 2 BmTierSSchV auf die Richtlinie 92/65/EWG Bezug nimmt, die ihrerseits systematisch auf der Richtlinie 90/425/EWG aufbaut und auf sie verweist.
87Ausgehend von der Zielsetzung, im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes die Anforderungen an den Schutz der Tiergesundheit zu harmonisieren, enthält die Richtlinie 90/425/EWG die grundsätzlichen Erwägungen sowie allgemeine Vorschriften zu Kontrollen und zum Informationsaustausch. Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich auf die in Anhang A und B genannten Tiere. Mit der Richtlinie 92/65/EWG wurden weitergehend tierseuchenrechtliche Vorschriften für Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs geregelt, die bislang noch nicht von solchen Regelungen erfasst waren. In den Erwägungsgründen wird in diesem Zusammenhang ausgeführt: „Für die Durchführung der Kontrollen und die entsprechenden Folge- und Schutzmaßnahmen gelten die allgemeinen Vorschriften der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt.“ Darüber hinaus bestimmt Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 92/65/EWG: „Die Kontrollvorschriften der Richtlinie 90/425/EWG finden insbesondere hinsichtlich der Durchführung der vorzunehmenden Kontrollen sowie der Folgemaßnahmen auf die unter die vorliegende Richtlinie fallenden Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen Anwendung, für die eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt wird“. Dass die Richtlinie 92/65/EWG zu diesen Kontrollvorschriften auch die Verwendung des in Art. 20 Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Datenbanksystems zählt, verdeutlicht schließlich Art. 12 Abs. 4, wonach die Angabe des Bestimmungsorts gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/425/EWG bei Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen, für die eine Gesundheitsbescheinigung gemäß der vorliegenden Richtlinie mitgeführt wird, nach dem ANIMO-System erfolgen muss. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/425/EWG bestimmt, dass die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats, welche die die Tiere oder Erzeugnisse begleitende Bescheinigung oder das begleitende Dokument ausgestellt hat, am Ausstellungstag der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes die von der Kommission nach dem in Art. 18 genannten Verfahren festzulegenden Angaben nach Anhang D vermittels des in Art. 20 vorgesehenen Informationssystems mitteilt.
88Das TRACES-System, das das ANIMO-System abgelöst hat, wurde durch die Entscheidung der Kommission 2004/292/EG vom 30. März 2004 in der Fassung der Entscheidung der Kommission vom 9. Februar 2005, auf der Grundlage von Art. 20 Richtlinie 90/425/EWG eingeführt. Nach Art. 3 Abs. 2 a) der vorgenannten Kommissionsentscheidungen tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass ab dem 31. Dezember 2004 u. a. Teile I und II der Veterinärbescheinigungen für den Handel in TRACES erfasst werden. Darüber hinaus hat die Kommission auf der Grundlage des Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 90/425/EWG die Verordnung (EG) Nr. 599/2004 vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs erlassen, die am 31. Dezember 2004 in Kraft getreten ist. In deren Erwägungsgründen ist ausgeführt, die Vereinheitlichung der für den innergemeinschaftlichen Handel vorgeschriebenen Veterinärbescheinigungen sei Voraussetzung für die Einführung des TRACES-Systems, um die erfassten Daten ordnungsgemäß verarbeiten und analysieren und den Gesundheitsschutz in der Gemeinschaft verbessern zu können. Nach Artikel 1 dieser Verordnung werden die für den innergemeinschaftlichen Handel vorgeschriebenen Gesundheits- bzw. Genusstauglichkeitsbescheinigungen, mit Ausnahme der Gesundheitsbescheinigungen für registrierte Equiden, nach dem im Anhang vorgegebenen vereinheitlichen Muster ausgestellt. Teile I und II der im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Bescheinigung entsprechen Teilen I und II der im Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG abgedruckten Bescheinigung.
89Ist der Antragsteller demnach gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 3 Nr. 7 Spalte 2 BmTierSSchV verpflichtet sicherzustellen, dass beim Verbringen von Hunden in das Inland eine amtstierärztliche Bescheinigung mitgeführt wird, die in Übereinstimmung mit dem TRACES-System erstellt wurde, so ist es auch verhältnismäßig, dem Antragsteller per Auflage aufzugeben, die erlangte TRACES-Bescheinigung in einem Bestandsbuch zu dokumentieren. Die Buchführungspflicht des Antragstellers ist Ausfluss seiner - bereits angesprochenen - Auskunftspflicht aus § 16 Abs. 2 TierSchG, die insofern auch in § 5 BmTierSSchV konkretisiert wird (vgl. zu dessen vorliegender Anwendbarkeit: Gliederungspunkt III.1 des Beschlusses).
90Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls sind die verlangten Buchführungspflichten zum Schutz der Tiere erforderlich. Die im Einzelnen von dem Antragsteller in das Bestandsbuch einzutragenden Angaben sind notwendig, um den Transport der Hunde in das Inland lückenlos nachvollziehen zu können. Anhand dessen kann der Antragsgegner gegebenenfalls aufgetretene tierschutzrechtliche Verstöße präzise lokalisieren und unterbinden.
91f. Die unter Nr. 4.1 des Bescheides aufgeführte Auflage zur Vorlage einer - näher spezifizierten - Liste aller Pflegestellen ist auf Grundlage von § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a. F. rechtmäßig, da sie zum Schutz der Tiere dem Informationsbedürfnis des Antragsgegners zur Erfüllung seiner Überwachungsaufgabe Rechnung trägt. Die Ausführungen zur Auskunftspflicht im Rahmen der Auflage unter Nr. 2.4 gelten entsprechend.
92Des von dem Antragsteller angenommenen Rückgriffs auf § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG a. F. bedarf es damit nicht. Nach dieser Vorschrift darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. Da vorliegend durch die Auflage nur verlangt wird, eine Liste aller Pflegestellen dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Antragsgegners zur Verfügung zu stellen, um gegebenenfalls weitere tierschutzrechtliche Maßnahmen auch diesen gegenüber verfügen zu können, kommt es nicht darauf an, ob diese Pflegestellen die der Tätigkeit des Antragstellers dienende „Räume“ oder „Einrichtungen“ darstellen.
93g. Die unter Nr. 4.2 des Bescheides enthaltene Fortbildungspflicht ist auf Grundlage von § 11 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 TierSchG a. F. rechtmäßig ergangen. Nach dieser besonderen Vorschrift kann als Auflage zu einer Erlaubnis insbesondere die regelmäßige Fort- und Weiterbildung angeordnet werden.
94Dem entspricht die Auflage unter Nr. 4.2, wonach sich „[d]ie verantwortlichen Personen fortwährend, selbständig auf allen Gebieten, die das tierschutzgerechte Verbringen und Vermitteln von Hunden betreffen, fortzubilden haben“. Sie ist auch nicht zu unbestimmt. Indem konkret aufgegeben wird, dass sich die verantwortlichen Personen mindestens sechs Stunden pro Jahr auf allen Gebieten, die das tierschutzgerechte Verbringen und Vermitteln von Hunden betreffen, fortzubilden hat, ist hinreichend klar, was und in welchem Umfang Fortbildungsgegenstand sein soll.
95Die Auflage entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Von den verantwortlichen Personen des Antragsgegners wird nichts Unmögliches verlangt. Der Einwand des Antragsgegners, es gebe nicht so viele Fortbildungsmöglichkeiten in diesem Bereich, dass der geforderten Stundenzahl genügt werden könne, ist unsubstantiiert und widerspricht den vom Antragsteller selbst im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen über die von seinen verantwortlichen Personen entsprechend absolvierten Lehrgänge.
96h. Die durch Nr. 4.3 des Bescheides auferlegte Pflicht,
97vor der Zusammenarbeit mit anderen natürlichen oder juristischen Personen sicherzustellen, dass diese über alle erforderlichen tierschutzrechtlichen Erlaubnisse und/oder Zulassungen verfügen und die tierschutz- und tierseuchenrechtlichen Anforderungen durch diese, soweit erforderlich, erfüllt werden,
98ist rechtmäßig.
99Die Auflage ist insbesondere verhältnismäßig. Sie dient dem Tierschutz, indem sie sicherstellt, dass die durch den Antragsgegner erfolgte tierschutzrechtliche Überprüfung des Antragstellers nicht dadurch unterlaufen wird, dass dessen Aufgaben an Dritte außerhalb des Zuständigkeitsbezirks des Antragsgegners delegiert werden. Der Antragsteller hat dem in seiner Antragsbegründung nichts entgegengesetzt.
100i. Die Auflage unter Nr. 4.4 des Bescheides, die der verantwortlichen Person die - darin näher konkretisierte - Überwachung der Haltung der Hunde in den End- und Pflegestellen durch Vor- und Nachkontrollen vorschreibt, ist rechtmäßig.
101Sie ist dem Antragsteller insbesondere zumutbar. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass es der Antragsteller selbst in der Hand hat, einer etwaigen Überforderung der derzeit zwei verantwortlichen Personen bei den Vor- und Nachkontrollen durch eine Reduzierung der Pflegestellen oder Erhöhung der Anzahl der verantwortlichen Personen entgegenzuwirken. Die von dem Antragsteller praktizierte Delegierung dieser Vor- und Nachkontrollen auf die allein von ihm selbst als zuverlässig und sachkundig erachteten Vereinsmitglieder stellt kein gleich geeignetes Mittel dar. Denn die Überprüfung der Zuverlässigkeit und Sachkunde der für den Antragsteller handelnden Personen obliegt allein dem Antragsgegner. Diese ist nur bei den verantwortlichen Personen des Antragstellers sichergestellt.
102Dass der Antragsteller gerade von dem Antragsgegner gegenüber Tierhändlern und Züchtern in sachlich nicht gerechtfertigter Weise unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ungleich behandelt werden würde, behauptet der Antragsteller lediglich unsubstantiiert, sodass schon weder eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte noch eine Ungleichbehandlung ersichtlich ist.
103j. Die Auflage unter Nr. 4.6 des Bescheides, wonach der Antragsteller für „Rückläufer“, das sind Hunde, die nicht dauerhaft vermittelt werden konnten, eine Rücknahmekapazität in Höhe von 1 % der im Jahresdurchschnitt vermittelten Hunde, mindestens jedoch zwei Pflegestellenplätze, vorzuhalten hat, ist rechtmäßig.
104Sie dient dem Tierschutz, da sie sicherstellt, dass zurückgegebene Hunde tierschutzgerecht anderweitig, außerhalb eines Tierheims untergebracht werden können. Die vom Antragsteller stattdessen als ausreichend erachtete Maßnahme, im Einzelfall nach Bedarf zu entscheiden, wo er einen „Rückläufer“ unterbringt, ist nicht gleich geeignet, um das sachlich legitime Ziel des Antragsgegners, eine Abgabe des Hundes an ein Tierheim zu vermeiden, zu erreichen. Denn falls kein Pflegestellenplatz für einen „Rückläufer“ vorgehalten wird, ist eine anderweitige Unterbringung außerhalb eines Tierheims nicht sichergestellt.
1053. An der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Nebenbestimmungen besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse. Dieses liegt darin, das Verbringen der Hunde durch den Antragsteller in das Inland von Anfang an ohne Unterbrechung durch ein Rechtschutzverfahren in einem tierschutzgerechten Rahmen ablaufen zu lassen.
106III. Ungeachtet dessen, dass - wie dargelegt - der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unzulässig ist, soweit der Antragsteller mit ihm auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Erteilung der Registriernummer nach § 4 Satz 3 BmTierSSchV sowie gegen die in unter den Nrn. 4 bis 14 der Anlage zur Erlaubnis aufgeführten Hinweise begehrt, wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die dortigen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehen. Insofern wären sie weder über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerichtet darauf, diese Bestimmungen vorläufig nicht beachten zu müssen, noch, wenn man davon ausginge, dass ihnen Regelungswirkung zukäme, weil sie in die Form einer Auflage gekleidet wären, vom Antragsteller über § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgreich angreifbar.
1071. Die Vergabe der Registriernummer ist nach § 4 BmTierSSchV zwingend vorgegeben.
108Nach § 4 Satz 1 Nr. 1 BmTierSSchV hat unter anderem derjenige, der gewerbsmäßig Tiere innergemeinschaftlich verbringen oder einführen will, dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Nach Satz 3 erfasst die zuständige Behörde die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register.
109Die Voraussetzungen der Anzeigepflicht nach § 4 Satz 1 Nr. 1 BmTierSSchV liegen hier vor. Die Vermittlungstätigkeit des Antragstellers erfolgt "gewerbsmäßig" im Sinne dieser Vorschrift. Die gewerbsmäßige Verbringung setzt in richtlinienkonformer Auslegung keine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Vielmehr genügt, dass die Verbringung dazu bestimmt ist, Tiere gegen Zahlung eines Betrages an Dritte zu vermitteln, der grundsätzlich die entstandenen Kosten deckt.
110Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - C-301/14 - juris Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2016 ‑ 3 C 23/15 ‑ juris Rn. 20.
111Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit ist offen für eine unionsrechtskonforme Auslegung, die auf eine Gewinnerzielungsabsicht verzichtet und es genügen lässt, dass Einnahmen erzielt werden, die grundsätzlich kostendeckend sind. Für diese Auslegung spricht zudem, dass die hier in Rede stehende Verbringung von Tieren zwar von Massentiertransporten weit entfernt ist, aber auf der Grundlage einer weitgehenden Refinanzierung durch die für die Tiervermittlung zu bezahlenden Beträge doch eine Dimension erreicht, die mit Blick auf den Zweck des Tierseuchenschutzes eine Überwachung nahelegt.
112Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2016 - 3 C 23/15 - juris Rn. 26.
113Gemessen an diesen Maßstäben ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und damit gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von einer grundsätzlichen Kostendeckung der Vermittlungstätigkeit des Antragstellers auszugehen. Soweit der Antragsteller dies in Abrede stellt, fehlt es bereits an nachvollziehbaren Angaben und Belegen. Er behauptet lediglich, dass seine Tätigkeit nicht kostendeckend sei, weil seine Ausgaben die Einnahmen bei weitem überstiegen. Insofern beruft er sich auf den Fall des eingeführten Hundes „N. “, für den keine Schutzgebühr habe eingenommen werden können. Da der Antragsteller seine Arbeit erst Mitte 2017, ein halbes Jahr vor Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, aufgenommen habe, könne er derzeit aber noch keine konkrete Gegenüberstellung vorlegen. Dies bestätigt die 1. Vorsitzende des Antragstellers, Frau T. , in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 17. Januar 2018. Sie erklärt darin, dass die Tierarzt-, Unterbringungs-, Futter-, OP-, Transport- und Bescheinigungskosten die Schutzgebühren in den meisten Fällen überstiegen. Gleichwohl könne sie noch nicht nachweisen, wie wirtschaftlich oder kostendeckend die Vereinstätigkeit sei.
114Diesen Angaben steht entgegen, dass ausweislich des von dem Antragsteller verwendeten Formulars zum Abschluss eines Tierschutzvertrages eine Schutzgebühr in Höhe von 380,- Euro verlangt wird, die „für jeden Hund individuelle medizinische Versorgung, Impfung, Chip, Entwurmung und Transport beinhaltet“. Nur für den Fall, dass der Übernehmende „aufgrund des Allgemeinzustandes des Hundes vom Unkostenbeitrag befreit ist“, „freut“ sich der Antragsteller über eine „freiwillige Spende“. Auf seiner Internetseite (http://L......vermittlung/schutzgebuehr, zuletzt aufgerufen am 5. Februar 2019) führt der Antragsteller dazu näher aus:
115„Die Schutzgebühr ist eine Mischkalkulation unterschiedlicher Kostenfaktoren und dient dazu, unsere Tierschutzarbeit am Laufen zu halten: Angefangen bei den Kosten fürs Freikaufen aus den Tötungs-Stationen sind auch tierärztliche Behandlungen (Impfungen, Entwurmung, Chip, Kastrationen, EU-Pass, sowie OP Kosten für verletzte Tiere usw.), Unterbringungen in Pensionen, Kosten für die Ausreise und der Transport nach Deutschland in dieser Gebühr inbegriffen. […]
116Die Einnahmen aus den Schutzgebühren sind nach dem Sozialprinzip aufgebaut: Die jungen und gesunden Hunde, für die weniger Kosten anfallen, tragen die älteren, kranken oder nur schwer vermittelbaren Hunde mit. Dennoch reichen diese Schutzgebühren nicht aus, um alle anfallenden Kosten für unsere Schützlinge zu tragen, sodass wir außerdem auf Spenden angewiesen sind, um eine optimale Tierärztliche Versorgung zu gewährleisten.“
117Ausgehend von den maßgeblichen vertraglichen Regelungen und dem Konzept des Antragstellers erhebt der Antragsteller grundsätzlich eine Schutzgebühr, aufgrund deren Höhe von 380,- Euro von einer jedenfalls weitgehenden Kostendeckung ohne Weiteres ausgegangen werden kann. Daran ändert nichts, dass dies in Einzelfällen anders sein mag. Maßgeblich ist vielmehr, ob nach dem Gesamtgepräge der Tätigkeit diese als grundsätzlich kostendeckend ausgestaltet ist, sodass durch die für die Tiervermittlung zu zahlenden Beträge eine weitgehende Refinanzierung erreicht wird. Im Übrigen sind auch in den Fällen, in denen der Übernehmende vom Unkostenbeitrag befreit wird, die als Spende erzielten Einnahmen unter anderem vom Übernehmenden erbracht worden. Ist das Konzept des Antragstellers damit auf eine Kostendeckung durch Zahlung eines Betrages der die Tiere Übernehmenden angelegt, wird dies durch die pauschalen Angaben des Antragstellers nicht widerlegt.
1182. Ebenso folgen die in den Nrn. 4 bis 14 der Anlage zur Erlaubnis aufgeführten Hinweise aus gesetzlichen Vorgaben.
119Die dagegen vom Antragsteller erhoben Einwände greifen nicht durch. Er wendet sich nicht gegen die Bestimmungen unter den Nrn. 4 bis 14 der Anlage zur Erlaubnis im Einzelnen, sondern rügt generell, dass die Vorgaben nicht anwendbar seien, weil sie nur für ein gewerbsmäßiges Verbringen von Hunden in das Inland (§ 4 BmTierSSchV i. V. m. Art. 12 der Richtlinie 90/425/EWG) bzw. nur in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit (Verordnung <EG> Nr. 1/2005) gälten; darüber hinaus existiere für die durch die Bestimmungen angesprochene Verwendung des TRACES-Systems keine Rechtsgrundlage. Diese Einwände greifen aber - wie ausgeführt - nicht durch. Die Tätigkeit des Antragstellers ist nach Maßgabe des Unionsrechts sowohl als gewerbsmäßig bzw. wirtschaftlich einzustufen als auch unter Beachtung des TRACES-Systems durchzuführen. Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, in Andalusien sei es bei einzelnen Veterinärämtern unmöglich, TRACES-Meldungen in der vom Antragsgegner verlangten Form zu erhalten, ist er darauf zu verweisen, die Ausstellung der Bescheinigungen dort gerichtlich durchzusetzen.
120Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
121Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse des Antragstellers wird im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt. Dieser ermäßigt sich in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung um die Hälfte.
122Rechtsmittelbelehrung:
123(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
124Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
125Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
126Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
127Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
128Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
129(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
130Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
131Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
132Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
133Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
134War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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