Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 K 18384/17

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Oktober 2017 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis vom 13. Februar 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2017 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.


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