Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 K 18544/17

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2017 über die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle X der Beigeladenen auf der I.----straße 00 in W.       aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.


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