Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 L 3736/18.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der am 21. Dezember 2018 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 10403/18.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 Sätze 1 bis 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Dezember 2018 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) zulässig, insbesondere ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides (hier: am 15. Dezember 2018) gewahrt.
6Der Antrag ist aber unbegründet.
7Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsandrohung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus.
8Aus Art. 16a Abs. 4 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG folgt, dass in Fällen, in denen der Asylantrag – wie vorliegend – nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, das heißt, der Erfolg einer Klage gegen sie zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg,
9vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99; BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1981 - 8 C 83/81 -, BeckRS 1981, 31249755 (in Bezug auf § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
10Nach diesen Maßstäben bestehen im vorliegenden Fall zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylG) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 Sätze 1 bis 3 des angefochtenen Bescheides.
11Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 35, 36 Abs. 1 AsylG. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn (1.) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (2.) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (2a.) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (3.) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und (4.) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Woche, § 36 Abs. 1 AsylG.
12Vorliegend bestehen nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage keine ernstlichen Zweifel daran, dass sämtliche vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.
13Mit der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides hat das Bundesamt auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine negative Entscheidung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 2a AsylG getroffen. Diese ist rechtlich auch nicht zu beanstanden.
14Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gewährt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Ausweislich des Schreibens der griechischen Asylbehörde vom 4. Dezember 2018 wurde den Antragstellern zu 1. bis 4. in Griechenland am 16. Oktober 2015 internationaler Schutz in Gestalt der Flüchtlingsanerkennung zuerkannt, sie erhielten Aufenthaltserlaubnisse zunächst mit Gültigkeit bis zum 15. Oktober 2018, die - unter Einbeziehung der Antragstellerin zu 5. als nachgeborenes Kind der Antragsteller zu 1. und 2. ‑ am 24. Oktober 2018 verlängert wurden. Diesen Angaben sind die Antragsteller auch nicht substantiiert entgegengetreten.
15Es ist der Antragsgegnerin auch nicht aus Gründen höherrangigen Rechts verwehrt, den Asylantrag der Antragsteller auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Ablehnung des Asylgesuchs als unzulässig gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) i.V.m. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 (Verfahrensrichtlinie) verstößt, dessen Umsetzung in deutsches Recht mit Inkrafttreten des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfolgt ist.
16Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh zu erfahren.
17EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Ausspruch zu 3., juris.
18Es ist insoweit darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht auf der grundlegenden Prämisse beruht, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 EUV heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten.
19EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 83, m.w.N., juris.
20Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Insoweit ist gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren.
21EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 85 ff., m.w.N., juris.
22Die genannten Schwachstellen fallen indes nur dann unter Art. 4 der Charta, der Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.
23EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 89 ff., m.w.N., juris.
24Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist.
25Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) -, juris, Rn. 98 m.w.N.; Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, juris, Rn. 253.
26Hingegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen.
27Vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 - 39350/13 - (A.S. / Schweiz) -, juris, Rn. 27, vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, juris, Rn. 249, m.w.N., und Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien) -, juris, Rn. 70; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 91, und vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 118.
28Art. 3 EMRK gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen.
29Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 - (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), juris, Rn. 71; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 93 m.w.N.
30Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, hindern zudem Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Anerkennungsrichtlinie), die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben. Der Umstand, dass Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den in den oben genannten Kriterien entspricht.
31EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 92 ff., m.w.N., juris.
32Dass die Antragsteller nach diesen Maßstäben der ernsthaften Gefahr einer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh in Griechenland ausgesetzt wären, lässt sich vorliegend auf der Grundlage der Erkenntnisse, die das Gericht im Wege der Aufklärung der Aufnahmebedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland,
33vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gerichtliche Aufklärung: BVerfG, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 ‑ 2 BvR 714/18 ‑ und vom 8. Mai 2017 ‑ 2 BvR 157/17 ‑, beide bei juris,
34gewinnen konnte, nicht feststellen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Aufnahmebedingungen im Zielstaat gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie verstoßen ‑ etwa wegen einer mangelnden Gewährleistung des tatsächlichen Zugangs zu den nach Art. 34 der Anerkennungsrichtlinie geforderten Integrationsmaßnahmen ‑, als solche nicht entscheidungserheblich ist,
35anders noch BVerfG, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 ‑ 2 BvR 714/18 ‑ Rn. 23 und vom 8. Mai 2017 ‑ 2 BvR 157/17 ‑, Rn. 20, beide bei juris.
36Das Gericht ist insoweit an die oben dargestellte Auslegung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie, der mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in nationales Recht umgesetzt wurde, durch den EuGH gebunden, Art. 267 Satz 1 Buchst. b) AEUV.
37Bei Gesamtwürdigung der aufgrund gerichtlicher Aufklärung gewonnenen Erkenntnisse fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsteller in Griechenland wegen der dortigen Aufnahmebedingungen einer ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh nach den das Gericht bindenden Maßstäben des EuGH ausgesetzt wären.
38Zwar liegen Erkenntnisse dazu vor, dass anerkannt Schutzberechtigte im Jahr 2017 nach der Ankunft in Griechenland über einen längeren Zeitraum keinen effektiv gesicherten Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen haben,
39VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2019 – 8 A 156/19 –, Rn. 20, juris unter Hinweis auf VG Berlin, Urteil v. 30. November 2017 ‑ 23 K 463.17 A ‑, juris,
40es für sie praktisch unmöglich ist, die Voraussetzungen für den Erhalt des sozialen Solidaritätseinkommens zu erfüllen,
41VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2019 – 8 A 156/19 –, Rn. 21, juris unter Hinweis auf Pro Asyl, Stellungnahme zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 23. Juni 2017, S. 13 und 27, im Internet abrufbar unter: https://www.proasyl.de/material/lebensbedingungen-international-schutzberechtigter-in-griechenland/.
42und sich diese Verhältnisse auch bis Februar 2019 nicht wesentlich verbessert haben,
43VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2019 – 8 A 156/19 –, Rn. 24, juris unter Hinweis auf Pro Asyl, Update vom 30. August 2018 der Stellungnahme zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, im Internet abrufbar unter: https://www.proasyl.de/thema/fluechtlinge-in-griechenland/material/.
44Bei dieser Sachlage ist der Zugang zu Sozialleistungen, zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt durch das eigenverantwortliche Handeln des Einzelnen geprägt. Der jeweilige Schutzberechtigte muss grundsätzlich befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Ist davon auszugehen, dass er diese Schwierigkeiten bewältigen kann, fehlt es an der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen in Griechenland,
45so in den dort entschiedenen Fällen: VG Cottbus, Beschluss vom 16. Januar 2019 ‑ 5 L 348/17.A ‑, Rn. 22, juris; VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2018 ‑ 9 L 703.18 A ‑, Rn. 16, juris.
46Das Ausmaß, in dem der Einzelne von den harten Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland getroffen wird, hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Einzelnen ab,
47VG Regensburg, Urteil vom 03. Januar 2019 – RN 11 K 18.31292 –, Rn. 25, juris.
48Bei der Beurteilung der den Antragstellern drohenden Gefahren im Falle einer Abschiebung nach Griechenland ist zu berücksichtigen, dass die Antragsteller zu 3. bis 5., die derzeit 14 Jahre, 5 Jahre bzw. 2 Jahre alt sind, aufgrund ihres jungen Alters besonders schutzbedürftig sind. Ferner ist in den Blick zu nehmen, dass bei der Antragstellerin zu 2. ausweislich des beim Bundesamt vorlegten ärztlichen Attests des Neurologen D. B. aus B1. in Griechenland vom 19. Juli 2018 eine schwere Depression diagnostiziert wurde, die medikamentös behandelt wurde. Die Antragstellerin zu 2. gibt darüber hinaus an, wegen einer Schilddrüsenerkrankung dauerhaft ein Medikament einnehmen zu müssen. Schließlich wird in Bezug auf den Antragsteller zu 3. vorgetragen, dieser wache in der Nacht auf, schreie und nässe ein; für dessen Behandlung hätten sie sich um einen Termin bei einem gesetzlichen Krankenhaus bemüht, seien aber auf „eine unendlich lange Warteliste“ verwiesen worden.
49Bei der Prognose der den Antragstellern in Griechenland drohenden Gefahren sind jedoch auch diejenigen besonderen Umstände zu berücksichtigen, die sich aus dem Voraufenthalt der Antragsteller in Griechenland und ihrer Weiterreise von dort nach Deutschland auf dem Luftweg ergeben. Die Antragsteller gaben hierzu beim Bundesamt im Einzelnen an: Vor ihrer Weiterreise nach Deutschland im Juli 2018 hätten sie in Griechenland gelebt, und zwar die Antragsteller zu 1. bis 3. etwa 5 Jahre und 9 Monate lang und die in B2. geborenen Antragsteller zu 4. und 5. seit ihrer Geburt. Sie hätten in Griechenland gemeinsam eine eigene Wohnung bewohnt und keine Sozialleistungen bezogen, der Antragsteller zu 1. sei erwerbstätig gewesen (1 bis 2 Tage pro Woche in einer Schuhfabirk) und der Antragsteller zu 3. habe eine Schule besucht. Aus dem vorgenannten Attest des Neurologen D. B. vom 19. Juli 2018 lässt sich ferner schließen, dass die Antragstellerin zu 2. in Griechenland wegen der bei ihr diagnostizierten schweren Depression in Behandlung war (Medikation: Enlift 20 mg 1x1 sowie Remeron 45 mg 1x1).
50Diese Umstände lassen erkennen, dass es den Antragstellern bereits gelungen war, unabhängig von staatlichen Hilfeleistungen ihre elementarsten Bedürfnisse in Bezug auf Ernährung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen. Der Antragsteller zu 1. hatte faktisch Zugang zum Arbeitsmarkt, die Unterkunft war gesichert, eine Integration in die örtlichen Verhältnisse war in dem hierfür erforderlichen Umfang gelungen, der Antragsteller zu 3. hatte faktisch Zugang zu öffentlicher Bildung, was den Erwerb von Sprachkenntnissen gefördert haben dürfte. Die Antragstellerin zu 2. hatte faktisch Zugang zu einer ärztlichen Behandlung ihrer psychischen Beschwerden und nahm diese tatsächlich in Anspruch. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass den Antragstellern im Übrigen medizinische Leistungen verwehrt wurden, die sie ‑ etwa während der beiden Schwangerschaften der Antragstellerin zu 2. mit den Antragstellern zu 4. und 5. bzw. im Zusammenhang mit deren Geburt oder im Zusammenhang mit der Schilddrüsenerkrankung der Antragstellerin zu 2. ‑ benötigt haben könnten. Dass der Antragsteller zu 3. zur Vermeidung erheblicher Gesundheitsgefahren auf eine Behandlung angewiesen gewesen wäre, zu der er faktisch keinen Zugang hatte, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Die in Bezug auf seine Person geschilderten Symptome lassen eine Gesundheitsgefahr von erheblichem Gewicht nicht erkennen. Art. 4 EU-GRCh vermittelt keinen Anspruch auf eine medizinische, soziale oder anderweitige Unterstützung oder Leistung, von der sich der Betreffende günstigere Heilungschancen verspricht. Schließlich lässt die Tatsache, dass die Antragsteller die finanziellen Mittel aufbringen konnten, die für eine Weiterreise aus Griechenland nach Deutschland auf dem Luftweg erforderlich waren (insbesondere für Personaldokumente und Flugkosten), den Rückschluss zu, dass sie sich in Griechenland eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut hatten, die es ihren erlaubte, Ausgaben zu tätigen, die über die Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse hinausgingen.
51Soweit die Antragsteller gegenüber dem Bundesamt Umstände geschildert haben, die bei ihnen Angst bzw. Stress ausgelöst hätten (manchmal hätten Leute um 4.00 Uhr morgens bei ihnen ca. 10 Minuten lang geklingelt; einmal habe ein Mann versucht, den Antragsteller zu 3. auf dem Heimweg von der Schule dazu zu überreden, mit ihm zu kommen; in ihrer Wohngegend habe es viele Diebstähle sowie Drogenhandel gegeben), erreichen diese nicht die Schwelle einer unmenschlichen Behandlung nach den oben genannten Maßstäben.
52In der Gesamtschau ist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen, dass die Antragsteller im Falle einer Rückführung nach Griechenland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not versetzt würden, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsteller aufgrund ihres Voraufenthalts in Griechenland, bereits erworbener Kenntnisse der griechischen Sprache und der örtlichen Verhältnisse, der bereits im Ansatz gelungenen Integration des Antragstellers zu 1. in den dortigen Arbeitsmarkt und den bereits geknüpften sozialen Kontakten befähigt sind, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
53Ferner hat das Bundesamt gemäß §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG festgestellt, dass im Falle der Antragsteller keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Griechenland vorliegen (Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides). Diese Entscheidung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
54Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im vorliegenden Fall lässt sich kein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK hinsichtlich Griechenlands wegen etwaiger systemischer Mängel der dortigen Aufnahmebedingungen feststellen. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen in Bezug auf Art. 4 EU-GR-Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie in der EMRK verliehen wird, verwiesen. Auch im Übrigen liegen Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung der Antragsteller nach Griechenland gegen die durch die EMRK gewährleisteten Menschenrechte der Antragsteller verstoßen würde, nicht vor. Sie machen selbst keine anderen Umstände zur Begründung ihres Antrages geltend, als die schlechten Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland.
55Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach der Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
56Schließlich bestehen auch im Übrigen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Insbesondere hat das Bundesamt die Ausreisefrist den Vorgaben des § 36 Abs. 1 AsylG auf eine Woche festgesetzt und mit Griechenland den zutreffenden Zielstaat bezeichnet, in dem den Antragstellern bereits internationaler Schutz gewährt wurde.
57Sonstige Gründe für ein Überwiegen des Interesses der Antragsteller, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse sind nicht erkennbar.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
59Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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