Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 L 240/19.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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Gründe:
2Der am 24. Januar 2019 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 608/19.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2019 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO ist gemäß § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG statthaft. Ferner ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides (hier am 23. Januar 2019) gewahrt.
6Der Antrag ist aber unbegründet.
7Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Greifbare Anhaltspunkte, aufgrund derer das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen könnte, sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
8Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
9Die in Bezug genommene Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG bestimmt, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Dublin III-VO findet gemäß ihres Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, mithin auch auf den von dem Antragsteller im Januar 2019 gestellten Asylantrag.
10Die Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach den Regelungen über das Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 23 ff Dublin III-VO. Im Wiederaufnahmeverfahren ist der zuständige Staat ‑ anders als im Aufnahmeverfahren ‑ nicht nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO zu bestimmen, sondern es genügt, dass der betreffende andere Mitgliedstaat den Erfordernissen nach Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO genügt,
11EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C-582/17 und C-583/17, Rn. 58 ff, juris.
12Dies ist vorliegend in Bezug auf Italien nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO der Fall. Nach dieser Norm ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, wiederaufzunehmen. Art. 18 Abs. 1 Buchst b bis d Dublin III-VO findet Anwendung, wenn der Mitgliedstaat, in dem zuvor ein Antrag gestellt wurde, bereits - nach Abschluss des Verfahrens zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats ‑ seine Zuständigkeit für die Prüfung dieses Antrags bejaht und mit der Prüfung des Antrages nach der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) begonnen hat,
13EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C-582/17 und C-583/17, Rn. 51 f, juris.
14Da in einem solchen Fall die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags bereits feststeht, erübrigt sich eine erneute Anwendung der Regeln über das Verfahren zur Bestimmung dieser Zuständigkeit, darunter in erster Linie der in Kapitel III der Dublin III-VO niedergelegten Kriterien,
15EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C-582/17 und C-583/17, Rn. 67, juris.
16So liegt der Fall hier. Italien hat dem Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes mit Schreiben vom 15. Januar 2019 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Buchst b Dublin III-VO stattgegeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller dort einen Asylantrag gestellt hat, und Italien (nach Abschluss des Verfahrens zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats) seine Zuständigkeit für die Prüfung dieses Antrags bejaht und mit der Prüfung des Antrages nach der Verfahrensrichtlinie begonnen hat. Ferner hat der Antragsteller während der Prüfung seines Antrags (in Italien) in einem anderen Mitgliedstaat (Deutschland) einen Asylantrag gestellt.
17Die damit nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III‑VO für Italien anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere hat das Bundesamt innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Frist am 14. Januar 2019 das Wiederaufnahmegesuch an Italien gerichtet, das ausweislich der automatisch generierten Empfangsbestätigung am gleichen Tag dort eingegangen ist. Italien hat ‑ wie bereits erwähnt ‑ mit Schreiben vom 15. Januar 2019 dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben.
18Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Italien liegt weniger als sechs Monate zurück und die Überstellungsfrist wurde durch die Stellung des vorliegenden fristgerecht gestellten Eilantrages unterbrochen.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15/15 ‑, Rn. 11, juris.
20Darüber hinaus kann sich der Antragsteller auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, weil seiner Überstellung nach Italien rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert nur die Überstellung dorthin, begründet aber kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin,
21vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 -, juris, Rn. 60, 62 und Urteil vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris, Rn. 37; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris, Rn. 7.
22Davon abgesehen ist die Antragsgegnerin aber auch nicht - unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO - nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, den Antragsteller nach Italien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die für den Antragsteller eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich brächte. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs,
23EuGH, Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 87 und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413,
24der Fall wäre, liegen hier nicht vor.
25Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-Verordnung nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 EU-GRCh geht jedoch hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird.
26Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 87.
27Dabei ist für die Anwendung von Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss, das heißt im Falle der Gewährung internationalen Schutzes, dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren.
28Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 88, 76.
29Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen.
30Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, unter Bezugnahme auf Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89.
31Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 EU-GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 EU-GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt.
32Vgl. EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254.
33Denn im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, gilt die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-GRCh, der GFK und der EMRK steht.
34Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80.
35Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.
36Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 89 ff.; unter Bezugnahme auf EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 252 bis 263.
37Unter Anwendung dieser Maßstäbe fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Italien mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr einer dem Antragsteller drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss nach sich ziehen könnten.
38Soweit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 4. November 2014 die Rückführung einer Familie mit Kindern nach Italien davon abhängig gemacht hat, dass der abschiebende Staat zunächst die individuelle Garantie seitens der italienischen Behörden erhalten hat, dass die Familie in einer Art und Weise in Obhut genommen wird, die dem Alter der Kinder angepasst ist, und dass die Familie zusammengehalten wird,
39vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, Az. 29217/12 (Tarakhel . /. Schweiz),
40kann der Antragsteller als alleinstehender junger Mann daraus für sich nichts herleiten. Der EGMR stützt seine Entscheidung auf die besondere Situation einer Familie mit sechs minderjährigen Kindern, insbesondere auf die spezifische Schutzbedürftigkeit von Kindern und das Gebot der Wahrung der Familieneinheit. Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien stehen nach Auffassung des EGMR – anders als diejenigen in Griechenland – für sich genommen einer Rückführung von Asylbewerbern dorthin gerade nicht entgegen,
41Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, Az. 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz), juris Rn. 114 f., Entscheidungen (in englischer Sprache) vom 13. Januar 2015, Az. 51428/10 (A.M.E. ./. Niederlande), juris Rn. 35, vom 17. November 2015, Az. 54000/11 (A.T.H. ./. Niederlande), Rn. 37, http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-159439 sowie vom 4. Oktober 2016, Az. 30474/14 (Jihana Ali u. a. ./. Schweiz und Italien), juris Rn. 33.
42Diese Einschätzung wird vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) geteilt.
43Vgl. für junge ledige männliche Asylbewerber: Urteile vom 19. Mai 2016, ‑ 13 A 516/14.A ‑, Rn. 70 ff., m. w. N., vom 21. Juni 2016 ‑ 13 A 604/16.A ‑ Rn. 46 ff., vom 6. Juli 2016 ‑ 13 A 1476/15.A ‑, Rn. 103 ff., vom 7. Juli 2016 ‑ 13 A 2302/15.A ‑, Rn. 46 ff., und vom 18. Juli 2016 ‑ 13 A 1859/14.A ‑, Rn. 57 ff., m. w. N., sowie Beschluss vom 16. Februar 2017 ‑ 13 A 316/17.A ‑, sämtlich bei NRWE. Vgl. ferner bzgl. Asylbewerber mittleren Lebensalters und bzw. oder mit nicht unerheblichen gesundheitlichen Einschränkungen: OVG NRW, Urteile vom 7. Juli 2016 ‑ 13 A 2132/15.A ‑, juris, vom 24. August 2016 ‑ 13 A 63/16.A -, juris, und vom 22. September 2016 ‑ 13 A 2448/15.A ‑, juris; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 ‑ 1 B 121/16 ‑, juris. Vgl. für alleinstehende junge Frauen: OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2016 ‑ 13 A 990/13.A -, juris; ebenso: VG Magdeburg, Beschluss vom 20. Februar 2017 ‑ 8 B 90/17 ‑, juris Rn. 16 ff.
44Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem sogenannten Salvini-Dekret. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln hat der Ministerrat mit Dekret vom 4. Oktober 2018 (Disposizioni urgenti in materia di protezione internazionale e immigrazione, sicurezza pubblica, nonché misure per la funzionalità del Ministero dell’interno e l’organizzazione e il funzionamento dell’Agenzia nazionale per l’amministrazione e la destinazione dei beni sequestrati e confiscati alla criminalità organizzata, Gazzeta Ufficiale No 231 vom 4. Oktober 2018, S. 1) eine Reform der Unterbringung nach italienischem Asylverfahrensrecht beschlossen. Unter anderem sieht Art. 12 Abs. 4 dieses Dekrets vor, dass SPRAR (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati)-Einrichtungen nur noch für unbegleitete Minderjährige und anerkannte Asylbewerber zugänglich sind. Ferner soll die für die Koordination der Aufnahmeeinrichtungen zuständige „Servizio Centrale“ diese mit Rundschreiben vom 25. Oktober 2018 angewiesen haben, nur noch anerkannte Asylbewerber in SPRAR aufzunehmen. Auch besonders schutzbedürftige Personen und Familien mit minderjährigen Kindern sollen von der Aufnahme ausgeschlossen sein, sofern nicht mindestens ein Elternteil einen internationalen Schutzstatus hat. Das Dekret ist mit seiner Veröffentlichung im Gesetzesblatt in Kraft getreten und entfaltet unmittelbare Rechtswirkung. Mittlerweile haben sowohl der italienische Senat als auch das Abgeordnetenhaus die Zustimmung zu dieser Gesetzesänderung erteilt.
45Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 28 L 539.18 A -, juris Rn. 9, m. w. N.
46Indes verfügt der italienische Staat über weitere Unterbringungsmöglichkeiten. Für den Antragsteller ist eine Unterbringung in den sonstigen Aufnahmezentren, insbesondere in sogenannten CAS (Centri di Accoglienza Straordinaria)-Einrichtungen, zumutbar. Dass die Gesetzesnovelle rechtliche oder faktische Auswirkungen auf diese Zentren haben könnte, haben die Antragsteller nicht dargelegt und lässt sich im Übrigen der Kenntnislage nicht entnehmen. Ausweislich des aktuellen Berichts der Asylum Information Database (AIDA) existierten Ende August 2017 9.150 CAS, in denen 151.239 Personen lebten. Die Funktionsfähigkeit der CAS hängt von den Gegebenheiten vor Ort ab und reicht von mangelhafter Hygiene bis hin zu Bedingungen wie in SPRAR.
47Vgl. etwa Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Italy - 2017 Update, Stand 31. Dezember 2017, veröffentlicht im März 2018, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/italy, S. 82 ff (auf Englisch).
48Zugleich lebten deutlich weniger Personen in den staatlichen Unterbringungseinrichtungen. Mit Stand 1. Dezember 2017 waren es 186.833 Personen. Mit Stand 31. Dezember 2017 waren es 183.681 Personen, mithin exakt die Anzahl, die an Plätzen im staatlichen Unterkunftssystem in Italien zum 31. Dezember 2017 zur Verfügung gestanden hat. Mit Stand 31. Mai 2018 waren (nur) noch 167.739 Personen in den staatlichen Unterbringungseinrichtungen in Italien untergebracht.
49So die Berechnung des VG Stade, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - 1 B 2047/18 -, juris Rn. 32, unter Bezugnahme auf Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Italien, Gesamtaktualisierung vom 17. Mai 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 6. Juli 2018, S. 5 ff.
50Auch hat die Zahl der Asylanträge in Italien erheblich abgenommen, weswegen zumindest keine Eskalation der Lage zu erwarten ist. In den Jahren 2016 und 2017 wurden in Italien jeweils insgesamt 122.960 bzw. 128.850 Asylanträge gestellt. Von Januar 2018 bis Oktober 2018 wurden in Italien dagegen 47.465 Asylanträge gestellt, was hochgerechnet auf das Jahr 2018 nur circa 57.000 Asylanträge ergibt.
51Vgl. dazu die Angaben unter https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/asylum-and-managed-migration/data/main-tables (letzter Abruf am 25. Januar 2019 erfolgt).
52Auch nachfolgende Berichte,
53vgl. etwa Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Italy - 2017 Update, Stand 31. Dezember 2017, veröffentlicht im März 2018, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/italy (auf Englisch); Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Aufnahmebedingungen in Italien, Stand August 2016, abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf; Medecins sans frontiers, out of sight – informal settlements, second edition, Stand Februar 2018 (auf Englisch); Danish Refugee Council/Swiss Refugee Council, Mutual Trust is not enough – The situation of persons with special reception needs transferred to Italy unter Dublin III Regulation, Stand 12. Dezember 2018 (auf Englisch),
54bieten keinen Anlass, dies in Bezug auf nicht vulnerable Personen, unabhängig vom Geschlecht anders einzuschätzen.
55Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 4. April 2018 - 10 LB 96/17 - sowie Beschluss vom 28. Mai 2018 ‑ 10 LB 202/18 ‑, beide bei juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2019 ‑ 13 A 888/18.A ‑, juris.
56Das Vorbringen des Antragstellers, er sei nach seiner Überstellung aus Deutschland nach Italien im Juni 2017 zwei Monate lang in Italien ohne Obdach gewesen und sei daraufhin zu einem Freund nach Belgien gereist, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn der Antragsteller hat schon nicht substantiiert dargetan, auf welchen Wegen er sich um eine Unterbringung in Italien bemüht hat und dass diese gänzlich erfolglos waren.
57Auch in Bezug auf die Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter in Italien fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass der Antragsteller dort einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh zu erfahren. Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, stehen Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, einer Überstellung nicht entgegen. Der Umstand, dass Schutzberechtigte in dem betreffenden Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.
58Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 92 ff., m.w.N., juris.
59Entsprechende Anhaltpunkte ergeben sich weder aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen noch aus dem Vorbringen des Antragstellers.
60Sonstige individuelle, in den Personen der Antragsteller liegende besondere Gründe, die eine Überstellung als menschenrechtswidrig erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich.
61Unter diesen Umständen steht gegenwärtig auch im Sinne von § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat nach dieser gesetzlichen Maßgabe neben zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und ‑hindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen. Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum,
62vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris Rn. 4; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2012- 2 LB 163/10 -, juris Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 4 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004- 2 M 299/04 -, juris Rn. 9 ff.
63Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen,
64vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris m.w.N.
65Derartige zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich.
66Sonstige Gründe für ein Überwiegen des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse sind nicht erkennbar.
67Es kann offen bleiben, ob der uneingeschränkt auf den streitgegenständlichen Bescheid bezogene Eilantrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers dahingehend auszulegen ist, dass er sich mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hilfsweise gegen die in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides bestimmte Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots einer Abschiebung wendet. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist im Zweifel anzunehmen, dass der Antragsteller alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe einlegen wollte,
68vgl. Kopp, VwGO, 20. Aufl., 2014, Rdn. 3 m.w.N..
69Dies gilt erst Recht angesichts der in § 34a Abs. 2 Satz 3 AsylG geregelten Antragsfrist für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Eine Auslegung des uneingeschränkt auf den streitgegenständlichen Bescheid bezogenen Antrages dahingehend, dass er Ziffer 4 des Bescheides nicht erfasse, würde zum Verlust dieser Rechtsschutzmöglichkeit führen.
70Sollte sich der Eilantrag auch auf die Befristungsentscheidung in Ziffer 4 des Bescheides beziehen, kann er insoweit sinnvollerweise lediglich als Hilfsantrag ausgelegt werden, da im Falle einer mit dem Hauptantrag erstrebten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides eine Abschiebung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht erfolgen dürfte und der Antragsteller daher kein Rechtsschutzbedürfnis für die vorläufige Regelung eventueller Wirkungen seiner Abschiebung nach § 11 AufenthG hätte.
71Ein hilfsweise gestellter Antrag in Bezug auf das mit einer Abschiebung verbundene gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides) hätte indes keinen Erfolg.
72Er wäre zulässig, aber unbegründet.
73Ausgehend davon, dass die Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auslöst,
74vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 1 C 26.14 -, juris Rn. 27,
75ist die streitgegenständliche Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere frei von Ermessensfehlern. Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Aufhebung der Befristungsentscheidung noch auf eine kürzere Befristung.
76Bei der Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG, die von Amts wegen zu erfolgen hat (§ 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG) handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG. Diese ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich nur darauf, ob die Behörde das Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG.
77Nach diesen Maßstäben begegnet die Befristungsentscheidung des Bundesamtes keinen rechtlichen Bedenken. Mit einer Befristung auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung hat das Bundesamt die Reichweite seines Ermessens nicht überschritten. Aus der Begründung ist zudem erkennbar, dass es seine Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet hat, indem es das öffentliche Interesse an dem Verbot einer kurzfristigen Wiedereinreise des Antragstellers mit dessen Interesse an einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet abgewogen hat. Dabei hat es mit Hinweis darauf, dass der Antragsteller bereits einmal nach erfolgter Überstellung wieder nach Deutschland eingereist ist und besondere schutzwürdige Interessen des Antragstellers an einer kurzfristigen Wiedereinreise nicht ersichtlich sind, das öffentliche Interesse in nicht zu beanstandender Weise entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis für vergleichbare Fälle gewichtet.
78Vgl. zur Überprüfung der Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG auch: OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2017 ‑ 11 A 52/17.A ‑, Rdn. 110, juris.
79Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Bundesamt diese Abwägung auf der Grundlage eines falschen Sachverhalts vorgenommen hätte oder sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nachträglich in einer Weise verändert hätte, die eine Ergänzung der Ermessensausübung erfordern würde.
80Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß §§ 83b, 83c AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
81Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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