Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 L 1749/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.


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="absatzLinks">Gegenstand des der behördlichen Vollziehungsanordnung nachfolgenden gerichtlichen Aussetzungsverfahrens ist dabei nicht die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Vollziehungsanordnung. Das Gericht trifft vielmehr eine in Würdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte vorzunehmende eigenständige Interessenabwägung, ob der Sofortvollzug bei Abwägung der einander widerstreitenden Interessen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gerechtfertigt ist; es ist dabei nicht auf die Prüfung der im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung dokumentierten Überlegungen der Behörde beschränkt.

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