Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 Nc 79/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch bleibt erfolglos. Außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität stehen für Studienbewerber, die die Aufnahme in das 1. Fachsemester des Bachelor‑ oder Masterstudiengangs der Psychologie an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2019/2020 begehren, keine unbesetzten Studienplätze zur Verfügung.
3Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der jeweilige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet.
4Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
5Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben. Die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Psychologie im 1. Fachsemester ‑ Anträge für höhere Fachsemester liegen der Kammer nicht vor ‑ ist erschöpft.
6Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit der durch die Verordnung vom 15. November 2019 (GV NRW, S. 860) geänderten Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2019/2020 vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 261) die Zahl der Studienplätze an der Antragsgegnerin für das jeweilige 1. Fachsemester im Bachelorstudiengang Psychologie auf 68 und im Masterstudiengang auf 48 festgesetzt. Während die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken unterliegt, beträgt sie für den Masterstudiengang 49. Gleichwohl fehlt es auch dort für die Zulassung zum Studium an noch nicht belegten außerkapazitären Studienplätzen.
7Die Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2019/2020 hat für Studiengänge, deren Plätze - wie hier im Studiengang Psychologie (Bachelor und Master) - durch die Hochschulen vergeben werden, nach den Vorgaben der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 ‑ KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591) zu erfolgen (§§ 12 S. 1, 13 KapVO NRW 2017). Ihr sind dabei nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO NRW 2017 die gemäß dem Kapazitätserlass der Wissenschaftsverwaltung vom 30. Januar 2019 (213-7.01.02.02.06.03) zum Stichtag 1. März 2019 erhobenen zum 15. September 2019 überprüften Daten zu Grunde zu legen. Gemäß § 3 S. 1 KapVO NRW 2017 ergibt sich dabei die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) zugeordneten Studiengangs aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5 KapVO NRW 2017), dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge, multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7 KapVO NRW 2017) sowie der abschließenden Überprüfung gemäß den §§ 8 und 9 KapVO NRW 2017.
8I.Lehrangebot
9Das in Deputatstunden gemessene Lehrangebot einer Lehreinheit errechnet sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen (§ 5 Abs. 2 S. 1 KapVO NRW 2017) und dem durch Lehrauftragsstunden zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (§ 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017) abzüglich etwaiger Verminderungen des Lehrdeputats nach § 5 Abs. 2 S. 2 KapVO NRW 2017.
101. Unbereinigtes Lehrdeputat:
11Das in Deputatstunden (DS) gemessene unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß § 5 Abs. 2 S 1 KapVO NRW 2017 anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln.
12Aufgrund der Finanzmittel, die der Antragsgegnerin nach dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen und anderen Finanzierungsquellen zustehen und der Lehreinheit Psychologie zugeordnet sind, verfügt die Lehreinheit Psychologie nach dem vorgelegten Stellenplan über 16,81 Stellen für Lehrpersonal. Aus deren Zuordnung zu den einzelnen Stellengruppen und den Vorgaben der zuletzt durch die Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526) geänderten Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409) folgt ein Lehrdeputat von (121,24 DS + 4 DS – 3 DS =) 122,24 DS:
13Stellenart |
Stellen |
Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV |
Angebot in DS |
W3 Universitätsprofessor |
5 |
9 |
45 |
W2 Universitätsprofessor |
2 |
9 |
18 |
Akademischer Ratmit ständigen Lehraufgaben |
2 |
9 |
18 |
Akademischer Ratohne ständige Lehraufgaben |
1 |
5 |
5 |
Akademischer Rat auf Zeit |
2 |
4 |
8 |
Wissenschaftlicher Angestellter;befristet |
2,81 |
4 |
11,24 |
Wissenschaftlicher Angestellter,unbefristet |
2 |
8 |
16 |
Summe |
16,81 |
121,24 |
Entgegen vereinzelt geäußerter Kritik ist der Ansatz von 9 Deputatstunden in der Gruppe "Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben" rechtlich nicht zu beanstanden. Die Deputatstundenzahl folgt nicht - wie geltend gemacht - aus § 3 Abs. 1 Nr. 10 a LVV, sondern aus § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV, da Stelleninhaber aufgrund des ihnen jeweils verliehenen Amtes zu Recht in dieser Stellengruppe geführt werden. Mithin fehlt es an einem tatsächlichen Anlass für die Forderung, die Festlegung der Zahl an Lehrveranstaltungsstunden innerhalb der Bandbreite des § 3 Abs. 1 Nr. 10 a LVV (9 bis 12 Lehrveranstaltungsstunden) durch die Hochschule begründen und gerichtlich überprüfen zu lassen.
15Die Deputatstundenzahl von 121,24 DS, die ausweislich der der Kammer im Vorjahr vorgelegten Berechnungsunterlagen für das Studienjahr 2018/2019 noch 128 DS betrug, ist auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden.
16Ihre Verminderung um (128 DS – 121,24 DS =) 6,76 DS ist die Folge einer Verringerung der Stellenanteile in der mit einem Lehrdeputat von 4160;DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV) versehenen Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten von 4,5 um 1,69 auf 2,81. Während die aus Haushaltsmitteln (HH) finanzierte Zahl an Stellen dabei von zuvor 2,00 um 0,75 auf 1,25 und die aus Mitteln des Hochschulpaktes (HP) finanzierte Stellenzahl um (1,50 ‑ 0,67 =) um 0,83 gekürzt worden ist, hat sich der aus dem Masterprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen (HPMA) finanzierte Stellenanteil von 1,00 auf 0,89 vermindert. Die Verringerung der aus Haushaltsmitteln, den Mitteln des Hochschulpakts und des Masterprogramms finanzierten Stellen begegnet dabei keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken.
17ass="absatzLinks">Weder aus dem Gebot zur umfassenden Erschöpfung der Ausbildungskapazität noch aus dem Teilhaberecht Studierwilliger ergibt sich ein Anspruch des einzelnen Studienbewerbers darauf, dass die Hochschule ihre wissenschaftlichen Lehrkräfte in einer einem bestimmten Studiengang zu Gute kommenden Weise einsetzt.
18Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2016, 13 C 22/16, und vom 26. August 2013, 13 C 88/13, jeweils www.nrwe.de und juris.
19Mithin bedarf auch eine solche Minderung von Stellenanteilen, die nicht auf dem Auslaufen von Fördermitteln, sondern auf einer Verlagerung von Stellenanteilen beruht, keiner zu überprüfenden Begründung, sofern die verlagerten Stellenanteile in anderen Studiengängen weiterhin der Ausbildung von Studierenden zur Verfügung stehen. Anhaltspunkte für die Annahme, dass dies für die in Rede stehenden Stellenanteile nicht gilt, sind weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Namentlich hat die Antragsgegnerin in der Anlage des Dezernats 3 vom 30. Oktober 2019 zu ihrem Schriftsatz vom 4. November 2019 im Verfahren 15 Nc 106/19 die für die Reduzierung der Stellenzahl maßgeblichen Gründe nachvollziehbar erläutert.
20Rechtlich ohne Bedeutung für die Berechnung des Lehrangebots - und auch die Bemessung der im Weiteren in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Parameter - sind, anders als verschiedentlich geltend gemacht, zudem in der Regel sowohl die der Antragsgegnerin nach dem Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165) und nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) zustehenden Mittel als auch die der Antragsgegnerin aus dem Hochschulpakt II und dem Masterprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen (HPMA) zur Verfügung gestellten finanziellen Ressourcen.
21Vgl. etwa: OVG160;NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2018, 13 ;C 50/18, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 16).
22Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Studiumsqualitätsgesetz werden den Hochschulen vom Land die Mittel nach diesem Gesetz nicht zur Ausweitung der Ausbildungskapazität zugewiesen, sondern zweckgebunden zur Verbesserung der Lehr‑ und der Studienbedingungen. Mit der auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt. Dies gilt nicht nur für Sach‑, sondern auch fü;r Personalmittel.
23OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015, 13 C 16/15, www.nrwe.de und juris.
24Der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Hochschulpakt 2020 enthält keine Regelungen mit subjektiv-öffentlichem Charakter, so dass sich auf die getroffenen Abreden weder Hochschulen noch Studienbewerber berufen können, die mit einer Hochschule einen Kapazitätsrechtsstreit führen.
25Vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 6. Dezember 2016, 15 Nc 13/16 u. a., und vom 18. November 2016, 15 Nc 37/156 u. a., jeweils www.nrwe.de und juris; ebenso in ständiger Rechtsprechung OVG NRW: vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Januar 2018, 13 C 43/17 (Hochschulpakt III), vom 26. August 2013, 13 C 88/13 und 13 C 98/13, jeweils www.nrwe.de und juris.
26Nichts anderes gilt für den Hochschulpakt II und das Masterprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen.
Sofern eine Hochschule allerdings Mittel aus den vorbezeichneten Finanzierungsquellen in Anspruch nimmt und mit ihrer Hilfe zusätzliche Ausbildungskapazitäten für Studienanfänger schafft, ist die Verwendung der Mittel kapazitätsrelevant.
28Vgl. zu den Paktmitteln zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2019, 13 C 30/19, www.nrwe.de und juris.
29Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin hier in Rede stehende Finanzierungsmittel zur Ausweitung der Ausbildungskapazität verwandt hat, ohne diesen Umstand in die Kapazitätsberechnung einzustellen, bestehen nicht.
30Das unbereinigte Lehrangebot von danach 121,24 DS ist wegen vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtung einzelner Stelleninhaber in der Summe um ([1 DS + 1 DS + 2 DS] ‑ 3 DS =) 1 DS auf 122,24 DS zu erhöhen.
31Rechnerisch zutreffend hat die Antragsgegnerin in die Berechnung des Lehrangebots ein zusätzliches Lehrangebot im Umfang von (1 DS + 1 DS + 2 DS =) 4 DS eingestellt.
32Der unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter N. hat eine Lehrleistung von 9 DS zu erbringen mit der Folge, dass die von ihm zu erbringende Lehrleistung das der Stellengruppe zugeordnete Deputat von 8 DS (vgl. § 3 Abs. 4 S. 4 LVV) um 1 DS überschreitet.
33Vgl. Beschluss der Kammer vom 12. November 2012, 15 Nc 30/12, www.nrwe.de und juris.
34In der mit einer Deputatstundenzahl von 4 DS (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV) versehenen Stellengruppe "Akademischer Rat auf Zeit" sind zudem, soweit ihre jeweiligen Stellenanteile kapazitätsrechtlich bedeutsam finanziert sind, in der Kapazitätsberechnung zusätzliche (individuelle) Lehrdeputate für die Mitarbeiterin T. -L. (0,35 DS + 0,65 DS =1 DS) und L1. (2 DS) in Ansatz gebracht.
35Anlass, ein Mehr an Lehrangebot in die Kapazitätsberechnung einzustellen, das über die vorbezeichneten 4 DS hinausgeht, bieten die vorgelegten Berechnungsunterlagen nicht.
36Die Minderung des zusätzlichen Lehrdeputats von 4 DS um (2 DS + 1 DS =) 3 DS auf 1 DS ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
37Angesichts der zwischen Frau Prof. Dr. N1. und der Antragsgegnerin im Rahmen der Berufungsvereinbarung getroffenen Abrede, ihre Lehrverpflichtung wegen der von ihr ausgeübten Leitungsfunktion in der Ambulanz für Psychotherapie um zwei Semesterwochenstunden für die Wahrnehmung von Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung zu reduzieren, ist nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 LVV rechtmäßig. Danach wird ‑ soweit hier von Interesse ‑ die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und diagnostischer Leistungen durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigt. Gemessen daran sind die für die Rechtmäßigkeit der Lehrdeputatsminderung maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt. Rechtlich beachtliche Gründe, die von Frau Prof. Dr. N1. wahrgenommene Leitungsfunktion in der Psychotherapieambulanz nicht im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 LVV als Aufgabe in der unmittelbaren Krankenversorgung mit einer Minderung ihres Lehrdeputats im Umfang von 2 DS anzuerkennen, sind nicht substantiiert dargetan. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
38Vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2016, 15 Nc 13/16 u. a., www.nrwe.de und juris,
39Namentlich ist der Studiengang Psychologie - anders als zum Teil geltend gemacht - nicht von dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen.
40Gegenteiliger Ansicht für die Vorschrift des § 7 Abs. 3 der bayrischen Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV): Verwaltungsgericht Bayreuth; Beschluss vom 19. Dezember 2014, B 3 E 14.10028, juris Rdnr. 25.
41Denn auch Leistungen in einer Psychotherapieambulanz, die - wie hier -,
42vgl. https://www.kp.uni-wuppertal.de/psychotherapieambulanz.html,
43Diagnostik und psychotherapeutische Hilfe bei psychischen Erkrankungen bietet, sind begrifflich solche der unmittelbaren und Diagnostik einschließenden Krankenversorgung. Die Psychotherapieambulanz ist dabei die "praktische Kehrseite" für die Lehr- und Forschungsaktivitäten des Lehrstuhls für Klinische Psychologie und Psychotherapie. Dies nachvollziehbar erläuternd hat die Antragsgegnerin in der Stellungnahme ihres Dezernats 2, die dem Schriftsatz vom 4. November 2019 im Verfahren 15 Nc 106/19 beigefügt war, ausgeführt, dass sich die Forschungsaktivitäten des Lehrstuhls auf die Bereiche somatoforme Störungen und funktionelle körperliche Beschwerden, körperdysmorphe Störungen, Angsterkrankungen und Traumafolgestörungen konzentrieren, wobei sowohl grundlegende Störungsprozesse als auch klinisch-psychologische Interventionen bei diesen Krankheitsbildern untersucht werden. In der Lehre ermögliche die Ambulanz wiederum die Vermittlung von Störungsbildern, die Anwendung klinisch‑diagnostischer Verfahren, aber auch wissenschaftliche Qualifikationsarbeiten im Bereich der Klinischen Psychologie und Psychotherapie.
44Schon die so umschriebene Aufgabe der Psychotherapieambulanz rechtfertigt gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 LVV eine Deputatsminderung. Anders als zum Teil von Antragstellerseite gefordert, setzt die Minderung des Lehrdeputats eine gleichzeitige Betreuung von Studierenden - hier des Studiengangs Psychologie - nicht voraus. Die Betreuung von Studierenden ist vielmehr durch § 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 LVV - allerdings beschränkt auf den Studiengang Medizin während des Praktischen Jahres - eigenständig als Grund für eine Verminderung der Lehrverpflichtung ausgestaltet.
45Die Herrn Prof. Dr. S. , dem eine Lehrleistung von 9 DS obliegt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV), im Hinblick auf seine Schwerbehinderung antragsgemäß gewährte Minderung seiner Lehrverpflichtung um 1 DS findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 4 Nr. 1 LVV, der bei einer der Behinderung von mindestens 50 % eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung um bis zu 12 % vorsieht. Für die Annahme, dass Prof. Dr. S. in seinem Ermäßigungsantrag falsche Angaben zum Grad seiner Behinderung gemacht hat, spricht nichts. Der vereinzelt insoweit geltend gemachte weitere Aufklärungsbedarf besteht deshalb nicht.
46Letztlich offenbleiben kann schließlich, ob die mit der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin G. vertraglich vereinbarte Minderung ihrer Lehrverpflichtung von 2 DS um eine Lehrveranstaltungsstunde auf 1 DS kapazitätsrechtlich anzuerkennen ist. Die Ausweitung des Lehrangebots um 1 DS vermag offensichtlich rechnerisch nicht zu einer Anhebung der Zahl an Studienplätzen führen, die die mit 68 festgesetzte Zahl an Studienplätzen im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs und / oder die Kapazitätsgrenze von 48 Studienplätzen im 1. Fachsemester des Masterstudiengangs überschreitet und zudem auch über die - unten noch aufzuzeigende - noch höhere Zahl der in den beiden Studiengängen jeweils bereits zugelassenen Studierenden hinausgeht.
ss="absatzRechts">47bsatzLinks">Abgesehen davon dürfte die vorbezeichnete Ermäßigung der Lehrverpflichtung gemessen an den Vorgaben des § 5 Abs. 2 LVV rechtmäßig sein. Danach können unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden für - soweit hier von Interesse - die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen.
48Es liegt grundsätzlich im Organisationsermessen der Hochschule, ob und in welchem Umfang sie Stelleninhabern Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung zuweist. Der Kapazitätserschöpfungsgrundsatz gebietet es ihr dabei nicht, stets die kapazitätsgünstigere Alternative zu wä;hlen. Die Hochschule ist jedoch verpflichtet, in die Abwägung neben organisatorischen, planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Aspekten auch die Belange der Studienbewerber in die Abwägungsentscheidung einzubeziehen, die gerichtlich nur eingeschränkt und daraufhin überprüfbar ist, ob es an einem sachlichen Grund für die Deputatsminderung fehlt.
49Vgl. etwa zu der Reduzierung von Lehrdeputaten gemäß den §§ 3 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 1 LVV: OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2018, 13 C 62/18, www.nrwe.de und juris.
50Gemessen daran spricht nach dem Inhalt der Anlage zu dem im Verfahren 15 Nc 93/90 vorgelegten Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5.60;November 2019 vieles dafür, dass die wissenschaftliche Angestellte G. zur Qualitätsbeauftragten der Hochschule berufen worden und mit Blick hierauf die Minderung ihrer Lehrverpflichtung rechtlich nicht zu beanstanden ist.
51Ein über 122,24 DS hinausgehendes Lehrangebot ist der Kapazitätsberechnung nicht zu Grunde zu legen.
52Nach den in § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2, Abs. 2 KapVO NRW 2017 getroffenen Regelungen folgt das Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst‑ bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 KapVO NRW 2017), bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben.
53Vgl. hierzu etwa: OVG NRW Beschlüsse vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und vom 14. April ;2005, 13160;C 119/05 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de.
54Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt.
55Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2013, 13 C 50/13, vom 15. Mai 2009, 13 C 20/09, und vom 27. April 2009, 13 C 10/09, jeweils juris und www.nrwe.de, sowie Beschlüsse der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., und vom 3. November 2006, 15 Nc 21/06 u. a, jeweils www.nrwe.de und juris, und vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u. a., n. v.
56Anhaltspunkte für eine solche Annahme bieten die von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnungsunterlagen nicht.
57Ob die mit den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge für sich genommen den gesetzlichen Vorgaben für die zeitliche Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse entsprechen, ist kapazitätsrechtlich regelmäßig ohne Bedeutung.
58Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016,13 C 30/16, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 10 ff.); zu der im Ausnahmefall gegebenen kapazitätsrechtlichen Bedeutung dieses Umstandes etwa: Beschluss der Kammer vom 18. November 2015, 15 Nc 37/15, www.nrwe.de und juris.
59Auch verpflichten weder das (abstrakte) Stellenprinzip noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Hochschule zu dem Nachweis, dass sich ein bestimmter Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befindet und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016, 13 C 30/16, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 7).
61Deshalb besteht in diesem Zusammenhang der verschiedentlich geltend gemachte Aufklärungsbedarf nicht; namentlich gilt dies für die beantragte Vorlage der Arbeitsverträge der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Forderung, diese zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen des Inhalts aufzufordern, dass sie weniger als 50 % ihrer vertraglichen Arbeitszeit für eine Lehrtätigkeit aufwenden.
62Abgesehen davon waren aber die - hier sämtlich nach dem 17. April 2007 - geschlossenen Arbeitsverträge nach der den übersandten Berechnungsunterlagen der Antragsgegnerin nebst tabellarischer Übersicht beigefügten dienstlichen Versicherung vom 20. September 2019, deren Richtigkeit die Antragsgegnerin etwa in der Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 5. November 2019 (15 Nc 93/19) bekräftigt hat, sämtlich die Befristungshöchstgrenzen, die sich für solche Verträge aus dem zuletzt durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geänderten Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz ‑ WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) für nicht promovierte bzw. promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter ergeben. Danach ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG für die Dauer von sechs Jahren und nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von ebenfalls sechs Jahren zulässig (§ 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WissZeitVG), wobei sich die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. des § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG zusammen weniger als sechs Jahre betragen (§ 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WissZeitVG).
63Anlass, die Richtigkeit der dienstlichen Versicherungen vom 20. September 2019 und 5. November 2019 anzuzweifeln, besteht auch nicht mit Blick darauf, dass sich - worauf von Antragstellerseite verschiedentlich verwiesen wird - die Vertragsdaten der befristet beschäftigten und nicht promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterin G. auf eine Gesamtvertragslaufzeit von knapp 9 Jahren addieren. Dies gilt schon deshalb, weil die Befristungshöchstdauer sich nicht (allein) nach der Gesamtvertragslaufzeit bemisst. Von dieser in Abzug zu bringen sind etwa die anzurechnenden Zeiten einer Beurlaubung oder Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren gewährt wird.
64Vgl. dazu ausführlich: Beschluss der Kammer vom 18. November 2013, 15 Nc 33/13, www.nrwe.de und juris.
65Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung von solchen Abzugszeiten die Befristungshöchstdauer fehlerhaft bemessen hat, sind weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat die Antragsgegnerin in der Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 5. November 2019 Verfahren 15 Nc 144/19 dargetan, dass sich aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit und der Betreuung von Kindern unter 18 Jahren während der Dauer des Arbeitsvertrages Zeiträume ergeben, die zu einer Nichtanrechnung auf die Qualifizierungsphase führen können.
66Auch im Übrigen spricht nichts für eine rechtlich gebotene Ausweitung des in die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin eingestellten Lehrangebots. Insbesondere rechtfertigt die Besetzung der der Lehreinheit Psychologie zur Verfügung stehenden Stellen die Annahme nicht, dass der Lehreinheit abweichend von der Lehrangebotsberechnung tats28;chlich ein "Mehr" an Lehrleistung zur Verfügung steht.
67Namentlich ist davon auszugehen, dass die der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten zugeordneten Lehrpersonen im für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Zeitpunkt auch sämtlich über befristete Arbeitsverträge verfügen. Diesbezüglich vereinzelt geäußerte Zweifel bieten - mangels jeglicher Substantiierung - keinen ernsthaften Anlass für die Annahme, dass die Antragsgegnerin entgegen der Aufforderung in der an sie gerichteten Aufklärungsverfügung vom 7. Oktober 2019 "Entfristungen" von Arbeitsverträgen nicht kenntlich gemacht hat.
68Ebenso wenig ernstlich zweifelhaft ist die Richtigkeit der mit den Unterlagen zur Kapazitätsberechnung vorgelegten "Übersicht über bereits geschlossene Arbeitsverträge mit Aufnahme der Arbeitstätigkeit nach dem 30.09.2019 im Fach Psychologie", die keine Einträge aufweist. Da für die Kapazitätsberechnung angesichts der Stichtagsregelung des § 2 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO NRW 2017 die tatsächlichen Verhältnisse zum 15. September 2019 maßgeblich sind, bedarf es deshalb auch der vereinzelt von Antragstellerseite geforderten Nachfrage nicht, ob im Berechnungszeitraum auslaufende Arbeitsverträge von befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern verlängert werden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen zur Kapazitätsberechnung in der ihrem Schriftsatz vom 5. November 2019 im Verfahren 15 Nc 144/19 beigefügten Stellungnahme ihres Dezernats 2 vom 31. Oktober 2019 darauf hingewiesen, dass sie die wissenschaftlichen Angestellten, deren Verträge während des Studienjahres enden, in die Kapazitätsberechnung einbezogen hat.
692. Lehrauftragsstunden:
70Soweit das Lehrangebot in der Kapazitätsberechnung rechnerisch um Lehrauftragsstunden im Umfang von ([4 DS + 0 DS] / 2 =) 2 DS erhöht worden ist, erweist sich dies als rechtsfehlerfrei.
71Nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 werden als Lehrauftragsstunden solche Lehrveranstaltungsstunden in die Kapazitätsberechnung einbezogen, die der Lehreinheit in dem dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Jahr für das Pflicht- oder Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung oder unentgeltlichen Lehrleistungen beruhen oder eine Regellehrverpflichtung ersetzen. Ausweislich der durch die Antragsgegnerin hierzu vorgelegten Übersicht treffen die vorgenannten Voraussetzungen nur auf die von der Dozentin W. im Sommersemester 2018 im Umfang von jeweils 4 SWS angebotene Seminarveranstaltung "Entwicklung und Entwicklungsverl8;ufe im sonderpädagogischen Förderbereich" zu. Ob diese Lehrveranstaltung als kapazitätserweiternd zu berücksichtigen ist, kann hier, weil kapazitätsgünstig, letztlich dahinstehen. Die im Übrigen als Lehrauftragsstunden in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen des Sommersemester 2018 und des Wintersemesters 2018/2019 sind jedenfalls sämtlich kapazitätsneutral, weil die Lehrleistungen der Dozenten aus Mitteln zur Qualitätsverbesserung finanziert worden sind, deren Einsatz - wie oben dargelegt - kapazitätsrechtlich regelmäßig unerheblich ist.
72Entgegen vereinzelt erhobener Forderungen bedarf keiner Klärung, ob weitere Lehrauftragsstunden freiwillig und unentgeltlich und damit im Rahmen der sogenannten Titellehre erbracht worden sind. Denn solche Lehrauftragsstunden bleiben kapazitätsrechtlich außer Ansatz.
73Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86, juris; OVG NRW, zuletzt etwa Beschluss vom 13. Oktober 2018, 13 C 50/18, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 13 ff.); ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 27. November 2017, 15 Nc 13/17, vom 6.160;Dezember 2016, 15 Nc 13/16, und vom 14. November 2012, 15 Nc 30/12, jeweils www.nrwe.de und juris.
74Dem Gebot erschöpfender Nutzung öffentlicher Mittel können freiwillig und unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen nicht zuwider laufen. Diese in die Berechnung des Lehrangebots einzustellen hieße, die das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde und damit hochschulpolitisch wünschenswerte Titellehre zu gefährden.
75pan>ss="absatzLinks">Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86, juris.
76Der weiteren Kapazitätsüberprüfung ist danach ein Lehrangebot von (122,24 DS + 2 DS =) 124,24 DS zu Grunde zu legen.
773. Dienstleistungsexport:
ss="absatzRechts">78Der sich gemäß § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO NRW 2017 kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf von nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen ist ohne erkennbare Rechtsfehler in die Kapazitätsberechnung eingestellt.
79Die Lehreinheit Psychologie erbringt ausweislich der vorgelegten Berechnungsunterlagen Dienstleistungen nur für die ihr nicht zugeordnete "Sport(wissenschaft)" mit dem Masterstudiengang "Sportwissenschaft (Bewegung, Gesundheit und Rehabilitation)", deren Dienstleistungsbedarf in der Kapazitätsberechnung in Übereinstimmung mit den Vorgaben § 5 Abs. 4 S. 2 KapVO 2017 rechnerisch zutreffend wie folgt ermittelt ist:
80Caq |
Aq/2 |
CAq x Aq/2 |
|
Sport(wissenschaft) |
0,13 |
13,50 |
1,76 |
Summe |
1,76 |
Die Feststellung dieses Exportanteils unterliegt trotz teilweise geäußerter gegenteiliger Ansicht keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken.
82Grundsätzlich nicht unverhältnismäßig ist die Beeinträchtigung, die mit jedem Dienstleistungsexport für den grundrechtlichen Anspruch von Studienbewerbern auf Zulassung zum Studium in einem der Lehreinheit zugeordneten Studiengang einhergeht, der bei kapazitätsbeschränkten Studiengängen als Teilhaberecht an der vorhandenen Ausbildungskapazität gewährleistet wird. Denn die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang. Kapazitätserschöpfungsgebot und das Teilhaberecht von Studienbewerbern vermitteln aber keinen Anspruch darauf, das Lehrpotenzial der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule bestimmten Studiengängen zu Gute kommen zu lassen.
83Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2018, 13 C 50/18, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 18 ff.).
84Dabei setzt die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzuges entgegen vereinzelter Rügen nicht voraus, dass sich der Curricularanteil, der für den die Lehrleistung nachfragenden Studiengang anzusetzen ist, aus normativen Regelungen ergibt.
85Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2012, 13 B 55/12, und vom 5. Juni 1997,13 C 46/96, jeweils www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 25 ff. bzw. 5).
86s">Da zudem für die Berechnung der Exportleistung der nach Maßgabe der den Export aufnehmenden Lehreinheit bestimmende Curricularanteil, nicht aber der insgesamt für den importierenden Studiengang geltende Curricularnormwert maßgeblich ist und deshalb auch die Festlegung und gegebenenfalls Einhaltung von Curricularnormwerten in den nicht zugeordneten Studiengängen grundsätzlich nicht zu überprüfen ist, kann ein Dienstleistungsexport allenfalls dann (verfasssungs‑)rechtlichen Bedenken unterliegen, wenn ihm sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen.
87Vgl. zu der inhaltsgleichen Vorläuferbestimmung des § 11 Abs. 1 KapVO 1994 OVG NRW etwa OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014, 13 C 13/14, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 4).
88Solche sind weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Denn die Berechnung der Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge (§ 5 Abs. 4 S. 1 KapVO NRW 2017) hat auf der Grundlage der sich aus deren jeweiligen Studien‑ oder Prüfungsordnungen für die Lehreinheit ergebenden Dienstleistungspflicht zu erfolgen.
89Vgl. zu der inhaltsgleichen Vorläuferbestimmung des § 11 Abs. 1 KapVO 1994 OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008,13 C 75/08, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 12).
90Mithin mindern nur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport das Lehrangebot der Lehreinheit, die nach der jeweiligen Studien‑ und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs der erfolgreiche Abschluss des dortigen Studiums erfordert.
91Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2009, 13 C 58/09, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 6).
92Gemessen daran begegnet der in die Berechnung des Dienstleistungsexports von der Antragsgegnerin eingestellte Curricularanteil (Caq) keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Anhaltspunkte tatsächlicher und oder rechtlicher Art, die seine Richtigkeit ernsthaft in Abrede stellen, bestehen nicht. Lediglich vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es, um der Antragstellerseite eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Curricularanteil zu ermöglichen, der vereinzelt geforderten Beiziehung der zu dem Masterstudiengang gehörigen Prüfungsordnung nicht bedurfte. Denn die Antragsgegnerin stellt diese auf ihrer Homepage öffentlich zugänglich zur Verfügung.
93Abgesehen davon, dass die Höhe des in Ansatz gebrachten Dienstleistungsexports im Rahmen der hier anzustellenden Kapazitätsüberprüfung grundsätzlich nicht zu überprüfen ist, bedarf er nicht, wie verschiedentlich geltend gemacht, der Korrektur durch eine Schwundberechnung, da ein solcher Schwund sich allenfalls erweiternd auf die Ausbildungskapazität in dem die Dienstleistung importierenden Studiengang und damit nicht mindernd auf den Dienstleistungsbedarf auswirkt.
944. Bereinigtes Lehrangebot:
95Unter Verwendung der unter Ziffer 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das der Kapazitätsberechnung zu Grunde zu legende bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit
96122,24 DS + 2,00 DS – 1,76 DS = 122,48 DS.
97II.Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
98Den für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem Studiengang erforderlichen und gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 KapVO NRW 2017 durch den Curricularnormwert (CN-Wert) bestimmten Aufwand aller an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten haben die Hochschulen nach § 6 Abs. 1 S. 2 KapVO NRW 2017 im Rahmen der in Anlage 1 zu dieser Verordnung für den jeweiligen Studiengang vorgegebenen Bandbreite zu berechnen. Nach Anmerkung 1 zu der vorgenannten Anlage können die Hochschulen dabei entweder die aus den bisher geltenden Curricularnormwerten (für Diplomstudiengänge) abgeleiteten Werte verwenden und 80 % hiervon für einen Bachelor-Studiengang bzw. für einen Master-Studiengang 40 % ansetzen oder aber den Curricularwert für einen Studiengang auf der Grundlage des Studienplans selbst ableiten.
99Gemessen daran ist der durch die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Psychologie in die Kapazitätsberechnung eingestellte CN-Wert von 3,27 rechtlich nicht zu beanstanden. Er liegt - bei unveränderter Prüfungsordnung - nunmehr innerhalb der in Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 normativ ohne Anlass zu Beanstandungen vorgegebenen,
100vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012, 13 B 55/12, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 21 ff.),
101Bandbreite (2,20 -3,40) und deutlich unterhalb des noch für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2016/2017 mit einem CN-Wert von 3,59 berechneten und auf den oberen CNW-Bandbreitenwert (3,40) "herunter gewichteten" Berechnungsergebnis.
102Vgl. dazu und dem Folgenden: Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2016, 15 Nc 13/16, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 77 ff.).
103Damit hat die Antragsgegnerin den rechtlichen Bedenken Rechnung getragen, die die Kammer gegen den seinerzeit errechneten Ausbildungsaufwand mit Blick auf die in die Berechnung für Übungen und Praktika eingestellten Gruppengrößen erhobenen hatte. Dass dem CN-Wert von 3,27, der in die hier zu überprüfende Kapazitätsberechnung eingestellt ist, weiterhin Rechtsfehler anhaften, ist substantiiert nicht dargetan. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Denn eine für das Studienjahr 2016/2017 durch die Kammer durchgeführte Vergleichsberechnung, die ausgehend von den entsprechenden Bandbreitenvorschlägen der Hochschulrektorenkonferenz,
104Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen, Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.6.2005, https://www.hrk.de/positionen/beschluesse-nach-thema/convention/empfehlung-zur-sicherung-der-qualitaet-von-studium-und-lehre-in-bachelor-und-masterstudiengaengen/,
105für die - letztlich durch die Hochschule im Rahmen ihres Organisationsermessens zu bestimmende - jeweilige Größe der Gruppen (g) bei Vorlesungen g = 100, bei Übungen g = 30 und bei Praktika g = 15 in Ansatz gebracht hat, führte zu einem CN-Wert von 3,24, dem der von der Antragsgegnerin nunmehr mit 3,27 errechnete Ausbildungsaufwand zahlenmäßig nahezu entspricht.
106In dem CN-Wert 3,27 für den Bachelor-Studiengang ist ein Curriculareigenanteil von (3,27 ‑ 0,47 =) 2,80 enthalten, nachdem von dem CN-Wert in Abzug zu bringen (vgl. § 6 Abs. 2 S. 1 KapVO NRW 2017) ist ein seinerseits dem Grunde und der Höhe nach bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstandender Curricularfremdanteil (CAq) von 0,47 für Dienstleistungsimporte, der sich wie folgt zusammensetzt:
107Lehreinheit |
CAq |
Wirtschaftswissenschaften |
0,28 |
Sport(wissenschaft) |
0,03 |
Bildungswissenschaften |
0,03 |
Germanistik |
0,05 |
Mathematik |
0,03 |
Sicherheitstechnik |
0,03 |
Politikwissenschaft |
0,02 |
0,47 |
Der für den Master-Studiengang in die Kapazitätsberechnung eingestellte CN-Wert, der mit 1,70 innerhalb der in Anlage 1 der KapVO NRW 2017 vorgegebenen Bandbreite (1,10 bis 1,70) liegt und mit Blick auf die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die die Kammer in die vorerwähnte Überprüfung des CN-Wertes für den Bachelorstudiengang eingestellt hat, ohne substantielle Beanstandung geblieben ist, enthält einen Eigenanteil an Lehrleistung von (1,70 – 0,05 =) 1,65, wobei sich der Curricularfremdanteil (CAq) von 0,05, der sich bei summarischer Prüfung auch hier dem Grunde und der Höhe nach als rechtsfehlerfrei erweist, in diesem Studiengang wie folgt zusammensetzt:
109Lehreinheit |
CAq |
Bildungswissenschaften |
0,01 |
Germanistik |
0,01 |
Evangelische Theologie |
0,01 |
Musik |
0,01 |
Romanistik |
0,01 |
0,05 |
Der Rechtmäßigkeit der in Ansatz gebrachten Dienstleistungsimporte lässt sich dabei ‑ anders, als verschiedentlich geltend gemacht ‑ ein etwaiges Fehlen einer Schwundberechnung in den die Dienstleistung jeweils exportierenden Studiengängen bereits begrifflich nicht entgegenhalten. Für die Berechnung des Curricularfremdanteils des die Dienstleistung empfangenden Studiengangs ist allein dessen Curriculum maßgeblich, worauf die Antragsgegnerin in der Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 5. November 2019 in dem Verfahren 15 Nc 93/19 zutreffend hingewiesen hat. Soweit die Antragsgegnerin schriftsätzlich ergänzend darauf hingewiesen hat, dass in den Studiengängen, die Dienstleistungen in die Lehreinheit Psychologie exportieren, zur Ermittlung der dortigen Kapazität auch Schwundberechnungen durchgeführt worden sind, ist deren Richtigkeit für die hier zu treffende Entscheidung irrelevant.
111Unter Berücksichtigung der Curriculareigenanteile für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (Psychologie Bachelor und Master) errechnet sich damit nach Maßgabe der von der Antragsgegnerin gebildeten Anteilquoten (Zp) von 0,564 für den Bachelorstudiengang und 0,436 für den Masterstudiengang ein gewichteter Curriculareigenanteil von gerundet
112CA = ([3,27 - 0,47] x 0,564) + ([1,7 ‑ 0,05] x 0,436) = 2,30
113mit einer sich hieraus ergebenden Aufnahmekapazität der Lehreinheit von
1142 x 104,29 DS------------------------ = 90,687 2,30
115Studienplätzen, von denen - vor Schwund - unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Anteilquoten auf den Bachelorstudiengang
11690,687 x 0,564 = 51,147
117und auf den Masterstudiengang
11890,687 x 0,436 = 39,540
119entfallen.
120Die in diese Berechnung eingestellten Anteilquoten entsprechen allerdings nicht im Sinne des § 7 S. 3 i. V. m. S. 1 und S. 2 KapVO NRW 2017 dem vorjährigen Verhältnis der Studienbewerber in den der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengängen (Bachelor: 2.312; Master: 974) zur Zahl der Studienbewerber in der gesamten Lehreinheit (3.286), ohne dass dies im Ergebnis rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnet.
121§ 7 S. 2 KapVO NRW 2017 bestimmt, dass die Hochschulen die Anteilquoten aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischen Gesichtspunkten im Einvernehmen mit dem Ministerium zu bilden haben. Nach § 7 S. 3 KapVO NRW 2017 sind dabei in - wie hier - zulassungsbeschränkten Studiengängen die Bewerberzahlen des Vorjahres lediglich ein geeignetes - und damit nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung nicht das ausschließlich entscheidende - Kriterium für die Bestimmung der Anteilquote. Ausgehend hiervon ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Bildung der Anteilquoten ausweislich des der Kapazitätsberechnung beigefügten Vermerks vom 20. September 2019 anknüpfend an den Umstand vorgenommen hat, dass die Finanzierung des wissenschaftlichen Lehrpersonals in der Psychologie im Umfang von 16,19 SWS aus dem Masterprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt und Gleiches für 4 SWS an Lehrauftragsstunden gilt, von denen -0;wie oben dargelegt - gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 lediglich 2 SWS kapazitätswirksam sind, um das durch Mastermittel finanzierte und in die Kapazitätsberechnung einzustellende Lehrangebot entsprechend dem Förderziel des Masterprogramms, zusätzliche Masterstudienplätze zu finanzieren, ausschließlich der Aufnahmekapazität des Masterstudiengangs zu Gute kommen zu lassen.
122Die danach für die Bildung der Anteilquoten maßgeblichen Erwägungen sind im Sinne des § 7 S. 2 KapVO NRW 2017 an planerisch sachlichen Kriterien ausgerichtet, nachvollziehbar begründet und berücksichtigen ferner auch die Nachfrage in den Studiengängen. Die Antragsgegnerin hat zum Ausgangspunkt ihrer Bildung der Anteilquoten die Aufnahmekapazität des Bachelorstudiengangs unter Berücksichtigung des nicht aus den Mitteln des Masterprogramms finanzierten Lehrangebots und der Bewerberzahlen des Vorjahres (§ 7 S.160;3 KapVO NRW 2017) gewählt. Der Rückgriff auf die im Bachelorstudiengang ohne Berücksichtigung der Mittel aus dem Masterprogramm zur Verfügung stehende Zahl an Studienplätzen für Studienanfänger gewährleistet dabei, dass sich die beabsichtigte ausschließliche Zuordnung der Mittel aus dem Masterprogramm zu dem Ausbildungskontingent des Masterstudiengangs nicht zu Lasten der Studienplatzzahl für Studienanfänger im Bachelorstudium auswirkt. Diese Aufnahmekapazität des Bachelorstudiengangs beträgt
123- ts">124pan>
nks">bei einem bereinigten Lehrangebot von (122,24 DS + 2,00 DS – 1,76 DS =) 122,48 DS, das um (16,19 DS +2 DS =) 18,19 DS auf 104,29 DS zu kürzen ist,
- 125
einer Anteilquote für den Bachelorstudiengang (ZpB1) von (2.312 / 3.286 =) 0,704 sowie
- 126
eine Anteilquote für den Masterstudiengang (ZpM<sub>1>) von (974 / 3.28660;=) ;0,296
und einem sich hieraus ergebenden gewichteten Curricularanteil von gerundet
128CA = ([3,27 - 0,47] x 0,704) + ([1,7 - 0,05] x 0,296) = 2,46
129sowie einer hieraus zu errechnenden Aufnahmekapazität der Lehreinheit von
1302 x 104,29 DS------------------------ = 84,789 2,46
131unter Berücksichtigung der Anteilsquoten ZpB1 von 0,704
1320,704 x 84,789 = 59,691
133also 59 Studierende; für den Masterstudiengang ergeben sich danach angesichts der für ihn geltenden Anteilsquote ZpM1 von 0,296 für das 1. Fachsemester
1340,296 x 84,789 = 25,098,
135das heißt 25 Studienplätze.
136Zu der Zahl von 25 Studienplätzen für den Masterstudiengang hinzuzurechnen sind ausgehend von dem nur aus dem Masterprogramm finanzierten, kapazitätswirksamen Lehrangebot von (16,19 DS + 2 DS=) 18,19 SWS und dem Curriculareigenanteil für den Masterstudiengang von - wie oben dargelegt - 1,65
1372 x 18,19---------------- = 22,05, 1,65
138weitere 22 Studienplätze mit der Folge, dass sich die Zahl der in den Masterstudiengang aufzunehmenden Studienanfänger auf (25 + 22 =) 47 erhöht.
139III.Überprüfung des Berechnungsergebnisses
140Die in die Kapazitätsberechnung für die gemäß § 9 S. 1 KapVO NRW 2017 durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses eingestellten Schwundausgleichsfaktoren von 1/0,88 für den Bachelorstudiengang und für den Masterstudiengang mit 1/96 begegnen bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken.
141Ihrer Berechnung, die mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden "Hamburger Modell",
142vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2018, 13 C 43/17, www.nrwe.de und juris,
143erfolgt ist und nicht mehr als die vergangenen 4 Semester einschließen muss,
144vgl. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 25. Juli 2014, 13 C 13/14, vom 4. November 2013, 13 A 455/13 vom 15. April 2010, 13 C60;133/10 – 13 C 137/10, vom 8. Mai 2008, 13 C 75/08, und vom 17. März 2003, 13 C 11/03, jeweils www.nrwe.de und juris,
145ist rechtsfehlerfrei. Dass der jeweilig anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
146Dabei fehlt dem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor nicht schon per se die innere Plausibilität, wenn in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen, Fach‑ und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten eingestellt werden, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass trotz der Tatsache, dass die Zahl an Abgängen in ein höheres Fachsemester die Zahl an Zugängen aus dem jeweils vorangegangenen Semester überwiegt, keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre.
147Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2010, 13 C 243/10, juris und www.nrwe.de, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., n. v., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, www.nrwe.de und juris.
148Ausweislich der Stellungnahme des Dezernats 2 vom 30. Oktober 2019, die dem Schriftsatz der Antragsgegnerin in dem Verfahren 15 Nc 106/19 beigefügt war, sind - entgegen einem erhobenen Vorhalt - in die Schwundberechnung bezogen auf das Wintersemester 2016/2017 auch die Studierenden eingestellt, die aus Anlass der seinerzeitigen Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vergleichsweise eine Zulassung zum Psychologiestudium erhalten haben.
149Wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO ist zudem entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen "schwundfremden Faktoren" kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen.
150Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. etwa Beschlüsse vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, jeweils www.nrwe.de und juris.
151Namentlich gilt dies entgegen verschiedentlicher Beanstandungen auch für (wiederholte) Beurlaubungen von Studierenden. Solche fallen nicht unter den nach § 9 S.160;1 KapVO NRW 2017 zu berücksichtigenden Schwund, weil Studierende, die (wiederholt) beurlaubt sind, Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen und deshalb keine Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage begründen können.
152Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2016, 13 C 22/16 und 26. August 2013, 13 C 88/13, jeweils www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 11 bzw. Rdnr. 21).
153Im Übrigen können wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung gewisse Unsicherheitselemente in der Schwundermittlung nicht ausgeschlossen werden mit der Folge, dass es nicht möglich ist, den "einzig richtigen" Schwundfaktor unter Anwendung einer "allein richtigen Rechenart" zu bestimmen.
154Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2019, 13 C 34/19, und vom 10. Januar 2018, 13 C 43/17, jeweils www.nrwe.de und juris,
155Weiterer Aufklärungsbedarf besteht hinsichtlich der Schwundberechnung mithin nicht.
156Bereinigt um die in Ansatz gebrachten Schwundquoten von 0,88 für die Bachelorstudiengang und 0,96 für den Masterstudiengang, belaufen sich mithin die Studienanfängerzahlen für den Bachelorstudiengang auf
15759------- = 67,0450,88
158bzw. 67 und für den Masterstudiengang auf
15947------- = 48,9580,96
160bzw. 49. Dass die Antragsgegnerin demgegenüber ihre Kapazitätsberechnung mit 68 Studienplätzen für den Bachelorstudiengang abgeschlossen hat, ist kapazitätsfreundlich und deshalb rechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden.
161Die zur Verfügung stehenden Studienplätze entfallen bei dem jeweils jährlich organisierten Lehrbetrieb in dem Bachelor‑ und Masterstudiengang Psychologie sämtlich auf das Wintersemester 2019/2020.
162IV.
163Besetzung
164Nach Angaben der Antragsgegnerin, die nicht durch die Vorlage von Namenslisten der Immatrikulierten zu belegen sind,
165vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016, 13 C 30/16, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 13),
166waren ausweislich der Angaben der Antragsgegnerin in der Anlage vom 30. Oktober 2019 zu dem Schriftsatz vom gleichen Tag (15 Nc 106/19) zu diesem Zeitpunkt im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs 81 und im 1. Fachsemester des Masterstudiengangs 51 Studierende immatrikuliert, so dass keine Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe zur Verfügung stehen. Die vereinzelt aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen solche Studienplätze durch das Gericht zu vergeben sind, die durch Exmatrikulation vor Beginn der Lehrveranstaltungen wieder freigeworden sind, stellt sich hier demnach nicht.
167Soweit hilfsweise die Zulassung zum Bachelor‑ oder Masterstudium der Psychologie innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität begehrt wird, folgt aus den vorbezeichneten Belegungszahlen, dass auch dort keine Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe vorhanden sind.
168Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist.
169Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, juris und www.nrwe.de.
170Rechtsmittelbelehrung:
171(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
172Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
173Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
174Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
175Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
176Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
177(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
178Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
179Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
180Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
181Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
182War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
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- 13 C 43/17 3x (nicht zugeordnet)
- 13 C 98/13 1x (nicht zugeordnet)
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