Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 3290/19

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 25. März 2019 wird aufgehoben, soweit damit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 130,80 Euro für Personal-, Sach-, Gemeinkosten etc. festgesetzt worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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