Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 Nc 140/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.
3Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet.
4Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Zur gerichtlichen Vergabe stehen an der Antragsgegnerin Studienplätze im 1. Fachsemester des klinischen Abschnitts des Studiums der Humanmedizin weder innerhalb noch außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität zur Verfügung.
5A. Hinsichtlich eines außerkapazitären Studienplatzes ist der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Vergabeverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, nicht gegeben. Die tatsächlich bestehende Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im 1. klinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin ist erschöpft.
6Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2019/2020 – auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin durchgeführten Kapazitätsberechnung – durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2019/2020 vom 2. September 2019 (GV. NRW. S. 545) ausgehend von einer errechneten jährlichen Kapazität von 300 Studienplätzen für das 1. klinische Fachsemester auf 150 festgelegt.
7Tatsächlich ergibt sich auf der Basis der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen für das Wintersemester 2019/2020 jedoch eine jährliche Ausbildungskapazität von 351 Studienplätzen. Die aufgrund dessen auf das Wintersemester 2019/2020 entfallende Kapazität von maximal 176 Studienplätzen ist aber durch die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Rückmeldungen bzw. Immatrikulationen (350) ebenfalls erschöpft.
8Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2019/2020 sind für Studiengänge, deren Plätze – wie hier im Studiengang Humanmedizin – in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591) weiterhin die Vorschriften der zuletzt durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544) geänderten Fassung der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) zu Grunde zu legen und damit auch die nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 13. Februar 2019 und vom 5. Juni 2019 zum Berechnungsstichtag 1. März 2019 erhobenen und zum 15. September 2019 überprüften Daten.
9Dies begegnet keinen Bedenken. Zwar wird das Medizinstudium an der Antragsgegnerin für Studierende, die sich seit dem Wintersemester 2013/2014 für den Studiengang Humanmedizin mit dem Abschluss Staatsexamen für das 1. Fachsemester eingeschrieben haben bzw. einschreiben, nicht mehr als Regelstudiengang mit der klassischen Aufteilung in vorklinischen und klinischen Studienabschnitt, sondern als Modellstudiengang durchgeführt (§§ 1 ff., 40 der Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin an der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2013, Amtl. Bekanntmachungen Nr. 24/2013 vom 21. Oktober 2013, in der Fassung der Zweiten Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung vom 27. September 2019, Amtl. Bekanntmachungen Nr. 36/2019 vom 27. September 2019, verfügbar auf www.hhu.de). Die Ausbildung im Modellstudiengang unterscheidet sich in Struktur, Ausbildungsinhalten, Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer grundlegend vom Regelstudiengang (§ 41 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), – nachfolgend: ÄApprO –).
10Gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 21 KapVO, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für die Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GV. NRW. 2010 S. 280), § 41 ÄApprO darf bei der Erprobung eines neuen Studiengangs die Ausbildungskapazität jedoch losgelöst von den Regelungen des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung festgesetzt werden. Das danach bestehende Ermessen muss die Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der Grundrechte der Hochschule und der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG, der Grundrechte der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und der eingeschriebenen Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie des öffentlichen Interesses an der Reform der ärztlichen Ausbildung ausüben. Hiervon ausgehend ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn in der Umstellungs- und Erprobungsphase des Modellstudiengangs die Kapazität nach dem früheren Regelstudiengang berechnet wird, um dem Orientierungs- und Neuordnungsprozess Zeit zu geben. Etwas anderes müsste nur dann gelten, wenn diese Art der Kapazitätsberechnung die wahre Ausbildungskapazität erkennbar verfehlte. Dafür fehlen aber jegliche Anhaltspunkte; im Gegenteil gibt es Erkenntnisse, dass die fiktive Berechnung kapazitätsfreundlich ist.
11Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2014 – 13 B 776/14 –, NRWE = juris Rdnr. 5, und Beschl52;sse vom 31. März 2004 – 13 C 20/04 – und vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 –, jeweils juris.
12class="absatzLinks">Der Modellstudiengang an der Antragsgegnerin befindet sich nach wie vor in der Erprobungsphase (vgl. §§ 4, 5 Abs. 1 der Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin). Er ist mit Verfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2017 unter der Bedingung laufender wie auch abschließender Evaluation bis zum 30. September 2023 verlängert worden.
13Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 KapVO ist die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung der Lehreinheit nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (§ 6 bis 13 KapVO) zu berechnen und anschließend das Ergebnis anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (§§ 14 bis 21 KapVO) zu überprüfen. Gemäß § 22 Abs. 2 KapVO gelten diese Regelungen entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester.
14Für die Berechnung der personellen Ausstattung der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin anhand der ihr zuzuordnenden Lehrpersonen und deren Lehrdeputate ist die Antragsgegnerin ausweislich der von ihr vorgelegten Datensätze von 907,16 Planstellen ausgegangen. Unter Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung in Höhe von 179,33 Stellen, für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 189,82 Stellen und für das praktische Jahr in Höhe von 14,38 Stellen resultieren daraus 523,63 Stellen für die Lehre. Hieraus folgt bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,41 Deputatstunden (DS) ein Deputatstundenangebot aus den Stellen der Lehreinheit von (523,63 x 5,41 =) 2.832,84 DS. Bei einem Ansatz von 33,27 Lehrauftragsstunden (durchschnittlich je Semester) sowie Dienstleistungsexporten (je Semester) in Höhe von 48,63 DS ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von (2.832,84 ;DS + 33,27 – 48,63 =) 2.817,48 DS. Aus diesem bereinigten Lehrangebot errechnet sich unter Berücksichtigung des Curriculareigenanteils (Cap) von hier 4,77 gemäß der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO die jährliche Aufnahmekapazität, die hier bei [(2.817,48 x 2) : 4,77 =] 1.181,3333 und somit gerundet bei 1.181 Studienplätzen liegt.
15Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze nicht. Der mit 1,00 (1/1,00) in die Überprüfung eingestellte Schwundfaktor begegnet bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung keinen durchgreifenden Bedenken. Seine Berechnung ist mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden „Hamburger Modell“ erfolgt,p>
16 vgl. zum Hamburger Modell im Zusammenhang mit der Vorklinik OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2013 – 13 A 455/13 –, NRWE = juris, Rdnr. 5 ff., und Beschluss vom 5. Februar 2013 ‑ 13 B 1446/12 –, NRWE = juris, Rdnr. 3 ff., und schließt in Bezug auf den klinischen Teil des Studiengangs Medizin eine Betrachtung der Studierendenzahlen bis zum sechsten (klinischen) Semester mit ein. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt einem in die Berechnung eingestellten Schwundfaktor von 1,00 nicht schon per se die innere Plausibilität, weil in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Studienabbrechern bzw. Fach- und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten eingestellt sind, die über 1 liegen. Ist wegen einer die Zahl der Abgänge (z.B. Studienabbrecher, Ortswechsler) überwiegenden Zahl an Zugängen (z.B. Höherstufungen, Fachwechsel) in höheren (klinischen) Fachsemestern keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen, ist dies gemäß §; 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen.
Vgl. hierzu für die Vorklinik: OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006 – 13 C 38/06 –, NRWE = juris, Rdnr. 17, und Beschluss vom 27. Februar 2008 – 13 C 5/08 –, NRWE = juris, Rdnr. 6 ff.
19Dass die Antragsgegnerin ausweislich der Erkenntnisse der Kammer aus den Kapazitätsverfahren zum Wintersemester 2016/2017 ihrer Schwundberechnung Studierendenzahlen zu Grunde legt, welche nur die im jeweiligen Fachsemester zurückgemeldeten Studierenden, demnach nicht die beurlaubten Studierenden abbilden, ist jedenfalls nicht kapazitätsunfreundlich.</p>
class="absatzRechts">20 Zwar ist es kapazitätsrechtlich nicht geboten, beurlaubte Studierende im Rahmen der Schwundberechnung der Hochschule als keine Lehrkapazität Nachfragende zu behandeln. Beurlaubungen fallen vielmehr nicht unter die Kategorie des Schwundes nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO, da Beurlaubte die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen und keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage darstellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2016 – 13 C 20/16 –, juris, Rdnr. 23, Beschluss vom 15. April 2010 – 13 C 133/10 –, NRWE = juris Rdnr. 29, m.w.N., und Beschluss vom 1. März 2006 ‑ 13 C 38/06 –, NRWE = juris, Rdnr. 19. Wird jedoch die Zeit der Beurlaubung als Schwund behandelt, ist dies als solches kapazitätsfreundlicher, da eine – tatsächlich nicht gegebene – Entlastung der Lehreinheit der Schwundberechnung zu Grunde gelegt wird. Ob die so in Abweichung von § 16 KapVO ermittelten Schwundquoten immer auch im Ergebnis kapazitätsgünstiger als bei verordnungskonformer Berechnung sein werden, kann dahinstehen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. August 2015 – 7 CE 15.10118 –, juris, Rdnr. 22, und OVG Sachsen, Beschluss vom 20. Februar 2013 – NC 2 B 62/12 –, juris, Rdnr. 10: (nicht gebotene) Berechnung ohne Beurlaubte ist kapazitätsgünstiger. Sie sind jedenfalls nicht kapazitätsunfreundlicher. bsatzLinks"
Das Berechnungsergebnis nach der personellen Kapazität (1.181 Studienplätze jährlich) ist gemäß § 17 Abs. 1 KapVO anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu überprüfen.
27Sachlich und damit auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist es, für die Bestimmung der Ausbildungskapazität nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17 KapVO an die zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehende Zahl an Patienten anzuknüpfen. Die Ausbildung am Patienten dient im Studiengang Humanmedizin in der klinisch-praktischen Ausbildung dazu, den Studierenden die für die Ausbildung zum Arzt erforderlichen Anschauungen zu vermitteln und bestimmte ärztliche Techniken einzuüben.
28Vgl. Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Rdnr. 1 zu § 17 KapVO.
29Es ist deshalb kapazitätsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn die nach der patientenbezogenen Ausbildungskapazität ermittelte Zahl an Studienplätzen nur einen Teil der errechneten personellen Kapazität ausschöpft. Eine Verpflichtung der Universität, zur Anpassung der ausstattungsbezogenen Kapazität an die personelle Kapazität andere Kliniken als Lehrkrankenhäuser zu gewinnen und einzubinden, besteht in diesem Zusammenhang nicht.
30OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 13 C 107/13 u.a. –, juris, Rdnr. 5 ff.
31Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen.
32In die Ermittlung des genannten Parameters eingeflossen sind die Eignungswahrscheinlichkeit von Patienten für die Ausbildung, deren Belastbarkeit, die Zahl der Studenten je Patient, die Anzahl der Semesterwochenstunden für den Unterricht am Krankenbett gemäß; Studienplan, die Zahl der Planbetten und der durchschnittliche Auslastungsgrad eines Fachs.
33Vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht: Verfassungsrechtliche Grundlagen – Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Seite 350; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, § 17 KapVO, Rdnr. 5.
34Weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass diese Eingangsgrößen an sich für die Ermittlung der patientenbezogenen stationären Kapazität nicht (mehr) sachgerecht sein könnten.
35Die Kammer sieht vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen momentan keinen Anlass, den Wert von 15,5 % gerichtlich zu korrigieren. Zwar hat die im Mai 2016 durch die Stiftung für Hochschulzulassung gegründete „Arbeitsgruppe Modellstudiengänge Medizin“ eine empirische Untersuchung an sechs Hochschulstandorten, darunter auch dem der Antragsgegnerin, in Auftrag gegeben mit dem Ziel einer Überprüfung der in den Kapazitätsverordnungen normierten Parameter der patientenbezogenen Kapazitätsberechnung. Auch hat das von der genannten Arbeitsgruppe beauftragte „Bamberger Centrum für empirische Studien“ (BACES) bereits im Februar 2018 die Ergebnisse der empirischen Erhebungen vorgelegt, ohne dass die Arbeitsgruppe bzw. die Stiftung für Hochschulzulassung über das Ergebnis der Untersuchung bislang abschließend beraten hätte. Mit dem Abschlussbericht ist wohl im ersten Quartal 2020 zu rechnen.
36Vgl. die Tabellen der BACES „Erhebung der Eignungswahrscheinlichkeit und Verfügbarkeit von Patientinnen und Patienten für den patientenbezogenen Unterricht in den Modellstudiengängen der Humanmedizin – 2017/2018“ vorgelegt im Verfahren 15 Nc 34/19; vgl. auch Begründung zur Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung des Landes Berlin vom 19. Juni 2018, vorgelegt im Verfahren 15 Nc 98/18; zum Stand des Verfahrens vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2020 – 13 C 49/19 u.a. –, n.v.
37Es ist jedoch zunächst eine allein dem Verordnungsgeber vorbehaltene Entscheidung, ob bzw. inwieweit sich aus den von der Firma BACES erhobenen Daten das Erfordernis einer Anpassung der Kapazitätsverordnung ergibt.
38Für die Annahme, der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber habe den ihm im Rahmen seiner Obliegenheit zur Beobachtung und gegebenenfalls Nachbesserung der KapVO zustehenden Spielraum in zeitlicher Hinsicht bereits überschritten,
39vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 –, juris, Rdnr. 121 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 – 6 CN 3.10 –, juris, Rdnr. 40,
40besteht kein Anlass. Auch wenn der Verordnungsgeber des Landes Berlin bereits mit Wirkung zum 1. Juli 2018 den Parameter von 15,5 % auf 17,1 % angehoben hat (§ 17a Nr. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen des Landes Berlin in der Fassung vom 19. Juni 2018), ohne das Ergebnis der Beratungen innerhalb der Stiftung für Hochschulzulassung abzuwarten, lässt dies nicht den Schluss zu, es sei im aktuellen Zeitpunkt verfassungsrechtlich geboten, den Faktor von 15,5 % unter Übergehen des nordrhein-westfälischen Verordnungsgebers gerichtlich zu korrigieren.
41So auch OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – 13 C 49/19 u.a. –, und Beschluss vom 5. Juni 2019 – 13 C 3/19 –, juris, Rdnr. 9 ff., vorgehend Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2019 – 15 Nc 98/18 –, n.v.
42Die Art und Weise der Ermittlung der Anzahl der tagesbelegten Betten durch die Antragsgegnerin auf der Basis der sog. Mitternachtsstatistik ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die hiermit einhergehende Nichtberücksichtigung von nur teilstationär aufgenommenen Patienten (ohne Aufnahme des Patienten über Nacht erfolgte stationäre Behandlung, z.B. Betten in Tageskliniken) ist kapazitätsrechtlich unbedenklich. Bei der Berechnung der tagesbelegten Betten im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ist es im Hinblick auf die insoweit maßgebliche Frage der Eignung der Patienten für die Ausbildung folgerichtig und sachgerecht, an den Begriff der „Übernachtungspatienten“ anzuknüpfen und deren Zahl im Wege der sog. „Mitternachtsstatistik“ zu erheben.
43OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2018 – 13 C 20/18 –, juris, Rdnr. 9 ff., und vom 7. Dezember 2015 – 13 C 18/15 –, juris, Rdnr. 8 ff.; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016 – OVG NC 52.16 –, juris, Rdnr. 11; BayVGH, Beschluss vom 11. November 2016 – 7 CE 16.10314 u.a. –, juris, Rdnr. 9.
44Soweit hiergegen eingewendet worden ist, die durchschnittliche Verweildauer der Patienten in deutschen Krankenhäusern habe sich seit 1991 – aus mehreren Gründen – von zwei Wochen auf nur noch 7,4 Tage im Jahr 2014 verringert, vermag dies die Rechtmäßigkeit der Anknüpfung an die Mitternachtszählung nicht in Frage zu stellen. Die damit auf Antragstellerseite einhergehende Behauptung, diese kürzere Verweildauer habe zu einer erheblichen Verringerung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität geführt, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil Angaben dazu fehlen, wie sich zugleich die (absolute) Zahl der stationär behandelten Patienten entwickelt hat.
45Dem von Antragstellerseite erhobenen Einwand, am Wochenende, jedenfalls am Sonntag, finde am Krankenbett keine Ausbildung statt, so dass in die Berechnung der ausbildungsbezogenen Kapazität nur die im Zeitraum von Montag bis Freitag bzw. bis Samstag belegten Betten einzubeziehen seien, ist nicht weiter nachzugehen. Im Hinblick darauf, dass an den Wochenendtagen eine Ausbildung am Patienten bereits zum Zeitpunkt der Schaffung der Kapazitätsverordnung wohl nicht üblich war, ist davon auszugehen, dass die Tatsache der fehlenden Ausbildungsrelevanz des auf das Wochenende entfallenden Anteils der tagesbelegten (= im Durchschnitt pro Tag belegten) Betten bereits Eingang in den u.a. die Wahrscheinlichkeit der Eignung der Patienten für die Ausbildung abbildenden Parameter von 15,5 % gefunden hat.
46Die Antragsgegnerin hat allerdings die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten „des Klinikums“ im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht zutreffend ermittelt.
47Sie hat ihrer Berechnung – ausgehend vom Geschäftsjahr 2018 – zwar rechtlich zutreffend nicht nur die auf Kassenpatienten entfallenden stationären Pflegetage, sondern auch diejenigen Pflegetage zu Grunde gelegt, die in Bezug auf Patienten angefallen sind, die – als Privatversicherte, als Kassenpatienten mit privater Zusatzversicherung oder als Selbstzahler – vertraglich die Erbringung wahlärztlicher Leistungen (sog. Chefarztbehandlung, vgl. auch § 17 KHEntgG) durch diejenigen Abteilungen (Kliniken) des Universitätsklinikums in Anspruch genommen haben (sog. Privatpatienten), deren Abteilungsleiter (Chefärzte) aufgrund ihrer mit dem Universitätsklinikum geschlossenen Vereinbarungen (vgl. § 15 der Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen Köln und Münster vom 20. Dezember 2007, GV. NRW. S. 744, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2013, GV. NRW. S. 278) nicht berechtigt sind, die gesondert berechenbaren wahlärztlichen (stationären) Leistungen selbst zu liquidieren (sog. Neuvertragler).
48Vgl. hierzu im Einzelnen Beschluss der Kammer vom 3. Januar 2018 – 15 Nc 91/17 –, juris, Rdnr. 42 ff.
49Unerheblich ist demgegenüber, ob sich – wie teilweise gerügt – nach Abschluss des Geschäftsjahrs 2018, aber noch vor dem Stichtag zur Überprüfung der der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegenden Daten, dem 15. September 2019, personelle Änderungen in der Leitung von Abteilungen (Kliniken) des Universitätsklinikums, welche bislang von Chefärzten mit dem Recht zur Privatliquidation geleitet worden waren, ergeben haben. Maßgeblich für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ist diejenige Zahl an Betten, die im Klinikum durchschnittlich täglich mit Übernachtungspatienten belegt sind. Um zu vermeiden, dass saisonale Effekte der Belegung der Betten eines Klinikums sich auf die Kapazitätsberechnung über Gebühr auswirken, ist es – wie dies der Kapazitätserlass vom 13. Februar 2019 vorgibt – gerechtfertigt, den Durchschnitt der tagesbelegten Betten allein auf der Grundlage der im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 belegten Betten zu ermitteln. Dafür dass im Geschäftsjahr 2018 einmalige Sondereffekte zu einer deutlichen und kapazitätsrechtlich zu berücksichtigenden Abweichung der durchschnittlichen Belegungszahl von dem Durchschnitt der Vorjahre geführt hätten, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
50Vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Februar 2009 – 2 NB 154/08 –, juris, Rdnr. 11; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht – Band 2, 2. Auflage 2013, Rdnr. 746.
51Keiner weiteren Aufklärung bedürfen entgegen vereinzelter Rüge im Hinblick auf die Zahl der Pflegetage mit Wahlarztabschlag die Beschäftigungsverhältnisse des Personals in den einzelnen Kliniken des Universitätsklinikums. Mit Blick auf die von der Antragsgegnerin vorgelegte Klinikliste sowie die im Internet, u.a. auf der Seite des Universitätsklinikums, zu den Direktoren der auf dieser Klinikliste farblich markierten Kliniken verfügbaren Informationen hat die Kammer keinen Anlass, an der Stellungnahme des Abteilungsleiters Administratives Patientenmanagement des Universitätsklinikums vom 19. November 2019 zu zweifeln, dass die Abteilungsleiter bzw. Chefärzte der Kliniken Allgemein- und Viszeralchirurgie, Gastroenterologie / Hepathologie / Infektiologie, Hämatologie / Onkologie / klinische Immunologie, MKG-Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie und Nuklearmedizin weiterhin das Recht besitzen, die Behandlung von Privatpatienten selbst zu liquidieren (sog. Altvertragler). Da das Recht, Privatpatienten auf eigene Rechnung behandeln zu dürfen, allenfalls Abteilungsleitern zustehen kann, kann es ferner auf die konkreten Verträge des untergeordneten Personals schon aus diesem Grunde nicht ankommen.
52Nicht zu beanstanden ist zudem, dass die Antragsgegnerin die Anzahl der für das Universitätsklinikum zu berücksichtigenden Pflegetage mit Wahlarztabschlag allein danach bestimmt hat, in welcher Klinik der Patient stationär aufgenommen worden ist. Diese Methode ergibt eine hinreichend belastbare Aussage darüber, wie viele Betten dem Universitätsklinikum in der Summe dem Grunde nach zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehen. Zwar bleiben damit wahlärztliche Leistungen unberücksichtigt, die Neuvertragler aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zwischen Universitätsklinikum und Privatpatient (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG, sog. Wahlarztkette) gegenüber einem Patienten erbracht haben, der in der Klinik eines Altvertraglers aufgenommenen ist. Zugleich werden jedoch diejenigen Pflegetage eines in der Klinik eines Neuvertraglers aufgenommenen Patienten kapazitätserhöhend berücksichtigt, an welchen der Patient durch einen Altvertragler behandelt worden ist. Die mit dieser strikt klinikbezogenen Betrachtung notwendig verbundene Pauschalierung ist kapazitätsrechtlich unbedenklich.
53Ausgehend von einer Gesamtzahl an Pflegetagen des Universitätsklinikums im Jahr 2018 (ohne LVR-Klinikum und ohne Lehrkrankenhäuser) von 321.632 ergeben sich damit (321.632 : 365 =) 881,18356 tagesbelegte Betten. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO errechnet sich damit eine patientenbezogene Aufnahmekapazität allein des Universitätsklinikums von (881,18356 x 0,155 =) 136,58345.
54Die Kapazitätsermittlung der Antragsgegnerin ist jedoch zu beanstanden, soweit sie die der Medizinischen Fakultät durch das LVR-Klinikum in E. vermittelte Kapazität für die klinische Ausbildung der Studierenden auf der Grundlage der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO berechnet und damit eine Zahl von 40.150 Pflegetagen jährlich bzw. 110 stationär belegten Betten täglich berücksichtigt hat.
55Denn das LVR-Klinikum ist nicht Teil „des Klinikums“ im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO. Träger des LVR-Klinikums ist nämlich nicht das Universitätsklinikum E. , sondern der Landschaftsverband Rheinland (LVR).
56Das LVR-Klinikum ist auch nicht ‑ ungeachtet der Frage, ob insoweit § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO entsprechend oder § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO Anwendung finden müsste ‑ so zu behandeln, als wäre es eine Klinik des Universitätsklinikums. An ihrer in den Beschlüssen zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2018/2019,
57vgl. Beschluss im Leitverfahren vom 15. Januar 2019 – 15 Nc 89/18 –, juris,
58geäußerten, gegenteiligen Rechtsauffassung hält die Kammer aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Erläuterungen der Antragsgegnerin im Leitverfahren betreffend die Zulassung zum Sommersemester 2019 zum Inhalt / Gegenstand des zwischen ihr und dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) über die Nutzung des LVR-Klinikums – zuletzt im April/Mai 2016 erneuerten – Vertrages nicht mehr fest.
59So bereits Beschluss der Kammer vom 4. Juli 2019 – 15 Nc 3/19 –, juris.
60Das LVR-Klinikum steht der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin nicht in vergleichbarer Weise wie die Kliniken des Universitätsklinikums (vgl. § 31a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) vom 16. September 2014, GV. NRW. S. 547, in der hier noch anzuwendenden Fassung der Änderung durch Gesetz vom 17. Oktober 2017, GV. NRW. S. 806) zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre zur Verfügung. Sein – vertragsgemäßer – Beitrag zur Ausbildung der Studierenden im klinischen Studienabschnitt beschränkt sich auf die Fachgebiete "Psychiatrie und Psychotherapie" sowie "Psychosomatische Medizin und Psychotherapie"; eine Verpflichtung des LVR-Klinikums, seine Patienten der Antragsgegnerin auch zur Ausbildung der Studierenden in anderen Fächern zur Verfügung zu stellen, lässt sich der bestehenden Vereinbarung nicht entnehmen. Der vom LVR-Klinikum erbrachte Ausbildungsbeitrag ist aus kapazitätsrechtlicher Sicht damit strukturell mit denjenigen Lehrleistungen gleichzustellen, die von außeruniversitären Lehrkrankenhäusern erbracht werden. Es bildet folglich die der Antragsgegnerin zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehende patientenbezogene Kapazität nicht realistisch ab, wenn – wie von der Kammer im Beschluss vom 15. Januar 2019 noch vorgenommen – die Patienten des LVR-Klinikums im Rahmen der Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO als Patienten des Universitätsklinikums betrachtet werden.
61Das LVR-Klinikum ist organisatorisch nicht derart in den Betrieb des Universitätsklinikums eingegliedert, dass es mit einer eigenen Klinik des Universitätsklinikums vergleichbar wäre. Es ist vielmehr Teil eines vom LVR getragenen Klinikverbundes, der ausweislich der Präambel zu seiner Betriebssatzung (Betriebssatzung für die LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland vom 28. August 2009) der Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen, gemeindenahen und differenzierten psychiatrischen Versorgung der Menschen im Rheinland dient und insgesamt neun psychiatrische Kliniken an verschiedenen Standorten umfasst. Lediglich die LVR-Kliniken in F. und in E. nehmen gemäß § 2 Abs. 3 der genannten Betriebssatzung darüber hinaus Aufgaben der Forschung und Lehre nach Maßgabe der Universitätsverträge in der jeweils gültigen Fassung wahr. Demgegenüber ist das Gewicht der Aufgaben in Forschung und Lehre einerseits und der Krankenversorgung anderseits im Universitätsklinikum anders verteilt. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 HG NRW dient das Universitätsklinikum dem Fachbereich Medizin zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre. Es nimmt – auch – Aufgaben der Krankenversorgung wahr (§ 31a Abs. 1 Satz 2 HG NRW). Dies spiegelt sich auch in den Patientenzahlen des LVR-Klinikums und des Universitätsklinikums wieder. Vergleicht man die absoluten stationären Patientenzahlen des Universitätsklinikums im Jahr 2017 (352.297 + 8.620 = 360.719) mit denjenigen des LVR-Klinikums E. (143.663), so wird deutlich, dass im LVR-Klinikum der Bereich der Krankenversorgung einen deutlich größeren Umfang hat, als es in den einzelnen Universitätskliniken der Fall ist. Denn während im LVR-Klinikum in drei Fachabteilungen durchschnittlich pro Abteilung (143.663 : 3 =) 47.887,667 Pflegetage angefallen sind, beläuft sich der entsprechende Wert im UKD mit 28 Fachkliniken auf lediglich (360.719 : 28 =) 12.882,821 Pflegetage pro Abteilung.
62Zwar ist das LVR-Klinikum auch nach § 1 Abs. 4 der zuletzt am 6. April 2016 / 9. Mai 2016 neu geschlossenen „Vereinbarung über die Nutzung des LVR-Klinikums E. als klinische Ausbildungs- und Forschungsstätte der Medizinischen Fakultät der Universität E. “ zwischen der Antragsgegnerin und dem LVR (im Folgenden: NutzungsV) weiterhin berechtigt, für die Dauer seiner Nutzung durch die Medizinische Fakultät den Namen „LVR-Klinikum E. – Kliniken der -Universität“ zu führen. Auf eine rechtliche oder faktische Eingliederung des LVR-Klinikums in das Universitätsklinikum lässt allein dies jedoch nicht schließen. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die medizinische Fakultät gemäß § 4 Abs. 1 NutzungsV jeweils eine W3-Professur für „Psychiatrie und Psychotherapie“ sowie für „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ an der Antragsgegnerin zur Verfügung stellt. Denn das LVR-Klinikum verfügt neben den von den jeweiligen Professoren/Professorinnen geleiteten Abteilungen für Psychiatrie und Psychotherapie bzw. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie über eine weitere Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie, für deren Leitung nach der NutzungsV von der Antragsgegnerin keine Professur zur Verfügung gestellt wird. Die von der Medizinischen Fakultät eingerichtete weitere W2-Professur mit dem Schwerpunkt Psychiatrie und Psychotherapie dient lediglich der Wahrnehmung der Funktion eines Oberarztes (§ 4 Abs. 3 NutzungsV).
63Für das gesamte sonstige Personal des LVR-Klinikums, einschließlich des nach § 8 NutzungsV von der Medizinischen Fakultät über eine Personalkostenerstattung zu finanzierenden weiteren wissenschaftlichen Personals im Umfang von aktuell 10,5 Stellen (§ 8 Abs. 2 NutzungsV), darunter 9 Stellen für Ärzte (§ 8 Abs. 2 (2.1) NutzungsV), ist Dienstherr allein die Direktorin oder der Direktor des LVR (§ 3 Abs. 1 NutzungsV). Nur die Stellen der in der Ausbildung eingesetzten Ärzte in den Abteilungen der Psychiatrie und Psychotherapie sowie der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie werden in Abstimmung mit der Medizinischen Fakultät - und nicht etwa dem Universitätsklinikum - besetzt (§ 7 Abs. 2 NutzungsV), wobei die Professoren/Professorinnen das Recht erhalten, diesen Ärzten Weisungen zu erteilen (§ 7 Abs. 3 NutzungsV).
64Ausgehend von diesen strukturellen Unterschieden zwischen dem LVR-Klinikum und einer Klinik des Universitätsklinikums ergibt auch eine an ihrem Zweck orientierte Auslegung der Nutzungsvereinbarung keine Verpflichtung des LVR-Klinikums, seine Patienten in vollem Umfang der Antragsgegnerin zu Ausbildungszwecken zur Verfügung zu stellen.
65Der seit Jahrzehnten bestehenden Kooperation zwischen der Antragsgegnerin und dem LVR-Klinikum zum Zwecke der Ausbildung von Studierenden der Humanmedizin liegt der Umstand zu Grunde, dass das Universitätsklinikum nicht über eigene Abteilungen der Fachrichtungen "Psychiatrie und Psychotherapie" sowie "Psychosomatische Medizin und Psychotherapie" verfügt. Beide Fächer sind jedoch Pflichtfächer gemäß § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 18 und Nr. 19 ÄApprO. Die Kooperation und die hierzu geschlossenen Vereinbarungen dienen damit ersichtlich allein dem Zweck, der Antragsgegnerin die für die Durchführung des Medizinstudiums notwendigen Ausbildungsmöglichkeiten im Bereich der Psychiatrie, der Psychotherapie und der Psychosomatik zu verschaffen, nicht jedoch der Erhöhung der klinischen Ausbildungskapazität des Universitätsklinikums im Allgemeinen.
66Dies zu Grunde gelegt hat das LVR-Klinikum seine stationär aufgenommenen Patienten nach der aktuellen Nutzungsvereinbarung nur insoweit der Antragsgegnerin zum Zwecke des Unterrichts am Krankenbett zur Verfügung zu stellen, als dies zur Ausbildung der Studierenden in den Fachgebieten "Psychiatrie und Psychotherapie" und "Psychosomatische Medizin und Psychotherapie" nach der jeweils geltenden Studienordnung erforderlich ist. Nach § 1 Abs. 1 NutzungsV wird das LVR-Klinikum im stationären, teilstationären und ambulanten Versorgungsangebot zur Mitbenutzung durch die medizinische Fakultät der Antragsgegnerin für Zwecke der Lehre und Forschung zur Verfügung gestellt. Insbesondere soll damit der Ausbildungsbedarf für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie des klinischen und vorklinischen Studiums abgedeckt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 NutzungsV). Soweit hiernach die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NutzungsV „insbesondere“ den Ausbildungsbedarf in den genannten Fachgebieten abdecken soll, bedeutet dies nach dem Gesamtzusammenhang nicht, dass das LVR-Klinikum seine Patienten dem Universitätsklinikum auch für die Lehre in anderen Fachgebieten zur Verfügung zu stellen hat. Mit dem Wort "insbesondere" wird vielmehr nur die Bedeutung der Vereinbarung für die Ausbildung der Studierenden – neben dem in Satz 1 genannten weiteren Zweck der Forschung – betont. So erstattet die Medizinische Fakultät dem LVR-Klinikum nach § 8 Abs. 2 Satz 1 NutzungsV auch nur diejenigen Personalkosten, die für die Erbringung der Deputatstunden im LVR-Klinikum in den Fachgebieten Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie notwendig sind. Soweit nach § 1 Abs. 2 NutzungsV die Ausbildungsplätze insoweit zur Verfügung gestellt werden, als es nach der Approbationsordnung für die vorklinische und klinische Ausbildung der an der Antragsgegnerin eingeschriebenen Medizinstudierenden erforderlich ist, beschränkt sich diese Ausbildungsverpflichtung des LVR-Klinikums ausgehend von ihrer systematischen Stellung im Vertragswerk, nämlich nach § 1 Abs. 1 Satz 2 NutzungsV, auf die dort genannten Fachgebiete.
67Dies entspricht nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin auch der jahrelangen Praxis der Vertragspartner. Hiernach erhalten die Studierenden der Antragsgegnerin am LVR-Klinikum allein die für das Studium erforderliche Ausbildung in den Fachgebieten der Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Sie werden dort aktuell in den Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie bzw. für Psychosomatik und Psychotherapie in Kohorten à 18 bzw. 15 Studierenden über sechs Wochen am Krankenbett – in Gestalt der Patientenuntersuchung und der Patientendemonstration – in den Fächern Psychiatrie und Psychosomatik unterrichtet, welche seit dem Wintersemester 2015/2016 Teil eines integrierten Studien- und Praxisblocks „Kopf und Nervensystem“ sind. Unerheblich ist dabei, dass sich der Vortrag der Antragsgegnerin zum Umfang der Ausbildung am Krankenbett im LVR-Klinikum auf die Regelungen des Modellstudiengangs bezieht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Praxis des Unterrichts im stationären Bereich des LVR-Klinikums in der Zeit bis zur Einführung des Modellstudiengangs zum Wintersemester 2013/2014 anders aussah, sich mithin auch auf andere Fachgebiete als Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin erstreckte. So unterscheidet sich die im Jahr 2000 geschlossene, der NutzungsV vorhergehende Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem LVR über die Nutzung des LVR-Klinikums als Ausbildungsstätte in den hier ausschlaggebenden Punkten nicht durchgreifend von den aktuell geltenden vertraglichen Vereinbarungen. Vielmehr soll nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Nutzungsvereinbarung aus dem Jahr 2000 mit dieser Inanspruchnahme des LVR-Klinikums „insbesondere (…) der Ausbildungsbedarf für Psychiatrie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie des klinischen Studiums abgedeckt werden“.
68Dass die Antragsgegnerin in den vergangenen Jahren das LVR-Klinikum kapazitätsrechtlich wie jede andere Klinik des Universitätsklinikums E. behandelt und die in ihm im jeweils maßgeblichen Jahreszeitraum angefallenen Pflegetage nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ihrer Kapazitätsermittlung zu Grunde gelegt hat, war damit – aufgrund der damit einhergehenden Erhöhung der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten – wohl eher kapazitätsfreundlich. Ein Anspruch der Antragsteller auf Fortsetzung dieser Praxis besteht jedoch nicht.
69Ist nach alledem zwar der Ansatz der Antragsgegnerin gerechtfertigt, die ihr aufgrund der Vereinbarungen mit dem LVR zur Verfügung stehende patientenbezogene Ausbildungskapazität nicht in Anknüpfung an die Gesamtzahl der Pflegetage des LVR-Klinikums im Jahr 2018 zu berechnen, sondern das LVR-Klinikum kapazitätsrechtlich wie ein Akademisches Lehrkrankenhaus zu behandeln, ist die von ihr alternativ gewählte Berechnungsweise jedoch zu beanstanden.
70Mit der Annahme, beim LVR-Klinikum wie auch bei denjenigen Krankenhäusern, mit denen Verträge über ihre Tätigkeit als akademische Lehrkrankenhäuser bestehen, handele es sich nicht um Kliniken des Universitätsklinikums, scheidet eine Anwendung der Berechnungsregel nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO schon dem Wortlaut nach aus. Stationäre Patienten von Kliniken, welche nicht Teil des Universitätsklinikums sind, erhöhen nicht die „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums“. Außerhalb des Universitätsklinikums zur Verfügung stehende patientenbezogene Kapazität ist vielmehr nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität der Hochschule entsprechend, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden.
71Ausweislich der zur "Konkretisierung" der Regelungen in § 1 Abs. 1 bis 3 NutzungsV geschlossenen Zusatzvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem LVR vom 30. August 2018 ist das LVR-Klinikum – ungeachtet der Frage der kapazitätsrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit dieser Zusatzvereinbarung – verpflichtet, in jeder Woche der Vorlesungszeit eines Semesters 33 Studierende praktisch auszubilden und hierfür 110 Betten zur Verfügung zu stellen. Neben der Lehre in den Fächern Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie im LVR-Klinikum steht der Antragsgegnerin zudem aufgrund von drei Verträgen „über Unterricht in Praxisblöcken an Akademischen Lehrkrankenhäusern der -Universität E. im Rahmen des Studiengangs Humanmedizin“ zusätzliche patientenbezogene Ausbildungskapazität in der L. Diakonie (im Folgenden: KD), in mehreren Kliniken des Verbundes Katholischer Kliniken E. (im Folgenden: KK) und im Evangelischen Klinikum Niederrhein (im Folgenden: EKN) zur Verfügung. Die genannten Kliniken sind nach diesen Verträgen verpflichtet, in jeder Woche der Vorlesungszeit eines Semesters (=16 Wochen bzw. 32 Wochen pro Jahr) eine bestimmte Zahl an Studierenden aufzunehmen und praktisch auszubilden. Der Ausbildungsumfang beträgt pro Woche und Studierendem 12 Unterrichtsstunden. Die Verbleibedauer der Studierenden (in Gestalt einer Kohorte) beträgt vier Wochen. Hierfür stellt die KD bei einer Kohortengröße von 30 Studierenden 100 Betten, die KK bei 48 Studierenden 160 Betten und das EKN bei 12 Studierenden 40 Betten zur Verfügung.
hts">72pan>Die Erhöhung der durch das LVR-Klinikum und die Lehrkrankenhäuser hiernach vermittelten Kapazität ist aber nicht – wie von der Antragsgegnerin vorgenommen – in Anknüpfung an die von ihnen hiernach jeweils täglich bereitgestellten Betten in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zu ermitteln. Denn die damit einhergehende Anwendung des Faktors von 15,5 % auf die Gesamtzahl dieser Betten führt dazu, dass lediglich ein Teil der vom LVR-Klinikum und den Lehrkrankenhäusern tatsächlich zur Verfügung gestellten Ausbildungskapazität in die Berechnung der Studienplätze einfließt. Wie sich den insoweit gleichlautenden Vereinbarungen in den Verträgen mit den Lehrkrankenhäusern (jeweils § 2 Abs. 2) bzw. der Zusatzvereinbarung mit dem LVR-Klinikum (dort § 1 Abs. 2) entnehmen lässt, ist die jeweils genannte Bettenzahl erforderlich, um an einem Unterrichtstag die entsprechende Kohorte in Dreiergruppen am Krankenbett unterrichten zu können. Letzteres muss über die Hälfte des Praxisblocks durch das Lehrkrankenhaus (vgl. § 3 Abs. 3 der Verträge) bzw. vom LVR-Klinikum – so der Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 11. Juni 2019 – sichergestellt werden. Dies setzt aber voraus, dass diese Betten bzw. die in ihnen befindlichen Patienten an diesen Ausbildungstagen auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Hat damit das Lehrkrankenhaus bzw. das LVR-Klinikum nach den genannten Vereinbarungen zu garantieren, dass an jedem Tag des Semesters an allen diesen Betten ausgebildet werden kann, führte die Anwendung des Faktors von 15,5 % zu einer Verfälschung der von den Lehrkrankenhäusern vermittelten Ausbildungskapazität. Denn mit dem Faktor von 15,5 % werden unter anderem die Eignungswahrscheinlichkeit von Patienten, die Patientenbelastbarkeit und die Anzahl der Studierenden je Patient ausgedrückt.
73Vgl. hierzu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht: Verfassungsrechtliche Grundlagen – Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Seite 350; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, § 17 KapVO, Rdnr. 5.
74Die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO gebotene „entsprechende“ Berücksichtigung der durch die Verträge mit dem LVR-Klinikum und den Lehrkrankenhäusern begründeten Ausbildungskapazität hat vielmehr daran anzuknüpfen, in welchem Umfang tatsächlich Lehrmöglichkeiten eröffnet werden, die die beim Universitätsklinikum vorhandene Ausbildungskapazität erhöhen.
75Betrachtet man unter diesem Aspekt die patientenbezogene Lehrkapazität beim LVR-Klinikum, so muss dieses für den klinischen Abschnitt des Studiums der Humanmedizin für jeden Studierenden, den die Antragsgegnerin aufgrund der ihr im Übrigen zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazität ausbilden kann, denjenigen Anteil an der Ausbildung der Studierenden im stationären Bereich übernehmen, der nach den für die hiesige Kapazitätsberechung maßgeblichen Regelungen für den Regelstudiengang auf die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatische Therapie und Psychotherapie entfällt. Dies gilt – wie sich den Regelungen der Anpassungsklausel nach § 9 NutzungsV entnehmen lässt – unabhängig davon, wie viele Studierende die Antragsgegnerin aufgrund der ihr im Übrigen zur Verfügung stehenden patientenbezogenen Ausbildungskapazität aufnehmen muss. Eine – ausgehend von der in § 9 Abs. 1 NutzungsV definierten Vertragsbasis – signifikante Erhöhung der Studierendenzahlen führte allenfalls zu einem Anspruch des LVR auf Erhöhung des von der Medizinischen Fakultät bezahlten Personals (§ 9 Abs. 2 bis 5 NutzungsV). Da das Universitätsklinikum den vom LVR-Klinikum übernommenen Anteil der Ausbildung der Studierenden im stationären Bereich, also des Unterrichts am Krankenbett (im Folgenden: UaK), nicht unter Heranziehung seiner eigenen Patienten zu leisten hat, stehen diese Patienten in größerem Umfang für die übrige, nach dem Regelstudienplan zu leistende Ausbildung am Patienten zur Verfügung. Denn der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO liegt mit der Anwendung des Faktors von 15,5% die Vorstellung zu Grunde, dass mittels der tagesbelegten Betten des Klinikums die Studierenden in allen nach der ÄApprO bzw. dem Regelstudienplan vorgesehenen Fächern am Krankenbett unterrichtet werden müssen.
76Gemäß der Anlage 2, Buchst. a), zur Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 21. Februar 2005, zuletzt geändert durch Sechste Ordnung zur Änderung der Studienordnung vom 17. Oktober 2013 (StudO),
77http://www.medizin.hhu.de/studium-und-lehre/studiengaenge/medizin/studierende/rund-ums-studium/ordnungen-und-regularien.html,
78haben die Studierenden im klinischen Studienabschnitt insgesamt in zehn Fächern (Nr. 2, 5, 10, 11, 13, 15, 20, 21, 23, 25) Kurse in Gestalt des Unterrichts am Krankenbett mit einer Gesamtzahl von 35,1 Semesterwochenstunden (SWS) erfolgreich zu absolvieren. Auf das Fach „Schwerpunktfach Neurologisch-psychische Erkrankungen“ entfallen dabei 6 SWS.
79Soweit die Antragsgegnerin gegen die Annahme der Kammer in ihrem Beschluss vom 4. Juli 2019 zum Sommersemester 2019 – 15 Nc 3/19 –, dieser UaK werde – soweit (hypothetisch) nach dem Regelstudienplan gehalten – in vollem Umfang an Betten des LVR-Klinikums erteilt, einwendet, die neurologische Klinik des Universitätsklinikums bestreite den auf die Neurologie entfallenden Anteil des UaK im „Schwerpunktfach Neurologisch-psychische Erkrankungen“, und dieser mache einen Umfang von insgesamt etwa 2/3, also 2 SWS aus, ist der Einwand zwar nicht unplausibel. Das Vorbringen ist jedoch nicht durch weitere Darlegung und/oder Vorlage entsprechender Unterlagen substantiiert worden. Auch aus den der Kammer noch teilweise aus früheren Jahren, also Zeiten vor dem Zeitpunkt der Einführung des Modellstudiengangs vorliegenden Vorlesungsverzeichnissen lässt sich Entsprechendes nicht ableiten. Eine als „Unterricht am Krankenbett“ ausgewiesene Lehrveranstaltung findet sich jeweils nur im Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie.
80Es ist deshalb weiterhin davon auszugehen, dass das LVR-Klinikum für sämtliche von der Antragsgegnerin im klinischen Studienabschnitt aufgenommenen Studierenden einen Anteil von 6 SWS und damit (6 : 35,1 = 0,1709) 17,09 % des gesamten Unterrichts am Krankenbett je Studierendem erbringen muss. Damit ist die sich aus der Anzahl der tagesbelegten Betten des Universitätsklinikums ergebende Zahl von 136,58345 Studienplätzen im Hinblick auf die im stationären Bereich verfügbare Ausbildungskapazität beim LVR-Klinikum um 17,09 % bzw. um (136,58345 x 0,1709 =) 23,34211 Studienplätze zu erhöhen.
81Der Unterrichtsanteil, den die übrigen Lehrkrankenhäuser im Rahmen der Ausbildung der Studierenden am Patienten (UaK) zu erbringen haben, ist nach den bestehenden Verträgen demgegenüber nicht auf bestimmte Fächer begrenzt. Er kann aber über die vereinbarten Unterrichtsstunden näher bestimmt werden. Gemäß § 3 Abs. 3 des jeweiligen Vertrages erhält jede/r Studierende pro Woche 12 Unterrichtsstunden UaK. Jede Kohorte verbleibt zugleich vier Wochen im jeweiligen Lehrkrankenhaus (§ 3 Abs. 1 der Verträge). In der L. Diakonie erhält so eine Kohorte von 30 Studierenden über 4 Wochen UaK im Umfang von 12 Unterrichtsstunden. Eine Unterrichtsstunde entspricht gemeinhin 45 Minuten und damit einer Semesterwochenstunde (SWS). Bei 16 Semesterwochen leistet die KD damit UaK im Umfang von (12 SWS : 4 Wochen =) 3 SWS für insgesamt ([16 Wochen : 4 Wochen =] 4 x 30 Studierende =) 120 Studierende in jedem Semester. Dementsprechend erbringen die KK 3 SWS für (4 x 48 Studierende =) 192 Studierende und das EKN leistet 3 SWS für (4 x 12 Studierende =) 48 Studierende. Die Lehrkrankenhäuser erbringen aufgrund der geschlossenen Verträge mithin für (120 + 192 + 48 =) 360 Studierende pro Semester 3 SWS UaK, mithin 6 SWS jährlich. Dies ergibt für den Berechnungszeitraum eine Gesamtzahl von (360 x 6 SWS =) 2160 SWS. Ausgehend von der Prämisse, dass für die Ausbildung eines Studierenden im klinischen Abschnitt des Studiums der Humanmedizin UaK – ohne den vom LVR-Klinikum übernommenen Anteil von 6 SWS für das „Schwerpunktfach Neurologisch-psychische Erkrankungen“ – im Umfang von (35,1 SWS – 6 SWS =) 29,1 SWS zu leisten ist, errechnet sich aus der Gesamtzahl von 2160 SWS eine Zahl von (2160 SWS : 29,1 SWS =) 74,2268 Studierenden, die jährlich aufgrund des an den Lehrkrankenhäusern erteilten Unterrichts zusätzlich ausgebildet werden können.
82Die patientenbezogene Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin beläuft sich damit auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr.0;1 und Nr. 3 KapVO auf (136,58345 + 23,34211 + 74,2268 =) 234,15236 Studienplätze.
83Dieses Berechnungsergebnis von gerundet 234 Studienplätzen jährlich liegt niedriger als die Berechnung der Kapazität aufgrund der personellen Ausstattung, welche sich auf 1.181 Studienplätze beläuft. Es ist deshalb gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO je 1000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der patientenbezogenen Aufnahmekapazität zu erhöhen. Die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ermittelten, also auf der durch das LVR-Klinikum und die Lehrkrankenhäuser vermittelten Kapazität beruhenden Studienplätze sind von dieser Erhöhung nicht ausgenommen.
84A.A. OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 3 Nc 10/14 –, juris, Rdnr. 32.
85Der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO (im Folgenden: Nr. 3) schließt nicht aus, die Kapazität der außeruniversitären Lehrkrankenhäuser der nach Nr. 1 derselben Vorschrift berechneten Kapazität vor der Anwendung der Erhöhungsregel nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO (im Folgenden: Nr. 2) zuzuschlagen. Denn nach Nr. 3 erhöht sich die „patientenbezogene Aufnahmekapazität“; dieser Begriff wird ausdrücklich auch für das Ergebnis der Berechnung aufgrund der tagesbelegten Betten des Klinikums (Nr. 1) verwendet. Zudem sprechen Sachgründe dafür, den Erhöhungstatbestand der Nr. 2 auch im Hinblick auf die Kapazität der Lehrkrankenhäuser und des LVR-Klinikums zur Anwendung zu bringen. Die oben dargelegte Erhöhung der der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazität nach Nr. 3 beruht allein auf Lehrleistungen in Form des UaK. Demgegenüber ist Hintergrund des Erhöhungstatbestandes nach Nr. 2, dass die praktische Ausbildung der Studierenden nicht nur auf den Stationen, sondern auch in den allgemeinen Ambulanzen der Hochschulkliniken erfolgt.
86Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht: Verfassungsrechtliche Grundlagen – Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Seite 351.
87Folglich wird die aufgrund der Kapazitäten im stationären Bereich (Nr. 1) ermittelte Studienplatzzahl wegen der vorhandenen Ausbildungskapazität des Klinikums in der ambulanten Krankenversorgung erhöht. Für die Nutzung der Ausbildungskapazitäten des Universitätsklinikums im ambulanten Bereich ist jedoch unerheblich, ob und inwieweit die Studierenden ihre Praxisblöcke des UaK am Universitätsklinikum, am LVR-Klinikum oder an Lehrkrankenhäusern absolvieren.
88Offen bleiben kann insoweit, ob zu den von der Antragsgegnerin allein berücksichtigten poliklinischen Neuzugängen des Universitätsklinikums (227.565) auch die poliklinischen Neuzugänge des LVR-Klinikums hinzuzusetzen sind, weil das LVR-Klinikum gemäß § 1 Abs. 1 NutzungsV der Antragsgegnerin für die Mitbenutzung für Zwecke der Lehre auch im teilstationären und ambulanten Bereich zur Verfügung steht. Denn aufgrund der Deckelung der Erhöhung nach Nr. 2 auf höchstens 50 % des Ergebnisses nach Nr. 1 wirkt sich die Einbeziehung der poliklinischen Neuzugänge des LVR-Klinikums nicht zugunsten der Studienplatzzahl aus. Ausgehend von 234 Studienplätzen ist schon bei einer Gesamtzahl an poliklinischen Neuzugängen in Höhe von 227.565 die Studienplatzzahl gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO nicht je 1000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins, sondern nur um 50 vom Hundert der patientenbezogenen Aufnahmekapazität, mithin (234 x 0,5 =) 117 zu erhöhen. Die sich hiernach ergebende jährliche Aufnahmekapazität von (234 + 117 =) 351 Studienplätzen bleibt unter Berücksichtigung des anzusetzenden Schwundfaktors von 1,00 unverändert.
89class="absatzLinks">Dieses Berechnungsergebnis ist – da es die jährliche personelle Ausbildungskapazität (1.181 Studienplätze) unterschreitet – für die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze maßgeblich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 KapVO). Auf die vereinzelt als klärungsbedürftig erachtete Frage, wie viel Personal im LVR-Klinikum für Ausbildungszwecke zur Verfügung steht, kommt es deshalb nicht an. Das Berechnungsergebnis begegnet schließlich vor dem Hintergrund der Entwicklung der jährlichen Aufnahmezahlen für das erste klinische Fachsemester in den letzten Jahren,
vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2019 – 15 Nc 89/18 –;, juris, Rdnr. 65,
91keinen Bedenken, da es sich im Rahmen des bisher Üblichen bewegt. Soweit vereinzelt behauptet worden ist, es sei in der Vergangenheit die Zahl von mindestens 380 Studierenden im klinischen Studienabschnitt ausgebildet worden, trifft dies nicht zu.
92Da das Studium der Medizin im klinischen Abschnitt an der Antragsgegnerin sowohl zum Wintersemester als auch zum Sommersemester aufgenommen werden kann, ist die jährliche Aufnahmekapazität auf diese beiden Vergabetermine aufzuteilen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 KapVO). Diese Aufteilung ist auf Vorschlag der Antragsgegnerin nach der ständigen Praxis der Wissenschaftsverwaltung bislang hälftig erfolgt, so dass sich für das Wintersemester 2019/2020 und für das Sommersemester 2020 eine Aufnahmekapazität von 176 bzw. 175 Studierenden ergibt.
93Die danach formal auf das Wintersemester 2019/2020 maximal entfallenden 176 Studienplätze sind besetzt und stehen für eine gerichtliche Vergabe nicht zur Verfügung.
94Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten dienstlichen Erklärung vom 25. Oktober 2019 waren zu diesem Zeitpunkt im 1. klinischen Fachsemester 350 Studierende (ohne Beurlaubte) immatrikuliert. Dem klinischen Studienabschnitt als Immatrikulierte zugeordnet sind dabei auf der Grundlage des Beschlusses des Dekanats der Medizinischen Fakultät vom 26. August 2019 – vorgelegt im Verfahren 15 Nc 109/19 betreffend die Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt des Studiums der Humanmedizin – diejenigen, die entweder – als Studierende des Regelstudiengangs – den ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung abgelegt haben oder sich als Studierende des Modellstudiengangs – nach Bestehen der hierfür erforderlichen Prüfungsleistungen – im 3. oder einem höheren Studienjahr befinden.
95Zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 13 C 3/19 –, juris, Rdnr. 7.
96Anlass, an den mitgeteilten Belegungszahlen zu zweifeln, besteht nicht. Soweit die für das 2. klinische Fachsemester mitgeteilte Zahl an Immatrikulierten von 30 mit dem Argument in Frage gestellt worden ist, es dürfe wegen der nur jährlichen Zulassung zum 1. Fachsemester des Studiums der Humanmedizin jeweils zum Wintersemester zum Sommersemester keine Übergänge in den klinischen Studienabschnitt geben, ergibt sich für die Kammer kein Plausibilisierungsbedarf. Es liegt auf der Hand, dass – ungeachtet der Frage, ob es sich um Studierende des Regel- oder des Modellstudiengangs handelt – nicht jedem Studierenden der erfolgreiche Abschluss der zum bzw. bis zum Ende des 2. Studienjahres vorgesehenen Prüfungen binnen der Regelstudienzeit gelingt.
97Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin zum Wintersemester 2019/2020 eine Zahl von 350 und damit deutlich mehr als 176 Studienplätzen im 1. klinischen Fachsemester vergeben hat, führt nicht zu der Annahme, es gebe noch über die jährliche Zahl von 351 Studienplätzen hinaus verdeckte Ausbildungskapazität. Die Vergabe von 350 Studienplätzen und damit fast 100% der jährlichen Aufnahmekapazität schon zum Wintersemester beruht auf einer entsprechend hohen Anzahl an Studierenden, die mit dem Ende des Sommersemesters 2019 ihren vorklinischen Studienabschnitt bzw. das 2. Studienjahr im Modellstudiengang erfolgreich beendet haben. Die Aufnahme des Medizinstudiums im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin ist nämlich seit vielen Jahren nur zum Wintersemester möglich, wobei die für das 1. Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl – und in etwa korrespondierend die Zahl der neu Immatrikulierten – zuletzt in der Regel um die 400 betrug. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin mit diesem Vorgehen denjenigen, die die ersten beiden Studienjahre – sei es im Regelstudiengang oder im Modellstudiengang – mit Erfolg absolviert haben, die unmittelbare Fortsetzung des Studiums gewährleistet (zu dieser Verpflichtung vgl. § 18 KapVO). Eine Pflicht der Antragsgegnerin, zum Wintersemester 2019/2020 bereits die gesamte jährliche Kapazität von 351 Studienplätzen zu vergeben, was die Berücksichtigung von Quereinsteigern bzw. Ortswechslern ermöglichen würde, besteht nicht. Es ist vielmehr kapazitätsrechtlich gerechtfertigt, den letzten errechneten Studienplatz erst zum Sommersemester und damit auf der Grundlage von § 27 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2019, GV. NRW. 2020, S. 2, vorrangig mit einem/r Studierenden zu besetzen, der/die seine/ihre ersten beiden Studienjahre an der Antragsgegnerin nicht innerhalb der Regelstudienzeit absolvieren konnte und deshalb erst zum Sommersemester 2020 sein/ihr Studium im klinischen Abschnitt bzw. im 3. Studienjahr fortsetzen wird.
98B. Soweit hilfsweise die Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität begehrt wird, folgt aus den genannten Belegungszahlen, dass auch dort keine unbesetzten Studienplätze für die gerichtliche Vergabe vorhanden sind.
99C. Die vereinzelt begehrte hilfsweise Zulassung in ein niedrigeres (vorklinisches) Semester bleibt ebenfalls erfolglos. Für dieses Begehren fehlt es im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens an einem Rechtsschutzbedürfnis bzw. einem Anordnungsgrund.
100Das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten korrespondiert mit der im Grundsatz bestehenden gleichen Berechtigung zahlreicher anderer Zulassungsbewerber im Studiengang Humanmedizin, dieselbe Ausbildung beginnen zu können. Daraus ergibt sich konsequenterweise eine Beschränkung der Berechtigung, zu dieser Ausbildung vorläufig erneut zugelassen zu werden, bei denjenigen, die – wie der/die Antragsteller/in – eine angestrebte Ausbildung bereits teilweise absolviert haben. Ihnen steht ein solches Recht nicht zu. Ein Bedürfnis für eine Sicherung oder Regelung eines Ausbildungsanspruchs im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO besteht in einem solchen Fall erst recht nicht.
101Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 13 C 57/08 –, n.v.
102Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, ggfs. i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch im vorläufigen Rechtschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium angesichts des weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzzieles der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist.
103Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 – 13 C 1/09 – NRWE = juris, Rdnr. 33 ff., zuletzt Beschluss vom 2. Dezember 2019 – 13 B 1201/19 – und Beschluss vom 13. November 2019 – 13 E 951/19.
104Rechtsmittelbelehrung:
105(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
106Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
107Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
108Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
109Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
110Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
111(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
112Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
113Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
114Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
115Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
116War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
- §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 21 KapVO 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 14 bis 21 KapVO 8x (nicht zugeordnet)
- §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 41 ÄApprO 1x (nicht zugeordnet)
- KHEntgG § 17 Wahlleistungen 1x
- § 6 bis 13 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 2 NutzungsV 1x (nicht zugeordnet)
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- 13 B 776/14 1x (nicht zugeordnet)
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- 13 A 455/13 1x (nicht zugeordnet)
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- 15 Nc 25/16 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 107/13 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Nc 34/19 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Nc 98/18 2x (nicht zugeordnet)
- 13 C 49/19 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2628/10 1x (nicht zugeordnet)
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- 13 C 18/15 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Nc 91/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 NB 154/08 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 Nc 89/18 2x
- 15 Nc 3/19 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 Nc 10/14 1x
- 15 Nc 109/19 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 57/08 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 1/09 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 1201/19 1x (nicht zugeordnet)
- 13 E 951/19 1x (nicht zugeordnet)