Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 Nc 140/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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class="absatzLinks">Der Modellstudiengang an der Antragsgegnerin befindet sich nach wie vor in der Erprobungsphase (vgl. §§ 4, 5 Abs. 1 der Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin). Er ist mit Verfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2017 unter der Bedingung laufender wie auch abschließender Evaluation bis zum 30. September 2023 verlängert worden.

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bsatzLinks">Vgl. auch Beschluss der Kammer vom 1. Dezember 2016 – 15 Nc 25/16 –, juris, Rdnr. 122 ff.

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class="absatzLinks">Dieses Berechnungsergebnis ist – da es die jährliche personelle Ausbildungskapazität (1.181 Studienplätze) unterschreitet – für die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze maßgeblich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 KapVO). Auf die vereinzelt als klärungsbedürftig erachtete Frage, wie viel Personal im LVR-Klinikum für Ausbildungszwecke zur Verfügung steht, kommt es deshalb nicht an. Das Berechnungsergebnis begegnet schließlich vor dem Hintergrund der Entwicklung der jährlichen Aufnahmezahlen für das erste klinische Fachsemester in den letzten Jahren,

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