Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 10 K 6654/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen seine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG).
3Der am 00.00.1990 geborene Kläger trat am 1. Juli 2013 seinen Dienst bei der Beklagten im Dienstgrad eines Obermaat an und wurde mit Wirkung zum 1. November 2013 zum Soldat auf Zeit (SaZ) berufen. Nach einer Weiterverpflichtungserklärung über 18 Jahre vom 17. Juni 2015 wurde seine Dienstzeit zuletzt bis zum 31. Dezember 2018 festgesetzt. Mit Wirkung zum 28. März 2016 wurde der Kläger an die M. L. in V. versetzt, nahm aber vor dem tatsächlichen Dienstantritt dort am 13. Mai 2016 am Feldwebelgrundlehrgang Teil 2 (FwGrundLg II) an der Unteroffizierschule der M1. in B. teil. Nach Rückkehr vom Lehrgang reichte der Kläger im Zeitraum Mai bis Juli 2016 fehlerhafte Trennungsgeldanträge ein.
4Im Beschluss des Truppendienstgerichts O. (X 0 XXx 00/00) wird bezüglich der Einreichung der Trennungsgeldanträge folgender Sachverhalt festgehalten (S. 6 des Entscheidungsabdrucks, Bl. 70 Rs. f. d.A.):
5Im Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld vom 31. Mai 2016 beantragte der [Kläger] Trennungsgeld für den Zeitraum vom 13. Mai 2016 bis zum 31. Mai 2016. Unter Ziffer 9 des Antrages kreuzte er an, sich lediglich am 14.5., 15.5., 26.5., 27.05. und 28.05. weder an seinem Dienstort, noch am Ort seiner Unterkunftsnahme aufgehalten zu haben. Dabei hatte er im Zeitraum vom 13. Mai 2016 bis zum 22. Mai 2016 und vom 24. Mai 2016 bis zum 29. Mai 2016 an insgesamt 8 Diensttagen genehmigten Erholungsurlaub. Unbestritten hat er sich in diesem Zeitraum nicht am Dienstort aufgehalten. An diesen Tagen hat er auch nicht seine Zutrittskontrollkarte benutzt, um in die dienstlichen Liegenschaften zu gelangen.
6Ausweislich der Ermittlungsakte hatte der Beschwerdeführer jedoch am 23. Mai 2016 keinen genehmigten Erholungsurlaub und nutzte an diesem Tag gemäß der Auswertungen der Buchungen des Zutrittskontrollausweises des Beschwerdeführers auch seinen Ausweis am 23. Mai 2016 um 12:36 Uhr in der Kaserne in L. , Gebäude 00 – OG. Somit war zu vermuten, dass sich der Beschwerdeführer an diesem Tag im Dienst bzw. mindestens Standort aufgehalten hat, er war von dem Tatvorwurf bezüglich falscher Angaben am „23. Mai 2016“ insoweit freizustellen.
7Mit Antrag vom 30. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer des Weiteren für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis zum 30.Juni 2016 Trennungsgeld geltend und hat hier unter Feld 9 angekreuzt, sich lediglich am 4. Juni 2016 weder an seinem Dienstort noch am Ort der Unterkunftsnahme aufgehalten zu haben. Tatsächlich hatte er vom 7. Juni bis einschließlich 17. Juni 2016 Erholungsurlaub und hat ausweislich der Auswertungen der Buchungen seines Zutrittskontrollausweises in diesem Zeitraum die Liegenschaft in L. auch nicht betreten. Die letzte Buchung erfolgte am 6. Juni 2016 um 8:19 Uhr (Q. Zufahrt Schranke) und dann erst wieder am 20. Juni 2016 um 6:35 Uhr (W. Zufahrt Schranke). Unbestritten hatte sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit nicht am Dienstort aufgehalten.
8Vom 11. Juli 2016 bis zum 14. Juli 2016 hatte der Beschwerdeführer wiederum genehmigten Erholungsurlaub und anschließend vom 15. Juli 2016 bis zum 18. Juli 2016 zwei Arbeitstage genehmigten Sonderurlaub für eine genehmigte Familienheimfahrt. Er nutzte in der Zeit vom 07. Juli 2016, 8:49 Uhr bis zum 19. Juli 2016, 6:05 Uhr auch seine Zutrittskontrollkarte nicht.
9Am 19. Juli 2016 wurde er sodann vom Truppenarzt bis einschließlich 22. Juli 2016 „krank zu Hause“ geschrieben und meldete sich am 25. Juli 2017 im Sanitätsversorgungszentrum O1. standortfremd krank und erhielt den Status „Krank zu Hause bis einschließlich 31. Juli 2017“. Da in diesem Zeitraum weder eine Nutzung der Zugangskontrollkarte vorlag und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich nach im Anschluss an seine Ersterkrankung standortfremd in der Nähe seines Wohnortes E. in O1. krankgemeldet hat, lässt den Rückschluss zu, dass er sich bereits ab dem 22. Juli 2017 durchgehend nicht am Dienstort aufgehalten hat.
10In seinem Trennungsgeldantrag vom 29. Juli 2016, Feld 9, gab er dagegen für den Monat Juli 2016 an, sich lediglich am 23. Juli 2016 weder an seinem Dienstort noch an dem Ort seiner Unterkunftsnahme aufgehalten zu haben.
11Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, Falschangaben getätigt zu haben. Er bestreitet lediglich, dies in Bereicherungsabsicht getan zu haben. Diese Einlassung konnte jedoch durch die Angaben der Zeugen Oberstabsgefreiter H. und Stabsunteroffizier C. zur Überzeugung der Kammer widerlegt werden. Diese geben einhellig an, dass der Beschwerdeführer den Zeugen Stabsunteroffizier C. am 1. August 2016 sinngemäß gefragt habe, warum er seine Trennungsgeldanträge korrekt unter Angabe aller Urlaubstage ausfüllen würde, da ja ohnehin keiner nachweisen könne, wann er wo gewesen sei und dass er (der Beschwerdeführer) das auch so praktiziere und damit noch nie aufgefallen sei.
12An der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen besteht kein Zweifel. Ein Belastungseifer ist nicht ersichtlich. Dieses Gespräch veranlasste den Zeugen C. dann auch zu einer Meldung. Die Ermittlungen haben die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber den Zeugen bezüglich seiner Praxis bei der Beantragung von Trennungsgeld bestätigt. Nach dem Wortlaut seiner Äußerungen gegenüber dem Zeugen C. war von einem wissentlichen Fehlverhalten auszugehen.
13Der Tenor zu 1. des rechtskräftig gewordenen Beschlusses (X 0 XXx 00/00, S. 1 – 2 des Entscheidungsabdrucks) lautet:
14„[Der Kläger] hat im Zeitraum vom 31. Mai 2016 bis zum 29. Juli 2016 in V. in seinen Anträgen auf Gewährung von Trennungsgeld gegenüber dem Kompetenzzentrum Travelmanagement, Abrechnungsstelle N. , bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht, um höher Trennungsgeldzahlungen zu erhalten, indem er jeweils nicht angegeben hat, dass er sich in den Zeiträumen
15- vom 17. Mai 2016 bis zum 22. Mai 2016
16- vom 24. Mai bis zum 25. Mai 2016
17- vom 7. Juni 2016 bis zum 18. Juni 2016
18- vom 11. Juli 2016 bis zum 18. Juli 2016
19- vom 20. Juli 2016 bis zum 22. Juli 2016
20- vom 25. Juli 2016 bis zum 29. Juli 2016
21nicht am Standort aufgehalten hat.“
22Nachdem Oberstabsgefreiter H. Meldung gemacht hatte und Nachforschungsmaßnahmen angestellt worden waren, wurde der Kläger am 29. August 2016 zum Vorwurf angehört. Nach abschließender Prüfung wurde das Ermittlungsergebnis am 15. September 2016 eröffnet. Die Vertrauensperson nahm unter dem 19. September 2016 Stellung und stimmte einer Entlassung zu. Am dem 20. September 2016 erging die disziplinare Verfügung durch Leutnant G. (Bl. 24 d.A.), dass der Kläger in Zeiträumen 17. bis 25. Mai 2016, 7. bis 18. Juni 2016, 11. bis 14. Juli 2016, 15. bis 18. Juli 2016, 20. bis 22. Juli 2016 und 25. bis 29. Juli 2016 falsche Angaben gemacht habe, um höhere Entschädigungszahlungen zu erhalten und seine Kameraden beeinflusst habe, dasselbe zu tun. Die Entscheidung beinhaltete ferner, dass von Disziplinarmaßnahmen angesichts des anstehenden Entlassungsverfahrens nach § 55 Abs. 5 SG abgesehen werde. Diese später im Beschwerdeverfahren (Beschwerde vom 23. September 2016 und Beschwerdebescheid vom 19. Oktober 2016, Bl. 31 d.A.) und im truppendienstlichen Verfahren angegriffene Entscheidung wurde durch Beschluss vom 10. April 2018 vom Truppendienstgericht O. (Az. X0 XXX 00/00) im Wesentlichen aufrechterhalten (s.o.). Unter dem 23. September 2016 wurde die Sache an die Staatsanwaltschaft L1. abgegeben, die zunächst einen Strafbefehl für das Amtsgericht L1. vorbereitete. Angesichts der Mitteilung über die Einleitung eines Entlassungsverfahrens stellte das Amtsgericht L1. das Verfahren (Az. 00 Xx-000 Xx 000/00-000/00) am 6. April 2017 wegen geringem Verschulden und mangels öffentlichen Interesses nach § 153 Abs. 2 StPO ein (Bl. 35 d.A.).
23Mit Bescheid vom 23. Januar 2017 (Bl. 36 ff. d.A.), zugestellt am 25. Januar 2017 (Bl. 46 der Entlassungsakte) beschloss die Beklagte, den Kläger aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten zu entlassen. Sie warf ihm in dem Entlassungsbescheid vor, dass er wiederholt falsche Angaben gemacht habe und dadurch einen finanziellen Schaden hervorgerufen habe. Erschwerend komme hinzu, dass er seine Kameraden beraten habe, es ihm gleich zu tun. Durch die falschen Angaben habe er gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) verstoßen und damit eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung i.S.d. § 23 Abs. 1 SG begangen. Durch die vorsätzlichen Falschmeldungen sei ein schwerwiegender Vertrauensbruch entstanden. Bereits der einmalige Verstoß sei geeignet, Nachahmer zu provozieren. Die Bundeswehr dürfe nicht den Eindruck zulassen, dass derartige Handlungen ohne Konsequenzen bleiben würden. Die Verteidigung des Klägers, dass seine Falschangaben aus einer falschen Beratung der Rechnungsführerin des vorangegangenen Lehrgangs resultieren würden, werde durch zwei Zeugen widerlegt. Aufgrund des eingeräumten Ermessens und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse werde auf Entlassung entschieden.
24Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 (Bl. 41 ff. d.A.) legte der Kläger Beschwerde ein. Der Klägervertreter legte darin dar, dass die Beklagte hätte berücksichtigen müssen, dass der Kläger vor seiner Versetzung nach L. nicht trennungsgeldberechtigt gewesen sei. Er sei dergestalt beraten worden, dass Urlaubszeiträume nicht angegeben werden müssten. Da der Kläger ordnungsgemäße Urlaubsanträge abgegeben habe, müssten die Abwesenheitszeiträume der Beklagten eigentlich ohnehin bekannt sein. Es sei somit schon fraglich, ob überhaupt ein falscher Trennungsgeldantrag vorliege. Die nachgeholte Vernehmung des Zeugen C. vom 9. Januar 2017 verletze den Kläger in seinem Recht auf rechtliches Gehör. Die Aussagen seien sowohl formal als auch inhaltlich kritikwürdig. Der Kläger würde die Zeugen C. und H. gar nicht kennen. Sie könnten daher auch nichts über ihn sagen. Es müsse sich um einen Komplott handeln. Die Ermessensentscheidung lasse Erwägungen dazu vermissen, dass der Schaden geringer als 300 € war.
25Mit Bescheid vom 13. März 2017 (Bl. 44 ff. d.A.), dem Kläger am 17. März 2017 übergeben, wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Formale Fehler der Entlassung seien nicht ersichtlich, da die Vertrauensperson beteiligt und der Kläger selbst vor der Entlassung angehört worden sei. Das Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Der Kläger habe schuldhaft bei Trennungsgeldanträgen über Abwesenheitszeiträume getäuscht und für die Heimfahrten Reisebeihilfen abgerechnet. Die Erläuterungen zu diesem Antrag seien auch eindeutig und können nicht missverstanden werden. Er habe wissen können, dass standortfremde Soldaten die An- und Abwesenheiten nicht nachvollziehen könnten, und dass die Trennungsgeldzahlungen deutlich zu hoch gewesen seien. Darüber hinaus habe er am 22. und 25. Mai 2016 falsche Anträge auf Reisebeihilfe gestellt. Am 25. Mai 2016 sei der Kläger nie in der Kaserne gewesen, sondern habe Urlaub gehabt, sodass er also gar keine Heimreise habe antreten können. Am 22. Juli 2016 habe er Reisebeihilfe beantragt, obwohl er seit dem 19. Juli 2016 krank zu Hause gewesen sei. Seine Verstöße gegen die Wahrheitspflicht wögen schwer, da wahrheitsgemäßes Verhalten in einer militärischen Einheit von elementarer Bedeutung sei. Die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) habe besondere Relevanz dort, wo die Einhaltung der Vorgänge erfahrungsgemäß schwer zu kontrollieren sei und die Bundeswehr besonders auf Ehrlichkeit angewiesen sei – etwa beim Umgang mit öffentlichem Geld und Gut. Zudem habe der Kläger eine Vorgesetztenstellung inne, die er missbraucht habe. Der Verstoß weise ein erhebliches Gewicht auf und biete Anlass für Nachahmung. Er habe die militärische Ordnung gefährdet, indem er aktiv zur Nachahmung angeleitet habe. Die klägerische Bereitschaft, den Schaden wiedergutzumachen, sei kein Milderungsgrund. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn die Wiedergutmachung ohne inneren oder äußeren Zwang erfolgt wäre. Hier sei aber erst mit Erhalt der Entlassungsverfügung die Bereitschaft zur Rückzahlung eingeräumt worden. Dass der Kläger bisher keine Trennungsgeldanträge gestellt habe, sei eine Schutzbehauptung. In den vorherigen drei Jahren habe er schon häufiger an Lehrgängen teilgenommen. Ermessensfehler lägen nicht vor. Bei Bejahung einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Sicherheit und Ordnung sei von § 55 Abs. 5 SG die Ermessensausübung vorgegeben. Hier liege auch kein atypischer Fall vor.
26Mit Schriftsatz vom 18. April 2017, am selben Tage bei Gericht eingegangen, hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erheben lassen (Bl. 1 ff. d.A.). Der Klägervertreter hat zur Begründung im Wesentlichen den Vortrag aus der Beschwerdebegründung wiederholt. Er hat ausgeführt, dass die Beklagte unterlassen habe, weitere Ermittlungen zu unternehmen, obwohl der Kläger beteuert habe, dass er diese nach bestem Wissen ausgefüllt habe und obwohl die Aussagen der Zeugen widersprüchlich seien. Es habe auch kein Gespräch mit dem Zeugen C. gegeben. Er bestreite weiterhin mit Nichtwissen, dass die Vertrauensperson beteiligt worden sei. Unter Verweis auf vorheriges Vorbringen hat der Klägervertreter wiederholt, dass kein Verstoß gegen Dienstpflichten vorgelegen habe, der Kläger nicht vorsätzlich gehandelt habe und die Entlassung ermessensfehlerhaft sei, weil wichtige Umstände unberücksichtigt geblieben seien. Der Kläger habe sich stets vorbildlich verhalten und sich nie etwas zuschulden kommen lassen.
27Der Kläger beantragt,
28- 1.29
den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) vom 23. Januar 2017 in der Form des Beschwerdebescheids des BAPersBw vom 13. März 2013 aufzuheben,
- 2.30
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei das Dienstverhältnis durch die Entlassungsverfügung des BAPersBw vom 13. März 2017 nicht beendet worden.
Die Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Unter dem 20. Juli 2017 hat die Beklagte auf die Klage erwidert (Bl. 65 ff. d.A.). Sie verteidigt den Bescheid im Wesentlichen durch Verweis auf die Argumentation des Entlassungs- und Beschwerdebescheides. Die mit dem Trennungsgeldbetrag begangenen Dienstpflichtverletzungen würden die Entlassung des Klägers nach § 55 Abs. 5 SG rechtfertigen. Das Verbleiben im Dienstverhältnis würde die militärische Ordnung gefährden.
34Am 10. Juli 2019 hat ein gerichtlicher Erörterungstermin stattgefunden. Der gerichtliche Vergleichsvorschlag über die Zahlung einer Übergangsbeihilfe und von Übergangsgebührnissen wurde seitens des Klägers angenommen und von Beklagtenseite mit Schreiben vom 8. August 2019 abgelehnt (Bl. 103 d.A.). Mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Februar 2020 (Bl. 109 d.A.) hat das Gericht einen schriftlichen Hinweis erteilt. Ein für den 31. März 2020 anberaumter Verhandlungstermin hat das Gericht aufgrund der Corona-Pandemie am 19. März 2020 aufgehoben (Bl. 133 d.A.) und gleichzeitig Beendigungsmöglichkeiten ohne mündliche Verhandlung vorgeschlagen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 31. März 2020 (Bl. 141 ff. d.A.) seine Zustimmung zu einem Gerichtsbescheid und mit Schreiben vom 4. Juni 2020 (Bl. 148 d.A.) seine Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) erteilt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28. Mai 2020 (Bl. 147 d.A.) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) gegeben.
35Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Akten der Beklagten, die beigezogene Akte des Truppendienstgerichts O. (Az. X 0 XXx 00/00), die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft L1. (Az. 000 Xx 000/00 X) sowie das Protokoll des Erörterungstermins Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37Der Einzelrichter ist zuständig, da die Kammer ihm am 24. Juni 2019 den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
38Die – nach Ablauf der zwischenzeitlich festgesetzten Verpflichtungszeit bis zum 31. Dezember 2018 als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO – zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angegriffene Bescheid in der Gestalt des Beschwerdebescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die fristlose Entlassung des Klägers aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ist rechtlich nicht zu beanstanden.
I.
39Der Antrag auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids in der Gestalt des Beschwerdebescheids ist unbegründet. Der Entlassungsbescheid ist rechtmäßig.
40Rechtsgrundlage für die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Dienstpflichtverletzungen ist § 55 Abs. 5 SG. Danach kann ein SaZ während der ersten vier Dienstjahre (siehe unten 1.) fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat (siehe unten 2.) und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden (siehe unten 3.) würde. Die fristlose Entlassung nach dieser Vorschrift ist keine disziplinarische Maßnahme, sondern soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Sie stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden.
41BVerwG, 28. Januar 2013 – 2 B 114.11, Rn. 8 – juris; BVerwG, 28. Juli 2011 – 2 C 28.10, Rn. 10 – juris; OVG NRW, 5. Dezember 2012 – 1 A 846/12, Rn. 44 – juris.
42Die Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG liegen hier vor.
431. Der Kläger hatte im Zeitpunkt des Erlasses der Entlassungsverfügung am 23. Januar 2017 dreieinhalb Dienstjahre absolviert, so dass die Entlassung rechtzeitig innerhalb der ersten vier Dienstjahre erfolgte.
442. Durch die Falschangaben bei den Trennungsgeldanträgen für die Monate Mai – Juli 2016 und bei den Anträgen auf Reisebeihilfe beging er zudem schuldhaft ein Dienstvergehen i.S.d. § 23 Abs. 1 SG.
45a) Auch wenn der Kläger die Vorwürfe, die zur Entlassungsentscheidung geführt haben, im hiesigen Verfahren bestritten hat, geht das Gericht davon aus, dass er die Trennungsgeldanträge und Reisekostenbeihilfeanträge vorsätzlich falsch ausgefüllt und eingereicht hat. Dies ergibt sich unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Beschlusses des Truppendienstgerichts vom 21. Februar 2018 (X 0 XXx 00/00, an diedas Gericht gebunden ist. Denn diese Entscheidung entfaltet für den hiesigen Rechtsstreit gemäß § 145 Abs. 2 WDO Bindungswirkung.
46Vgl. dazu auch OVG NRW, 6. November 2009 – 1 A 1187/08, Rn. 6 – juris; OVG NRW, 17. September 2008 – 1 B 670/08, Rn. 20 – juris.
47Die Bindungswirkung der truppendienstgerichtlichen Entscheidung nach § 145 Abs. 2 WDO erstreckt sie sich jedenfalls auf die Feststellung in der Disziplinarentscheidung, dass der Betroffene schuldhaft seine Dienstpflicht(en) verletzt und also ein Dienstvergehen begangen hat.
48OVG NRW, 17. September 2008 – 1 B 670/08, Rn. 20 – juris.
49Nach überwiegender Ansicht, der sich auch der erkennende Einzelrichter anschließt, erfasst die Bindungswirkung auch die tatbestandlichen Feststellungen der Entscheidung mit Ausnahme der obiter dicta. Da der Entscheidungsausspruch und der zu Grunde gelegte Sachverhalt eine untrennbare Einheit bilden, kann nur bei Einbeziehung des den Entscheidungsausspruch tragenden Sachverhalts der Zweck von § 145 Abs. 2 WDO erfüllt werden, der darin besteht, einander widersprechender Entscheidungen im disziplinarrechtlichen und in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu vermeiden. Damit nimmt auch der im Beschluss des Truppendienstgerichts O. zugrunde gelegte Sachverhalt als Bestandteil des Entscheidungsausspruchs an der Bindungswirkung teil.
50BayVGH, 26. November 2010 – 6 C 10.1980, Rn. 5 – juris; OVG Lüneburg, 2. März 2007 – 5 ME 252/06, Rn. 26 – juris; VG München, 24. April 2017 – M 21 K 16.292, Rn. 39 – juris; VG München, 3. März 2014 – M 21 K 12.1532, Rn. 30 – juris; Dau, Wehrdisziplinarordnung, § 145 WDO, Rn. 7; Lucks, NZWehrr 2006, 145 ff; weiter differenzierend: Weiß, in Gesamtkommentar Öffentlicher Dienst, Yt, § 145 WDO, Rn. 37; offen lassend BVerwG, 17. Januar 1990 – 1 DB 35/89, Rn. 12 – juris; ablehnend: OVG Sachsen-Anhalt, 23. April 2009 – 1 L 29/09, Rn. 10 – juris; OVG NRW, 17. September 2008 – 1 B 670/08, Rn. 38 – juris.
51Dass in der Disziplinarverfügung wegen der bevorstehenden Entlassung des Antragstellers von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme abgesehen wurde, steht der Bindungswirkung nicht entgegen, da auch dann eine Entscheidung im Sinne des § 145 Abs. 2 WDO vorliegt, wenn trotz der Feststellung eines Dienstvergehens nach disziplinarischem Ermessen von einer weiteren Entscheidung abgesehen wird.
52VG Köln, 14. August 2018 – 23 L 1089/18, BeckRS 2018, 21361 Rn. 17 – beck-online; VG Potsdam, 1. Juni 2011 – 2 K 2621/09, Rn. 34 – juris; VG München, 24. April 2017 – M 21 K 16.292, Rn. 39 – juris; VG Bremen, 17. Oktober 2017 – 6 K 1066/16, Rn. 31 – juris; Weiß, in GKÖD, Yt § 145 WDO, Rn. 33.
53Eine ausnahmsweise gebotene Durchbrechung der Bindungswirkung kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Grundsätze über die Lösung von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils (vgl. §§ 34, 84 WDO) kommen nicht zur Anwendung. Die Bindungswirkung des § 145 Abs. 2 WDO kann – in Anknüpfung an § 826 BGB – allenfalls in Extremfällen beseitigt bzw. verneint werden. Diese Durchbrechung der Bindungswirkung ist auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt, um Rechtssicherheit und Rechtsfrieden nicht in untragbarer Weise zu beeinträchtigen und keinen Anreiz zu schaffen, die Verfahren über bindende Entscheidungen wieder aufzurollen. Die Beseitigung von Verfahrensverstößen ist in besonderer Weise Sache des Disziplinarverfahrens, gegebenenfalls eines sich anschließenden Rechtsbehelfsverfahrens, in dem eine Verpflichtung der Gerichte besteht, auf die Beseitigung eines solchen Mangels durch den Dienstherrn hinzuwirken.
54Vgl. OVG NRW, 17. September 2008 – 1 B 670/08, Rn. 29 f. – juris; VG Köln, 14. August 2018 – 23 L 1089/18, BeckRS 2018, 21361, Rn. 18– beck-online.
55Das gilt selbst dann, wenn das Truppendienstgericht im schriftlichen Verfahren eine Beweiswürdigung vorgenommen hat. Dies ist auch kein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des effektiven Rechtschutzes.
56BVerwG, 30. Juli 2013 – 1 WB 30.13, Rn. 17 f.
57Denn der Grundsatz der Erforderlichkeit der mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO) wird im truppendienstgerichtlichen Beschwerdeverfahren durch den Grundsatz des schriftlichen Verfahrens (§ 42 WDO i.V.m. § 18 Abs. 2 S. 3 WBO) ersetzt.
58BVerwG, 24. März 2014 – 1 WRB 1/14 (1 WRB 2/14), Rn. 16.
59Auch im Verfahren vor dem Truppendienstgericht wird beiden Seiten gleichermaßen hinreichend Möglichkeit zur (allerdings schriftlichen) Stellungnahme gewährt. Eine mündliche Verhandlung wäre allenfalls erforderlich, wenn dies von Klägerseite angeregt oder explizit ein Beweisantrag gestellt worden wäre.
60Dazu BVerwG, 30. Juli 2013 – 1 WB 30.13, Rn. 18,
61Der Kläger hat jedoch weder einen Beweisantrag noch einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, noch hat er eine Zulassungsrüge gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts eingelegt.
62b) Der Kläger hat durch den Trennungsgeld- und Reisebeihilfebetrug die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und die Wahrheitspflicht (§ 13 SG) verletzt.
63§ 7 SG beinhaltet auch die Verpflichtung eines Soldaten, das Vermögen des Dienstherrn zu schützen und es insbesondere nicht zu schädigen. Zu einer Vermögensschädigung kam es dadurch, dass die Bundeswehr aufgrund der unwahren Erklärungen an den Soldaten Trennungsgeld auszahlt. An der Schädigung ändert der Umstand nichts, dass der Soldat den Betrag zurückgezahlt hat. Es handelt sich dabei um die Wiedergutmachung eines bereits eingetretenen Vermögensschadens.
64BVerwG, 7. Dezember 2017 – 2 WD 5/17, Rn. 29 f. – juris.
65Zugleich hat der Soldat gegen § 7 SG in Gestalt der Verpflichtung verstoßen, der Rechtsordnung gegenüber loyal zu sein und insbesondere die Strafgesetze zu achten.
66BVerwG, 7. Dezember 2017 – 2 WD 5/17, Rn. 33 – juris.
67Auch wenn das Amtsgericht L1. das Verfahren wegen geringen Interesses schließlich gem. § 154 StPO einstellte, so ist von der Verletzung eines Strafgesetzes auszugehen (vgl. auch den vorgefertigten Strafbefehl, Bl. 55 der Akte des Amtsgerichts L1. , Az. 00 Xx-000 Xx 000/00-000/00).
68Schließlich begründen wissentliche Falschmeldungen bei Trennungsgeld- und Reisekostenanträgen einen Wahrheitspflichtverstoß (§ 13 SG).
69Dazu BVerwG, 7. Dezember 2017 – 2 WD 5/17, Rn. 26 f. m.w.N. – juris (Das BVerwG hielt in dieser Entscheidung i.Ü. fest, dass der Trennungsgeldbetrug im Wiederholungsfall auch nach Ablauf der ersten vier Jahren zur Entfernung aus dem Dienst berechtigt); BVerwG, 27. August 2003 – 2 WD 5/03, Rn. 5 – juris; BVerwG, 23. Mai 2000 – 2 WD 51/99, Rn. 8 – juris; BVerwG, 12. Oktober 1993 – 2 WDB 15/92, Rn. 29 – juris; BVerwG, 26. Oktober 1990 – 2 WD 23/90, Rn. 6 – juris; BVerwG, 6. Mai 1988 – 2 WD 51/87 – juris.
70Ob der Kläger zusätzlich die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt hat, kann nach alledem dahinstehen.
71Vgl. dazu BVerwG, 23. Mai 2000 – 2 WD 51/99, Rn. 9 – juris.
723. Die Dienstpflichtverletzungen des Klägers bedingen darüber hinaus, dass die Fortsetzung des Dienstverhältnisses die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet hätte.
73Unter „militärischer Ordnung“ ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Schutzgut der militärischen Ordnung ist die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte in dem Umfang, wie dies zur Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich ist. Die personelle Funktionsfähigkeit hängt dabei von der individuellen Einsatzbereitschaft des einzelnen Soldaten und einem intakten inneren Ordnungsgefüge ab. Es reicht, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden in absehbarer Zeit eintreten wird, wobei die Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, haben die Verwaltungsgerichte in einer (objektiv) nachträglichen Prognose (selbst) nachzuvollziehen. In der Rechtsprechung haben sich Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist; dies gilt vor allem (a) für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Zum Kern der militärischen Verteidigungsbereitschaft gehört die Einsatzbereitschaft der Truppe, und zwar nicht nur hinsichtlich des Geräts, sondern insbesondere auch der zum Einsatz kommenden Soldaten. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb des Kernbereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich (b) entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, (c) wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder (d) es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können.
74BVerwG, 28. Januar 2013 – 2 B 114/11, Rn. 10 m.w.N. – juris; BVerwG, 28. Juli 2011 – 2 C 28/10, Rn. 13; BVerwG, 16. August 2010 – 2 B 33/10, Rn. 8 – juris; dem folgend zuletzt auch VG München, 23. Oktober 2019 – M 21b K 18.6134 –, Rn. 24; OVG Schleswig-Holstein, 18. August 2014 – 12 B 14/14, Rn. 37 – juris; VG Regensburg, 28. Juni 2017 – 1 K 16.1581, Rn. 64 – juris; VG Saarlouis, 13. Januar 2015 – 2 K 763/13, Rn. 43 – juris; Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 55, Rn. 70, 74 f.; Cobanov, NZWehrr 2013, 177, 179.
75Zwar ist dem Kläger keine unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigende Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich vorzuwerfen (a), da die Straftat des Klägers keine Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte zeitigte und allenfalls zu einer indirekten Beeinträchtigung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr führen dürfte. Eine Straftat von erheblichem Gewicht (b) liegt in Anbetracht des Einstellungsbeschlusses des Amtsgerichts L1. (Az. 00 Xx-000 Xx 000/00-000/00) ebenfalls nicht vor. Die Verfahrensweise des Amtsgerichts L1. , den vorgeschlagenen Strafbefehl über die Geldstrafe von 800 € nicht zu erlassen und das Strafverfahren nach § 153 Abs. 2 StPO wegen geringem Verschulden und geringfügigem Verfolgungsinteresse einzustellen, deutet daraufhin, dass der zuständige Strafrichter zwar eine Verletzung von Strafgesetzen erkannt hat, diese aber als nicht schwerwiegend bewertet hat. Dieser Einschätzung schließt sich der erkennende Einzelrichter an. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich erneut pflichtwidrig verhalten werde (Wiederholungsgefahr) (b), liegen ebenfalls nicht vor, insbesondere sind andere Fehlverhalten von ihm nicht bekannt.
76Indes ist im vorliegenden Fall von einer Nachahmungsgefahr der Tat des Klägers für andere Soldaten auszugehen (d). Nachahmungsgefahr erfasst einerseits die Fälle, in denen ein konkretes Verhalten einen Anreiz zur Nachahmung bieten könnte, andererseits auch solche Fälle, in denen es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten handelt. Letzteres wird etwa bejaht bei Betäubungsmittelverstößen,
77vgl. BVerwG, 28. Juli 2011 – 2 C 28/10, Rn. 9 ff. – juris; OVG NRW, 29. August 2012 – 1 A 2084/07, Rn. 135 – juris; VG München, 16. März 2017 – M 21 S 16.2714, Rn. 38 – juris, VG Potsdam, 1. Juni 2011 – 2 K 2621/09, BeckRS 2011, 52880 – beck-online,
78oder bei menschenwürdewidrigen Aufnahmeritualen.
79VGH Baden-Württemberg, 8. Februar 2018 – 4 S 2200/17, Rn. 36 – juris; VG Sigmaringen, 19. Juli 2017 – 5 K 3625/17, Rn. 54 – juris,
80oder bei rechtsextremistischen Handlungen.
81OVG Bremen, 20. November 2019 – 2 LA 258/18; OVG Schleswig-Holstein, 19. Oktober 2015 – 2 LB 25/14; VG Regensburg, 28. Juni 2017 – 1 K 16.1581, BeckRS 2017, 116806, Rn. 54 – beck-online; VG Bremen, 5. August 2013 – 6 V 745/13, BeckRS 2013, 54366; VG Schleswig, 14. September 2017 – 12 B 31/17, BeckRS 2017, 125796, Rn. 10 – beck-online; VG Schleswig, 18. August 2014 – 12 B 14/14, BeckRS 2014, 58146 – beck-online.
82Auch bei einer strafrechtsrelevanten finanziellen Schädigung der Bundeswehr ist nach der Auffassung des Gerichts im Regelfall eine Nachahmungsgefahr anzunehmen. Es handelt sich um eine Disziplinlosigkeit, die andere Soldaten zu gleichartigem Verhalten veranlassen und dadurch einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub leisten kann. Die fristlose Entlassung des Antragstellers ist damit geeignet, andere Soldaten von einem ähnlichen Verhalten abzuhalten.
83Denn die Bundeswehr gewährt ihren Angehörigen eine Vielzahl von finanziellen Vergünstigungen und Zuschüssen (Umzugskostenzuschuss, Trennungsgeld, Berufsförderungsdienst, freie Heilfürsorge, früher: Bahnberechtigungsausweise, Fahrtkostenzuschüsse, etc.). Aufgrund des großen Personalkörpers der Bundeswehr ist eine Bearbeitung der Anträge für die abrechnenden Stellen häufig nur auf Vertrauensbasis und ohne erschöpfende Überprüfung möglich. Die Gefahr, dass sich in Teilen der Truppe eine Selbstbedienungsmentalität entwickelt, ist virulent und zudem gerichtsbekannt.
84Zur allgemeinen Erscheinung der Fälschung von Bahnberechtigungsausweisen: OVG Schleswig, 30. März 2012 – 2 LB 8/12, BeckRS 2012, 212723, Rn. 34 (mit dem Ergebnis, dass der Entlassungsbescheid als rechtmäßig befunden wurde).
85Der verbreiteten Neigung, sich zulasten des Dienstherrn mit Hilfe von unberechtigten finanziellen Vorteilen zu bereichern, könnte durch eine mildere Bestrafung des Klägers Vorschub geleistet werden. Dass der Kläger eine Vorgesetztenrolle innehatte und ihm somit eine Vorbildfunktion zukam, wirkt sich zusätzlich ungünstig auf die Nachahmungsgefahr aus.
864. Der Entlassungsbescheid ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Frage, ob das Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, ist nach dem Normzweck des § 55 Abs. 5 SG und dem darin verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. Danach soll gerade nicht jeder mit einem leichteren Fehlverhalten zwangsläufig einhergehende Verlust des „uneingeschränkten“ Vertrauens der Vorgesetzten zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis führen können. Vielmehr müssen gerade bei leichterem Fehlverhalten entweder eine Wiederholungsgefahr oder eine Nachahmungsgefahr hinzukommen. Zudem muss feststehen, dass die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nicht durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann.
87BVerwG, 28. Januar 2013 – 2 B 114/11, Rn. 13 – juris in einem vergleichbaren Fall zur Nutzung gefälschter Bahnberechtigungsausweise.
88Die Subsidiarität der Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG gegenüber Disziplinarmaßnahmen hat die Rechtsprechung im Falle von Affekthandlungen bei geringer Vorbildfunktion des Soldaten angenommen, also in Fällen, in denen eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht besteht und die Dienstpflichtverletzung nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit zu werten war.
89Vgl. BVerwG, 24. September 1992 – 2 C 17/91, Rn. 15 – juris mit Verweis auf BVerwG, 9. Juni 1971 – 8 C 171.67; BVerwG, 31. Januar 1980 – 2 C 16.78 und BVerwG, 20. Juni 1983 – 6 C 2.81.
90Das Sich-Verschaffen unberechtigter finanzieller Vorteile sieht der entscheidende Einzelrichter aber gerade als eine allgemeine Erscheinung an. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme vermag die Nachahmungsgefahr auch im Regelfall nicht (gleich effektiv) abzuwenden.
91Diese Bewertung folgt aus der unterschiedlichen Perspektive der Fallgruppe der Nachahmungsgefahr einerseits und der Fallgruppe der Wiederholungsgefahr andererseits. Während die Nachahmungsgefahr eine Gefährdung darstellt, die von anderen Soldaten als dem Täter (also von Dritten) ausgeht, beschreibt die Wiederholungsgefahr die konträre Situation, dass die Gefahr durch den Täter selbst herrührt. In einem Disziplinarverfahren, in dem die individuelle Erziehung und Disziplinierung des betroffenen Soldaten bezweckt ist, kann folglich zielgerichtet durch sinnvolle Disziplinarmaßnahmen auf den pflichtwidrig handelnden Soldaten eingewirkt werden, so dass er zukünftig ähnliche Pflichtverletzungen nicht wiederholt. Dass die Disziplinarmaßnahme – abgesehen vom strengen Verweis (§ 23 Abs. 2 WDO) vor der Truppe – regelmäßig keine Außenwirkung hat, ist insofern bei Fällen einer Wiederholungsgefahr unproblematisch. Ungleich schwerer ist es aber, auf unbeteiligte dritte Soldaten einzuwirken, die sich auf ähnlich rechtswidriger Weise finanzielle Vorteile sichern wollen. Ein strenger Verweis vor der Front hat nur begrenzte Abschreckungswirkung, andere Disziplinarmaßnahmen gegenüber dem überführten Soldaten hängen davon ab, inwiefern sie bekannt werden. Eine Entlassung wiederum ist gleichermaßen sichtbar wie abschreckend.
92Vgl. ebenfalls zur Differenzierung von Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr, VG Düsseldorf, 16. Januar 2020 – 10 K 19633/17, Rn. 48 – juris.
93Aus alledem folgt, dass die Gefahr für die militärische Ordnung nicht durch eine (mildere) Disziplinarmaßnahme hätte abgewendet werden können.
945. Schließlich ist auch die Ermessensausübung der Beklagten nicht zu beanstanden. Mit dem Wort „kann“ in § 55 Abs. 5 SG ist der Entlassungsbehörde kein umfassendes Ermessen eingeräumt, das die Bundeswehr – ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren – verpflichten würde, alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammenzutragen, zu gewichtigen und gegeneinander abzuwägen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Frage der Angemessenheit der Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck in der Vorabbewertung im Wesentlichen bereits durch Verwendung des Begriffs „ernstlich“ auf der Tatbestandsebene des § 55 Abs. 5 SG selbst konkretisiert.
95BVerwG, 16. August 2010 – 2 B 33/10, Rn. 7 – juris; OVG Schleswig, 19. Oktober 2015 – 2 LB 25/14 – juris; VG Schleswig-Holstein, 25. April 2018 – 12 B 30/18, Rn. 22 – juris; VG Schleswig-Holstein, 14. September 2017 – 12 B 31/17, Rn. 25 – juris; VG Regensburg, 28. Juni 2017 – 1 K 16.1581, Rn. 72 – juris.
96Demgemäß ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift von der fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer sogenannten „intendierten Entscheidung“ auf besondere (Ausnahme-)fälle beschränkt
97OVG NRW, 17. September 2008 – 1 B 670/08, Rn. 51 – juris; VG Schleswig, 18.08.2014 – 12 B 14/14 – juris.
98Ein atypischer Fall liegt hier nicht vor.
II.
99Bei entsprechender Auslegung nach Maßgabe der §§ 88; 86 Abs. 3 VwGO ist der zweite Klageantrag als Folgenbeseitigungsantrag nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verstehen. Es handelt sich hierbei um einen bundesrechtlich geregelten Fall der Stufenklage. Die begehrte „Schadlosstellung“ als Folgebeseitigung ergibt jedoch nur dann Sinn, wenn der erste Antrag erfolgreich ist. Da der Kläger mit dem ersten Antrag unterlag und die prozessuale Bedingung mithin nicht eintrat bzw. die zweite Stufe nie erreicht wurde, fiel der zweite Antrag schon nicht zur Entscheidung an.
III.
100Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
101Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
102Rechtsmittelbelehrung:
103Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
104Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
105Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
106Die Berufung ist nur zuzulassen,
1071. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
1082. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
1093. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
1104. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
1115. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
112Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
113Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
114Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
115Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
116Beschluss:
117Der Streitwert wird auf 20.134,38 € festgesetzt.
118Verfahrensgegenstand war die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr. Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (vgl. § 40 SG) ist kein Lebenszeitverhältnis. Der Streitwert ist daher nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 GKG mit der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen zu bemessen, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht zu bleiben haben. Maßgebend für die Berechnung ist nach § 52 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 40 GKG das laufende Kalenderjahr im Jahr der Klageerhebung, also im Jahr 2017.
119OVG Schleswig-Holstein, 17. Oktober 2019 – 2 O 5/19, Rn. 3 – juris.
120Nach Auskunft der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 20. Juli 2017, Bl. 65 ff. d.A.) belaufen sich die fiktiven Bruttodienstbezüge des Klägers im Jahr 2017 auf einen Betrag i.H.v. 40.268,77 €. Die wegen § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 GKG vorzunehmende Streitwerthalbierung ergibt den Betrag von 20.134,38 €.
121Da der zweite Antrag wegen des Unterliegens des Klägers mit dem ersten Antrag nicht zur Entscheidung anfiel, entfaltete er keine Streitwertrelevanz (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG). Als Annexantrag wirkt er sich bei der Streitwertfestsetzung ohnehin nicht erhöhend aus, weil er eine wirtschaftliche Einheit mit dem Anfechtungsantrag bildet und sein Wert hiervon bereits erfasst ist.
122BayVGH, BayVBl 1998, 444 f.; NdsOVG, 11. August 1999 – 11 O 3042/99 – BeckRS 2005, 20811; SächsOVG, 27. September 2012 – 5 A 189/12 – BeckRS 2012, 59902; vgl. auch Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit → § 163 Rn. 4.
123Rechtsmittelbelehrung:
124Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
125Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
126Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
127Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
128Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
129War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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