Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 L 1476/20
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin ist serbische Staatsangehörige und reiste am 16. März 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie im Mai 2019 im serbischen Generalkonsulat Herrn O. J. geheiratet hat.
4Unter dem 18. Juni 2019 beantragte die Antragstellerin bei der Ausländerbehörde der Stadt X. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), hilfsweise gemäß § 25 Abs. 4 AufenthG (vgl. Bl. 314 ff. der Beiakte).
5Nachdem sich die Antragstellerin im September 2019 von ihrem Ehemann getrennt hat, begann sie am 15. Oktober 2019 eine Ausbildung als Fachkraft im Gastgewerbe in dem Restaurant S. in L. .
6Die Antragstellerin beantragte am 21. Oktober 2019 bei dem Antragsgegner die Erteilung einer Ausbildungsduldung (vgl. Bl. 259 der Beiakte). Der Ausbildungsvertrag war dem Antrag nicht beigefügt. Die Antragstellerin legte diesen im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Antragsgegner am 20. Februar 2020 vor (vgl. Niederschrift, Bl. 280 der Beiakte).
7Der Antragsgegner hörte die Antragstellerin am 9. März 2020 zu der beabsichtigten Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung an (Bl. 305 der Beiakte). Zur Begründung führte er aus, dass der Versagungsgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG greife, da sie bei Antragstellung nicht drei Monate im Besitz einer Duldung gewesen sei. Zugleich hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu einer beabsichtigten Ausweisung, der unter Androhung der zwangsweisen Abschiebung beabsichtigten Aufforderung zur Ausreise nach Serbien sowie zum Erlass eines auf drei Jahre ab Abschiebung bzw. Ausreise zu befristenden Einreise- und Aufenthaltsverbots an.
8Daraufhin führte die Antragstellerin aus, dass sich die beantragte Ausbildungsduldung nach der Fassung des § 60a Abs. 2 S. 2 AufenthG zur Zeit der Antragstellung richte, da sie in diesem Zeitpunkt Inhaberin einer Fiktionsbescheinigung gewesen sei. Diese Tatbestandvoraussetzungen lägen vor, ohne dass ein Ausschlussgrund greife. § 60c sei demgegenüber erst am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Insoweit sei § 104 Abs. 16 AufenthG zu beachten. Zudem sei in dem bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Ausbildungserlass des Innenministeriums NRW niedergelegt gewesen, dass eine Ausbildungsduldung auch an Personen erteilt werden könne, die eine Aufenthaltserlaubnis oder – wie sie – eine Fiktionsbescheinigung hätten.
9Der Antragsgegner hörte die Antragstellerin sodann zu der beabsichtigten Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie zu den bereits mit Anhörungsschreiben vom 9. März 2020 angekündigten Maßnahmen an (Bl. 318). Zur Begründung der beabsichtigten Versagung einer Ausbildungsduldung führte er weitergehend aus, dass § 60 c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG anzuwenden sei, da die von der Antragstellerin begonnene Ausbildung erst am 20. Februar 2020 durch Vorlage eines Ausbildungsvertrages nachgewiesen worden sei. Zudem sei nicht ersichtlich, aus welchem Erlass eine Anwendung der Regelungen zur Ausbildungsduldung auch auf Personen erfolge, die eine Fiktionsbescheinigung oder eine Aufenthaltserlaubnis innehätten.
10Die Antragstellerin nahm am 16. April 2020 ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattenzusammenzug zurück (Bl. 329). Es werde lediglich der Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gestellt. Unter dem 22. April 2020 stellte sie klar, dass auch der Antrag nach § 25 Abs. 4 AufenthG zurückgenommen worden sei.
11Unter dem 27. April 2020 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin erneut zu der beabsichtigten Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung sowie zu einer Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und zum Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots an (Bl. 341 der Beiakte). Zur Begründung führte er weitergehend aus, dass die Antragstellerin erst durch die Rücknahme ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 16. bzw. 22. April 2020 in den Anwendungsbereich der Ausbildungsduldung falle. Im Übrigen wiederholte er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem bisherigen Verwaltungsverfahren.
12Daraufhin führte die Antragstellerin aus, dass die Bedingung einer dreimonatigen Duldung erst zum 1. März 2020 ins Gesetz aufgenommen worden sei und damit im Zeitpunkt der Antragstellung nicht gegolten habe. Sie habe erwarten dürfen, dass über ihren Antrag mit Blick auf § 75 VwGO bis zum 31. Dezember 2019, jedenfalls aber vor dem 1. März 2020 entschieden werde. Schließlich habe sie jedenfalls bei Antragstellung am 15. Oktober 2019 einen Rechtsanspruch auf Duldung gehabt.
13Mit Ordnungsverfügung vom 8. Mai 2020 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Berufsausbildung ab (Ziffer 1), wies sie auf ihre Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG hin und gab ihr Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise binnen acht Wochen (Ziffer 2). Für den Fall, dass sie ihrer Ausreisepflicht nicht innerhalb dieser Frist nachkomme, drohte er die zwangsweise Abschiebung nach Serbien an (Ziffer 3) und erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren ab erfolgter Abschiebung, sofern es zur Durchführung der Abschiebung kommt (Ziffer 4). Schließlich setzte er eine Gebühr in Höhe von 58,00 Euro fest. Zur Begründung führte der Antragsgegner ergänzend aus, dass die Antragstellerin auch keinen Rechtsanspruch auf Duldungserteilung gehabt habe, da die Fiktionswirkung erst mit Rücknahme ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erloschen und sie zur Ausreise verpflichtet gewesen sei. Daher sei der Anwendungsbereich des § 60a AufenthG erst ab diesem Zeitpunkt eröffnet gewesen. Zudem habe die Antragstellerin auch nicht über eine Arbeitserlaubnis verfügt. Da es sich bei dem erlaubten Aufenthalt nach § 81 Abs. 3 AufenthG nicht um einen Aufenthaltstitel i.S.d. § 4 AufenthG handele, der entsprechend § 4 Abs. 2 AufenthG a.F. bzw. § 4a AufenthG zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigte, hätte ihr auch keine Arbeitserlaubnis erteilt werden können. Die Übergangsregelung des § 104 Abs. 16 AufenthG sei nicht anwendbar, da sie bis zum 31. Dezember 2019 nicht im Besitz einer Duldung gewesen sei und ihr die Ausübung der Beschäftigung auch nicht erlaubt worden sei. Auch § 104 Abs. 17 AufenthG finde keine Anwendung.
14Die Klägerin erhob am 18. Mai 2020 Klage (24 K 2491/20), über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffern 2 bis 4 der Ordnungsverfügung vom 8. Mai 2020 anzuordnen (24 L 868/20), nahm sie am 12. Juni 2020 zurück, nachdem der Antragsgegner ihr aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bis zum 8. Juli 2020 erteilte.
15Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 wies der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, dass seit dem 22. Mai 2020 eine Einreise nach Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich sei. Daher werde er aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen sie einleiten. Sie müsse ohne weitere Ankündigung mit ihrer Abschiebung rechnen.
16Die Antragstellerin hat am 31. Juli 2020 einen Eilantrag gestellt. Sie trägt vor, dass sie bei einer Aufenthaltsbeendigung ihre Ausbildung abbrechen müsste, was nicht wieder gut zu machende Nachteile für sie hätte. Die Ordnungsverfügung vom 8. Mai 2020 sie nicht offensichtlich rechtmäßig.
17Sie beantragt wörtlich,
18die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
19Der Antragsgegner beantragt,
20den Antrag abzulehnen.
21Zur Begründung bezieht er sich auf seinen Vortrag aus dem Hauptsacheverfahren und trägt ergänzend vor, dass der Antragstellerin die Ausübung einer Beschäftigung weiterhin nicht erlaubt sei. Die bis zum 10. September 2020 gültige Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG sei mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht erlaubt“ erteilt worden. Darüber hinaus sei das Ausbildungsverhältnis durch Aufhebungsvertrag vom 22. Mai 2020 zum 31. Mai 2020 beendet worden.
22Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.
23II.
24Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
25Der Antrag hat keinen Erfolg.
26Er ist bereits teilweise unzulässig (1.). Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet (2.).
271. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage (24 K 2491/20) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Mai 2020 ist nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO nur statthaft, soweit sich die Antragstellerin gegen die darin enthaltene Abschiebungsandrohung wendet. Insoweit kommt der in der Hauptsache erhobenen Klage abweichend von § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu, da diese gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 112 Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) kraft Gesetzes entfällt.
28Ein Antrag, der darauf gerichtet wäre,
29dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren 24 K 2491/20 nicht abzuschieben und ihr für diesen Zeitraum eine Ausbildungsduldung nebst Beschäftigungserlaubnis zu erteilen,
30wäre demgegenüber nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
312. Sowohl der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Mai 2020 enthaltene Abschiebungsandrohung (a) als auch ein – schon nicht gestellter – Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (b) sind unbegründet.
32a) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO ist unbegründet.
33Die Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO beurteilt sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung der Interessen durch das Gericht sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotenen summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit.
34Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Abschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Mai 2020 rechtmäßig ist.
35Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist die in § 58 Abs. 1 S. 1 AufenthG vorgesehene Abschiebung eines Ausländers unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wobei gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG in der Androhung der Staat bezeichnet werden soll, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Die formellen und materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen liegen nach bisheriger Aktenlage vor.
36Die Abschiebungsandrohung ist formell rechtmäßig. Sie ist insbesondere in der gemäß a§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG gebotenen Schriftform samt Begründung ergangen.
37Die Abschiebungsandrohung begegnet auch keinen materiellen Bedenken. Grundvoraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ist das Vorliegen der gesetzlichen Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG. Danach ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Die Antragstellerin ist ausreisepflichtig, da sie keinen nach § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt. Zudem besteht auch kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei.
38Auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung liegen nach Aktenlage vor. Der Antragstellerin wurde mit der Ausreisefrist von 8 Wochen nach Zustellung des Bescheides eine den Vorgaben des § 59 Abs. 1 Satz 1 bis 4 AufenthG entsprechende, in Anbetracht der Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet angemessene Frist gesetzt. Zudem ist der Zielstaat der Abschiebung (Serbien) benannt.
39Unerheblich ist an dieser Stelle, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde die Abschiebungsandrohung nach der gesetzlichen Regelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hierdurch nicht rechtswidrig. Danach steht dem Erlass der Androhung das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen.
40b) Auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO wäre unbegründet.
41Nach § 123 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht hat.
42Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
43Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3, 920 Abs. 2, 294 ZPO).
44Der Antragsgegner ist berechtigt, die Antragstellerin abzuschieben.
45Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist der Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist (aa), eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist (bb), und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint (cc). Darüber hinaus muss eine vollziehbare Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG vorliegen oder eine solche ausnahmsweise verzichtbar sei (dd) und es dürfen keine Abschiebungsverbote oder Abschiebungshindernisse vorliegen (ee). Diese Voraussetzungen liegen vor.
46aa) Die Antragstellerin ist vollziehbar ausreisepflichtig.
47Die – bereits festgestellte – Ausreisepflicht der Antragstellerin ist gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vollziehbar, da sie unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet unerlaubt, wenn er den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Letzteres ist hier der Fall. Die Antragstellerin hat vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet nicht das erforderliche Visum (vgl. hierzu § 6 AufenthG) eingeholt. Als serbische Staatsangehörige bedurfte sie zwar als sog. Anhang-II-Staater nach Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), Art. 6 der VO (EU) 2016/399 – Schengener Grenzkodex (SGK), Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (EG-VisaVO) für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, grundsätzlich keines Visums. Indes ist ein visumsfreier Aufenthalt nur dann als rechtmäßig im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG anzusehen, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck nur auf einen Kurzaufenthalt gemäß Art. 1 Abs. 2 EG-VisaVO gerichtet ist. Dabei ist maßgeblich, welche Absichten der Betroffene im Zeitpunkt der Einreise in Bezug auf die Aufenthaltsdauer hat. Ein Staatsangehöriger eines der in Anhang II der EG-VisaVO genannten Staaten begründet demnach dann keinen rechtmäßigen Aufenthalt, wenn er bereits bei der Einreise die Absicht hat, sich länger als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet aufzuhalten.
48Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. November 2015 – 18 B 387/15 –, juris, Rn. 3 m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Januar 2019 – 11 B 163/18 –, juris, Rn. 17 m.w.N.
49Hiervon ausgehend ist die Antragstellerin unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eingereist, weil sie schon bei der Einreise einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigte, jedoch nicht im Besitz des für einen solchen langfristigen Aufenthalt erforderlichen nationalen Visums war. Dies folgt aus ihren Angaben gegenüber dem Antragsgegner im Rahmen der persönlichen Vorsprache vom 5. März 2020. Aus der im Verwaltungsvorgang befindlichen Niederschrift folgt, dass die Antragstellerin angegeben hat, sie sei am 16. März 2019 nach Deutschland eingereist, um ihren Mann zu heiraten und auf Dauer in Deutschland die Ehe zu führen.
50bb) Wie bereits ausgeführt wurde der Antragstellerin in der Ordnungsverfügung vom 8. Mai 2020 eine den Vorgaben des § 59 Abs. 1 Satz 1 bis 4 AufenthG entsprechende Ausreisefrist gesetzt, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits abgelaufen ist.
51cc) Die Überwachung der Ausreise ist auch erforderlich, da die Antragstellerin nicht binnen der gesetzten Ausreisefrist ausgereist ist (vgl. § 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG).
52dd) Des Weiteren enthält die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Mai 2020 auch eine vollziehbare Abschiebungsandrohung i.S.d. § 59 Abs. 1 AufenthG. Auch insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.
53ee) Schließlich liegen weder Abschiebungsverbote noch Abschiebungshindernisse vor.
54(1) Insbesondere hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausbildungsduldung glaubhaft gemacht.
55Rechtsgrundlage hierfür ist §§ 60a Abs. 2 S. 3, 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Danach ist eine Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland im Besitz einer Duldung nach § 60a ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt. Nach Ziffer 1 a der Vorschrift handelt es sich dabei um eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf. Diese Voraussetzung liegen bereits deshalb nicht vor, weil die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Berufsausbildung (mehr) ausübt, da nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Antragsgegners das Ausbildungsverhältnis durch Aufhebungsvertrag vom 22. Mai 2020 zum 31. Mai 2020 beendet wurde.
56(2) Ferner hat die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60c Abs. 6 S. 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Danach wird dem Ausländer einmalig eine Duldung für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einem weiteren Ausbildungsplatz zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach Absatz 1 erteilt, wenn das (vorherige) Ausbildungsverhältnis beendet wurde.
57Diese Voraussetzungen liegen zwar vor, da die Antragstellerin in einem Ausbildungsverhältnis zu dem Restraunt S. in L. stand, welches bis zum 14. September 2021 dauern sollte und welches durch Vertragsaufhebung vorzeitig im Mai 2020 beendet wurde.
58Wenngleich der Wortlaut des § 60c Abs. 6 S. 1 AufenthG keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen benennt, insbesondere wohl keine vorherige Ausbildungsduldung voraussetzen dürfte,
59vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 8 L 783/20 –, n.v., S. 3 des Beschlussabdrucks,
60steht einem Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Duldung nach § 60 c Abs. 6 S. 1 AufenthG aber zumindest entgegen, dass ihr die Aufnahme der vorzeigt beendeten Berufsausbildung – zu Recht – nie erlaubt worden ist. Andernfalls könnte das in § 4a Abs. 4 2. Hs. AufenthG für Ausländer, die – wie die Antragstellerin – keinen Aufenthaltstitel besitzen, normierte Verbot, eine andere Erwerbstätigkeit (als die Ausübung einer Saisonbeschäftigung, vgl. § 4a Abs. 4 Hs. 1 AufenthG) auszuüben, solange und soweit die zuständige Behörde die Ausübung der anderen Erwerbstätigkeit nicht erlaubt hat, umgangen werden. In diesem Zusammenhang sei mit Blick auf die Ausführungen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren darauf hingewiesen, dass § 32 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländer (Beschäftigungsverordnung) lediglich vom Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit – und nicht auch vom Erlaubnisvorbehalt der Ausländerbehörde – befreit.
61Die Antragstellerin hatte auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme einer (ersten) Berufsausbildung. Gemäß § 60c Abs. 1 S. 3 AufenthG ist die Beschäftigungserlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Ausbildungsduldung zu erteilen. Letzteres ist aber nicht der Fall. Denn der Erteilung einer Ausbildungsduldung steht ein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG entgegen (vgl. § 60c Abs. 2 Nr. 1).
62Gemäß § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG in der ab dem 1. März 2020 gültigen Fassung darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde. Danach ist der Antragstellerin als Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates (vgl. § 29a Absatz 2 AsylG i.V.m. Anlage II), die keinen Asylantrag gestellt hat, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verboten.
63Entgegen der Ansicht der Antragstellerin findet die Übergangsvorschrift des § 104 Abs. 16 AufenthG keine Anwendung. Danach gilt für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (a.F.), fort. § 60a Abs. 6 AufenthG a.F. sah ein Erwerbstätigkeitsverbot nicht vor, wenn ein Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates – wie hier – keinen Asylantrag gestellt hat. Indes weist der Antragsgegner insoweit zu Recht darauf hin, dass der Antragstellerin, selbst wenn sie mit Blick auf die fehlende Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG Inhaberin einer (fiktiven) Duldung gewesen wäre, eine Beschäftigung nicht bis zum 31. Dezember 2019 – oder auch danach – erlaubt worden ist.
64Entgegen der Annahme der Antragstellerin hätte der Antragsgegner ihr die Aufnahme der Ausbildung auch nicht bis zum 31. Dezember 2019 – und damit nach alter Rechtslage – erlauben müssen. Dies bereits deshalb nicht, weil die Antragstellerin schon keinen bescheidungsfähigen Antrag gestellt hat. Ihrem Antrag vom 21. Oktober 2019 waren keinerlei Unterlagen beigefügt. Sie legte ihren Berufsausbildungsvertrag dem Antragsgegner erst am 20. Februar 2020 vor.
65Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffern 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
67Rechtsmittelbelehrung:
68(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
69Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
70Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
71Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
72Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
73Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
74(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
75Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
76Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
77Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
78Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
79War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
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- § 58 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 8 L 783/20 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 5x
- § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 4x
- 18 B 387/15 1x (nicht zugeordnet)
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- § 60 c Abs. 6 S. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 59 Abs. 1 Satz 1 bis 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs. 1 S. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 24 L 868/20 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- § 50 Abs. 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 60c Abs. 6 S. 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 104 Abs. 16 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 4 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 75 1x
- § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 60a Abs. 2 S. 3, 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 104 Abs. 17 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60a Abs. 6 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 60a Abs. 2 S. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60c Abs. 1 S. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 81 Abs. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 29a Absatz 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)