Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 28 L 719/20
Tenor
- 1.
Der Antrag wird abgelehnt.
- 2.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- 3.
Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag der Antragstellerin vom 17. April 2020,
3die aufschiebende Wirkung ihrer am 21. März 2019 erhobenen Klage 28 K 2447/19 gegen die der Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilte Genehmigung vom 21. Januar 2019 zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen auf den Grundstücken Gemarkung W. , Flur 00, Flurstücke 00, 00 und 00 in U. in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 26. März 2020 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5A. Der Antrag ist nach §§ 80 a Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 5 VwGO zulässig.
6Insbesondere fehlt der Antragstellerin nicht die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis.
7Entsprechend § 42 Abs. 2 Variante 1 VwGO muss auf der Grundlage des Antragsvorbringens eine Verletzung eigener Rechte möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist nur dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können. Da die Antragstellerin nicht Adressatin des angegriffenen Genehmigungsbescheides ist, kommt es darauf an, ob sie sich für ihr Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch sie als Dritte schützt.
8Vgl. u. a. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 8 B 1060/17 -, juris Rn. 5, m. w. N.
9Eine Gemeinde kann daher eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht einer allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle zuführen. Sie ist nicht berechtigt, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte zum „Kontrolleur“ der zur Wahrung örtlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden aufzuschwingen. Sie kann auch nicht die grundrechtlich geschützten Interessen ihrer Einwohner bei sich bündeln, indem sie diese als Sachwalterin der örtlichen Gemeinschaft geltend macht. Ihr kommen auch nicht deshalb „wehrfähige“ Rechte zu, weil der Allgemeinheit oder einzelnen Privatpersonen, die ihre Rechte selbst geltend machen können, ein Schaden droht.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001/04 -, juris Rn. 194 (luftrechtliche Genehmigung).
11Gemessen an diesem Maßstab kann die Antragstellerin zwar eine mögliche Verletzung ihrer Planungshoheit rügen (I.), eine Berufung auf ihr Eigentum bleibt ihr jedoch versagt (II.).
12I. Die Antragstellerin kann geltend machen, durch die der Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilte Änderungsgenehmigung vom 26. März 2020 wegen der Ersetzung des von ihr verweigerten Einvernehmens durch den Antragsgegner möglicherweise in ihrer durch § 36 BauGB sowie § 14 BauGB einfachgesetzlich ausgestalteten, verfassungsrechtlich in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 78 LV NRW garantierten gemeindlichen Planungshoheit verletzt zu sein.
13Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige Rechtsposition, wenn das Vorhaben nachhaltig eine hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt.
14Vgl. für das Planfeststellungsrecht: st. Rspr. des BVerwG, z.B. Urteil vom 16. Dezember 1988 – 4 C 40/86 –, BVerwGE 81, 95 (106); BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001/04 -, juris Rn. 194 (Berlin-Schönefeld); für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 4 L 36/86 -, BVerGE 84, 209 (2015).
15Eine Verletzung der Planungshoheit der Antragstellerin ist nach diesen Grundsätzen nicht offensichtlich auszuschließen. Mit der Verweigerung des Einvernehmens am 4. November 2019 zu der Änderungsgenehmigung hat die Antragstellerin substantiiert geltend gemacht, dass sowohl bauplanungsrechtliche Belange als auch die beschlossene Veränderungssperre vom 19. März 2020 der Ersetzung des Einvernehmens durch den Antragsgegner entgegenstünden.
16II. Soweit sie sich dagegen auf eine Verletzung ihres Eigentumsrechts wegen ihres Eigentums an Grundstücken im Umkreis der geplanten Windkraftanlagen stützt, ist weder aus Art 14 GG noch aus § 903 BGB eine mögliche Verletzung ihrer subjektiven Rechte ersichtlich.
17Eine wehrfähige Rechtsposition kann sie zum einen nicht aus Art. 14 GG herleiten. Als Gemeinde und damit als juristische Person des öffentlichen Rechts verfügt sie nicht über die Rechtsposition des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Das gilt auch für die Wahrnehmung nicht öffentlicher, vielmehr fiskalischer Aufgaben. Eine besondere "grundrechtstypische Gefährdungslage", welche Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG voraussetzt, besteht für die Gemeinde nicht. Eine derartige Gefährdungslage ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass auch das Eigentum der öffentlichen Hand privatrechtlich – also als Privateigentum – ausgestaltet ist. Art. 14 als Grundrecht schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater.
18Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82, 100 (Sasbach).
19Aber auch auf § 903 BGB kann sie sich die Antragstellerin hier nicht berufen. Eine nachteilige Betroffenheit des Grundeigentums kann zwar auch hinsichtlich von Grundstücken in gemeindlichem Eigentum – ungeachtet des Umstands, dass sich Gemeinden nicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums berufen können – eine wehrfähige Rechtsposition begründen. Insofern ist eine Gemeinde, wie jeder andere Grundstückseigentümer auch, Inhaberin aller sich aus §§ 903 ff BGB ergebenden Rechte,
20vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 18/91 -, juris Rn. 23; Huber in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 19 Rn. 251,
21und kann Genehmigungsmängel gerichtlich abwehren, die ihre Rechtsposition als Eigentümerin bzw. Trägerin von Einrichtungen verletzen.
22Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. März 2012 - 9 B 1916/11 -, juris Rn.20.
23§ 903 BGB kann jedoch als zivilrechtliche Norm isoliert kein subjektiv-öffentliches Recht begründen. Ob der einfachrechtliche Schutz im Hinblick auf Beeinträchtigungen des Grundeigentums immissionsschutzrechtlich öffentlich-rechtlich durch § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ausgestaltet wird,
24so implizit: Hess. VGH, Beschluss vom 19. März 2012 - 9 B 1916/11 -, juris Rn. 92 - 94,
25kann offen bleiben. Selbst unter Zugrundelegung dieser Prämisse sind keine möglichen relevanten Eigentumsbeeinträchtigungen ersichtlich.
26Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn drittschützend. Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind auch die Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2018 - 7 C 24.16 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 85 f.
28Allein die Eigentümerstellung von Grundstücken im Umkreis der geplanten Anlagen genügt zur Darlegung möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen und sonstiger Gefahren sowie erheblicher Nachteile und erheblicher Belästigungen jedoch nicht.
29An einer erforderlichen hinreichend substanziierten Darlegung von Tatsachen, die eine Verletzung der Antragstellerin in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für möglich erscheinen lassen, fehlt es hier.
30Zwar liegt ein mit einem Tennisheim bebautes gemeindliches Grundstück ausweislich der Isophonenkarte des Schallgutachtens vom 13. Juni 2019 im Sinne der Nr. 2.2 Buchstabe a) TA Lärm im Einwirkungsbereich der geplanten Anlagen. Hinweise auf schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von Lärm sind jedoch weder vorgetragen noch – da keine Wohnnutzung stattfindet – ersichtlich. Gleiches gilt in Hinsicht auf sonstige Gefahren bzw. erhebliche Nachteile oder Belästigungen.
31Soweit die Antragstellerin die Erholungsfunktion der auf Teilen der gemeindlichen Grundstücke befindlichen Waldflächen ins Feld führt, macht sie Belange der Einwohner oder des Tourismus und damit nicht wehrfähige Allgemeinbelange geltend.
32Auch eine mögliche Wertminderung ihrer Grundstücke durch die geplanten Anlagen begründet isoliert kein subjektives Recht.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 4 B 195/97 -, juris Rn. 6.
34B. Der Antrag ist nicht begründet.
35Bei einem – wie hier – begünstigenden Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen einen von der Behörde für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag des Drittbetroffenen ganz oder teilweise nach Maßgabe des § 80 a Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung hängt dabei von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits ab. Maßgebliches Kriterium innerhalb dieser Interessenabwägung ist zunächst die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen öffentlichen und/oder privaten Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Bei offenem Ergebnis der Prüfung der Erfolgsaussichten oder wenn mit Blick etwa auf die Kürze der dem Gericht zur Verfügung stehenden Zeit eine Abschätzung der Erfolgsaussichten nicht angezeigt erscheint, kann auf der Grundlage einer Interessenabwägung entschieden werden. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darüber hinaus, dass das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich begründet worden ist.
36Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 31. Januar 2019 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 26. März 2020, die Bestandteil der Änderungsgenehmigung des Antragsgegners vom 26. März 2020 ist, genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
37Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 4, und Beschluss vom 2. März 2016 - 1 B 1375/15 -, juris Rn. 5, m. w. N.
39Ebenso wenig bedarf es im Rahmen der Begründung der Sofortvollzugsanordnung einer Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Interessen der Antragstellerin. Diese Abwägung ist der gerichtlichen Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorbehalten.
40Vgl. VGH BW, Beschlüsse vom 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn. 17, und vom 25. September 2012 - 10 S 731/12 -, DVBl. 2012, 1506, m. w. N.
41Wenn spezielle Fallgruppen – wie hier Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien – eine typischerweise übereinstimmende Interessenlage aufweisen, können auch typisierende Argumentationsmuster Verwendung finden.
42Vgl. VGH BW, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn. 19.
43Nach diesem rechtlichen Maßstab ist die schriftliche Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht zu beanstanden. Aus der Begründung der Anordnung, die maßgeblich auf die wirtschaftlichen Nachteile für die Beigeladene und zusätzlich auf die ihrer Auffassung nach vorliegende Rechtmäßigkeit des Bescheides sowie die Bedeutung des Ausbaus erneuerbarer Energien für die Allgemeinheit abstellt, wird hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner das Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehung abgewogen hat, er sich der Ausnahmesituation der Anordnung einer sofortigen Vollziehung bewusst war und aus welchen besonderen Gründen er diese als notwendig erachtet. Eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Begründung der Anordnung hat das Gericht dagegen nicht vorzunehmen.
44Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Suspensivinteresses der Antragstellerin mit dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse überwiegt.
45Die Klage gegen die Genehmigung vom 31. Januar 2019 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 26. März 2020 wird voraussichtlich erfolglos sein. Die Antragstellerin wird durch die Genehmigung nicht in ihrer Planungshoheit verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (I). Auch im Rahmen der von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs losgelösten allgemeinen Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs (II).
46I. Das geänderte Vorhaben verletzt die Antragstellerin nicht in ihrer Planungshoheit.
47Der Antragsgegner konnte das von der Antragstellerin verweigerte Einvernehmen zur Änderungsgenehmigung rechtmäßig nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen (1.). Zugleich verstößt die Erteilung der Genehmigung nicht gegen § 14 BauGB als Sicherungsinstrument der gemeindlichen Planung (2.).
481. Die Antragstellerin durfte das nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB erforderliche Einvernehmen zur Änderungsgenehmigung nicht verweigern. Der Antragsgegner konnte daher das von der Antragstellerin verweigerte Einvernehmen rechtmäßig ersetzen.
49Der Prüfungsumfang für die Erteilung des Einvernehmens zu der Änderungsgenehmigung vom 26. März 2020 war durch das seitens der Antragstellerin am 12. Oktober 2018 ausdrücklich erteilte Einvernehmen zu der Ausgangsgenehmigung vom 31. Januar 2019 beschränkt (a). Die Änderungsgenehmigung führt zu keiner Verletzung der im Rahmen des § 36 BauGB zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Belange (b).
50a) Die Antragstellerin durfte im Verfahren zur Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB im Rahmen der Änderungsgenehmigung nicht das Gesamtvorhaben erneut – hinsichtlich des einzig in Betracht kommenden 35 BauGB – auf den Prüfstand stellen. Die Gemeinde verliert mit Erteilung ihres Einvernehmens die Berechtigung, später Umstände geltend zu machen, die bereits zum Zeitpunkt der Erteilung des Einvernehmens die Verweigerung des Einvernehmens gerechtfertigt hätten.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, juris Rn. 56 für den Fall des Eintritts einer Einvernehmensfiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
52Mit Erteilung des Einvernehmens zur Ausgangsgenehmigung war ihre Prüfungsbefugnis im Rahmen der Änderungsgenehmigung auf den Umfang der Änderung beschränkt.
53Vgl. VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2011 - 11 L 71/11 -, juris Rn. 28.
54Im immissionsschutzrechtlichen Änderungsverfahren erfolgt keine vollständige Neuprüfung. Gegenstand des Änderungsverfahrens sind lediglich die Teile der Anlage, hinsichtlich derer die Genehmigungsfrage erneut aufgeworfen wird,
55vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1996 - 11 C 9.95 -, juris Rn. 29,
56wobei die Auswirkungen der Änderung auf die Gesamtanlage und ihre Umgebung zu berücksichtigen sind.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 D 12.08.AK -, juris Rn. 156 ff; VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2011 - 11 L 71/11 -, juris Rn. 22; Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, BImSchG, Stand: 92. EL Februar 2020, § 16 Rn. 165.
58Insofern erstreckt sich die einer Änderungsgenehmigung vorausgehende Prüfung nicht auf alle von der Gemeinde im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens zu beurteilenden, in § 36 BauGB genannten bauplanungsrechtlichen Aspekte, sondern nur auf die durch die Änderung berührten Voraussetzungen.
59Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106/99 -, juris Rn. 2.
60b) Dem Änderungsvorhaben steht die im Rahmen der erneuten Einvernehmenserteilung (beschränkt) zu prüfende Vorschrift des § 35 BauGB nicht entgegen. Das nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Vorhaben verstößt im Rahmen der erforderlichen nachvollziehenden Abwägung unter besonderer Berücksichtigung der Privilegierung,
61Vgl. BVerwG Urteil vom 25. Oktober 1967 - IV C 86/66 -, BVerwGE 28, 148, 151,
62weder gegen die – im Rahmen des geänderten Vorhabens punktuell zu prüfende – Vorschriften des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (aa) noch sind schädliche Umwelteinwirkungen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Gestalt von Lärm (bb) oder Schattenwurf (cc) zu erwarten. Auch die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB aufgeführten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert werden durch die Änderungsgenehmigung nicht beeinträchtigt und das Orts- und Landschaftsbild nicht verunstaltet (dd). Die Sicherung der Erschließung war nicht erneut zu betrachten (ee).
63aa) Eine Prüfung seitens der Antragstellerin, ob die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraft an anderer Stelle gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dem Vorhaben als öffentlicher Belang entgegengehalten werden kann, war im Rahmen des Änderungsverfahrens nicht erneut vorzunehmen. Insoweit wurde die Genehmigungsfrage nicht neu aufgeworfen. Der Standort der Anlagen sowie deren Nabenhöhe, der Rotordurchmesser und die Gesamthöhe sind unverändert geblieben. Das Gutachten zur Standorteignung mit integrierter Turbulenzimmissionsprognose vom 25. Juni 2019 führte zu keiner Änderung der untereinander einzuhaltenden Abstände der zur Genehmigung gestellten Anlagen.
64bb) Durch die Änderung des Anlagentyps sind auch keine – im Änderungsverfahren zu prüfenden – schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 BImSchG zu besorgen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erhöhen sich die Immissionen nicht um bis zu 6 dB(A), sondern lediglich um höchstens 0,09 dB(A). Diese minimale Erhöhung führt nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen. Ausweislich der Schallimmissionsprognose vom 13. Juni 2019 werden die Werte der TA Lärm eingehalten. Relevante Vorbelastungen sind nicht vorhanden. Der prognostizierte Beurteilungspegel im Nachtbetrieb für den am stärksten betroffenen – im Außenbereich belegenen – Immissionspunkt A (H. , B. 00) ändert sich von 37,19 dB(A) auf 37,28 dB(A) und hält damit den Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts sicher ein. Inhaltliche Fehler der Schallimmissionsprognose wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
65cc) Hinsichtlich der Schattenwurfimmissionen stellt sich die Genehmigungsfrage schon deshalb nicht erneut, weil sich durch die mittlere reduzierte Blatttiefe der beantragten Anlagen der Beschattungsbereich ausweislich der Schattenwurfprognose vom 24. Juni 2019 von 2.074 m auf 1.746 m reduziert hat.
66dd) Ebenso stehen Belange des Naturschutzes als öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, zu denen auch Belange des Artenschutzes zählen,
67vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16. März 2006 - 1 A 10884.05 -, juris Rn. 32, 39, 40,
68dem Vorhaben nicht entgegen. Da sich erstmals nach Erteilung der Ausgangsgenehmigung vom 31. Januar 2019 Hinweise auf eine im Jahr 2019 erfolgte Ansiedlung eines Rotmilanpaares ergaben und daher im Rahmen der Einvernehmenserteilung zur Ausgangsgenehmigung keine Berücksichtigung finden konnten, war die Antragstellerin befugt, diesen Aspekt im Rahmen der Einvernehmenserteilung für die Änderungsgenehmigung (erneut) zu prüfen.
69Die Ansiedlung des Rotmilans, der zu den besonders und streng geschützten Arten im Sinne des § 7b Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG zählt, hindert die rechtmäßige Erteilung der Genehmigung jedoch nicht. Die Genehmigung löst keinen Verstoß gegen das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG normierte Tötungs- und Störungsverbot aus.
70Der lokalisierte Rotmilanhorst befindet sich in südlicher Richtung im Abstand von 1.430 m zur WEA 1 und 1.100 m zur WEA 2 und damit innerhalb des Untersuchungsradius des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) und des Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV) vom 10. November 2017 (Leitfaden 2017) für den windkraftsensiblen Rotmilan (Brut und Schlafplätze) im Tiefland (atlantische Region).
71Vgl. Leitfaden 2017 , Anhang 2, S.48.
72Ausweislich der nachvollziehbaren Feststellungen des von dem Antragsgegner beauftragten Gutachters Sommerhage, der im Sommer 2019 allerdings nur noch die Raumnutzung in der späten Aufzuchtphase und die Bettelflugperiode des Rotmilans und nicht die gesamte Brutperiode berücksichtigen konnte, ist kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko zu erwarten, weil die primäre Nahrungssuche nicht im Bereich der WEA-Standorte, sondern im südlich des Horstes befindlichen Naturschutzgebiet Salbruch erfolgt. Es konnten im Rahmen von 8 Erfassungsterminen über jeweils vier Stunden im Zeitraum von Mitte Juni bis Ende Juli 2019 maximal zwei (von insgesamt 57) Flugbewegungen im Bereich der WEA 1 ermittelt werden. Die überwiegenden Flüge erfolgten im Bereich des besetzten Horstes. Weitere Untersuchungen in Gestalt einer Horstbaumkartierung und einer Raumnutzungsanalyse im Frühjahr waren im Zeitpunkt der Erteilung der Änderungsgenehmigung in Auftrag gegeben. Die noch vor Erteilung der Änderungsgenehmigung im März 2020 abgeschlossene Horstbaumkartierung ergab 35 Horste/ Nester mit Potential für die Nutzung durch den Rotmilan, einen davon in unmittelbarer Nähe zur WEA 1. An den vier, jeweils 8-stündigen Erfassungsterminen zur Horstbaumkartierung zwischen dem 1. März 2020 und 17. März 2020 konnten aber erneut lediglich zwei Überflüge über das Gebiet der WEA 1 beobachtet werden.
73Der Vorwurf der Antragstellerin, der Antragsgegner habe die artenschutzrechtlichen Belange vor Erteilung der Änderungsgenehmigung nur defizitär ermittelt, greift nicht durch. Zwar muss die Behörde vor Erteilung der Genehmigung den Sachverhalt in Bezug auf die Feststellung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos auf eine ausreichend fundierte Tatsachenbasis stützen.
74Vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. Oktober 2015 - 10 K 477.13 -, juris Rn. 22.
75Ein danach ermitteltes signifikant erhöhtes Tötungsrisiko kann aber grundsätzlich durch die im Leitfaden empfohlenen Abschaltauflagen kompensiert werden.
76Vgl. Leitfaden 2017, S. 31/32; VG Arnsberg, Urteil vom 20. Februar 2018 - 4 K 459/16 -, juris Rn. 113 ff.
77Aufgrund der noch unvollständigen Erkenntnislage wegen der ausstehenden umfänglichen Raumnutzungsanalyse im Frühjahr 2020 ist der Antragsgegner vorsorglich von einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko ausgegangen. Dem Artenschutz ist – nach Rücksprache mit dem LANUV – in der Änderungsgenehmigung über die dort implementierten Nebenbestimmungen (Nebenbestimmung Ziffer 10.15) in Gestalt der auferlegten temporären Abschaltzeiten in Abhängigkeit von Mahdereignissen ausreichend Rechnung getragen worden. Die Nebenbestimmungen in Ziffer 10.15 entsprechen den Musternebenbestimmungen zu den Abschaltalgorithmen für kollisionsgefährdete WEA-empfindliche Vogelarten.
78Anhaltspunkte dafür, dass die angeordneten Nebenbestimmungen in Ziffer 10.15 des Genehmigungsbescheides nicht ausreichend sind, um die Verbote des § 44 BNatSchG auszuschließen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Angesichts der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung vorliegenden umfangreichen Erkenntnisse durch die im Sommer 2019 erfolgte Raumnutzungsanalyse und die im Frühjahr 2020 durchgeführte Horstbaumkartierung war prognostisch nicht von einem erhöhten Kollisionsrisiko auszugehen. Wenn der Antragsgegner basierend auf diesem Datenmaterial vorsorglich den Worst Case eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos annimmt und die im Leitfaden vorgesehenen Abschaltmaßnahmen anordnet, mögen diese – möglicherweise – zulasten der Beigeladenen überkompensatorisch sein. Eine im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zu betrachtende Beeinträchtigung der Belange des Artenschutzes kann damit jedoch nicht verbunden sein.
79ee) Das in § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB normierte Erfordernis der gesicherten Erschließung war nicht Teil des Prüfprogramms im Rahmen der Einvernehmenserteilung zur Änderungsgenehmigung. Änderungen an der Erschließung wurden nicht vorgenommen.
802. Die Erteilung der Genehmigung verstößt auch nicht gegen § 14 BauGB.
81Die am 20. März 2020 im Amtsblatt der Antragstellerin öffentlich bekanntgemachte Dringlichkeitsentscheidung über die Satzung der Antragstellerin vom 19. März 2020 über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplans Xx-00 „X. – X. G. “ im Bereich zwischen P. Straße im Norden , L 000 im Süden, Stadtgrenze im Westen und der Siedlungsstruktur vorgelagerten Verbindungslinie zwischen P. Straße und L 000 (Veränderungssperre) hindert die rechtmäßige Erteilung der Genehmigung nicht. Die Veränderungssperre ist unwirksam. Sie weist sowohl formelle (a) als auch materielle Mängel (b) auf.
82a) Die Veränderungssperre ist bereits aus formellen Gründen unwirksam.
83Die Antragsgegnerin konnte die Veränderungssperre nicht im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung im Sinne des § 60 GO NRW beschließen. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 GO NRW in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung liegen nicht vor. Danach entscheidet der Hauptausschuss in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist. Ist auch die Einberufung des Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Bürgermeister – im Falle seiner Verhinderung der allgemeine Vertreter – mit einem Ratsmitglied entscheiden.
84Die Vorschrift soll die Handlungsfähigkeit der Gemeinde auch in dringlichen (Ausnahme-) Situationen – bis hin zu Notfällen sicherstellen. Da die Dringlichkeitsentscheidung eine Ausnahme und Abweichung von den regulären Verfahrensabläufen darstellt, ist die Vorschrift des § 60 GO NRW eng auszulegen und restriktiv anzuwenden.
85Vgl. BeckOK KommunalR NRW/Kallerhoff GO NRW § 60 Rn. 1; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. April 2020 - 1 L 678/20 -, juris Rn. 15.
86Ausgehend von diesem Maßstab hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt, dass die Einberufung des Rates und auch des Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich gewesen ist und die Entscheidung nicht aufgeschoben werden konnte, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren hätten entstehen können.
87Nach der ab dem 22. März 2020 – und damit erst 3 Tage nach Ergehen des Dringlichkeitsbeschlusses – gültigen Fassung der CoronaSchVO waren gemäß deren § 12 Abs. 1 Nr. 4 zwingend notwendige Zusammenkünfte aus dienstlichen Gründen zulässig. Aus den übrigen Vorschriften ergibt sich die Wertung, dass Zusammenkünfte nur dann unzulässig waren, wenn der Mindestabstand von 1,50 m zwischen den Teilnehmern nicht eingehalten werden konnte. Dieses Ergebnis wird durch die Hinweise des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW gestützt, das durch Erlass vom 21. März 2020 klargestellt hat, dass die Sitzungen kommunaler Gremien nicht unter die zu untersagenden Veranstaltungen und Versammlungen fallen. Es mag zwar zutreffen, dass in den üblichen Räumlichkeiten der Ratssitzungen bei Anwesenheit aller 39 Ratsmitglieder der Antragstellerin,
88vgl. zu der Anzahl der Ratsmitglieder: https://xxxxxxxxxxx.ratsinfomanagement.net/gremien,
89die Einhaltung dieses Abstands nicht gewährleistet werden konnte. Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Hauptausschuss, der lediglich 14 Personen umfasst, unter Beachtung der Mindestabstände nicht hätte tagen können. Im Übrigen wäre die Antragstellerin wegen des Ausnahmecharakters einer Dringlichkeitsentscheidung verpflichtet gewesen, geeignete Räumlichkeiten zur Abhaltung ihrer Sitzungen zu akquirieren. Dies wäre offenbar problemlos möglich gewesen. So hat sie ausweislich des Pressearchivs der Antragstellerin mit dem Hauptausschuss am 20. Mai 2020 in der 980 m² großen S. der Antragstellerin getagt.
90https://www.xxxxxxxxxxx.de/de/presse/hauptausschuss-tagt-in-der-xxxxxxxxxxxxx/
91Auch die erforderliche Eilbedürftigkeit zur Verhinderung erheblicher Nachteile oder Gefahren ist nicht erkennbar. Zwar sind auch gezielte Veränderungssperren möglich, mit denen die Gemeinde erst auf einen konkreten Bauantrag hin mit der Einleitung der Bauleitplanung reagiert und dabei (auch) das Vorhaben verhindern will. Das Sicherungsbedürfnis kann nicht nur deshalb infrage gestellt werden, weil die Gemeinde erst durch einen „Anstoß“ von außen mit der Einleitung des Aufstellungsverfahrens beginnt.
92Vgl. BVerwG Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, NVwZ 2004, 858 (860); EZBK/Stock, 137. EL Februar 2020, BauGB § 14 Rn. 65.
93Eine solche Konstellation rechtfertigt jedoch nicht per se eine Dringlichkeitsentscheidung. Andernfalls könnte bei jeder Veränderungssperre, die anlässlich eines konkreten Bauantrags beschlossen wird, das in der Gemeindeordnung vorgesehene Verfahren zur demokratischen Legitimierung gemeindlicher Entscheidungen umgangen werden.
94Vorliegend war der Antragstellerin das geplante Änderungs-Vorhaben spätestens seit Anfang August 2019 durch das Anschreiben seitens des Antragsgegners zur Erteilung des Einvernehmens bekannt. Die Beteiligung der Antragstellerin zur erneuten Einvernehmenserteilung zum Änderungsantrag erfolgte Mitte September 2019. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 hatte ihr der Antragsgegner mitgeteilt, das verweigerte Einvernehmen ersetzen zu wollen und ihr eine Frist bis Ende Januar 2020 gesetzt. In dieser Zeit wäre es der Antragstellerin ohne weiteres möglich gewesen, eine Ratssitzung einzuberufen. Sie hat es aber offenbar nicht für notwendig erachtet, die Thematik auf die Tagesordnungen ihrer am 19. Dezember 2019, 29. Januar 2020 bzw. am 13. Februar 2020 stattgefundenen Ratssitzungen zu setzen.
95Vgl. zu den Terminen der Ratssitzungen: https://xxxxxxxxxxx.ratsinfomanagement.net/termine
96In einer solchen Konstellation kann sich die Antragstellerin nicht auf eine durch eigene Untätigkeit „hausgemachte“ Eilbedürftigkeit berufen.
97Ob darüber hinaus – wie von dem Antragsgegner und der Beigeladenen vorgetragen – weitere formelle Mängel in Bezug auf die öffentliche Bekanntgabe der Veränderungssperre vorliegen, kann daher dahinstehen.
98b) Die Veränderungssperre ist auch materiell rechtswidrig.
99Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen. Eine Veränderungssperre kann nur verhängt werden, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Hierzu gehören regelmäßig insbesondere konkretisierte Vorstellungen zur angestrebten Art der zulässigen baulichen Nutzungen. Nur dann kann die Veränderungssperre ihren Sinn erfüllen, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Unzulässig ist eine Veränderungssperre hingegen, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Demgemäß muss im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre über den bloßen Aufstellungsbeschluss hinaus auch eine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten vorliegen, die insbesondere eine Entscheidung über Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 BauGB rechtssicher und vorhersehbar ermöglicht. Der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, muss über den Inhalt der angestrebten Planung aber keinen abschließenden Aufschluss geben. Eine strikte Akzessorietät zwischen konkreten Planungsabsichten der Gemeinde und der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre besteht nicht. Es ist gerade deren Sinn, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Wesentlich ist aber, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht grundsätzlich nicht aus.
100Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 -, juris Rn. 6, und vom 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -, juris Rn. 9, Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138, Beschlüsse vom 30. September 1992 - 4 NB 35.92 -, juris Rn. 6, und vom 9. August 1991 - 4 B 135.91 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 11. April 2016 - 2 D 30/15.NE - juris, und vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 44 ff., sowie Beschlüsse vom 23. Juni 2020 - 2 B 581/20. NE -, juris Rn. 27, und vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, juris Rn. 14.
101Zwar darf eine Gemeinde mit den Mitteln, die insbesondere das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung zur Verfügung stellen – und unter Beachtung ihrer Grenzen – grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Insofern kommt es indes darauf an, ob eine bestimmte Planung – auch wenn sie durch den Wunsch, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, ausgelöst worden ist – für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist. Dabei ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung in ihrer eigentlichen gleichsam positiven Zielsetzung – heute und hier – gewollt und erforderlich ist. Sie darf nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung im Vordergrund steht. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer – aus der Sicht der Gemeinde – Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist.
102Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2019 - 2 D 39/18.NE -, juris Rn. 31 ff; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BauR 1991, 165 = juris Rn. 14, 16.
103Gerade bei Festsetzungen von Nutzungen, die im ohne den Bebauungsplan anzunehmenden Außenbereich ohnehin möglich wäre, stellt sich die Frage der Erforderlichkeit planerischer Festsetzungen mit besonderer Dringlichkeit.
104Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2019 - 2 D 39/18.NE -, juris Rn. 35 f.
105Nach diesen rechtlichen Maßstäben handelt es sich um eine unzulässige, durch eine Veränderungssperre nicht sicherungsfähige Negativplanung. Eine solche ist nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Es mangelt offensichtlich an einer legitimen bauleitplanerischen Vorstellung der Antragstellerin.
106Ausweislich des Dringlichkeitsbeschlusses dient das Bebauungsplanaufstellungsverfahren dem städtebaulichen Ziel, im Plangebiet des avisierten Bebauungsplans Xx-00 „X. -X. G. “ keine baulichen Anlagen mit einer Gesamthöhe über 130 m ü. N. N. zuzulassen. Mit der isolierten Maßfestsetzung in Gestalt einer Höhenbegrenzung für bauliche Anlagen gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO von 130 m zielt die Bauleitplanung allein auf die Verhinderung von Windenergieanlagen der heute üblichen Höhe. Zwar wird in der Begründung des Dringlichkeitsbeschlusses und des Aufstellungsbeschlusses auch auf die Bedeutung des Plangebietes für Naherholungszwecke und das Landschaftsbild sowie den Schutz der umliegenden Wohnbebauung vor unangemessenen optischen Einwirkungen hingewiesen und ausgeführt, die Antragstellerin wolle ein attraktives und lebenswertes Lebensumfeld für ihre Bürger schaffen und erhalten. Diese Planungsziele bleiben jedoch ohne korrespondierenden Planungsinhalt. Es werden keinerlei Absichten konkretisiert, wie das Plangebiet für Naherholungszwecke entwickelt werden soll. Die gemeindlichen Waldflächen – die nach der Einlassung der Antragstellerin wesentliches Element der Naherholung sind – werden im Aufstellungsbeschluss weder erwähnt geschweige denn als solche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB festgesetzt. Auch sonstige Planvorstellungen zur Entwicklung des Gebiets zur Naherholung sind dem Aufstellungsbeschluss nicht zu entnehmen. Es ist nicht einmal ein Mindestmaß an positiven Planvorstellungen ersichtlich. Es liegt daher auf der Hand, dass die Maßfestsetzung zur Höhe allein den Bau von Windenergieanlagen unwirtschaftlich gestalten und somit verhindern will.
107II. Die allgemeine Interessenabwägung geht ebenfalls zu Lasten der Antragstellerin aus. Da bei summarischer Prüfung ein Unterliegen der Antragstellerin in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, überwiegt insgesamt das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides und damit an einer Inbetriebnahme der geplanten Windkraftanlagen zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Interesse der Antragstellerin an einer aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs.
108Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, BauR 2016, 1760 = juris Rn. 43, und vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 102 ff.
109III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.
110IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie ist an den Ziffern 1.5, 19.3 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 58) und der Streitwertpraxis des 8. Senates des OVG NRW,
111vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2017 - 8 E 928/16 -, juris Rn. 17,
112orientiert.
113Rechtsmittelbelehrung:
114(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
115Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
116Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
117Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
118Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
119Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
120(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
121Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
122Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
123Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
124Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
125War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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