Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 20 K 8301/18.A
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziff. 1 und Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 0. P. 2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist nach seinen Angaben und denjenigen seiner gesetzlichen Vertreter am 0. 0. 2004 geboren, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit jezidischen Glaubens und stammt nach seinen Angaben ursprünglich aus der Stadt T. im Gouvernement O1. . Nach den Angaben reiste er im P. 2017 aus seinem Heimatland aus und kam auf dem Landweg über die Balkanroute, u. a. wohl mit einem längeren Aufenthalt in Griechenland, in das Bundesgebiet, wo er im April 2018 einreiste. Die Flucht bis in das Bundesgebiet erfolgte nach den Angaben ohne jegliche Angehörigen mit einer anderen jezidischen Familie.
3Ältere Geschwister des Klägers waren schon deutlich vor ihm, ebenfalls ohne die Eltern, jedoch mit anderen erwachsenen Verwandten, aus dem Irak ausgereist und in das Bundesgebiet gelangt, welche sämtlich Anfang September 2016 förmliche Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellten (wohl ein Bruder Z. N. I. L. , * 0. E. 1996, Az. 00000000-438; Schwester N1. N. I. L. , * 00. B. 1999, und Bruder N2. N. I. L. , * 0. N3. 2001, beide Az. 0000000-0-438). Diese Geschwister erhielten vom Bundesamt Mitte Januar 2017 wegen ihrer Zugehörigkeit zum jezidischen Glauben und der Herkunft aus der Region T. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
4Die Eltern des Klägers, zugleich seine gesetzlichen Vertreter, hatten soweit ersichtlich nachfolgend Visa zur Familienzusammenführung mit ihren als Flüchtlinge anerkannten Kindern erwirkt, waren Ende September 2017 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist und hatten mit ihren Kindern Wohnsitz genommen. Sie hatten Aufenthaltserlaubnisse von der zuständigen Ausländerbehörde erhalten und keine Asylanträge gestellt.
5Für den zuletzt eingereisten Kläger, für den ein Visum zum Familiennachzug abgelehnt worden war, stellten seine Eltern nach seiner Einreise mit dem Formular des Bundesamtes für solche Fälle einen schriftlichen Asylantrag, welcher am 00. April 2018 beim Bundesamt einging.
6In der Anhörung beim Bundesamt am 00. Juli 2018 in Mönchengladbach trugen die Eltern des Klägers für ihn im Wesentlichen vor: Er stamme ursprünglich aus dem Viertel B1. in der Stadt T. . Dort seien sie bis zum 0. B. 2014 geblieben. Sie selbst als Eltern hätten den Irak am 00. T1. 2017 verlassen, der Kläger im P. 2017. Der Vater des Klägers sei in der Heimat als Verkäufer im Bereich Autohandel und zudem in der Landwirtschaft tätig und auf dieser Grundlage sehr reich gewesen. Sie hätten T. wegen des Angriffs des IS auf die Gebiete um T. verlassen aus Angst, dass sie getötet würden. Bis zur Flucht seien sie dann im Flüchtlingslager in A. gemeinsam gewesen. Nachdem sie selbst schon mit ihrem Visum am 00. T1. 2017 den Irak verlassen hätten, hätte der Kläger, für den das Visum abgelehnt worden sei, noch mit einem Bekannten bis zu seiner eigenen Ausreise weiter im Camp gelebt. Der Kläger sei dann nach der Reise über die Balkanroute auf dem Landweg am 0. B2. 2018 in Deutschland angekommen und sie hätten ihn in Düsseldorf am Bahnhof abgeholt.
7Mit Bescheid vom 0. P. 2018 lehnte das Bundesamt seine Anträge auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf subsidiären Schutz ab. Zugleich stellte es fest, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt, da der Antragsteller als 13-jähriges Kind seinen Lebensunterhalt offensichtlich nicht alleine sicherstellen könne, insbesondere da familiäre Verbindungen oder Netzwerke weder in der Heimatregion noch in den Gebieten der kurdischen Autonomieregion im Nordirak vorhanden seien und eine Rückkehr in die Flüchtlingslager nicht in Betracht käme.
8Der Kläger hat gegen den ablehnenden Teil dieses Bescheides am 00. P. 2018 diese Klage erhoben, mit der er sein Flüchtlingsbegehren als Aufstockungsklage weiterverfolgt. Er beruft sich zur Begründung im Wesentlichen darauf, dass für Jesiden weiterhin Gefahren im Herkunftsgebiet durch den IS, verbleibende Schläferzellen und ähnliches drohen würden; eine Rückkehr in die Region oder auch in Flüchtlingslager in den kurdischen Autonomiegebieten sei nicht zumutbar. Jedenfalls sei Familienschutz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an seinen minderjährigen Bruder N2. , geb. 0. N3. 2001 (Az. 0000000-0-438) durch das Bundesamt mit Bescheid vom 00. K. 2017 gemäß § 26 Abs. 3 S. 1, S. 2 Asylgesetz zuzuerkennen.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 0. P. 2018 zu verpflichten,
11ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,
12hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen,
15und beruft sich zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Die Ableitung des Schutzes vom minderjährigen Bruder N2. sei nicht möglich, weil die Antragstellung nicht binnen 14 Tagen nach der Einreise und damit nicht unverzüglich erfolgt sei. Bei Einreise am 0. B2. 2018 sei der am 00. B2. 2018 gestellte Asylantrag jenseits dieser Frist.
16Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 00. B2. 2020 erwidert, dass er mit seinem Vater und seinem Onkel bereits am 0. oder 00. B2. 2018 bei der Außenstelle des Bundesamtes in N4. mündlich einen Asylantrag gestellt habe, der dort aber anscheinend nicht im System gespeichert worden sei. Die ihnen zugesagte Post von dort hätten sie nicht erhalten und bei späterer Nachfrage durch erneute persönliche Vorsprache bei der Außenstelle habe man ihnen das Formular für den schriftlichen Antrag ausgehändigt, den sie dann abgesandt hätten. Es sei auf die erste Vorsprache am 0. oder 00. B2. 2018 abzustellen, was unverzüglich sei.
17Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch zu den Umständen der Asylantragstellung nach der Einreise angehört worden. Sein Vater N5. I1. B3. L1. ist als Zeuge zu den Umständen der Stellung des Asylantrages für den Kläger vernommen worden. Zu den Einzelheiten der informatorischen Anhörung des Klägers sowie zum Ergebnis der Zeugenvernehmung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Vorgänge des Bundesamtes (auch zu seinen Geschwistern Z. , N1. und N2. , Az. siehe oben) und der den Kläger betreffenden Akte der Ausländerbehörde der Stadt E1. Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
21Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 0. P. 2018 ist im angegriffenen Umfang in den Ziff. 1 und Ziff. 3 rechtswidrig, soweit dort die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes abgelehnt worden ist, und verletzt den Kläger deshalb zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 77 Abs. 1 AsylG). Er hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
22Die Ablehnung der Asylanerkennung einerseits (Ziff. 2) und die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG (Ziff. 4) in diesem Bescheid sind überhaupt nicht angefochten und mithin hier nicht Streitgegenstand.
23Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt nicht aus eigener Verfolgung des Klägers gemäß § 3 AsylG (I.), sondern aus abgeleitetem Recht im Wege des Familienschutzes gemäß § 26 Abs. 3, Abs. 5 AsylG mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft des Bruders des Klägers N2. N. I. L. (II.).
24I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen eigener Verfolgung nach §§ 3 ff. AsylG.
25Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
26Als Verfolgung in diesem Sinne gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG). § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlung beispielhaft die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt; weitere Verfolgungshandlungen ergeben sich aus Nrn. 2 bis 5. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Eine nähere Umschreibung der Verfolgungsgründe enthält § 3b AsylG. Demnach ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die politischen Merkmale aufweist, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).
27Eine Verfolgung kann ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (vgl. § 3c AsylG).
28Wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, wird ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt (sog. interner Schutz).
29Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Antragsteller bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände des Falles politische Verfolgung tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -; OVG NRW, Beschluss vom 5. K. 2016 ‑ 11 A 324/14.A -, beide zitiert nach juris.
31Damit gilt der gleiche Prognosemaßstab wie bei Art. 16a GG. Anders als im nationalen Asylrecht ist er allerdings auch bei Vorverfolgung heranzuziehen. Anknüpfend an Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) wird der Vorverfolgte durch eine Beweiserleichterung privilegiert, dergestalt, dass für diesen die tatsächliche Vermutung streitet, dass er bei Rückkehr ebenfalls Verfolgung erleidet. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -; Urteil vom 27. B2. 2010 – 10 C 5/09 –; OVG NRW, Urteil vom 17. B. 2010 – 8 A 4063/06.A –, alle juris.
33Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. P. 1989 – 9 B 405/89 –; Beschluss vom 19. P. 2001 ‑ 1 B 24/01 -, beide juris.
35Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, juris.
37Diese Anforderungen zugrunde gelegt, ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft weder aus individuellen Verfolgungsgründen zuzuerkennen, noch kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grund einer Gruppenverfolgung in Betracht.
381. Ein individuelles Verfolgungsschicksal kann das Gericht aufgrund des Vorbringens des Klägers nicht feststellen. Seine Eltern als gesetzliche Vertreter haben insofern in der Anhörung beim Bundesamt wenig substantiiert die Flucht vor dem heranrückenden IS am 0. B. 2014 geschildert. Sie wollen aber nur durch einen Anruf vor dem Vorrücken gewarnt worden sein und dann ihr Heimatdorf verlassen haben. An der Tatsache der Flucht als solcher hat das Gericht letztlich keine Zweifel.
392. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf eine Gruppenverfolgung der Religionsgemeinschaft der Jesiden (mehr) zu.
40Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann sich politische Verfolgung auch gegen Gruppen von Menschen richten, die durch gemeinsame Merkmale wie etwa Rasse, Religion oder politische Überzeugung verbunden sind. Die Annahme einer solchen gruppengerichteten Verfolgung setzt voraus, dass Gruppenmitglieder Rechtsgutsbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden.
41Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 -; Beschluss vom 23. K. 1991– 2 BvR 902/85 u.a. -; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15/05 -; Urteil vom 21. B2. 2009– 10 C 11/08 -, alle veröffentlicht in juris.
42Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - außerdem eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin wegen eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist auf Grund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3d AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3 AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15/05 -; Urteil vom 21. B2. 2009 – 10 C 11/08 -, jeweils juris m.w.N.
44Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie durch das Asylgesetz ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15/05 -; Urteil vom 21. B2. 2009 – 10 C 11/08 -, jeweils juris.
46Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe geht das erkennende Gericht davon aus, dass Angehörige der jesidischen Glaubensgemeinschaft aus der Region T2. (kurdisch: T3. ), Provinz O1. , im Sommer 2014 einer Gruppenverfolgung durch den IS ausgesetzt waren bzw. aus begründeter Furcht vor einer drohenden Gruppenverfolgung ihre Heimatregion verlassen mussten.
47Vgl. dazu im Einzelnen: erkennendes Gericht, Urteil vom 25. P. 2017 – 20 K 1742/17.A -, juris.
48Zu dieser Personengruppe gehört auch der Kläger, der der jesidischen Glaubensgemeinschaft angehört und nach den vorliegenden Informationen einschließlich seiner Angaben aus der Stadt T2. selbst stammen soll.
49Die durch die Gruppenverfolgung (oder individuelle Verfolgung, wenn man solche annehmen wollte) als Jesiden begründete Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU), dass er auch im Falle seiner Rückkehr mit einer Verfolgung rechnen müsste, ist im gegebenen Falle widerlegt, da sich die Machtverhältnisse im Irak zwischenzeitlich entscheidend verändert haben. Von einer den Jesiden drohenden Gruppenverfolgung durch den IS kann im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufgrund dieser geänderten Machtverhältnisse nicht mehr ausgegangen werden,
50vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juli 2019 – 9 LB 133/19 –, juris; a.A: VG E1. , Urteil vom 25. P. 2019 – 13 K 14360/17.A -, Urteil vom 6. O. 2019 - 16 K 1235/18.A -.
51Gegenwärtig spricht auch nichts für eine erneute Verfolgung der jesidischen Bevölkerung durch den IS in der Provinz O1. .
52Ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juli 2019 – 9 LB 133/19 –, juris; VG Köln, Urteil vom 16. T1. 2019 – 18 K 1311/19.A –, juris; VG Münster, Urteil vom 26. B2. 2018 – 6a K 4203/16.A –, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung.
53Im O. 2015 gelang es den kurdischen Peschmerga, jesidischen Kämpfern, Einheiten der PKK und weiteren Kampftruppen, in einer Großoffensive mit Hilfe von Luftangriffen der internationalen Koalition unter Führung der USA die Stadt T2. und das T2. -Gebirge zurückzuerobern.
54Wikipedia.de: Sindschar; Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. 2017 (Hrsg.): Oehring, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, Seite 49; Zeit vom 13. O. 2015: Kurden erobern Sindschar von IS zurück.
55In der Folgezeit wurde der IS immer weiter zurückgedrängt. Nachdem im P. 2016 die Kampagne zur Rückeroberung von N6. begonnen hatte, wurde N6. im Juli 2017 befreit; Anfang P. 2017 wurde die Stadt I2. befreit; zuletzt wurde nur noch ein Gebiet an der Grenze zu Syrien vom IS kontrolliert. Inzwischen ist der IS vollständig aus dem Irak zurückgedrängt.
56Vgl. Wikipedia.de: Schlacht um N6. ; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2. N3. 2020 (Stand: N3. 2020), S. 16 ff.; Tagesschau.de vom 10. Juli 2017: Irak meldet Rückeroberung Mosuls; Tagesschau.de vom 5. P. 2017: I2. vom IS befreit; Tagesschau.de vom 17. O. 2017: Armee befreit letzte IS-Hochburg.
57Auf der Grundlage dieser eindeutigen und allgemein zugänglichen Informationen ist festzustellen, dass der IS zu einer Fortführung seiner systematischen Gruppenverfolgung in den Siedlungsgebieten der Jesiden in O1. im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr in der Lage ist. Seit dem militärischen Sieg über den IS wandelt sich die Organisation zwar zunehmend zu einer aus dem Untergrund operierenden Terrorgruppe, die sich auf Selbstmordanschläge und Guerilla-Taktik konzentriert.
58Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juli 2019 – 9 LB 133/19 –, juris; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, vom 2. N3. 2020 (Stand: N3. 2020), S. 16 ff.
59Die Erkenntnisse über die gegenwärtige Stärke des IS rechtfertigen aber nicht die Annahme, dass er derzeit oder in absehbarer Zukunft in der Lage sein wird, erneut ein Gebiet im Irak zu besetzen. Es fehlt also an einer erforderlichen Gebietshoheit, um die Minderheit der Jesiden aus religiösen Gründen weiterhin systematisch zu verfolgen.
60So bereits erkennendes Gericht, Urteil vom 9. P. 2019 – 20 K 18629/ 17.A –.
61Infolgedessen sind mittlerweile tausende jesidische Familien in ihre angestammten Wohnorte zurückgekehrt,
62vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juli 2019 – 9 LB 133/19 –, juris m.w.N.
63Der Einzelfall des Klägers gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.
64In Bezug auf die in der Vergangenheit liegende Gruppenverfolgung durch den IS ist hier ebenfalls – und gesondert entscheidungstragend – der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung im B. 2014 und Flucht nicht gegeben, weil erst etwa drei Jahre später im P. 2017 die Ausreise des Klägers erfolgte, nachdem er sich bis zu diesem Zeitpunkt in einem Flüchtlingslager im Gouvernement E2. aufgehalten hatte, überwiegend gemeinsam mit seinen Eltern.
65Für eine zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung drohende Gruppenverfolgung der Jesiden in der Provinz O1. durch die sunnitisch geprägte kurdische Bevölkerung oder durch den irakischen Zentralstaat spricht nach der derzeitigen Erkenntnislage der Kammer ebenfalls nichts.
66So auch OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juli 2019 – 9 LB 133/19 –, juris.
67II. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als abgeleitetes Recht gemäß § 26 Abs. 3 S. 1, S. 2, Abs. 5 Asylgesetz im Hinblick auf seinen Bruder N2. . Mit diesem Bruder setzt sich das Bundesamt im angegriffenen Bescheid zu § 26 AsylG nicht auseinander; dort wird Familienschutz in Bezug auf die Eltern abgelehnt, weil diese überhaupt keinen Antrag gestellt haben, sowie in Bezug auf die Schwester des Antragstellers wegen deren schon zum Zeitpunkt des Antrages des Klägers bestehender Volljährigkeit.
68Gemäß § 26 Abs. 5 Asylgesetz sind auf Familienangehörige von international Schutzberechtigten – also auch in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft – die Vorschriften über den abgeleiteten Schutz in Abs. 1 bis Abs. 4 der Vorschrift entsprechend anzuwenden. Nach dem hier einschlägigen Abs. 3 S. 2 kann ein zum Zeitpunkt seiner Antragstellung minderjähriges lediges Geschwisterteil von einem minderjährigen ledigen Asylberechtigten (hier entsprechend: als Flüchtling Anerkannten) die Flüchtlingseigenschaft unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 S. 1 AsylG ableiten. Danach ist – entsprechend gelesen – erforderlich, dass 1. die Anerkennung des minderjährigen ledigen Geschwisterteil als Flüchtling (des sog. Stammberechtigten) unanfechtbar ist, 2. die Familie schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Stammberechtigte politisch verfolgt wird, 3. das den abgeleiteten Schutz erstrebende Geschwisterteil vor der Anerkennung des Stammberechtigten eingereist ist oder den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat, 4. und die Anerkennung des Stammberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
69Diese Voraussetzungen liegen sämtlich vor.
70Der Bruder des Klägers N2. N. I. L. ist mit Bescheid des Bundesamtes vom 00. K. 2017 (Az. 0000000-0-438) unanfechtbar und damit rechtskräftig als Flüchtling anerkannt. Der Kläger ist minderjährig und ledig und erstrebt abgeleiteten Schutz von seinem Bruder als ledigem Geschwisterteil des Klägers. Da der maßgebliche Zeitpunkt für den Anspruch des Klägers gemäß § 26 Abs. 3 S. 2 AsylG der „Zeitpunkt seiner Antragstellung“ ist, ist neben der auch zum Entscheidungszeitpunkt jetzt (§ 77 Abs. 1 AsylG) fortbestehenden Minderjährigkeit des Klägers selbst für die Minderjährigkeit des Bruders und somit für dessen Lebensalter auf den Zeitpunkt des Asylantrages des Klägers abzustellen, da ansonsten der nachfolgende Zeitablauf und das vom Asylbewerber nicht zu beeinflussende Verfahren sowie dessen Dauer zulasten des Minderjährigenschutzes ginge. Da der Bruder N2. am 0. N3. 2001 geboren ist, war er zum Zeitpunkt des Antrages des Klägers am 00. B2. 2018 (und auch zum Zeitpunkt des angegriffenen Bescheides am 0. P. 2018) minderjährig, da er das 18. Lebensjahr erst am 0. N3. 2019 vollendete. Die Familiengemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Bruder N2. bestand nach den vorliegenden Informationen bis zur Ausreise des Bruders schon im Irak; aktuell im Bundesgebiet wohnen sie nach den Angaben des Klägers in der informatorischen Anhörung bis heute zusammen; dass dies im Antragszeitpunkt anders gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
71Die Entscheidung zu Gunsten des Bruders des Klägers ist auch nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen. Maßgeblich ist insoweit, ob der Leiter des Bundesamtes ein Widerrufsverfahren gegen den Stammberechtigten eingeleitet und ihn hierzu angehört hat. Ist dies, nicht der Fall, sind die Verwaltungsgerichte im Familienasylverfahren nach § 26 AsylG weder verpflichtet noch berechtigt, Gründe für den Widerruf der Anerkennung des Stammberechtigten nach § 73 Abs. 1 AsylG zu prüfen,
72vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Mai 2006 – 1 C 8/05 –, NVwZ 2006, Seite 1180 f.; Günther in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, § 26 AsylG, Rn. 13.
73Das Gericht hat keine Kenntnis von einem solchen Widerrufsverfahren und auch das hier intensiv mit der Sache befasste Bundesamt hat hierzu nichts vorgetragen, was andernfalls nahegelegen hätte. Es ist daher im Verfahren des Klägers nicht zu prüfen, ob die Gründe, die das Bundesamt seinerzeit veranlasst haben, dem Bruder des Klägers die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, heute noch tragen.
74Der Kläger, der nach seinem Bruder N2. als Stammberechtigtem in das Bundesgebiet eingereist ist, hat seinen Asylantrag auch unverzüglich im Sinne von § 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AsylG gestellt.
75Unverzüglich bedeutet entsprechend der Legaldefinition in § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern. Der Antrag muss danach zwar nicht sofort, aber - unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände des Ausländers oder bei Minderjährigkeit seiner Eltern - alsbald gestellt werden. Dabei ist einerseits dem Ausländer oder seinen Eltern eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen, andererseits aber auch das von § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylG als Ordnungsvorschrift verfolgte öffentliche Interesse, möglichst rasch Rechtsklarheit zu schaffen, zur Geltung zu bringen. Im Hinblick auf die im gesamten Asylverfahrensrecht verkürzten Fristen (vgl. § 74 Abs. 1 AsylG, damals noch § 78 Abs. 4 AsylVfG a.F.) hält das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seiner vor über 20 Jahren begründeten Rechtsprechung eine Frist von zwei Wochen in der Regel für angemessen und ausreichend. Ein späterer Antrag ist folglich regelmäßig nur dann rechtzeitig, wenn sich aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ergibt, dass der Antrag nicht früher gestellt werden konnte.
76Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 – 9 C 35/96 –, juris Rn. 10 (im dortigen Fall nicht unverzüglich bei einem Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind mehr als elf Monate nach der Geburt).
77Dies soll insbesondere dem lebensnahen Bedürfnis entsprechen, es dem Einreisenden Asylbewerber zunächst zu ermöglichen, Kontakt zu den stammberechtigten Angehörigen in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, zunächst die Familieneinheit wieder herbeizuführen und gegebenenfalls von dort auch Unterstützung im Umgang mit den Behörden zu erlangen.
78Vgl. Günther, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 26 Rn. 12.
79Diese Regelfrist von zwei Wochen wird von der Instanzrechtsprechung der Verwaltungsgerichte überwiegend angewendet, jedoch stets auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abgestellt und teilweise auch ein gegenüber dem Bundesamt geäußertes Asylgesuch, welches noch nicht zu einer förmlichen Antragstellung im Sinne von § 14 AsylG ausreichte bzw. führte, als fristwahrend angenommen.
80Vgl. z. B. Urteil des erkennenden Gerichts vom 7. T1. 2018 – 20 K 9930/17.A –, soweit ersichtlich n.v.; VG Berlin, Urteil vom 4. Juli 2019 – 19 K 233.17 A –, juris Rn. 50 (Asylgesuch reicht); VG E1. , Urteil vom 13. N3. 2019 – 17 K 7515/18.A –, juris Rn. 124 ff. (2 Jahre nicht unverzüglich); VG Augsburg, Urteil vom 15. P. 2018 – Au 4 K 18.30820 –, juris Rn. 16 (über ein Jahr nicht unverzüglich); VG Aachen, Urteil vom 31. Juli 2017 – 9 K 2135/16.A –, juris Rn. 17 ff. (Asylgesuch reicht).
81Veröffentlichte Entscheidungen, die einen unverzüglichen Asylantrag verneinen, wenn dieser lediglich einen oder drei Werktage nach Ablauf von 14 Tagen gestellt wird, sind nicht ersichtlich.
82Jedenfalls sind die Umstände des Einzelfalls eingehend zu würdigen und eventuell ersichtliche Bemühungen der Betroffenen um Kontaktaufnahme mit den Stellen des Bundesamtes oder eventuell anderer Behörden, insbesondere der Ausländerbehörden, in die Betrachtung für die Feststellung eines vom Regelfall abweichenden Ablaufs einzubeziehen. Es verbietet sich dabei, den vom Bundesverwaltungsgericht als Anhalt für die Auslegung und rechtspraktische Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „unverzüglich“ benannten Zeitraum von „regelmäßig zwei Wochen“ wie eine gesetzliche Frist von zwei Wochen oder 14 Tagen anzuwenden, wie es das Bundesamt in diesem Verfahren in seinem am 00. G. 2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vermeint, und bei jeder Überschreitung eine schuldhafte Verzögerung zu sehen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen. Dies wendet die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts zur regelmäßigen Frist von zwei Wochen zu streng an.
83Im Fall des Klägers ist nach diesen Maßstäben von einer unverzüglichen Antragstellung auszugehen.
84Dies gilt unabhängig von seinem Vorbringen und seinen Angaben in der informatorischen Anhörung sowie den Angaben seines Vaters als Zeugen zu einem vorgebrachten Asylgesuch (oder des Versuchs eines solchen) bei der Außenstelle des Bundesamtes in N4. , welche nach deren Angaben nach der benannten Einreise am 0. B2. 2018 am 0. oder 00. B2. 2018 stattgefunden haben soll. Diesem Vorbringen des Klägers sowie den Angaben des Vaters als Zeugen kann der Einzelrichter keinen nachvollziehbaren substantiierten Geschehensablauf entnehmen, aus dem sich mit ausreichender Bestimmtheit Umstände entnehmen ließen, die zur Überzeugung des Gerichts zu einem sinngemäß geäußerten Asylgesuch im Sinne von § 13 AsylG oder zu einem richtigerweise aufzunehmenden bzw. festzustellenden förmlichen Asylantrag gemäß § 14 AsylG führen würden. Die Aussagen sind zu vage, zu wenig substantiiert und auch in weiten Teilen widersprüchlich. Dies ist in Bezug auf die Erinnerung des Klägers selbst, der in jenem Zeitraum erst 13 Jahre alt und auch nach seiner Angabe überhaupt nicht bei allen relevanten Geschehnissen anwesend war, weder verwunderlich noch vorwerfbar. Auch die Aussagen seines Vaters als gesetzlicher Vertreter und Zeuge der damaligen Geschehnisse führen für den Einzelrichter nicht zu einem für das Bundesamt erkennbar geäußerten Asylgesuch, das dieses in mit dem Asylgesetz nicht vereinbarer Weise nicht zum Anlass der Dokumentation eines solchen bzw. der Aufnahme eines förmlichen Asylantrages veranlasst hätte. Auf dieses Vorbringen kommt es für die Entscheidung indes nach den folgenden Ausführungen nicht an. Auch weitere Amtsermittlung konnte insofern unterbleiben.
85Legt man als Zeitpunkt der Einreise des Klägers den im Ausländerzentralregister vermerkten Zeitpunkt am 00. B2. 2018 zugrunde (Beiakte 7, Bl. 42), wäre der letzte Tag einer 2-Wochen-Frist der 00. B2. 2018 (ein Dienstag) und der am nächsten Tag am 00. B2. 2018 (Mittwoch) eingegangene Asylantrag auch ohne besondere Umstände noch innerhalb von „regelmäßig zwei Wochen“ und damit unverzüglich. Auf eine Einreise am 00. B2. 2018 weist auch die Übersicht über Meldeverhältnisse des Klägers in der Ausländerakte („BIS-Personendetails“, Beiakte 7, Bl. 40) hin, wo für die Zeit bis zum 00. B2. 2018 „Irak“ aufgeführt ist und ab dem 00. B2. 2018 eine Meldeanschrift in E1. (nach dem damaligen Stand des Melderegisters wohl die Adresse seiner Eltern vor der am 00. B2. 2018 vorgenommenen Anmeldung der Wohnung F. -C. -T4. . 0 in E1. ).
86Angesichts dieser Umstände unterliegen die spezifisch den 0. B2. 2018 (einen Freitag) als Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet benennenden Angaben des Klägers und seiner gesetzlichen Vertreter zwar gewissen Zweifeln. Behördliche Aufzeichnungen oder sonstige Hinweise oder objektive Belege hierzu – abgesehen von dem oben Genannten – liegen dem Gericht nicht vor. In der Anhörung beim Bundesamt haben die gesetzlichen Vertreter des Klägers den 0. B2. 2018 als Tag seiner Einreise genannt. Vor Gericht haben der Kläger und sein Vater als Zeuge diesen Zeitpunkt erneut bestätigt, ohne sich jedoch an den Wochentag erinnern zu können. Da kein Grund für unwahre Angaben zu diesem Umstand erkennbar ist, spricht dies für dessen Richtigkeit. Dann wäre der Eingang des schriftlichen Asylantrages am 00. B2. 2018 als Zeitpunkt der Antragstellung (den auch das Bundesamt als Antragsdatum zugrunde legt, Beiakte 8 Bl. 7, vgl. § 14 Abs. 2 AsylG) in Bezug auf ein rechnerisches Ende einer 2-Wochen-Frist am Freitag, 00. B2. 2018, nach dem sich anschließenden Wochenende um drei Werktage später. Der Einzelrichter hält diesen Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls für unverzüglich.Als Abweichung vom Regelfall liegen vor: Der Kläger war als 13-jähriger Minderjähriger ohne jegliche Angehörige sondern nur in der Obhut bzw. Begleitung einer anderen jezidischen Familie im P. 2017 aus dem Irak ausgereist und hatte die weite Strecke bis in das Bundesgebiet über die Balkanroute bis Anfang bzw. Mitte B2. 2018 über einen Zeitraum von 5 bis 6 Monaten zurückgelegt. Nach diesen fraglos für einen derart jungen minderjährigen Iraker herausfordernden Erlebnissen erreichte er die Familienzusammenführung mit seinen Eltern (und wohl auch Geschwistern) in E1. in einer gemeinsamen Wohnung. Schon dies spricht aus Sicht des Einzelrichters für eine gewisse Verlängerung des Zeitraums der unverzüglichen Antragstellung wegen der Belastung des 13-jährigen Klägers. Für das auch innere Ankommen bei der Familie, ein Herunterkommen nach den Abenteuern der Reise und körperlich-mentale Erholung von deren Strapazen ist zusätzliche Zeit zuzugestehen. Zugleich standen seine Eltern als gesetzliche Vertreter nicht als mit Asylverfahren und deren Einzelheiten vertraute Berater bzw. Unterstützer zur Seite. Denn sie hatten bisher in den erst gut sechs Monaten seit ihrer eigenen Einreise Ende T1. 2017 keine eigenen Asylanträge gestellt und dementsprechend keine Asylverfahren geführt, weil sie sich mit Visa zur Familienzusammenführung nach Deutschland begeben hatten und zum Zeitpunkt der Einreise des Klägers über entsprechende Aufenthaltserlaubnisse verfügten. Sie hatten auch nicht für die älteren Geschwister des Klägers Asylanträge gestellt und die entsprechenden Verfahren geführt, weil deren Verfahren mit entsprechenden Schutzzuerkennungen vor der eigenen Einreise der Eltern lagen, und diese erst ermöglicht hatten. Insbesondere die Art und Weise der Aussage seines Vaters als Zeuge vor Gericht verdeutlicht dessen mangelnde Kenntnisse über das Asylverfahren im Einzelnen, die einzelnen Behörden und deren Struktur sowie Aufgaben und andere erhebliche Umstände. Es lässt auch einen vergleichsweise geringen Bildungsgrad erkennen. Weiter waren die Eltern und Geschwister des Klägers anscheinend gerade in eine neue Wohnung unter der Anschrift F. -C. -T4. . 0 in E1. eingezogen, den sie mit der erforderlichen Anzeige bei der Meldebehörde der Stadt E1. anscheinend erst am 00. B2. 2018 zu einem formellen Abschluss brachten.Auch diese Umstände streiten für einen längeren dem Kläger zuzugestehenden Zeitraum bis zur Stellung seines Asylantrages. Dieser erfolgte mit Eingang beim Bundesamt am 00. B2. 2018 mithin unverzüglich, wobei durch die beigefügten Unterlagen ersichtlich ist, dass er am Montag, 00. B2. 2018, oder am 00. B2. 2018 zur Post gegeben wurde. Denn dem Antrag ist die Meldebestätigung der Eltern des Klägers vom 00. B2. 2018 zur neuen Adresse F. -C. -T4. . 0 in E1. beigefügt, neben Kopien der Aufenthaltstitel der Eltern, welche diese neue Anschrift mit einem gesiegelten Aufkleber aufweisen. Dies ist nur möglich, wenn die Eltern die neue Wohnung am Montag, 00. B2. 2018 angemeldet haben, und sich umgehend zur Ausländerbehörde begaben, um dort die Adressänderung auch auf den Aufenthaltstiteln behördlich vornehmen zu lassen. Damit diese Unterlagen mit dem schriftlichen Asylantrag des Klägers am 00. B2. 2018 beim Bundesamt auf dem Postweg eingehen konnten, mussten diese am selben Tag oder jedenfalls am Dienstag, 00. B2. 2018 zur Post gegeben werden. Dieses Handeln der gesetzlichen Vertreter des Klägers, welches dem damals 13-jährigen Kläger zuzurechnen ist – einen bzw. zwei Werktage nach dem rechnerischen Ablauf der 2-Wochen-Frist –, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der zuvor dargestellten Maßstäbe ohne schuldhaftes Zögern und führt zu dem danach unverzüglichen Antrag am 00. B2. 2018.
87Vgl. ähnlich zu einem mehr als 3 Wochen nach der Einreise beim Bundesamt eingegangenen schriftlichen Asylantrag, welcher als unverzüglich angesehen wurde: VG Schwerin, Urteil vom 14. K. 2019 – 3 A 2151/18 SN –, juris Rn. 37.
88III. Ist die Ablehnung der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz wegen eines festgestellten Anspruchs auf die Flüchtlingseigenschaft und einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten aufzuheben, ist auch die Ablehnung der Zuerkennung des subsidiären Schutzes entweder von Rechts wegen erledigt oder als rechtswidrig aufzuheben. Deshalb ist auch Ziff. 3 des Bescheides – zumindest klarstellend – aufgehoben. Über den Hilfsantrag ist nach Stattgabe zum Hauptantrag nicht mehr zu entscheiden.
89Zugleich bleibt zugunsten des Klägers die Feststellung eines Abschiebungsverbots durch das Bundesamt bestehen, weshalb er nicht mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu rechnen hat – ungeachtet dessen, dass nach der ausländerrechtlichen Erlasslage im Land Nordrhein-Westfalen derzeit regelmäßig nicht in den Irak abgeschoben wird.
90IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
91Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
92Rechtsmittelbelehrung:
93Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
94Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
951. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
962. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
973. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
98Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
99Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
100In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
101Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
102Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 9 K 2135/16 1x (nicht zugeordnet)
- § 73 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 20 K 9930/17 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 4063/06 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 8/05 1x (nicht zugeordnet)
- § 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3d AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 35/96 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 11/08 3x (nicht zugeordnet)
- 17 K 7515/18 1x (nicht zugeordnet)
- 16 K 1235/18 1x (nicht zugeordnet)
- 18 K 1311/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- 9 B 405/89 1x (nicht zugeordnet)
- § 26 Abs. 3 S. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 24/01 1x (nicht zugeordnet)
- § 26 AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 2151/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- 9 LB 133/19 5x (nicht zugeordnet)
- §§ 3 ff. AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3c AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- 1 C 15/05 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 9 B 239/89 1x (nicht zugeordnet)
- § 26 Abs. 3 S. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 147/80 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- 6a K 4203/16 1x (nicht zugeordnet)
- § 26 Abs. 3, Abs. 5 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 5/09 1x (nicht zugeordnet)
- § 3b Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 902/85 1x (nicht zugeordnet)
- 13 K 14360/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 20 K 1742/17 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 324/14 1x (nicht zugeordnet)