Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 Nc 107/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Das auf die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität gerichtete vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.
3Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Regelungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
4Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben. Die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Zahnmedizin im 1. Fachsemester ‑ Anträge für höhere Fachsemester liegen der Kammer nicht vor ‑ ist erschöpft.
5Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2020/2021 vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 678) die Zahl der Studienplätze an der Antragsgegnerin für das 1. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin auf 53 festgesetzt. Diese Zulassungszahl ‑ Anträge für höhere Fachsemester liegen der Kammer nicht vor ‑ erschöpft die Ausbildungskapazität der Lehreinheit. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
6Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2020/2021 sind für Studiengänge, deren Plätze ‑ wie hier im Studiengang Zahnmedizin ‑ in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 ‑ KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591) weiterhin die Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) in der zuletzt durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544) geänderten Fassung vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) zu Grunde zu legen und damit nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO die gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 12. Februar 2020 bzw. 9. Juni 2020 zum 1. März 2020 erhobenen und zum 15. September 2020 überprüften Daten.
7Der in dem vorbezeichneten Erlass vom 12. Februar 2020 für die Überprüfung des Lehrangebots bezeichnete Stichtag ("15. September 2019") ist ‑ wie vereinzelt zu Recht gerügt – allerdings ebenso fehlerhaft wie die Bezugnahme in dem Erlass auf den "Stellenplan 2018". Bei den unzutreffenden Jahresangaben handelt es sich aber offensichtlich um ‑ deshalb für die Kapazitätsüberprüfung unerhebliche ‑ Schreibversehen. Weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin dies verkannt und Parameter in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt hat, die veraltet sind.
8Nach Maßgabe der erhobenen und überprüften Daten ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen.
9I.Lehrangebot
10Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.
111. Unbereinigtes Lehrdeputat:
12Das in Deputatstunden (DS) gemessene unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln.
13Der Lehreinheit Zahnmedizin sind von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2020 in Kapitel 06 107 ("Fachbereich Medizin der X-Y-Universität W und Universitätsklinikum W") vorsieht, nach dem Beschluss des Dekanats der Medizinischen Fakultät vom 7. September 2020 nebst zugehörigem Stellenplan für Lehrpersonal ‑ gegenüber dem voraufgegangenen Berechnungszeitraum unverändert ‑ 39 Stellen zugeordnet.
14Das anhand dieser Stellenzuweisung, die mit Blick auf die notwendige normative Absicherung der Berechnungsparameter jedenfalls keinen im Ergebnis rechtlich durchgreifenden Bedenken unterliegt,
15vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschluss vom 1. Februar 2011, 13 C 1/11 bis 13 C 5/11, m. w. N. aus der Rechtsprechung des Senats, juris,
16und der zuletzt durch die Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526) geänderten Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409) durch die Antragsgegnerin ermittelte Lehrdeputat von 207 DS lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen:
17Stellenart |
Stellen |
Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV |
Angebot in DS |
C 4/W3 Universitätsprofessor |
4 |
9 |
36 |
C 3/W2 Universitätsprofessor |
2 |
9 |
18 |
A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben |
1 |
9 |
9 |
A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben |
2 |
5 |
10 |
A 13 Akademischer Rat auf Zeit |
4 |
4 |
16 |
TV-L/TV-Ä Wissenschaftlicher Angestellter; befristet |
22,5 |
4 |
90 |
TV-L/TV-Ä Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet |
3,5 |
8 |
28 |
Summe |
39 |
207 |
Im Vergleich zu den zuletzt überprüften Berechnungszeiträumen,
19vgl. hierzu die Beschlüsse der Kammer vom 26. November 2019, 15 Nc 168/19, vom 27. November 2017, 15 Nc 32/17 u. a, und vom 6. Dezember 2016, 15 Nc 40/16 u. a., jeweils juris,
20ist damit das unbereinigte Lehrdeputat unverändert geblieben.
21Rechtlich ohne Bedeutung für die Berechnung des Lehrangebots ‑ und auch die Bemessung der im Weiteren in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Parameter ‑ sind sowohl die der Antragsgegnerin nach dem Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165) zustehenden Mittel als auch die nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) und die der Antragsgegnerin aus den Hochschulpakten und zur Verfügung gestellten finanziellen Ressourcen.
22Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2018, 13 C 50/18, juris Rdnr. 16.
23Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Studiumsqualitätsgesetz werden den Hochschulen vom Land die Mittel nach diesem Gesetz nicht zur Ausweitung der Ausbildungskapazität zugewiesen, sondern zweckgebunden zur Verbesserung der Lehr‑ und der Studienbedingungen. Mit der auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt. Dies gilt nicht nur für Sach‑, sondern auch für Personalmittel.
24OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015, 13 C 16/15, juris.
25Der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Hochschulpakt 2020 enthält keine Regelungen mit subjektiv-öffentlichem Charakter, so dass sich auf die getroffenen Abreden weder Hochschulen noch Studienbewerber berufen können, die mit einer Hochschule einen Kapazitätsrechtsstreit führen.
26Vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 26. November 2019, 15 Nc 168/19, vom 6. Dezember 2016, 15 Nc 13/16 u. a., und vom 18. November 2016, 15 Nc 37/156 u. a., jeweils juris; ebenso in ständiger Rechtsprechung OVG NRW, OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 26. August 2013, 13 C 88/13 und 13 C 98/13, juris.
27Nichts anderes gilt für die Hochschulpakte. Sofern eine Hochschule allerdings Paktmittel in Anspruch nimmt und zusätzliche Ausbildungskapazitäten für Studienanfänger schafft, ist die Verwendung der Mittel kapazitätsrelevant.
28Vgl. zu den Paktmitteln etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2016, 13 C 22/16, juris.
29Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin Mittel aus den vorbezeichneten Finanzierungsquellen zur Ausweitung der Ausbildungskapazität verwandt hat, ohne diesen Umstand in die Kapazitätsberechnung einzustellen, bestehen nicht.
30Der sich als Grundlage für die Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung ergebende Ansatz von Deputatstunden für die einzelnen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
31Insbesondere ist die der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit Lehraufgaben zugeordnete Lehrverpflichtung von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV),
32vgl. allgemein hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2013, 13 C 50/13, juris,
33auch im Bereich der Zahnmedizin rechtlich unbedenklich, nachdem der Verordnungsgeber der durch die Verwaltungsgerichte als rechtswidrig beanstandeten Berücksichtigung ihres Beitrages zur Krankenversorgung sowohl bei der Bemessung der Regellehrverpflichtung als auch bei der Personalbedarfsberechnung für die ambulante Krankenversorgung,
34vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2001, 13 C 22/00, juris; Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 17. April 2000, 6 Nc 200/00, n. v.; Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2000, 15 Nc 107/00 u. a., und vom 18. Dezember 2001, 15 Nc 89/01 u. a., jeweils n. v.,
35durch die weiterhin gültige Fassung des § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) KapVO Rechnung getragen hat.
36Vgl. Beschlüsse der Kammer betreffend die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum Wintersemester 2002/2003 vom 16. Dezember 2002, 15 Nc 26/02 u. a., juris.
37Zu Recht ist auch den Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Deputatstundenzahl von 8 zugeordnet. Kapazitätsrechtlich geklärt ist, dass die Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden im Jahr 2004 in dieser Stellengruppe dann nicht zu einer Ausweitung der Lehrverpflichtung führt, wenn dem arbeitsvertragliche Regelungen entgegenstehen.
38Vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 25. November 2004, 15 Nc 29/04 u. a., juris und vom 10. Dezember 2004, 15 Nc 71/04 u. a., sowie vom 6. Dezember 2004, 15 Nc 249/04 u. a., jeweils n. v.; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 10. März 2005, 13 C 2/05 u. a., und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris.
39Mit dem unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter O ist indes ausweislich der Berechnungsunterlagen der Antragsgegnerin und der in den Vorjahren vorgelegten Arbeitsverträge die Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit nicht vereinbart worden (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV). Dass demgegenüber die unbefristet Beschäftigten P und S (jeweils ganze Stelle) arbeitsvertraglich verpflichtet sind, Lehrleistungen im Umfang von 9 DS zu erbringen, hat in der Kapazitätsberechnung durch das Einstellen der über 8 DS hinausgehenden Lehrverpflichtung der einzelnen Stelleninhaber als "zusätzliches Lehrangebot" rechtsfehlerfrei Berücksichtigung gefunden.
40Rechnerisch zutreffend hat die Antragsgegnerin nämlich wegen nicht nur vorübergehend vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung in die Lehrangebotsberechnung ein "Mehr" an Lehrleistung einbezogen, das
41(1 DS + 4 DS =) 5,0 DS
42beträgt. Für den wissenschaftlichen Mitarbeiter P, der als in Vollzeit unbefristet Beschäftigter individuell eine Lehrleistung von 9 DS zu erbringen hat, ist ein zusätzliches Lehrangebot von 1 DS in Ansatz gebracht. Da dieser Mitarbeiter auf einer Stelle in der mit einem Stellendeputat von 8 DS (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) versehenen Gruppe der unbefristet Beschäftigten geführt wird, überschreitet seine mit 9 DS individuell zu erbringende Lehrleistung das Stellendeputat von 8 DS um 1 DS. Ferner hat die Antragsgegnerin in die Kapazitätsberechnung weitere 4 DS als das Lehrangebot erweiternd im Hinblick darauf eingestellt, dass die individuelle Lehrverpflichtung der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin S 9 DS beträgt, sie aber auf einer mit einem Lehrdeputat von 5 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV) versehenen Stelle in der Gruppe "Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben" geführt wird.
43Nach allem beträgt das unbereinigte Lehrangebot (207 DS + 5 DS =) 212 DS.
44Anlass, ein Mehr an Lehrangebot in die Kapazitätsberechnung einzustellen, das über die vorbezeichneten 5 DS hinausgeht, bieten die vorgelegten Berechnungsunterlagen nicht.
45Nach den in § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2, Abs. 2 KapVO getroffenen Regelungen folgt das Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst‑ bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 KapVO), bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben.
46Vgl. hierzu etwa: OVG NRW Beschlüsse vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris.
47Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt.
48Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2013, 13 C 50/13, vom 15. Mai 2009, 13 C 20/09, und vom 27. April 2009, 13 C 10/09, jeweils juris, sowie Beschlüsse der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., und vom 3. November 2006, 15 Nc 21/06 u. a, jeweils juris, und vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u. a., n. v.
49Anhaltspunkte für eine solche Annahme bieten die von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnungsunterlagen nicht.
50Ob die mit den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge für sich genommen den gesetzlichen Vorgaben für die zeitliche Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse entsprechen, ist kapazitätsrechtlich regelmäßig ohne Bedeutung.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016,13 C 30/16, juris Rdnr. 10 ff.; zu der im Ausnahmefall gegebenen kapazitätsrechtlichen Bedeutung dieses Umstandes etwa: Beschluss der Kammer vom 18. November 2015, 15 Nc 37/15, juris.
52Auch verpflichten weder das (abstrakte) Stellenprinzip noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Hochschule zu dem Nachweis, dass sich ein bestimmter Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befindet und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016, 13 C 30/16, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 7).
54Deshalb besteht in diesem Zusammenhang der verschiedentlich geltend gemachte Aufklärungsbedarf nicht; namentlich gilt dies für die beantragte Vorlage der Arbeitsverträge der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Forderung, diese zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen des Inhalts aufzufordern, dass sie weniger als 50 % ihrer vertraglichen Arbeitszeit für eine Lehrtätigkeit aufwenden.
55Lediglich ergänzend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass die sämtlich nach dem 17. April 2007 geschlossenen Arbeitsverträge allesamt die Befristungshöchstgrenzen wahren, die sich für solche Verträge aus dem Hochschulrahmengesetz (HRG) und dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz ‑ WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geänderten Fassung für nicht promovierte bzw. promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter ergeben.
56Gemäß den §§ 57 f Abs. 1 S. 1, 57 b Abs. 1 HRG in der Fassung, die bis zur Aufhebung dieser Vorschriften durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) galt und die nach § 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz ‑ WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) auf solche Arbeitsverträge weiter anzuwenden sind, die seit dem 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 geschlossen worden sind, ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig, wobei sich nach § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger als sechs Jahre betragen. Inhaltsgleiche Regelungen enthalten für nach dem 17. April 2007 geschlossene Arbeitsverträge § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (nicht promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter) und § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter).
57Die danach maßgebliche Höchstbefristungsdauer wird nach der den übersandten Berechnungsunterlagen der Antragsgegnerin beigefügten dienstlichen Erklärung bei den in dem Stellenplan aufgeführten befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern nicht überschritten. Anlass, die Richtigkeit dieser Aussage in Zweifel zu ziehen, besteht nicht.
58Dies gilt etwa auch mit Blick auf das zuletzt bis zum 00.0.2021 befristete Beschäftigungsverhältnis der seit dem 00.0.2009 promovierten und seit dem 00.0.2006 durchgängig beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin D.
59Die nach ihrer Promotion mögliche Zeit einer Beschäftigung von 9 Jahren lässt sich angesichts ihrer vor der Promotion gelegenen Beschäftigungszeit von drei Jahren und gut 2 Monaten um zwei Jahre und knapp 10 Monate als dem Zeitanteil verlängern, der die mögliche Beschäftigungszeit von sechs Jahren vor einer Promotion unterschreitet, mit der Folge, dass es nach Abzug der auf diese nicht anzurechnenden Zeiten einer Beurlaubung oder Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die ‑ soweit hier von Interesse ‑ für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren gewährt worden sind, ohne Gesetzesverstoß jedenfalls möglich ist, sie bis in das Jahr 2021 hinein zu beschäftigen.
60Angesichts der vor ihrem jeweiligen Promotionsdatum gelegenen Beschäftigungszeiten und der teilweise die zugeordneten Stellen nur anteilig ausfüllenden Beschäftigungsverhältnisse gilt im Ergebnis nichts anderes für die Befristungsdauer der Anstellungsverhältnisse der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen Z-U, L und A.
61Nach allem ist damit der weiteren Kapazitätsüberprüfung eine Deputatstundenzahl von 212 DS zu Grunde zu legen.
62Ein Stellenabzug gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) KapVO wegen Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung erfolgt nicht. Die stationäre Krankenversorgung wird durch die Abteilung für Kiefer- und plastische Gesichtschirurgie erbracht, die, ohne dass dies rechtlichen Bedenken begegnet,
63vgl. betreffend die Universität Bonn: OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1990, 13 B 1304/90, n. v.,
64seit dem Wintersemester 1986/1987 der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet ist.
65Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung ist mit (39 x 0,3 =) 11,7 Stellen zutreffend ermittelt. Er entspricht nach der Neufassung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO dem pauschalen Abzug von 30 vom Hundert der 39 Stellen, die der Gesamtstellenzahl vermindert um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung entsprechen. Der Pauschalwert ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Als normative Größe ist seine inhaltliche Bestimmung in das Ermessen des Verordnungsgebers gestellt. Ob er sich schon deshalb jeder inhaltlichen Überprüfung entzieht und hinzunehmen ist,
66so wohl: Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2003, 7 CE 02.10090 u. a., juris,
67kann offenbleiben. Seine Bemessung ist jedenfalls ermessensgerecht.
68Vgl. zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Bemessung des Abzugs für die Krankenversorgung: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 1991, 1 BvR 393 und 605/85, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 85, S. 36 ff.
69Denn der nunmehr geltende Pauschalwert von 30 % berücksichtigt in der Höhe die Belastung des Lehrpersonals durch die ambulante Krankenversorgung und die damit einhergehende Verminderung seiner für die Lehre zur Verfügung stehenden Arbeitszeit angemessen und erweist sich hinsichtlich des Gebots der Ausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten als ausgewogen und willkürfrei.
70Vgl. zuletzt etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2015, 13 C 1/15, und vom 28. März 2011, 13 C 11/11, jeweils juris; vgl. auch: Beschlüsse der Kammer vom 21. November 2012, 15 Nc 25/12 und vom 21. November 2011, 15 Nc 25/11, jeweils juris.
71Einwände gegen diese Annahme, die es bei summarischer Prüfung auch nur überwiegend wahrscheinlich sein lassen, dass der Abzugsbetrag für die ambulante Krankenversorgung dem Kapazitätserschöpfungsgebot widerspricht, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
72Der durch den Verordnungsgeber den Universitäten als Abzug für die ambulante Krankenversorgung bindend vorgegebene Pauschalwert stellt einen Näherungswert und keine exakt berechenbare Größe dar. Die Pauschalierung bezweckt, umständliche und im Einzelfall schwierige Ermittlungen zu der tatsächlichen und ständigen Schwankungen unterliegenden Inanspruchnahme jeder einzelnen Lehrperson für die ambulante Krankenversorgung zu vermeiden. Dass der Verordnungsgeber bei dieser Festlegung seinen normativen Gestaltungsspielraum überschritten hätte oder dass der festgelegte Wert aufgrund einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Umstände anzupassen wäre, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Annahmen des Normgebers ersichtlich unzutreffend wären oder dass seit der Festlegung des Pauschalwerts nennenswerte Verschiebungen der auf die Krankenversorgung und auf die Lehrtätigkeit entfallenden Anteile zugunsten der Ausbildung stattgefunden hätten.
73So OVG NRW, Beschluss vom 04. März 2015, 13 C 1/15, juris.
74Damit beläuft sich ohne einen in Abzug zu bringenden Betrag für die stationäre Krankenversorgung der Bedarf an Stellen für die ambulante Krankenversorgung auf
7539 x 30 % = 11,7.
76Bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von nach allem
77212 DS ---------------------------- = 5,436 DS 39 Stellen
78beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrangebot somit
79(39 ‑ 11,7) x 5,436 = 148,403 DS,
80gerundet also 148,40 DS.
812. Lehrauftragsstunden:
82Rechtsfehlerfrei hat die Antragsgegnerin in die Kapazitätsberechnung keine Lehrauftragsstunden eingestellt.
83Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. In die Berechnung der Lehrauftragsstunden waren danach bezogen auf das Sommersemester 2019 und das Wintersemester 2019/2020 die allein als einschlägig in Betracht kommenden und in beiden Semestern angebotenen Veranstaltungen des apl. Prof. Dr. E "Promotionsseminar für Zahnmediziner" nicht einzustellen, weil sie nach den rechtlich nicht zu beanstandenden und unbestritten gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehörten.
84Nicht nachzugehen ist der Frage, ob weitere Lehrauftragsstunden freiwillig und unentgeltlich und damit im Rahmen der sogenannten Titellehre erbracht worden sind. Denn solche Lehrauftragsstunden bleiben kapazitätsrechtlich außer Ansatz.
85Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86, juris; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 8. Juli 2013, 13 C 50/13, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 7); 20. November 2009, 13 C 362/09, vom 8. Juli 2009, 13 C 93/09, und vom 12. Februar 2008, 13 C 4/08, jeweils juris und www.nrwe.de; ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 14. November 2012, 15 Nc 30/12 und vom 10. November 2010, 15 Nc 18/10, jeweils www.nrwe.de und juris.
86Dem Gebot erschöpfender Nutzung öffentlicher Mittel laufen freiwillig und unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen nicht zuwider. Diese in die Berechnung des Lehrangebots einzustellen hieße, die das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde und damit hochschulpolitisch wünschenswerte Titellehre zu gefährden.
87Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86, juris.
883. Dienstleistungsexport:
89Ein sich kapazitätsmindernd auswirkender Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (§ 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Zahnmedizin nicht zu berücksichtigen.
904. Bereinigtes Lehrangebot:
91Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO
92148,40 DS + 0,00 DS - 0,00 DS = 148,40 DS.
93II.Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
94Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen. Der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Curriculareigenanteil für den Studiengang Zahnmedizin von 5,89 (CAp) ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.
95Von dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Zahnmedizin mit 7,8 festgelegten Curricularnormwert sind ‑ gegenüber den Vorjahren unverändert ‑ in Abzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO) die ihrerseits dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricularanteile (CAq) für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten:
96CAq |
|
Vorklinische Medizin |
0,87 |
Klinisch-praktische Medizin |
0,48 |
Klinisch-theoretische Medizin |
0,30 |
Physik |
0,13 |
Chemie |
0,13 |
Summe |
1,91 |
Die vorbezeichneten CAq-Werten sind jedenfalls bei summarischer Prüfung auch ohne die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung rechtlich nicht zu beanstanden.
98Vgl. dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2016, 15 Nc 40/16, juris.
99Aus dem Curriculareigenanteil von(7,80 ‑ 1,91 =) 5,89 und dem bereinigten Lehrdeputat von 148,40 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die zu errechnende jährliche Aufnahmekapazität von
1002 x 148,40 DS --------------------- = 50,390 5,89
101bzw. 50 Studienplätzen.
102III.Überprüfung des Berechnungsergebnisses
103Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze auf 53.
104Der mit 1/0,94 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor begegnet bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken. Seine Berechnung, die mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden "Hamburger Modell" erfolgt ist und nicht mehr als die vergangenen 4 Semester einschließen muss,
105vgl. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 25. Juli 2014, 13 C 13/14, vom 4. November 2013, 13 A 455/13 vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 8. Mai 2008, 13 C 75/08, und vom 17. März 2003, 13 C 11/03, jeweils juris,
106ist rechtsfehlerfrei.
107Dass der jeweilig anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die Quote derjenigen, die bis zum Ende der Regelstudienzeit im Studiengang verbleiben, entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
108Dabei fehlt dem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor nicht schon per se die innere Plausibilität, wenn in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen, Fach‑ und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten eingestellt werden, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass trotz der Tatsache, dass die Zahl an Abgängen in ein höheres Fachsemester die Zahl an Zugängen aus dem jeweils vorangegangenen Semester überwiegt, keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre.
109Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2010, 13 C 243/10, juris, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., n. v., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, juris.
110Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen "schwundfremden Faktoren" kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen.
111Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. etwa Beschlüsse vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, jeweils juris.
112Weiterer Aufklärungsbedarf besteht insoweit mithin nicht. Damit ergibt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses mit
11350 x 1/0,94 = 53,19
114eine Zahl von 53 Studienplätzen.
115Diese nach der personellen Kapazität berechnete Studienanfängerzahl entspricht gemäß § 19 Abs. 2 KapVO auch der jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit Zahnmedizin. Denn sie ist mit 53 Studienplätzen gleich der nach § 19 Abs. 1 S. 2 KapVO zu berechnenden ausstattungsbezogenen Aufnahmekapazität der Lehreinheit, die angesichts der der Lehreinheit für die Zahnerhaltungs‑ und Zahnersatzkunde nach Angaben der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden 36 klinischen Behandlungseinheiten
11636 x 1/0,67 = 53,73,
117und damit ebenfalls 53 Studienplätze beträgt.
118Die mithin zur Verfügung stehenden 53 Studienplätze entfallen bei dem jährlich organisierten Lehrbetrieb in der Lehreinheit Zahnmedizin sämtlich auf das Wintersemester 2020/2021.
119IV.Besetzung
120Nach Angaben der Antragsgegnerin, die nicht durch die Vorlage von Namenslisten der Immatrikulierten zu belegen sind,
121vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016, 13 C 30/16, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 13),
122waren zum 4. November 2020 im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin 53 Studierende immatrikuliert bzw. rückgemeldet. Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe stehen deshalb nicht zur Verfügung.
123Sofern das vorläufige Rechtsschutzgesuch auf die Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität gerichtet ist, bleibt es ebenfalls erfolglos, da die verfügbaren Studienplätze sämtlich besetzt und substantiierte Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
124Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei einer (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist.
125Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris.
126Rechtsmittelbelehrung:
127(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
128Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
129Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
130Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
131Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
132Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
133(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
134Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
135Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
136Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
137Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
138War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 67 1x
- 13 C 1/11 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 5/11 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Nc 168/19 2x (nicht zugeordnet)
- 15 Nc 32/17 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Nc 40/16 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 50/18 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 16/15 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Nc 13/16 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Nc 37/15 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 88/13 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 98/13 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 22/16 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 50/13 3x (nicht zugeordnet)
- 13 C 22/00 1x (nicht zugeordnet)
- 6 Nc 200/00 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Nc 107/00 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Nc 89/01 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Nc 26/02 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Nc 29/04 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Nc 71/04 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Nc 249/04 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 2/05 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 119/05 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 1773/04 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 119/05 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 20/09 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 10/09 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Nc 15/08 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Nc 21/06 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Nc 19/07 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 30/16 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Nc 37/15 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 30/16 2x (nicht zugeordnet)
- 13 B 1304/90 1x (nicht zugeordnet)
- 393 und 605/85 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 1/15 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 11/11 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Nc 25/12 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Nc 25/11 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 1/15 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 362/09 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 93/09 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 4/08 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Nc 30/12 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Nc 18/10 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Nc 40/16 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 13/14 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 455/13 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 133/10 2x (nicht zugeordnet)
- 13 C 137/10 2x (nicht zugeordnet)
- 13 C 75/08 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 11/03 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 243/10 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 158/06 2x (nicht zugeordnet)
- 13 C 38/06 2x (nicht zugeordnet)
- 13 C 1/09 1x (nicht zugeordnet)