Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 Nc 44/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch bleibt erfolglos. Für Studienbewerber, die die Aufnahme in das 1. Fachsemester des Bachelor- oder Masterstudiengangs der Psychologie an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2020/2021 begehren, stehen keine unbesetzten Studienplätze zur Verfügung. Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet.
3Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
4Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben. Die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Psychologie im 1. Fachsemester – Anträge für höhere Fachsemester liegen der Kammer nicht vor – ist erschöpft.
5Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2020/2021 vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 678), zuletzt geändert durch die Änderungsverordnung vom 15. November 2020 (GV. NRW. S. 1072), (Zulassungszahlenverordnung) die Zahl der Studienplätze an der Antragsgegnerin für das jeweilige 1. Fachsemester im Bachelorstudiengang Psychologie auf 129 und im Masterstudiengang auf 116 festgesetzt. Diese Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Lehreinheit für die vorbenannten Studiengänge.
6Die Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2020/2021 hat für Studiengänge, deren Plätze – wie hier im Studiengang Psychologie (Bachelor und Master) – durch die Hochschulen vergeben werden, nach den Vorgaben der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 – KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591) zu erfolgen (§§ 12 Satz 1, 13 KapVO NRW 2017). Ihr sind dabei nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO NRW 2017 die gemäß dem Kapazitätserlass der Wissenschaftsverwaltung vom 28. Januar 2020 (213-7.01.02.02.06.03) zum Stichtag 1. März 2020 erhobenen und gemäß dem Kapazitätserlass vom 9. Juni 2020 (213-7.01.02.02.06) zum 15. September 2020 überprüften Daten zu Grunde zu legen. Gemäß § 3 Satz 1 KapVO NRW 2017 ergibt sich dabei die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) zugeordneten Studiengangs aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5 KapVO NRW 2017) (I.), dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7 KapVO NRW 2017) (II.) sowie der abschließenden Überprüfung gemäß den §§ 8 und 9 KapVO NRW 2017 (III.).
7I. Lehrangebot
8Das in Deputatstunden (DS) gemessene Lehrangebot einer Lehreinheit errechnet sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017) (1.) und dem durch Lehrauftragsstunden zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (§ 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017) (2.) abzüglich etwaiger Verminderungen des Lehrdeputats nach § 5 Abs. 2 Satz 2 KapVO NRW 2017 (3.).
91. Unbereinigtes Lehrdeputat:
10Das in Deputatstunden gemessene unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017 anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln.
11Durch die der Antragsgegnerin nach dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen und anderen Finanzierungsquellen zugewiesenen und der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Finanzmittel stehen der Lehreinheit Psychologie nach dem vorgelegten Stellenplan für Lehrpersonal 37,25 Stellen zur Verfügung.
12Weitere Stellen sind nicht zu berücksichtigen.
13Nach § 5 Abs. 1 Satz 4 KapVO NRW 2017 führen Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter oder ausdrücklich der Verbesserung der Lehre gewidmeten öffentlichen Mitteln finanziert werden, nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazität. Die Kapazitätsneutralität hält der Gesetzgeber für notwendig, um dem öffentlichen Interesse an einer qualitativ hochwertigen Hochschulausbildung Rechnung zu tragen.
14So ausdrücklich LT-Drs. 15/97, S. 34.
15Hiernach sind die Stellen der Professoren K. und A. nicht kapazitätswirksam. Denn diese werden ausweislich der Kapazitätsberechnungsunterlagen vom F. S. D. finanziert. Bei den vom F. S. D. zur Verfügung gestellten (Forschungs-)Mitteln handelt es sich um Mittel Dritter und nicht um staatliche Mittel, die der Hochschule für den allgemeinen Lehrbetrieb zur Verfügung gestellt wurden.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 13 C 73/19 –, juris, Rdnr. 6.
17Für die Berechnung des Lehrangebots – und auch die Bemessung der im Weiteren in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Parameter – rechtlich ohne Bedeutung sind in der Regel ferner die der Antragsgegnerin nach dem Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165) und nach den Hochschulpakten oder dem Masterprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen (HPMA) zur Verfügung gestellten finanziellen Ressourcen. Denn weder aus dem Gebot zur umfassenden Erschöpfung der Ausbildungskapazität noch aus dem Teilhaberecht Studierwilliger ergibt sich ein Anspruch des einzelnen Studienbewerbers darauf, dass die Hochschule ihre wissenschaftlichen Lehrkräfte in einer einem bestimmten Studiengang zu Gute kommenden Weise einsetzt.
18Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Studiumsqualitätsgesetz werden den Hochschulen vom Land die Mittel nach diesem Gesetz nicht zur Ausweitung der Ausbildungskapazität zugewiesen, sondern zweckgebunden zur Verbesserung der Lehr‑ und der Studienbedingungen. Mit der auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt. Dies gilt nicht nur für Sach‑, sondern auch für Personalmittel.
19Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2015 – 13 C 16/15 –, und vom 13. Oktober 2018 – 13 C 50/18 –, jeweils www.nrwe.de und juris.
20Die zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Hochschulpakte enthalten keine Regelungen mit subjektiv-öffentlichem Charakter, so dass sich auf die getroffenen Abreden weder Hochschulen noch Studienbewerber berufen können, die mit einer Hochschule einen Kapazitätsrechtsstreit führen.
21Vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 27. November 2017 – 15 Nc 13/17 – u. a., vom 6. Dezember 2016 – 15 Nc 13/16 – u. a., und vom 18. November 2016 – 15 Nc 37/156 – u. a., jeweils www.nrwe.de und juris; ebenso in ständiger Rechtsprechung OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 10. Januar 2018 – 13 C 43/17 – (Hochschulpakt III), und vom 26. August 2013 – 13 C 88/13 – und – 13 C 98/13 –, jeweils www.nrwe.de und juris.
22Sofern eine Hochschule allerdings solche Mittel in Anspruch nimmt und zusätzliche Ausbildungskapazitäten für Studienanfänger schafft, ist die Verwendung der Mittel kapazitätsrelevant.
23Vgl. zu den Paktmitteln etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 13 C 22/16 –, www.nrwe.de und juris, Rdnr. 3.
24Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin Mittel aus den vorbezeichneten Finanzierungsquellen zur Ausweitung der Ausbildungskapazität verwandt hat, ohne diesen Umstand in die Kapazitätsberechnung einzustellen, bestehen nicht.
25Das anhand dieser Stellenzuweisung und der zuletzt durch die Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526) geänderten Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV NRW) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409) durch die Antragsgegnerin ermittelte Lehrdeputat von 196,00 DS lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen:
26Stellenart |
Stellen |
Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV |
Angebot in DS |
W3 Universitätsprofessor |
4 |
9 |
36 |
W2 Universitätsprofessor |
4 |
9 |
36 |
Akademischer Oberrat auf Zeit |
1 |
7 |
7 |
Akademischer Rat auf Zeit |
5,5 |
4 |
22 |
Wissenschaftlicher Angestellter;befristet |
21,75 |
4 |
87 |
Wissenschaftliche Angestellte;unbefristet |
1 |
8 |
8 |
Summe |
37,25 |
196 |
Der vereinzelt vorgetragene Einwand, die Antragsgegnerin habe die Regellehrverpflichtung für die vier W2-Professoren falsch berechnet, indem sie für diese ein Deputat von neun statt 18 Lehrveranstaltungsstunden angesetzt habe, trifft nicht zu. Da es sich bei dem Bachelor- und dem Masterstudiengang Psychologie an der Antragsgegnerin jeweils nicht um einen einem Fachhochschulstudiengang entsprechenden, sondern einen universitären Studiengang handelt, richtet sich die Lehrverpflichtung sämtlicher Professoren nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVV NRW, sondern nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV NRW. Auf die Frage, ob sachverwandte Studiengänge auch an Fachhochschulen gelehrt werden, kommt es hingegen nicht an.
28Ein über 196 DS hinausgehendes Lehrangebot, für das die Antragsgegnerin keine Ermäßigungen i. S. d. § 5 LVV NRW in Ansatz gebracht hat, ist der Kapazitätsberechnung nicht zu Grunde zu legen.
29Nach den in § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 KapVO NRW 2017 getroffenen Regelungen folgt das unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst‑ bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es grundsätzlich (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 KapVO NRW 2017), bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben.
30Vgl. hierzu etwa: OVG NRW Beschlüsse vom 14. März 2005 – 13 C 1773/04 –, und vom 14. April 2005 – 13 C 119/05 –, jeweils juris und www.nrwe.de.
31Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, „dauerhaft“ mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt.
32Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2013 – 13 C 50/13 –, vom 15. Mai 2009 – 13 C 20/09 –, und vom 27. April 2009 – 13 C 10/09 –, jeweils juris und www.nrwe.de, sowie Beschlüsse der Kammer vom 7. November 2008 – 15 Nc 15/08 –, und vom 3. November 2006 – 15 Nc 21/06 –, jeweils www.nrwe.de und juris, und vom 8. November 2007 – 15 Nc 19/07 –, n. v.
33Anhaltspunkte für eine solche Annahme bieten die von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnungsunterlagen nicht.
34Ob die mit den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge für sich genommen den gesetzlichen Vorgaben für die zeitliche Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse entsprechen, ist kapazitätsrechtlich regelmäßig ohne Bedeutung.
35Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2019 – 13 C 44/19 –, und vom 11. Juli 2016 – 13 C 30/16 –, jeweils www.nrwe.de und juris; zu der im Ausnahmefall gegebenen kapazitätsrechtlichen Bedeutung dieses Umstandes etwa Beschluss der Kammer vom 18. November 2015 – 15 Nc 37/15 –, www.nrwe.de und juris.
36Auch verpflichten weder das (abstrakte) Stellenprinzip noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Hochschule zu dem Nachweis, dass sich ein bestimmter Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befindet und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016 – 13 C 30/16 –, www.nrwe.de und juris, Rdnr. 7.
38Deshalb besteht in diesem Zusammenhang der vereinzelt geltend gemachte Aufklärungsbedarf nicht. Namentlich gilt dies für die vereinzelt geäußerten Zweifel, ob die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter weniger als 50 % ihrer vertraglichen Arbeitszeit für eine Lehrtätigkeit aufwenden.
39Abgesehen davon waren aber die sämtlich nach dem 17. April 2007 geschlossenen Arbeitsverträge nach der von der Antragsgegnerin unter dem 12. November 2020 übersendeten dienstlichen Erklärung, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, alle die Befristungshöchstgrenzen, die sich für solche Verträge aus dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, für nicht promovierte bzw. promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter ergeben. Danach ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG für die Dauer von sechs Jahren und nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von ebenfalls sechs Jahren zulässig (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 WissZeitVG), wobei sich die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung und Promotionszeiten ohne Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 WissZeitVG).
40Auch im Übrigen spricht nichts für eine rechtlich gebotene Ausweitung des in die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin eingestellten Lehrangebots. Dass die der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten zugeordneten Lehrpersonen im für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Zeitpunkt sämtlich auch über befristete Arbeitsverträge verfügten, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Da nichts dafür spricht, dass die diesbezüglichen Angaben der Antragsgegnerin unzutreffend sind, war entgegen der vereinzelt erhobenen Forderung auch nicht weiter aufzuklären, ob und welche der Angestellten entgegen der Darstellung in den Kapazitätsberechnungsunterlagen entfristet worden sind.
412. Lehrauftragsstunden:
42Daran, dass das Lehrangebot in der Kapazitätsberechnung nicht um Lehrauftragsstunden (vgl. § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017) erhöht worden ist, sind weder Zweifel ersichtlich noch sind hiergegen Bedenken erhoben worden.
43Die in den Kapazitätsberechnungsunterlagen bezeichneten und durch nicht der Lehreinheit angehörende Personen gehaltenen Lehrveranstaltungen des Masterstudiengangs Psychologie sind sämtlich kapazitätsneutral, weil sie entweder von Dozenten drittmittelfinanziert erbracht worden sind („Pflichtmodul G: Neurowissenschaftliche Psychologie“, „Modulfach C: Projektmodul I: Mitarbeit in aktuellen Forschungsvorhaben“ und „Modulfach K: Neurowissenschaftliche Psychologie I“) oder bereits als Fremdanteil klinisch-theoretische Medizin im Masterstudiengang Psychologie berücksichtigt sind („Modulfach D: Nebenfach Einführung in die Neuroanatomie für Studierende der Psychologie“).
44Ferner bedarf keiner Klärung, ob weitere Lehrauftragsstunden freiwillig und unentgeltlich und damit im Rahmen der sogenannten Titellehre erbracht worden sind. Denn solche Lehrauftragsstunden bleiben kapazitätsrechtlich außer Ansatz.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 – 7 C 10.86 –, juris; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 8. Juli 2013 – 13 C 50/13 –, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 7), vom 20. November 2009 – 13 C 362/09 –, vom 8. Juli 2009 – 13 C 93/09 –, und vom 12. Februar 2008 – 13 C 4/08 –, jeweils juris und www.nrwe.de; ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 4. Dezember 2019 – 15 Nc 81/19 –, vom 6. Dezember 2016 – 15 Nc 13/16 –, und vom 14. November 2012 – 15 Nc 30/12 –, jeweils www.nrwe.de und juris.
46Dem Gebot erschöpfender Nutzung öffentlicher Mittel können freiwillig und unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen nicht zuwider laufen. Diese in die Berechnung des Lehrangebots einzustellen hieße, die das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde und damit hochschulpolitisch wünschenswerte Titellehre zu gefährden.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 – 7 C 10.86 –, juris.
48Der weiteren Kapazitätsüberprüfung ist danach ein nicht erhöhtes Lehrangebot von 196,00 DS zu Grunde zu legen.
493. Dienstleistungsexport:
50Ein Dienstleistungsbedarf für nicht der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge, der sich gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 KapVO NRW 2017 kapazitätsmindernd auswirkt, ist nicht in Ansatz gebracht.
514. Bereinigtes Lehrangebot:
52Unter Verwendung der unter Ziffer 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das der Kapazitätsberechnung zu Grunde zu legende bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit
53196,00 DS + 0,00 DS - 0,00 DS = 196,00 DS.
54II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
55Den für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem Studiengang erforderlichen und gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW 2017 durch den Curricularwert bestimmten Aufwand aller an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten haben die Hochschulen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapVO NRW 2017 im Rahmen der in Anlage 1 zu dieser Verordnung für den jeweiligen Studiengang vorgegebenen Bandbreite zu berechnen. Nach Anmerkung 1 zu der vorgenannten Anlage können die Hochschulen dabei entweder die aus den bisher geltenden Curricularnormwerten (CN-Werte) für Diplomstudiengänge abgeleiteten Werte verwenden und 80 % hiervon für einen Bachelor-Studiengang bzw. für einen Master-Studiengang 40 % ansetzen oder aber den Curricularwert für einen Studiengang auf der Grundlage des Studienplans selbst ableiten.
56Gemessen daran hält der durch die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Psychologie in die Kapazitätsberechnung eingestellte Curricularwert von 2,28 einer rechtlichen Überprüfung stand. Er liegt kapazitätsfreundlich nicht nur am unteren Ende der innerhalb der in Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 normativ ohne Anlass zu Beanstandungen vorgegebenen,
57vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012 – 13 B 55/12 –, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 21 ff.),
58Bandbreite (2,20 - 3,40), sondern – weil insoweit einen niedrigeren Ausbildungsaufwand ausweisend – auch kapazitätsfreundlich unter dem Curricularwert, der sich – angesichts des vormals für den Diplomstudiengang Psychologie geltenden CN-Wertes von 4,0 (vgl. Nr. 32 der Anlage zu § 13 Abs. 1 KapVO 1994) – durch die Anwendung der nach Anmerkung 1 zu der Anlage 1 der KapVO NRW 2017 bei der alternativ möglichen pauschalierenden Berechnungsmethode mit (80 % von 4,0 =) 3,2 ergibt. Von dem Curricularwert 2,28 für den Bachelorstudiengang in Abzug zu bringen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017) ist ein seinerseits dem Grunde und der Höhe nach bei summarischer Prüfung ohne Anlass zu Beanstandungen gebliebener Curricularfremdanteil (CAq) von 0,18 für Dienstleistungsimporte zentraler Einrichtungen der Antragsgegnerin.
59Auch der Ansatz eines Curricularwerts von 1,70 für den Masterstudiengang, der noch innerhalb der in Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 vorgegebenen Bandbreite (1,10 – 1,70) liegt, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
60Offenbleiben kann dabei letztlich, ob der Berechnung der Antragsgegnerin Rechtsfehler anhaften, soweit es den – hier allein gerügten – auf das Pflichtmodul C „Projektmodul: Mitarbeit in aktuellen Forschungsvorhaben“ entfallenden Anteil am Curricularwert (0,8) betrifft. Denn selbst die kapazitätsgünstigste Berechnung des betreffenden Anteils führt vorliegend nicht auf einen weiteren Studienplatz.
61Der Bandbreitenregelung in der Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 liegt die Erwägung zu Grunde, dass den Hochschulen im Rahmen der ihnen durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit bei der Einführung profilbildender neuer Bachelor- und Masterstudiengänge ein – von den Gerichten zu respektierender – Gestaltungsspielraum eingeräumt wird. Dieser ermöglicht ihnen, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen. Die Bandbreite erlaubt ihnen eine flexible Gestaltung der curricularen Struktur und der Betreuungsverhältnisse sowie die Setzung von Lehrschwerpunkten.
62Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 13 C 66/19 –, juris, Rdnr. 7 ff.; zum Gestaltungsspielraum auch BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 – 6 B 39.14 –, juris, Rdnr. 29.
63Hieraus folgt im Umkehrschluss aber nicht, dass die Bestimmung des konkreten Curricularwerts im freien Ermessen der Hochschule liegt.
64Das Bandbreitenmodell unterstellt, dass bereits der untere Wert der Bandbreite die erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazitäten in einem Studiengang unter Normalbedingungen sichert und dieser nicht unterschritten werden darf, um mit der vorhandenen tatsächlichen und personellen Ausstattung eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten. Dies hat zur Folge, dass das Recht der Hochschule zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung des Studienplans mit dem vom Kapazitätserschöpfungsgebot geschützten Interesse des Studienbewerbers daran, dass die Zulassungszahl nach Maßgabe eines sparsamen, durch den Lehrmengenbedarf der unteren Bandbreite indizierten Ausbildungsaufwands bestimmt wird, konkurriert, wenn die nach dem örtlichen Studienplan benötigte Ausbildungsmenge die untere Bandbreite merklich übersteigt. Derartige Abweichungen sind – auch unter Berücksichtigung eines weiten Gestaltungsermessens der Hochschule – mit den konkreten Eigenheiten des Studiengangs zu rechtfertigen.
65Dies erfordert insbesondere eine sachgerechte Abwägung der Interessen der Studienbewerber und der Hochschule bei den in die Curricularwertberechnung eingestellten Parametern. Hier können die Hochschulen zwar mangels verbindlicher landesrechtlicher Vorgaben auf die in der „Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“ der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 (Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz),
66abrufbar unter: https://www.hrk.de/positionen/beschluss/detail/empfehlung-zur-sicherung-der-qualitaet-von-studium-und-lehre-in-bachelor-und-masterstudiengaengen/,
67enthaltenen Richtwerte zurückgreifen. An deren Tragfähigkeit bestehen jedenfalls im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine durchgreifenden Bedenken. Gründe für die Unterschreitung bzw. Überschreitung der dort vorgesehenen kapazitätsgünstigen Gruppenobergrenzen und Untergrenzen der Anrechnungsfaktoren sind aber transparent zu machen und konkret studiengangbezogen zu begründen – etwa mit näher darzulegenden fachdidaktischen oder fachspezifischen Erwägungen, dem Beziehungsgeflecht mit anderen Veranstaltungen, Vorgaben in den Studien- oder Prüfungsordnungen, tatsächlichen Belegungszahlen oder sonstigen sachlichen Erwägungen. Auch insoweit ist den Hochschulen ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt. Das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung verpflichtet sie keineswegs dazu, stets diejenigen Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren zu Grunde zu legen, die zur höchsten Kapazität, aber zur schlechtesten Ausbildung führen.
68Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 13 C 66/19 –, juris, Rdnr. 13 ff.
69Überschritten ist die Beurteilungs- und Einschätzungsprärogative der Hochschule aber dann, wenn die von ihr angesetzten Werte zu einer unangemessenen oder gar willkürlichen Kapazitätsverminderung zu Lasten der Studierenden führen.
70Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2020 – 13 B 1507/20 u.a. –, S. 5 des Beschlussabdrucks, bislang n. v.
71Ausgehend hiervon ist gegen die Einstufung des Pflichtmoduls C als Projektmodul im Sinne der Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz (Anrechnungsfaktor f = 0,5 bis 1, max. Teilnehmerzahl g = 5 bis 20) grundsätzlich nichts zu erinnern. Nach Ziff. C der Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz werden unter der Kategorie „Sondertypen“, der auch die Veranstaltungsart „Projektmodul“ unterfällt, Lehrveranstaltungsformen zusammengefasst, die im Rahmen von Bachelor- und Masterstudiengängen erforderlich sind, sich jedoch außerhalb der sonstigen Typisierung in Ziff. B und C der Empfehlung bewegen. Letzteres trifft auf das Pflichtmodul C zu. Es ist keine Vorlesung, Übung, Seminar, Praktikum, Kurs, Kleingruppenprojekt, Einzelunterricht oder Abschlussarbeit.
72Nach der Konzeption durch die Antragsgegnerin besteht das Pflichtmodul C (1.) aus der – im dritten und vierten Semester vorgesehenen – Teilnahme an Forschungskolloquien (Bezeichnung im Vorlesungsverzeichnis: Projektseminar) derjenigen Abteilung, an der die Masterarbeit angefertigt werden soll, und (2.) aus der betreuten Mitarbeit an aktuellen Forschungsvorhaben (betreute Forschung) im Umfang von 240 Stunden. Insgesamt erwerben die Studierenden durch den Besuch des Moduls gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Psychologie an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2007 (Amtl. Bekanntmachung Nr. 14/2007) in der Fassung der Korrektur der Fünften Änderungsordnung vom 6. März 2014 (Amtl. Bekanntmachung Nr. 9/2014) (PO Master) i. V. m. deren Anlage 1 und dem Modulhandbuch für den Master-Studiengang Psychologie an der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin (Modulhandbuch Master),
73abrufbar unter: https://www.psychologie.hhu.de/fileadmin/redaktion/Oeffentliche_Medien/Fakultaeten/Mathematisch-Naturwissenschaftliche_Fakultaet/Psychologie/Studium_MSc/MSc_Modulhandbuch_Duesseldorf__Version_4.0_vom_15.10.2020_.pdf,
74elf Kreditpunkte, von denen drei auf Kontaktzeiten mit dem Lehrpersonal und acht auf das Selbststudium entfallen.
75Vgl. hierzu das Modulhandbuch Master, S. 2, 6.
76Ein Kreditpunkt entspricht gemäß der Anlage 1 zur PO Master dabei einem durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
77Ob auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz zu den Eingabegrößen f und g der Projektmodule plausibel sind, oder etwa der Einwand durchgreift, es sei unzulässig, im Rahmen der Curricularwertberechnung mehrere Veranstaltungen zusammenzufassen und ein gewichtetes Mittel der Gruppengrößen in Ansatz zu bringen, kann dahinstehen.
78Denn selbst wenn die Parameter Gruppengröße und Anrechnungsfaktor bezüglich der beiden Modulelemente (Projektseminar und betreute Forschung) nicht gemittelt angesetzt werden, sondern – kapazitätsgünstig – der Lehraufwand für die beiden Modulelemente gesondert berechnet und dabei jeweils bereits in seinen Einzelparametern an der Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz gemessen wird, beträgt der Anteil des Pflichtmoduls C am Curricularwert mindestens (0,2667 + 0,4 =) 0,6667, so dass sich für den Masterstudiengang Psychologie ein Curricularwert vor Stauchung von jedenfalls 1,9 ergibt.
79Für das Modulelement Projektseminar ergibt sich im Rahmen dieser Betrachtung – ausgehend von einer Gruppengröße von 15, einem Anrechnungsfaktor von 1 und einem Stundenvolumen von 4 Semesterwochenstunden (SWS) – ein Anteil am CN-Wert von insgesamt 0,2667.
80Denn der Deputatverbrauch eines einzelnen Studierenden während seines gesamten Studiums wird ermittelt durch die Formel
81Stundenvolumen (in SWS) x Anrechnungsfaktor (f)--------------------------------------------------------------------Gruppengröße (g)
82Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2020 – 13 B 454/20 u.a. –, S. 5 des Beschlussabdrucks, n. v.
83Die Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz enthält für die Veranstaltungsart „Projektseminar“ eine Gruppengröße von 15 sowie einen Anrechnungsfaktor von 1, wobei sich Letzterer für Seminare auch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 LVV NRW ergibt.
84Als in das Projektseminar eingehendes Stundenvolumen sind 4 SWS anzusetzen.
85Maßgeblich für den Umfang der individuellen Lehrverpflichtung des Lehrpersonals sind die Regelungen der LVV NRW, die auf der Grundlage des § 33 Abs. 5 Satz 1 HG NRW Festlegungen dienstrechtlicher Art zur Ausgestaltung der Lehrverpflichtungen des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen des Landes enthalten. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LVV NRW wird der Umfang der Lehrverpflichtung nach Lehrveranstaltungsstunden angegeben. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst eine Lehrtätigkeit von mindestens 45 Minuten je Woche der jeweils maßgeblichen Vorlesungszeit des Semesters (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LVV NRW). Die Gesamtstundenvolumina ergeben sich dabei aus den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen.
86Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2020 – 13 B 454/20 u.a. –, S. 3, 5. des Beschlussabdrucks, n. v.
87Gemessen hieran entfällt auf das Projektseminar ein Lehraufwand von 4 SWS. Ausweislich der vorliegenden Auszüge aus dem Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2020,
88abrufbar unter: https://lsf.hhu.de/qisserver/rds?state=verpublish&status=init&vmfile=no&publishid=193661&moduleCall=webInfo&publishConfFile=webInfo&publishSubDir=veranstaltung (WS 2020/2021) sowie unter: https://lsf.hhu.de/qisserver/rds?state=verpublish&status=init&vmfile=no&publishid=187224&moduleCall=webInfo&publishConfFile=webInfo&publishSubDir=veranstaltung (SS 2020),
89sowie des im Modulhandbuch Master befindlichen Studienverlaufsplans findet dieses für alle Studierenden verpflichtend sowohl im dritten als auch im vierten Semester wöchentlich mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten statt. Diese wöchentliche Lehrzeit entspricht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LVV NRW zwei Lehrveranstaltungsstunden pro Semester.
90Für das zweite Modulelement „betreute Forschung“ ergibt sich bei alternativer Berechnung ein Curricularwert von 0,4.
91Die von Antragstellerseite erhobene Forderung, es sei insoweit eine Gruppengröße von g = 5 und eine Anrechnungsfaktor von f = 0,5 zu berücksichtigen, entspricht der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Einstufung des Gesamtmoduls als „Projektmodul“. Zudem ist nicht ersichtlich, welchem Lehrveranstaltungstypus oder Lehrveranstaltungssondertypus dieser Modulteil sonst treffender zugeordnet werden könnte.
92Bezüglich der Gruppengröße der betreuten Forschung ist – unabhängig von der seitens der Antragsgegnerin vorgetragenen tatsächlichen Gruppengröße von 1 - 2 Studierenden – jedenfalls ein Ansatz von 5 Studierenden rechtlich nicht zu beanstanden, der der von der Hochschulrektorenkonferenz empfohlenen Untergrenze der Gruppengröße für Projektmodule (5 - 20 Teilnehmer) entspricht.
93Den Ansatz der Untergrenze der Empfehlung hat die Antragsgegnerin – in Ausübung des ihr bei der Bestimmung zustehenden Gestaltungsermessens – vorliegend auch hinreichend konkret studiengangbezogen begründet.
94Vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 13 C 66/19 –, juris, Rdnr. 19 ff.
95Sie hat ausgeführt, der größte Teil der Lehrleistung fließe nicht in die Kolloquien, sondern in die Betreuung der Studierenden bei der Mitarbeit in der aktuellen Forschung. Diese erfolge aus inhaltlichen Gründen gemäß des je Teilnehmer auf unterschiedliche Forschungsfragen abzielenden Lehrkonzepts in Kleingruppen von in der Regel nur einer bis zwei Personen. Diese arbeiteten zum Abschluss ihres Masterstudiums unmittelbar in konkreten Forschungsprojekten mit, qualifizierten sich so für eine Tätigkeit auch in der Forschung und bereiteten sich auf ihre Masterarbeit vor. Mit den jeweiligen Betreuern der Abschlussarbeiten sei hieran eine Vielzahl von Mitarbeitern beteiligt. Durch die Betreuer würden den Studierenden die Basiskompetenzen des wissenschaftlichen Arbeitens – unter anderem die Literaturrecherche, die Versuchsplanerstellung, die inhaltliche und statistische Hypothesenbildung, die Experimentendurchführung unter Beachtung der nationalen und internationalen Ethikvorgaben und die Auswertung von Experimenten unter Anwendung statistischer Verfahren und computergestützter Datenanalysetechniken – vermittelt und individuell eingeübt.
96Schließlich kommt der im Rahmen des Projektmoduls angesetzten Einzelbetreuung ein Stundenvolumen von 4 SWS zu Gute.
97Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 LVV NRW sind Lehrtätigkeiten, die nicht in Lehrveranstaltungsstunden ausgeübt werden, entsprechend umzurechnen.
98So liegt der Fall hier. Der nach Abzug des Lehraufwands des Projektseminars (45 Stunden) von dem Lehraufwand des gesamten Moduls (90 Stunden) verbleibende Lehraufwand für die betreute Forschung von 45 Stunden entspricht ([(45 x 60) : 45] : 15 =) 4 SWS.
99Auf das Pflichtmodul C entfällt ein Gesamtlehraufwand von 90 Stunden. Denn ausweislich des Modulhandbuchs Master ergeben sich die insgesamt elf für das Projektmodul C vorgesehenen Kreditpunkte aus drei Kreditpunkten Kontakt, die den Betreuungsaufwand des gesamten Pflichtmoduls C abbilden, und acht Kreditpunkten Selbststudium. Drei Kreditpunkte kommen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 PO Master wiederum einem durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand von 90 Stunden gleich.
100Hiervon entfallen allenfalls 45 Stunden auf das Forschungskolloquium (Projektseminar). Denn die hierfür eingeplanten 1,5 Stunden Vorlesungszeit wöchentlich summieren sich bei zwei Semestern – selbst wenn im Rahmen des der KapVO NRW 2017 zu Grunde liegenden abstrakten und pauschalierten Berechnungsmodells nicht 14,5 Semesterwochen,
101vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2020 – 13 B 454/20 u.a. –, S. 2 ff. des Beschlussabdrucks, n. v.,
102sondern entsprechend der auf die Zahl 15 angelegten Konzeption des § 3 Abs. 3 Satz 3 PO Master kapazitätsgünstig 15 Semesterwochen angesetzt werden – auf (1,5 x 15 x 2 =) 45 Stunden.
103Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass aus dem Ansatz einer gemittelten Gruppengröße – die dann lediglich in ihrer Gesamthöhe der Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz zu entsprechen hätte – von ((15 + 2) : 2 =) 8,5, eines gemittelten Anrechnungsfaktors von ((1 + 0,5) : 2 =) 0,75 sowie eines Stundenvolumens von 8 SWS ein höherer Anteil des Pflichtmoduls C am Curricularwert von 0,7056 resultierte.
104Setzt man für das Pflichtmodul C statt des berücksichtigten Curricularanteils von 0,8 den hier errechneten Anteil von 0,6667 an, ergibt sich ein Curriculargesamtwert von (2,0333 - 0,8 + 0,6667 =) 1,9.
105Nach rechtlich nicht zu beanstandender,
106vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 – und – 13 C 53/13 –, www.nrwe.de und juris,
107kapazitätsfreundlicher anteiliger Kürzung („Stauchung“) mit einem Faktor von (1,7 : 1,9 =) 0,8947 ergibt sich ein CN-Wert von 1,7.
108Der CN-Wert ist ausweislich der Angaben in den Berechnungsunterlagen, die insoweit dem Grunde und der Höhe nach unbeanstandet geblieben sind und bei summarischer Prüfung Rechtsfehler nicht erkennen lassen, um – ebenfalls mit dem Faktor 0,8947 gestauchte –,
109vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2020 – 13 B 1507/20 u. a. –, S. 3 des Beschlussabdrucks, (noch) n. v.,
110(0,13 + 0,04 =) 0,17 Curricularfremdanteile (CAq) zu mindern.
111Nach Maßgabe der Anteilquoten (Zp) von 0,493 für den Bachelorstudiengang und 0,507 für den Masterstudiengang Psychologie errechnet sich ein gewichteter Curriculareigenanteil der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge von gerundet:
112CA = ([2,28 - 0,18] x 0,493) + ([1,70 ‑ 0,17] x 0,507) = 1,81.
113Dabei ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die vorbezeichneten Anteilquoten nicht dem Verhältnis zwischen der Zahl der Studienbewerber für den Bachelor-Studiengang (4.286) und der Zahl der Studienbewerber für den Master-Studiengang (1.062) aus dem Vorjahr entsprechen. Gemäß § 7 Satz 2 KapVO NRW 2017 bildet die Hochschule die Anteilquoten aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischen Gesichtspunkten im Einvernehmen mit dem Ministerium. Dabei sind nach Satz 3 dieser Vorschrift bei – wie hier – zulassungsbeschränkten Studiengängen die Bewerberzahlen des Vorjahres (nur) ein geeignetes Kriterium. Die im gerichtlichen Verfahren kundgetane Einschätzung der Antragsgegnerin, dass der überwiegende Teil der Studierenden der Psychologie den Masterabschluss als Voraussetzung für die Ausbildung zum „Psychologischen Psychotherapeuten“ anstrebe und es zwecks Deckung dieses Ausbildungsbedarfs auch der Bereitstellung einer entsprechenden Ausbildungskapazität für das Masterstudium bedürfe (vgl. Bl. 2 der Berechnungsunterlagen), lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die an diesem sachlichen Kriterium orientierte Festlegung der Anteilquoten ist auch im Sinne des § 7 Satz 2 KapVO NRW 2017 im Einvernehmen mit dem Ministerium erfolgt, nachdem die durch die Antragsgegnerin für das 1. Fachsemester des Bachelor- und des Masterstudiengangs berechneten Ausbildungskapazitäten – und damit zugleich die zu Grunde liegenden Berechnungsgrößen – als gebilligt Eingang in die Zulassungszahlenverordnung gefunden haben.
114Vgl. noch zu § 7 KapVO NRW 2010: OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2013 – 13 C 47/13 –, juris, Rdnr. 2 ff; Beschlüsse der Kammer vom 11. November 2013 – 15 Nc 145/13 –, juris, Rdnr. 42 ff., und vom 20. Dezember 2018 – 15 Nc 48/18 –, juris, Rdnr. 59.
115Sonstige Rechtsfehler sind hinsichtlich der Bildung der Anteilquoten als Maßnahme, die in das Organisationsermessen der Antragsgegnerin fällt, nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Namentlich spricht nichts dafür, dass ihr willkürliche oder sonst sachfremde Erwägungen zu Grunde gelegen haben.
116Vgl. hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs in Bezug auf Vorgaben der Wissenschaftsverwaltung zur Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 2 KapVO 1994 etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 1996 – 13 C 12/96 –, n. v.
117Anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem vereinzelt vorgebrachten Einwand, die Antragsgegnerin habe bei der Bildung der Anteilquoten nicht die – etwa infolge des Wegfalls von geplanten Auslandsaufenthalten – erhöhte Nachfrage nach Studienplätzen im Studiengang Psychologie infolge der Corona-Pandemie berücksichtigt. Zum einen berührt dieser Einwand bereits nicht die von der Antragsgegnerin für die Bildung der konkreten Anteilquote herangezogene und in deren Organisationsermessen stehende Erwägung, in der Lage sein zu wollen, für nahezu alle Studierende des Bachelorstudiengangs auch einen Masterstudienplatz anzubieten. Zum anderen ist eine Veränderung der Anteilquote per se ungeeignet, eine solche eventuell erhöhte Nachfrage im gesamten Studiengang zu bedienen, da sie nicht zu einer Erhöhung der Kapazität, sondern lediglich zu einer abweichenden Verteilung der Kapazität auf den Bachelor- und Masterstudiengang führt. Im Übrigen ergibt sich aus den Angaben der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren, dass es im Bachelorstudiengang nicht zu der behaupteten pandemiebedingten Nachfragesteigerung gekommen ist. Hiernach steht der Bewerberzahl von 4.343 im Wintersemester 2020/2021 eine Zahl von 4.401 Bewerbern im Wintersemester 2018/2019 und von 4.286 Bewerbern im Wintersemester 2019/2020 gegenüber.
118Aus dem gewichteten Curriculareigenanteil von 1,81 und dem bereinigten Bruttolehrdeputat von 196,00 DS je Semester ergibt sich (§ 3 KapVO NRW 2017) eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit bzw. Jahresausbildungskapazität von
1192 x 196,00 DS ---------------------- = 216,571,81
120Studierenden, die vor Multiplikation mit der jeweiligen Anteilquote nicht auf volle Studienplätze zu runden ist.
121Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 13 C 86/12 –, juris, Rdnr. 3.
122Unter Berücksichtigung der jeweils zugehörigen Anteilquoten entfallen hiervon auf den Bachelorstudiengang
1230,493 x 216,57 = 106,77
124bzw. 107 Studienplätze und auf den Masterstudiengang
1250,507 x 216,57 = 109,80
126bzw. 110 Studienplätze.
127III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
128Aufgrund der gemäß § 9 Satz 1 KapVO NRW 2017 durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze im Bachelorstudiengang von 107 auf 126, von der Antragsgegnerin kapazitätsfreundlich zusätzlich erhöht auf 129, und im Masterstudiengang von 110 auf 116.
129Die mit 1/0,85 für den Bachelorstudiengang und mit 1/0,95 für den Masterstudiengang in die Überprüfung eingestellten Schwundausgleichsfaktoren begegnen bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken.
130Ihre Berechnung, die entgegen vereinzelter Einwände mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden „Hamburger Modell“,
131vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 – 13 C 73/19 –, juris, Rdnr. 7, und vom 10. Januar 2018 – 13 C 43/17 –, juris,
132erfolgt ist und nicht mehr als die vergangenen vier Semester einschließen muss,
133vgl. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 7. Juli 2018 – 13 B 249/18 –, vom 25. Juli 2014 – 13 C 13/14 –, vom 4. November 2013 – 13 A 455/13 –, vom 15. April 2010 – 13 C 133/10 – 13 C 137/10 –, vom 8. Mai 2008 – 13 C 75/08 –, und vom 17. März 2003 – 13 C 11/03 –, jeweils www.nrwe.de und juris,
134ist rechtsfehlerfrei. Dass der jeweilig anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die Quote derjenigen, die bis zum Ende der Regelstudienzeit im Studiengang verbleiben, entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
135Dabei fehlt dem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor nicht schon per se die innere Plausibilität, wenn in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen, Fach‑ und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten eingestellt werden, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass trotz der Tatsache, dass die Zahl an Abgängen in ein höheres Fachsemester die Zahl an Zugängen aus dem jeweils vorangegangenen Semester überwiegt, keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 9 Satz 1 KapVO NRW 2017 zu berücksichtigen wäre.
136Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2010 – 13 C 243/10 –, juris und www.nrwe.de, vom 26. Januar 2007 – 13 C 158/06 –, n. v., und vom 1. März 2006 – 13 C 38/06 –, www.nrwe.de und juris.
137Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO „schwundfremden Faktoren“ kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen.
138Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. etwa Beschlüsse vom 15. April 2010 – 13 C 133/10 – 13 C 137/10 –, vom 26. Januar 2007 – 13 C 158/06 – u. a., und vom 1. März 2006 – 13 C 38/06 –, jeweils www.nrwe.de und juris.
139Namentlich gilt dies für (wiederholte) Beurlaubungen von Studierenden. Solche fallen nicht unter den nach § 9 Satz 1 KapVO NRW 2017 zu berücksichtigenden Schwund, weil Studierende, die beurlaubt sind, Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen und deshalb keine Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage begründen können.
140Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 – 13 C 73/19 –, vom 31. Mai 2016 – 13 C 22/16 – und 26. August 2013, - 13 C 88/13 –, jeweils www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 7, 11 bzw. 21).
141Im Übrigen können wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung gewisse Unsicherheitselemente in der Schwundermittlung nicht ausgeschlossen werden mit der Folge, dass es nicht möglich ist, den „einzig richtigen“ Schwundfaktor unter Anwendung einer „allein richtigen“ Rechenart zu bestimmen.
142Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2019 – 13 C 34/19 –, und vom 10. Januar 2018 – 13 C 43/17 –, jeweils www.nrwe.de und juris.
143Weiterer Aufklärungsbedarf besteht hinsichtlich der Schwundberechnung mithin nicht.
144Damit ergibt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses hinsichtlich des Bachelorstudiengangs angesichts der Schwundquotenberechnung mit
145107 x 1/0,85 = 125,88
146eine Zahl von 126 Studienplätzen für Studienanfänger, die die Antragsgegnerin kapazitätsfreundlich auf 129 Studienplätze erhöht hat, und für den Masterstudiengang mit
147110 x 1/0,95 = 115,79
148eine Zahl von 116 Studienplätzen.
149In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei der Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von einer auf ganze Studienplätze gerundeten Ausgangszahl ausgegangen ist.
150Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht enthalten normativ verbindliche Rundungsvorgaben. Die gerichtliche Überprüfung ist daher darauf beschränkt, zu klären, ob die Hochschule bei ihrer Berechnung von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich im Übrigen einer wissenschaftlich vertretbaren Rechenweise bedient hat.
151Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. März 2011 – 13 C 6/11 –, juris, Rdnr. 13, und vom 9. Januar 2013 – 13 C 86/12 –, juris, Rdnr. 11 ff.
152Diesen Anforderungen genügt die von der Antragsgegnerin vorgenommene und hinsichtlich der Rundungen den Vorgaben des Kapazitätserlasses der Wissenschaftsverwaltung vom 28. Januar 2020 (213-7.01.02.02.06.03) entsprechende Berechnung.
153Die Studienplätze entfallen bei dem jeweils jährlich organisierten Lehrbetrieb in dem Bachelor‑ und Masterstudiengang Psychologie sämtlich auf das Wintersemester 2020/2021.
154IV. Besetzung
155Nach Angaben der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2020 und vom 16. November 2020, die nicht durch die Vorlage von Namenslisten der Immatrikulierten zu belegen waren,
156vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016 – 13 C 30/16 –, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 13),
157waren zu den vorbenannten Zeitpunkten – jeweils ohne Beurlaubte – im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs 180 Studierende und im 1. Fachsemester des Masterstudiengangs 116 Studierende eingeschrieben, so dass keine Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe zur Verfügung stehen.
158Die Überbuchung im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs um (180 - 126 =) 54 Studienplätze weckt keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der der Kapazitätsberechnung sowie ihrer gerichtlichen Überprüfung zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben der Antragsgegnerin. Die Praxis der Antragsgegnerin, einer Zahl an Studienbewerbern Immatrikulationsangebote zu machen, die über die für das 1. Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl hinausgeht, ist in §§ 10 Abs. 1 Satz 5, 23 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW – VergabeVO NRW) vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386) in der zuletzt durch die Verordnung vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 186) geänderten Fassung, die nach § 23 Abs. 2 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Studienplatzvergabeverordnung NRW – StudienplatzVVO NRW) vom 18. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2, ber. S. 82), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2020 (GV. NRW. S. 655), für das Vergabeverfahren für das Wintersemester 2020/2021 noch Anwendung finden, ausdrücklich vorgesehen. Hiernach kann die Hochschule bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass angebotene Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden. Mit dieser Vorgehensweise verfolgt sie den rechtlich zu billigenden Zweck, die für Studienanfänger verfügbaren Studienplätze im Interesse eines jeden Studienbewerbers an einer Aufnahme des Studiums zu Beginn eines Semesters möglichst ohne Nachrückverfahren in einem Vergabedurchgang zu besetzen. Mithin darf dem Umstand Rechnung getragen werden, dass – wenn in der Rückschau auf die Verfahren der Vergangenheit zur Vergabe von Studienplätzen im 1. Fachsemester hierzu Anlass besteht – erfahrungsgemäß nicht alle der Bewerber um einen Studienplatz das ihnen schließlich unterbreitete Einschreibeangebot auch tatsächlich annehmen. Dass eine aus den Erfahrungen der Vergangenheit abgeleitete Prognose über das Annahmeverhalten der Studienbewerber für das kommende Semester auch mit Unwägbarkeiten verbunden ist, liegt in der Natur der Sache mit der Folge, dass, sollte die Prognose sich als unzutreffend erweisen, im Rahmen der Kapazitätsüberprüfung nicht zu Lasten der Hochschule zu berücksichtigen ist, wenn mehr Studienbewerber von ihrem Immatrikulationsangebot Gebrauch machen als erwartet.
159Während die Überbuchung durch die Zulassung von mehr Bewerbern, als dies nach der festgesetzten Zulassungszahl geboten ist, es den Hochschulen ermöglichen soll, die Studienplätze möglichst vollständig im ersten Zulassungsdurchgang zu besetzen, dient die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl – ausgehend davon, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der Kapazitätsverordnung kapazitätserschöpfend festgesetzt ist – der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studenten. Die infolge eines – selbst verfahrensfehlerhaft durchgeführten – Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität führt deshalb grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen „außerkapazitären“ Studienplatz, noch vermittelt sie diesem einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines solchen. Dementsprechend kann der auf die Zuweisung eines solchen Studienplatzes klagende Bewerber nur erfolgreich sein, wenn trotz erfolgter kapazitätsdeckend wirkender Überbuchung gleichwohl weitere Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen wurden und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen.
160So OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2020 – 13 C 55/19 –, S. 7 f. des Beschlussabdrucks, n. v., vom 5. Juli 2019 – 13 C 34/19 –, juris, Rdnr. 4 ff, vom 17. März 2016 – 13 C 20/16 –, juris, Rdnr. 4 und vom 28. Januar 2013 – 13 B 971/12 –, juris, Rdnr. 14.
161Ob vom Vorliegen nicht erschöpfter Kapazitäten auszugehen ist, wenn die Hochschule durch eine von vornherein beabsichtigte Überschreitung die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung als variable Größe betrachtet und eine deutliche Überbuchung vornimmt – was allenfalls in Ausnahmefällen anzunehmen sein dürfte –,
162vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2013 – 13 B 177/13 –, juris, Rdnr. 9 ff., vom 27. Juli 2017 – 13 C 15/17 –, juris, Rdnr. 25, ff., und vom 13. März 2020 – 13 C 55/19 –, S. 8 des Beschlussabdrucks, n. v., bejaht bislang lediglich im Fall einer Überbuchung von 194 bei einer Sollzahl von 151 Studierenden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 – 13 B 1640/10 –, juris, Rdnr. 32.
163kann offenbleiben. Anhaltspunkte dafür, dass die Überbuchung des Bachelorstudiengangs Folge sachfremder Erwägungen der Antragsgegnerin oder einer rechtsmissbräuchlichen oder willkürlichen Handhabung des Überbuchungsfaktors ist, sind weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
164Im Übrigen obliegt es dem Organisationsermessen der Antragsgegnerin, ob sie Nachrückverfahren in Kauf nehmen möchte oder diese durch Überbuchungen zu vermeiden versucht.
165Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2020 – 13 C 55/19 –, S. 8 des Beschlussabdrucks, n. v.
166Soweit hilfsweise die Zulassung zum Bachelor- oder Masterstudium der Psychologie innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität begehrt wird, folgt aus den vorbezeichneten Belegungszahlen, dass auch dort keine Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe vorhanden sind.
167Ob im Einzelfall die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang erfüllt worden sind, kann nach alledem offenbleiben.
168Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist.
169Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2009 – 13 C 1/09 –, www. nrwe.de und juris, und vom 13. November 2019 – 13 E 951/19 –, n. v.
170Rechtsmittelbelehrung:
171(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
172Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
173Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
174Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
175Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
176Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
177(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
178Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
179Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
180Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
181Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
182War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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