Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 12 L 3/21.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Die Einzelrichterin ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
3Der am 4. Januar 2020 sinngemäß gestellte Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 19/21.A hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Dezember 2020 anzuordnen,
5hat keinen Erfolg.
6Der Antrag ist zwar zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist ihm ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Postzustellungsurkunde am 28. Dezember 2020 zugestellt worden.
7Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Aussetzung der Abschiebung gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf in Fällen, in denen der Asylantrag – wie vorliegend – nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt worden ist, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
8Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99.
9Nach diesen Maßgaben begegnet die Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Rumänien in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides keinen ernstlichen Zweifeln.
10Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 35 AsylG i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylG. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Gemäß §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von einer Woche, wenn (1.) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (2.) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (2a.) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (3.) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und (4.) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
11Diese Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind erfüllt.
12Es liegt ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.
13So liegt der Fall hier. Dem Antragsteller wurde in Rumänien am 31. Mai 2017 internationaler Schutz in Gestalt des subsidiären Schutzes gewährt. Dies ergibt sich aus dem in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Schreiben des rumänischen Innenministeriums vom 14. August 2018 sowie dem Eurodac-Treffer vom 21. September 2020. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dieser internationale Schutz in der Zwischenzeit erloschen wäre. Dem Antragsteller wurde aufgrund seines unzulässigen Asylantrages kein Schutz im Sinne von § 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 2a AsylG zuerkannt. Er besitzt auch keinen Aufenthaltstitel (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG).
14Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 60). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist diese Vorschrift dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta), der mit Art. 3 EMRK inhaltsgleich ist, zu erfahren.
15Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. – (Ibrahim u. a.), juris, Rn. 81 ff., unter Bezugnahme auf das Urteil vom selben Tag – C-163/17 – (Jawo), juris, ferner Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 – (Hamed), juris.
16Letzteres ist in Bezug auf Rumänien für Schutzsuchende in der Situation des Antragstellers nicht anzunehmen.
17Für die Beantwortung der Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta vorliegt, geht der EuGH von folgenden Maßstäben aus:
18Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gelte die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, so dass ein ernsthaftes Risiko bestehe, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt würden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar sei.
19Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris, Rn. 82 f. und 87 bis 89, und vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. – (Ibrahim u. a.), juris, Rn. 83 ff.
20Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat sei in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorlägen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt sei, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zu erfahren.
21Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 – (Jawo), juris, Rn. 98, und vom 19. März 2019 – C-297/17 –, juris, Rn. 87 f., und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 – (Hamed), juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris, Rn. 15.
22Insoweit sei das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fielen nur dann unter Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichten, die von sämtlichen Umständen des Falles abhänge. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit sei erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge habe, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinde, die es ihr nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtige oder sie in einen Zustand der Verelendung versetze, der mit der Menschenwürde unvereinbar sei.
23Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 – (Jawo), juris, Rn. 87 ff., und vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. – (Ibrahim u. a.), juris, Rn. 87 ff., und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 – (Hamed), juris, Rn. 39.
24Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs können systemische Mängel in diesem Sinne erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 der EU‑Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK entsprechender Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch, vorliegen. Diese müssen aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein, ihm also nicht unbekannt sein können.
25Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 – (Abdullahi), juris, Rn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 – (Puid), juris, Rn. 33 ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 – (N.S. u.a.), juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9.
26Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichten nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden seien. Das Fehlen familiärer Solidarität sei keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichten für einen Verstoß gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta nicht aus. Schließlich könne der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger seien als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt sei, eine gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta verstoßende Behandlung zu erfahren.
27Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – (Jawo), juris, Rn. 93 f. und 96 f., und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 – (Hamed), juris, Rn. 39.
28Ein Verstoß gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta liegt daher erst vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“).
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris, Rn. 12 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris, Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 –, juris, Rn. 5.
30Der Verstoß gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta muss unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen, liegt mithin nicht vor, wenn der Betroffene nicht den Versuch unternimmt, sich unter Zuhilfenahme der bescheidenen Möglichkeiten und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eine Existenz aufzubauen.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris, Rn. 47; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 – 4 LB 12/17 –, juris, Rn. 134 f.
32Dabei müssen sich Schutzberechtigte auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Staats vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (vgl. Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9).
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris, Rn. 49; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 – 4 LB 12/17 –, juris, Rn. 64.
34Nach diesen Vorgaben ist in Bezug auf Rumänien nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle seiner Überstellung eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im beschriebenen Sinne droht.
35Soweit er geltend macht, er habe in Rumänien mangels Bestellung eines – angesichts seiner damaligen Minderjährigkeit erforderlichen – Vormundes keinen wirksamen Asylantrag gestellt, kommt es hierauf nicht (mehr) an, nachdem der Antragsteller in Rumänien internationalen Schutz erhalten hat. Eine erneute Verletzung der betreffenden Gewährleistungen nach seiner Rückkehr ist ferner schon deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller inzwischen volljährig geworden ist.
36Zudem widerspricht sein Vorbringen, ihm sei in Rumänien kein Vormund zur Seite gestellt worden, den aktuellen Erkenntnissen zu dem diesbezüglichen Vorgehen der rumänischen Behörden.
37Vgl. AIDA, Country Report: Romania, 2019 Update, April 2020, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/04/report-download_aida_ro_2019update.pdf, S. 72 ff.
38Die Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Rumänien stellen sich nach derzeitigem Kenntnisstand nicht generell als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK dar.
39Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. August 2020 – 12 L 1419/20.A –, S. 7 ff. des Beschlussabdrucks, n.v., Urteil vom 26. Mai 2020 – 22 K 17460/17.A –, juris.
40Der rumänische Staat verhält sich gegenüber dort lebenden und von ihm als international schutzberechtigt anerkannten Personen nicht gleichgültig. Wegen der von ihm bereitgestellten Unterstützung haben Angehörige dieses Personenkreises nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine mit der Menschenwürde unvereinbare Situation extremer materieller Not oder Verelendung zu geraten.
41Anerkannte international Schutzberechtigte sind rumänischen Staatsbürgern hinsichtlich des Zugangs zur Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung gleichgestellt.
42Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 15. September 2017, Gz. 508-516.80/49419, S. 1; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Rumänien, Stand 19. Dezember 2018, S. 13.
43Bezüglich des rechtlich unbeschränkten Zugangs international Schutzberechtigter zum rumänischen Arbeitsmarkt mag in der Praxis die fehlende Beherrschung der rumänischen Sprache bei der Arbeitsplatzsuche hinderlich sein. Nach Auskunftslage sind jedoch Arbeitsplätze verfügbar, auch wenn das Lohnniveau regelmäßig recht gering ist. Insbesondere im Westen des Landes übersteigt das Angebot an Arbeitsplätzen die Anzahl der zur Verfügung stehenden Arbeitnehmer. Dort werden Arbeitskräfte selbst für unqualifizierte Arbeit gesucht. Hinderungsgründe, Arbeit in Rumänien finden zu können, bestehen insofern jedenfalls dann nicht, wenn von den Integrationsangeboten zur Sprachförderung und gegebenenfalls zur Qualifizierung Gebrauch gemacht und eine vergleichsweise niedrige Entlohnung in Kauf genommen wird. Lediglich für bestimmte qualifizierte Tätigkeiten (wie etwa als Arzt) bedarf es eines besonderen Nachweises, tatsächlich über die geforderte Qualifikation zu verfügen.
44So AIDA, Country Report: Romania, 2019 Update, April 2020, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/04/report-download_aida_ro_2019update.pdf, S. 148 ff.; European Commission, Labour market integration of asylum seekers and refugees, April 2016, S. 5; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 15. September 2017, Gz. 508-516.80/49419, S. 5 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 7 f.
45Sollte kein Einkommen aus einer Berufstätigkeit zu erzielen sein oder das Einkommen zur Sicherung der Existenzgrundlage nicht ausreichen, können international Schutzberechtigte erforderlichenfalls staatliche Hilfen in Anspruch nehmen, um ihre Grundbedürfnisse abzudecken. Daneben leisten auch caritative Einrichtungen und verschiedene Nichtregierungsorganisationen im Rahmen unterschiedlicher, meist EU-geförderter Projekte konkrete Hilfestellung. Die staatlichen und zivilgesellschaftlichen Unterstützungsleistungen für international Schutzberechtigte gehen dabei teilweise sogar über das hinaus, was rumänischen Staatsangehörigen im Fall ihrer Hilfsbedürftigkeit angeboten wird.
46Vgl. AIDA, Country Report: Romania, 2019 Update, April 2020, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/04/report-download_aida_ro_2019update.pdf, S. 156 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 15. September 2017, Gz. 508-516.80/49419, S. 2; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 4 f.
47Die rumänische Einwanderungsbehörde bietet für anerkannte Schutzberechtigte regelmäßig ein mindestens sechs- bis zwölfmonatiges Integrationsprogramm an, in dessen Rahmen Sprachkurse, soziale Beratung, psychologische Unterstützung und Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung sowie Geldleistungen gewährt werden.
48Vgl. AIDA, Country Report: Romania, 2019 Update, April 2020, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/04/report-download_aida_ro_2019update.pdf, S. 156 ff.
49Auch wenn die Ausreise eines international Schutzberechtigten aus Rumänien einer (weiteren) Gewährung der betreffenden Begünstigungen entgegenstehen dürfte, da diese davon abhängig ist, dass die in einen individuellen Integrationsplan aufgenommenen Aktivitäten zur Integration des Teilnehmers von diesem auch tatsächlich durchgeführt werden,
50vgl. die Informationen zum Integrationsprogramm auf der Website des Inspectoratul General pentru Imigrări (IGI), abrufbar unter: http://igi.mai.gov.ro/en/content/integration-program,
51steht der betroffenen Personengruppe die Inanspruchnahme weiterer Sozialleistungen offen.
52International Schutzberechtigte, deren Nettomonatseinkommen unter der garantierten Mindesteinkommensgrenze – etwa für eine Familie mit vier Personen 442 RON (Rumänische Leu) monatlich – liegt, können Sozialhilfe (ajutor social) beantragen. Dies gilt auch für bei dem zuständigen Sozialamt ihres Bezirks angemeldete wohnungslose Personen, wenn sie eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Leistung bei keiner anderen Gemeindeverwaltung beantragt haben. Innerhalb von 15 Tagen ab Antragseingang wird eine soziale Überprüfung veranlasst und binnen weiterer zehn Tage erfolgt eine Entscheidung über die Bewilligung der Sozialhilfe. Die Zahlung beginnt im auf die Bewilligung folgenden Monat. Familien mit minderjährigen Kindern beziehen Kindergeld, das für Kinder zwischen drei und 18 Jahren jeweils monatlich 84 RON beträgt. Zusätzlich besteht auf Antrag für Eltern mit Kindern unter bestimmten Voraussetzungen, zu denen insbesondere der unterbrechungslose Besuch einer Schule durch die Kinder zählt, die Möglichkeit, die Zahlung einer Familienbeihilfe zu erhalten. Während des Winters wird eine Heizkostenzulage gewährt.
53Vgl. zum Ganzen Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Rumänien, 2019, S. 13 ff., 33 ff., abrufbar unter: https://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=13772&langId=de; Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, Dokumentation Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, WD 6 – 3000 – 056/16, 2016, abrufbar unter:https://www.bundestag.de/resource/blob/437542/c0cefa93f919ae35ace1f89197bc41a7/wd-6-056-16-pdf-data.pdf, S. 12 f.
54International Schutzberechtigte sind in Rumänien auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit bedroht. Nach den dem Gericht vorliegenden Informationen können international Schutzberechtigte ihr Recht auf eine Wohnung, das ihnen ebenso wie rumänischen Staatsbürgern zukommt, auch tatsächlich durchsetzen.
55Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 15. September 2017, Gz. 508-516.80/49419, S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 6.
56Zwar ist ihnen die Anmietung einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt im Vergleich zu rumänischen Staatsbürgern jedenfalls dann erschwert, wenn sie der rumänischen Sprache nicht mächtig sind.
57Vgl. hierzu AIDA, Country Report: Romania, 2019 Update, April 2020, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/04/report-download_aida_ro_2019update.pdf, S. 148.
58Insbesondere Nichtregierungsorganisationen – etwa „Consiliul National pentru Refugiati“ – sind international Schutzberechtigten aber bei der Suche und Finanzierung einer Unterkunft außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen behilflich.
59Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 15. September 2017, Gz. 508-516.80/49419, S. 2 ff.
60Dabei besteht die Möglichkeit, dass die rumänische Einwanderungsbehörde – vorbehaltlich verfügbarer Ressourcen – die anfallende Miete für anderweitig angemieteten Wohnraum für ein Jahr lang in Höhe von bis zu 50 % bezuschusst. Mietzuschüsse werden darüber hinaus auch im Rahmen EU-geförderter Projekte gewährt.
61Vgl. hierzu AIDA, Country Report: Romania, 2019 Update, April 2020, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/04/report-download_aida_ro_2019update.pdf, S. 147; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 15. September 2017, Gz. 508-516.80/49419, S. 6.
62Ist schon danach nicht beachtlich wahrscheinlich, dass international Schutzberechtigte in Rumänien von Obdachlosigkeit bedroht sind, kommt dem Umstand keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, dass nach der Auskunftslage Sozialwohnungen, zu denen international Schutzberechtigte auch außerhalb des Integrationsprogramms oder nach Arbeitsaufnahme gleichermaßen wie rumänische Staatsbürger Zugang haben, faktisch (wohl) nicht zur Verfügung stehen und international Schutzberechtigte zur Vermeidung einer Obdachlosigkeit auf den freien Wohnungsmarkt zurückgreifen müssen.
63Vgl. hierzu AIDA, Country Report: Romania, 2019 Update, April 2020, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/04/report-download_aida_ro_2019update.pdf, S. 147 f.
64Anerkannte Schutzberechtigte haben in Rumänien denselben Zugang zur Gesundheitsversorgung wie rumänische Staatsbürger, wobei das staatliche rumänische Gesundheitssystem in keinem guten Zustand ist. Soweit Personen, die keiner Arbeit nachgehen, Krankenversicherungsbeiträge – und zwar in Höhe von monatlich etwa 190 RON – entrichten müssen, können sie diese unter Umständen (jedenfalls zum Teil) von Nichtregierungsorganisationen erstattet bekommen. Nichtversicherte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung.
65Vgl. AIDA, Country Report: Romania, 2019 Update, April 2020, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/04/report-download_aida_ro_2019update.pdf, S. 159 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 4.
66Personen mit Anspruch auf Sozialhilfe sowie die Mitglieder ihrer Familie, die Sozialhilfe beziehen, sind über das Krankenversicherungssystem versichert, jedoch von der Einzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen befreit.
67Vgl. Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Rumänien, 2019, S. 34, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=13772&langId=de.
68Nach allem mögen die Aufnahmebedingungen für international Schutzberechtigte in Rumänien im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten (deutlich) schlechter sein. Dies ist aber nicht Ausdruck von Gleichgültigkeit des rumänischen Staates gegenüber diesem Personenkreis, sondern Folge eines in Rumänien deutlich niedrigeren Lebensstandards.
69Unter Berücksichtigung des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass Rumänien angesichts der Anfang des Jahres 2020 in Europa ausgebrochenen Corona-Pandemie nicht mehr in der Lage ist oder zukünftig sein wird, die Aufnahmebedingungen für international Schutzberechtigte in einer Art. 4 der EU-Grundrechtecharta entsprechenden Weise zu gestalten. Auch angesichts der von der EU beschlossenen umfassenden wirtschaftspolitischen Maßnahmen und Finanzhilfen für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
70vgl. den Überblick der ergriffenen Maßnahmen auf der Website der Europäischen Kommission, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/live-work-travel-eu/coronavirus-response/timeline-eu-action_de,
71ist – unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen – nicht zu erwarten, dass die Corona-Pandemie derartig schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Rumäniens haben wird, dass dies die Annahme eines Verstoßes der dortigen Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte gegen Art. 4 der EU-Grundrechtscharta rechtfertigte.
72Individuelle, in der Person des Antragstellers liegende besondere Gründe, die im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes hinsichtlich der dann zu erwartenden Lebensverhältnisse auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen gesunden jungen Mann. Zudem ist beachtlich wahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr nach Rumänien – wenigstens für eine Übergangszeit – finanzielle Unterstützung von seinem Vater bekommen wird. Denn dieser hat dem Antragsteller nach seinen Angaben in den Anhörungen vor dem Bundesamt auch bei seinen vergangenen Aufenthalten in Bulgarien und Rumänien Unterstützung zugewendet sowie seine Reise finanziert.
73Anders als der Antragsteller geltend macht, haben die rumänischen Behörden in ihrem Schreiben vom 14. August 2018 seine Rücknahme auch nicht generell verweigert, sondern lediglich das Wiederaufnahmegesuch der deutschen Dublin-Einheit in dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31) abgelehnt.
74Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind nach alledem weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
75Inlandsbezogene Abschiebungsverbote sind allein von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen.
76Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 – 9 C 13/96 –, juris, Rdn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 – A 2 S 1995/12 –, juris, Rdn. 15.
77Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend auf die Begründung des in der Hauptsache angefochtenen Bescheides Bezug genommen (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG analog).
78Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
79Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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- § 77 Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 12 K 19/21 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1516/93 1x (nicht zugeordnet)
- 540 und 541/17 4x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1380/19 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 6/14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 45/18 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 228/15 3x (nicht zugeordnet)
- 4 S 1329/19 1x (nicht zugeordnet)
- 4 LB 12/17 2x (nicht zugeordnet)
- 12 L 1419/20 1x (nicht zugeordnet)
- 22 K 17460/17 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 13/96 1x (nicht zugeordnet)
- 2 S 1995/12 1x (nicht zugeordnet)