Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 K 700/21
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit von im Rahmen eines Außerbetriebsetzungsverfahrens von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen.
3Der Kläger, der beruflich unter F. S. in X. tätig ist, ist Eigentümer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 0, das er im 0 2019 für seinen Fuhrpark erwarb. Die Zulassungsbescheinigung Teil II war auf den Kläger ausgestellt und das Fahrzeug auf seinen Namen angemeldet; es war als Firmenfahrzeug bei der B. versichert. Das genannte Fahrzeug durfte nach entsprechender Vereinbarung von einer ehemaligen Auszubildenden im Betrieb des Klägers, Frau G. E. , im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses genutzt werden.
4Nachdem es im Ausbildungsverhältnis zu Spannungen zwischen dem Kläger und Frau E. gekommen war, enthielt letztere ihm das Fahrzeug trotz Herausgabeverlangen vor. Am 11. November 2020 nahm der Vater des Klägers erstmals Kontakt zu der Beklagten auf, schilderte den zugrunde liegenden Sachverhalt und fragte nach den Modalitäten einer Abmeldung des Fahrzeuges. Dabei wurde ihm unter anderem mitgeteilt, dass für eine Abmeldung die Vorlage der Kennzeichen erfolgen müsse.
5Auf Anraten der Beklagtenseite wandte sich der Kläger über seinen Vater am 11. Dezember 2020 an seine Versicherung und bat um Entziehung des Versicherungsschutzes für das maßgebliche Fahrzeug. Die Versicherung teilte der Beklagten am 18. Dezember 2020 mit, dass für das Fahrzeug seit dem 15. Dezember 2020 kein Versicherungsschutz mehr bestehe.
6Mit Ordnungsverfügung vom 18. Dezember 2020 – zugestellt am 29. Dezember 2020 – untersagte die Beklagte dem Kläger mit sofortiger Wirkung den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr und forderte ihn auf, die Kennzeichenschilder des Fahrzeugs unverzüglich von der Zulassungsbehörde entstempeln zu lassen und die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen. Sie ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte dem Kläger schließlich die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges durch den Ermittlungsdienst sowie die Polizeifahndung an.
7Mit Bescheid vom 27. Dezember 2020 – zugestellt am 5. Januar 2021 – setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges durch den Ermittlungsdienst unter Anwendung des unmittelbaren Zwangs fest.
8Am 5. Januar 2021 suchte der Ermittlungsdienst der Beklagten die Wohnanschrift des Klägers auf, wobei er den Kläger antraf und ihn zur Herausgabe der Kennzeichen aufforderte. Der Aufforderung konnte der Kläger nicht nachkommen, da er nicht im Besitz der der Kennzeichen war. Der Ermittlungsdienst suchte außerdem am 10. Januar 2021 (und nach den klägerischen Angaben auch am 4. Januar 2021) die Wohnanschrift des Klägers auf, ohne dass jemand angetroffen wurde.
9Mit Bescheid vom 6. Januar 2021 erließ die Beklagte zusätzlich gegenüber Frau E. eine Ordnungsverfügung mit dem Inhalt der vorgenannten Verfügung vom 18. Dezember 2020.
10Per E-Mail vom 8. Januar 2021 übersandte der Kläger der Beklagten ein gegen Frau E. ergangenes Versäumnisurteil des Amtsgerichts X. vom 00.00.2020, mit dem letztere zur Herausgabe des maßgeblichen Fahrzeuges an den Kläger verurteilt wurde.
11Am 12. Januar 2021 teilte ein Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger (zunächst telefonisch) mit, dass die Kennzeichen von Frau E. abgegeben worden seien und das Fahrzeug daraufhin abgemeldet worden sei. Die entsiegelten Kennzeichen wurden dem Kläger nebst Begleitschreiben übersandt. Am selben Tag bat die Beklagte das Polizeipräsidium X. um Löschung der zuvor gespeicherten INPOL-Ausschreibung hinsichtlich des Fahrzeuges, die am 15. Januar 2021 erfolgte.
12Der Kläger hat am 5. Februar 2021 Klage erhoben.
13Er trägt vor, eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei jeweils statthaft. Die Betriebsuntersagung sowie die Zwangsfestsetzung hätten sich mit der Abgabe der Kennzeichen erledigt. Ein Feststellungsinteresse in Form eines Rehabilitationsinteresses sei gegeben. Die Beklagte habe ihn als „bürokratischen Spielball verheizt“, obwohl sie gewusst habe, dass er das Fahrzeug nicht besessen habe. Der Kläger sei allein deshalb in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, weil die Beklagte ein unmögliches Ziel beharrlich verfolgt habe. Weiter habe die deutlich wahrnehmbare Tätigkeit des Ermittlungsdienstes an seiner Wohnadresse, also im privaten Umfeld, an zwei Tagen diskriminierend gewirkt. Schließlich habe die Beklagte eine Aufhebung der erledigten Maßnahmen gegenüber seinem Vater trotz der Sachlage verweigert; dieses Verhalten empfinde er als arrogant.
14Die Klage sei auch begründet. Die Ordnungsverfügung sei weder zweckmäßig noch verhältnismäßig gewesen, weil der Beklagten positiv bekannt gewesen sei, dass er nicht im Besitz des Fahrzeuges gewesen sei. Hinsichtlich der Festsetzung des unmittelbaren Zwangs gelte dasselbe. Er sei zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt.
15Der Kläger beantragt schriftlich (sinngemäß),
16- 1.17
festzustellen, dass die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. Dezember 2020 rechtswidrig gewesen ist,
- 2.18
festzustellen dass die Festsetzung des unmittelbaren Zwanges durch die Beklagte mit Bescheid vom 27. Dezember 2020 rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte beantragt schriftlich,
20die Klage abzuweisen.
21Sie trägt vor, sie könne eine „Klagebefugnis“, insbesondere eine vom Kläger geltend gemachte Diskriminierung aufgrund des bloßen Tätigwerdens der Behörde, nicht erkennen. Die streitgegenständlichen Maßnahmen seien jedenfalls rechtmäßig gewesen. Nach der entsprechenden Mitteilung der B. -Versicherung habe sie eine Ordnungsverfügung erlassen müssen. Dabei sei der Kläger als Halter in Anspruch zu nehmen gewesen, auch wenn er teilweise plausibel angegeben habe, nicht „Nutzer“ des Fahrzeugs zu sein. Das habe ihr Erlass- und Gefahrenabwehrinteresse jedoch nicht beeinträchtigen dürfen. Im Übrigen ergebe sich keine Beschwer für den Kläger aus einer bestehenden Gebührenpflicht, weil im Hinblick auf die Gesamtumstände auf eine Gebührenerhebung verzichtet werde.
22Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten.
24Entscheidungsgründe:
25A. Die Entscheidung ergeht vorliegend durch den Einzelrichter nachdem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
26Die Klage ist mangels Bestehens eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig.
27Gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt nach Klagerhebung durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Vorschrift findet nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung, der das Gericht folgt, analoge Anwendung, wenn sich der belastende Verwaltungsakt (oder in einer Verpflichtungskonstellation das Verpflichtungsbegehren) vor Klageerhebung erledigt hat.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Dezember 2014 – 4 C 33/13 –, BVerwGE 151, 36–44, juris, Rn 21; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 – 8 C 30/87 –, BVerwGE 81, 226–229, juris, Rn. 9 m. w. N.; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 – 6 C 7/98 –, BVerwGE 109, 203–211, juris, Rn. 22; zur Kritik etwa: Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, 39. EL Juli 2020, § 113 Rn.100 m. w. N.
29Zwar haben sich die vom Kläger beanstandeten Maßnahmen, bei denen es sich zweifelsfrei um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG – des Bundes sowie auch des Landes Nordrhein-Westfalen) handelte, mit Abgabe der Kennzeichen durch Frau E. und Abmeldung des Fahrzeuges erledigt. Sie entfalten insbesondere keine fortdauernde Wirkung, weil die Beklagte klargestellt hat, für die angegriffenen Maßnahmen (vom Kläger) keine Kosten zu erheben.
30Der Kläger hat indes kein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung.
31Ein Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die betroffene Position des Klägers zu verbessern.
32St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 5/19 –, juris, Rn. 13; Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14/12 –, BVerwGE 146, 303–324, juris, Rn. 20; jeweils m. w. N.
33In der Rechtsprechung haben sich verschiedene Fallgruppen herausgebildet, bei deren Vorliegen ein berechtigtes Interesse regelmäßig zu bejahen ist: die Wiederholungsgefahr, das Präjudizinteresse, das Rehabilitierungsinteresse und das objektive Rechtsklärungsinteresse bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriffen.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 – 10 C 11/14 –, BVerwGE 151, 179–192, juris, Rn. 13 f.; Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14/12 –, BVerwGE 146, 303–324, juris, Rn. 20 ff.
35Eine konkrete Wiederholungsgefahr oder ein Präjudizinteresse kommen hier nicht infrage, denn es ist weder ersichtlich, dass dem Kläger erneut ein Außerbetriebsetzungsverfahren unter ähnlich individuellen Umständen droht noch dass er ernsthaft die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses anstrebt, zumal in letzterem Fall angesichts der Erledigung der Verwaltungsakte vor Klagerhebung unmittelbar ein Amtshaftungsprozess anzustrengen wäre.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 14/96 –, BVerwGE 106, 295–302, juris, Rn. 17; Urteil vom 20. Januar 1989 – 8 C 30/87 –, BVerwGE 81, 226–229, juris, Rn. 9.
37Ein Rehabilitierungsinteresse ist nur gegeben, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern.
38BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14/12 –, BVerwGE 146, 303–324, juris, Rn. 25.
39In den übrigen Fällen, in denen das klägerische Anliegen sich in der bloßen Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts erschöpft, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt.
40Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77–94, juris, Rn. 27 f.; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14/12 –, BVerwGE 146, 303–324, juris, Rn. 32.
41Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßgaben hat der Kläger weder ein Rehabilitierungsinteresse noch ein objektives Rechtsklärungsinteresse.
42Aus der ausschließlich dem Kläger selbst bekanntgegebenen Ordnungsverfügung vom 18. Dezember 2020 ergibt sich bereits mangels Außenwirkung keine Stigmatisierung, die das Ansehen des Klägers in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnte. Anders als der Kläger meint, lässt sich aus der konkreten Begründung der beanstandeten Verwaltungsentscheidung oder den Umständen ihres Zustandekommens,
43vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 – 5 C 44/87 –, juris, Rn. 12,
44keine diskriminierende Wirkung herleiten. Die Beklagte hat vielmehr in einem regulären Verwaltungsverfahren nach Erhalt einer Mitteilung im Sinne des § 25 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) eine Betriebsuntersagung wegen fehlenden Versicherungsschutzes erlassen, die sich nach der Erfahrung des Gerichts im Kern nicht von vergleichbaren Betriebsuntersagungen unterscheidet. Dass die Beklagte hier willkürlich gegenüber dem Kläger, der als Verfügungsadressat jedenfalls ernstlich in Betracht kam, gehandelt hat, ist nicht erkennbar.
45Hinsichtlich der Festsetzung des unmittelbaren Zwangs am 27. Dezember 2020 gilt zunächst das Vorstehende entsprechend. Die Festsetzung hat allerdings in dem Sinne Außenwirkung entfaltet, dass sie das spätere Tätigwerden des Ermittlungsdienstes der Beklagten sowie die Speicherung der INPOL-Ausschreibung (Fahndung nach unversicherten Kraftfahrzeugen und Anhängern) durch die zuständige Kreispolizeibehörde – mithin die versuchte Anwendung des Zwangsmittels – begründet hat.
46Indes ist nicht erkennbar, dass das Vorgehen der Behörde nach der Zwangsfestsetzung im konkreten Einzelfall zu einer – andauernden – Stigmatisierung des Klägers geführt hat, die tatsächlich geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen.
47Soweit der Ermittlungsdienst die Adresse des Klägers (mehrfach) aufgesucht hat (vgl. Bl. 48 Beiakte Heft 1), ohne letzteren anzutreffen, ist damit evident keine Stigmatisierung zulasten des Klägers verbunden. Aus dem Besuch des Ermittlungsdienstes am 5. Januar 2021, bei dem der Kläger tatsächlich angetroffen wurde, ergibt sich ebenfalls keine Stigmatisierung. Dabei ist zu beachten, dass einem Außenstehenden regelmäßig weder bekannt ist, in welcher Angelegenheit eine Behörde tätig wird – d. h. ob zulasten eines Betroffenen oder zu dessen Gunsten –, noch, ob die Behörde rechtmäßig oder rechtswidrig handelt. Daher ist davon auszugehen, dass einem von alltäglichem Verwaltungshandeln Betroffenen ohne weitere Anhaltspunkte keine negativen Merkmale oder Eigenschaften zugeschrieben werden. So wird etwa einem unbescholtenen Kraftfahrzeugführer nicht automatisch die Begehung einer (Verkehrs-)Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat zugeschrieben, nur weil er ohne besonderen Anlass im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten wird und Dritte davon Notiz nehmen.
48Eine Stigmatisierung kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn die handelnde Behörde gegenüber einem Betroffenen in einer nach außen wahrnehmbaren Weise auftritt, die geeignet ist, ihn zu diskreditieren.
49Danach ist hier bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers eine diskriminierende Wirkung nicht festzustellen. Er hat berichtet, der Ermittlungsdienst habe ihn am 5. Januar 2021 im Wesentlichen aufgefordert, die Kennzeichen herauszugeben und weitere (kostenpflichtige) Besuche angedroht. Inwieweit sich aus diesem konkreten Versuch der Vollstreckung der für sofort vollziehbar erklärten Ordnungsverfügung vom 18. Dezember 2020 – ohne Rücksicht auf die spezifischen Umstände der Betriebsuntersagung und die Beurteilung der Rechtmäßigkeit – eine Diskriminierung, also Benachteiligung oder Herabwürdigung, des Klägers ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar; vielmehr ist der kommunale Ordnungs-/Ermittlungsdienst im Rahmen der zwangsweisen Durchsetzung von Betriebsuntersagungen regelmäßig vor Ort tätig, nicht nur im Falle des Klägers. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Mitarbeiter des Ermittlungsdienstes sich bei dem konkreten Einsatz nicht hinreichend sachlich oder sonst in einer Weise verhalten hätten, die geeignet gewesen wäre, das Ansehen des Klägers zu beeinträchtigen.
50Im Übrigen hat der Kläger auch nicht vorgetragen, dass tatsächlich jemand – etwa ein Passant oder Nachbar – den Besuch des Ermittlungsdienstes (insbesondere am 5. Januar 2021) mitbekommen hat. Er geht vielmehr davon aus, dass das Handeln der Beklagtenseite generell „deutlich wahrnehmbar“ war. Eine solche Wahrnehmbarkeit an sich genügt allerdings nach dem Vorstehenden nicht.
51Ferner hat die nach Zwangsfestsetzung durch die zuständige Kreispolizeibehörde auf Antrag der Beklagten gespeicherte INPOL-Ausschreibung keine Stigmatisierung bewirkt. Diese Maßnahme, die ausschließlich den insoweit zuständigen Behörden bekannt war, war ebenfalls nicht geeignet, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Im Übrigen ist die Ausschreibung unverzüglich nach Abmeldung des maßgeblichen Fahrzeuges gelöscht worden.
52Ein Feststellungsinteresse erwächst ferner nicht daraus, dass die Beklagte gegenüber dem Vater des Klägers die „Aufhebung“ der erledigten streitgegenständlichen Maßnahmen verweigert hat; ein Anspruch auf eine solche Aufhebung, die nach Erledigung der Verwaltungsakte lediglich deklaratorische Wirkung hätte, ist nicht ersichtlich. Dass das Außerbetriebsetzungsverfahren aus Sicht der Beklagten abgeschlossen war, hat sie am 12. Januar 2021 gegenüber der Klägerseite sowohl telefonisch als auch schriftlich erkennen lassen.
53Schließlich ist ein objektives Rechtsklärungsinteresse zu verneinen, denn eine Maßnahme nach § 25 Abs. 4 S. 1 FZV wegen fehlenden Versicherungsschutzes kann nach ihrer Eigenart nicht als sich typischerweise kurzfristig erledigende Maßnahme im oben genannte Sinne angesehen werden, die im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG eine gerichtliche Überprüfung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlich erscheinen ließe.
54B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
55Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 VwGO.
56Rechtsmittelbelehrung:
57Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
58Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
59Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
60Die Berufung ist nur zuzulassen,
611. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
622. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
633. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
644. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
655. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
66Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
67Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
68Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
69Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
70Beschluss:
71Der Streitwert wird auf 3.125,– Euro festgesetzt.
72Gründe:
73Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.3, 1.7.1 und 46.16 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt.
74Rechtsmittelbelehrung:
75Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
76Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
77Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
78Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
79Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
80War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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