Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 L 658/21
Tenor
Soweit sich die Klage 18 K 2035/21 gegen die Sicherstellungsanordnung der Antragsgegnerin vom 22. März 2021 richtet, wird festgestellt, dass sie aufschiebende Wirkung hat. Soweit sie sich gegen die Untersagung des Führens des Hundes „D. “ (Mikrochip-Nummer 000000000000000) durch die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. März 2021 richtet, wird die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 2035/21 gegen die Sicherstellungsanordnung der Antragsgegnerin vom 22. März 2021 hinsichtlich des Hundes der Antragstellerin namens „D. “ mit der Mikrochip-Nr. 000000000000000 anzuordnen sowie gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. März 2021 wiederherzustellen und im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Herausgabe des Hundes an die Antragstellerin anzuordnen,
4hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist zulässig und begründet, soweit er sich gegen die Sicherstellungsanordnung (1.) und die Untersagung des Führens des Hundes „D. “ (2.) richtet. Keinen Erfolg hat der Antrag hingegen in Bezug auf die ausgesprochene Haltungsuntersagung (3.) und die Herausgabe des Hundes an die Antragstellerin (4.).
51. Der Antrag der Antragstellerin ist, soweit er sich gegen die Sicherstellungsanordnung vom 22. März 2021 richtet, dahingehend auszulegen, dass sie die Feststellung begehrt, dass ihrer dagegen gerichteten Klage aufschiebende Wirkung zukommt.
6Wird ein belastender Verwaltungsakt unter Missachtung der aufschiebenden Wirkung eines dagegen eingelegten Rechtsbehelfs vollzogen (sog. faktische Vollziehung), ist auf Antrag des Betroffenen in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO festzustellen, dass der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 10 B 616/08 -, juris, Rn. 3 m.w.N.
8Dies ist hier der Fall, da die Antragsgegnerin irrtümlich davon ausgeht, dass die Anfechtungsklage 18 K 2035/21 der Antragstellerin hinsichtlich der Sicherstellung keine aufschiebende Wirkung hat.
9Der so verstandene Antrag hat Erfolg. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin bereits am 22. März 2021 mündlich eine Haltungsuntersagung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügt hat. Denn das Gericht geht nach summarischer Prüfung nach Lage der Akten davon aus, dass der im Sofortvollzug ausgeführten Wegnahme des Hundes eine isolierte Sicherstellungsanordnung gemäß § 15 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. § 24 Nr. 12 OBG NRW und § 43 Nr. 1 PolG NRW,
10vgl. zu dieser Ermächtigungsgrundlage OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2018 - 5 B 1427/17 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht); Beschluss vom 27. Januar 2017 - 5 B 623/16 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht) m.w.N.,
11und keine auf § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW gestützte Abgabeanordnung zugrunde lag, welche eine vorherige Haltungsuntersagung voraussetzte. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin eine Sicherstellung und keine Abgabeanordnung ausgesprochen hat. Ein Indiz dafür liegt zunächst in der Bezeichnung der Maßnahme durch die Antragsgegnerin. Diese spricht in dem zu der Maßnahme gefertigten Protokoll und der Ordnungsverfügung vom darauffolgenden Tag sowie in ihren Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren durchgehend von einer Sicherstellung des Hundes. Besonders deutlich wird die Absicht einer Sicherstellung statt einer Abgabeanordnung in dem weiteren Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 23. März 2021 (in den Verwaltungsvorgängen wohl irrtümlich auf den 23. Februar 2021 datiert), in dem ausgeführt wird, die Antragstellerin habe vor Ort geäußert, dass sie ihren Hund nicht mitgebracht hätte, wenn sie zuvor von der Gefahr einer Sicherstellung gewusst hätte. Dies zeige, dass eine reine Haltungsuntersagung mit Gelegenheit zur Abgabe dazu geführt hätte, dass der Hund einem Zugriff durch die Behörde entzogen worden wäre. Weiterhin ging die Antragsgegnerin offensichtlich davon aus, ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis an dem Hund zu begründen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW), was Rechtsfolge einer Sicherstellung ist. Denn der Begründung der Ordnungsverfügung lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin am 22. März 2021 über die Rechtsfolgen einer Verwahrung hinsichtlich der Kostentragung gemäß § 15 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. § 24 Nr. 12 OBG NRW i.V.m. § 46 Abs. 3 PolG NRW aufgeklärt worden ist. Darin heißt es, sie sei darüber informiert worden, dass sie die anfallenden Unterbringungskosten für ihren Hund zu tragen habe. Angesichts dieser Indizien für den Ausspruch einer Sicherstellung führt es auch zu keiner anderen Beurteilung, dass in der Begründung der Ordnungsverfügung im Zusammenhang mit der Anhörung der Antragstellerin von einer Abgabeanordnung die Rede ist. Vielmehr ist dies angesichts der zahlreichen anderen Stellen in den Verwaltungsvorgängen und in den gerichtlichen Schriftsätzen, in welchen die Antragsgegnerin eine Sicherstellung erwähnt, als Versehen zu werten.
12Lag danach eine Sicherstellungsanordnung vor, konnte diese am 22. März 2021 in den Räumlichkeiten der Antragsgegnerin nur im Wege des Sofortvollzugs durch unmittelbaren Zwang gemäß §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 66 ff. VwVG NRW durchgesetzt werden. Denn sie ist, wenn sie wie hier durch Mitarbeiter der Ordnungsbehörde durchgesetzt wird (anders bei einer Sicherstellung durch Polizeibeamte, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO), nicht sofort vollziehbar.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2019 - 5 B 1629/18 -, juris, Rn. 5.
14Erst im Anschluss kann die Ordnungsbehörde von der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, die sofortige Vollziehung der Sicherstellung anzuordnen und damit einen Rechtsgrund für den Verbleib des Hundes in der öffentlich-rechtlichen Verwahrung schaffen. Dies kann im Rahmen einer Bestätigung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW oder isoliert erfolgen und ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2019 - 5 B 1629/18 -, juris, Rn. 7.
16Die danach erforderliche spätere Anordnung der sofortigen Vollziehung ist aber nicht erfolgt. Die nach der Behauptung der Antragsgegnerin am 22. März 2021 mündlich ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung bezog sich bereits nach ihrem eigenen Vortrag nur auf eine Haltungsuntersagung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW und nicht auf die Sicherstellung. Überdies wahrte diese mündliche Anordnung auch nicht die Schriftform des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Begründung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung, welche in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 23. März 2021 enthalten ist, bezieht sich lediglich auf die in Ziffer 1 der Verfügung ausgesprochene Untersagung des Haltens und Führens von „D. “, nicht aber auf eine Sicherstellungsanordnung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wäre aber erforderlich gewesen, um einen (fortbestehenden) Rechtsgrund für den Verbleib des Hundes in der öffentlich-rechtlichen Verwahrung zu schaffen.
17Wurde danach die spätere Anordnung der sofortigen Vollziehung unterlassen, kam der gegen die Sicherstellung erhobenen Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 112 JustizG NRW. Denn diese Norm dient lediglich dazu, in besonders dringlichen Situationen eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen. Sie erlaubt jedoch nicht, ein bereits mehrere Monate zurückliegendes ordnungsbehördliches Einschreiten fortdauern zu lassen und eine weiterhin fehlende sofort vollziehbare Grundverfügung zu ersetzen.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2019 - 5 B 1629 18 -, juris, Rn. 11.
19Kommt der Klage der Antragstellerin gegen die Sicherstellungsanordnung danach aufschiebende Wirkung zu, war der aus dem Tenor ersichtliche Ausspruch zu tätigen. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten sei ergänzend darauf hingewiesen, dass auch eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem privaten Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung zulasten der Antragsgegnerin ausgehen dürfte, da sich die im Sofortvollzug durchgeführte Wegnahme des Hundes als voraussichtlich rechtswidrig erweist. § 55 Abs. 2 VwVG NRW erlaubt den Sofortvollzug eines Verwaltungsakts lediglich dann, wenn die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Der vollzogene (hypothetische) Verwaltungsakt muss also rechtmäßig sein. Dies ist hier nicht der Fall, da nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin das ihr zukommende Ermessen ausgeübt hat.
20Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen folgt aus der Formulierung „kann“ in § 43 PolG NRW das Erfordernis einer Ermessensausübung über ein Einschreiten im Einzelfall. Insoweit sind der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage keine Anzeichen dafür zu entnehmen, dass das Ermessen bei Fehlen der erforderlichen Haltungserlaubnis regelmäßig dahingehend reduziert sei, dass eine Sicherstellung des Hundes und Unterbringung in einem Tierheim erfolgen müsse. Einer nachvollziehbaren Ermessensbegründung bedarf es gerade in den Fällen lediglich formaler Rechtsverstöße bei der Hundehaltung, weil sich aus diesen nicht notwendig auf eine hohe Wahrscheinlichkeit der Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Menschen und anderen Tieren schließen lässt.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2018 - 5 B 1427/17 -, S. 5 f. des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht); Beschluss vom 27. Januar 2017 - 5 B 623/16 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht).
22Dabei sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Rechtfertigung einer sofortigen Sicherstellung eines abstrakt gefährlichen Hundes stets Anhaltspunkte für eine von dem Hund oder seinem Halter ausgehende konkrete Gefahr erforderlich, die über die rassenspezifische abstrakte Gefährlichkeit hinausgeht.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2019 - 5 B 1629/18 -, juris, Rn. 13.
24Es ist zudem nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß § 15 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. § 15 OBG NRW erforderlich, dass die Antragsgegnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung etwaige weniger belastende und gleich wirksame Alternativen in Erwägung zieht. Dass eine Sicherstellung nicht die einzige und zwingende behördliche Reaktion bei fehlender Erlaubnis ist, zeigt bereits die Möglichkeit, gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW im Falle der Haltungsuntersagung anzuordnen, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. Auch Gründe des Tierschutzes können dafür sprechen, andere Unterbringungsmöglichkeiten in Erwägung zu ziehen.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2017 - 5 B 623/16 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht).
26Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die dem Sofortvollzug zugrundeliegende Sicherstellung als ermessensfehlerhaft. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das ihr zukommende Ermessen erkannt und ausgeübt hat. In dem gefertigten Sicherstellungsprotokoll wird insoweit lediglich erwähnt, dass die Haltungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 LHundG NRW nicht vorlägen, weshalb die Haltungsuntersagung verfügt worden sei. Danach folgt der Passus „Sicherstellung sofort; Wegnahme von Amts wegen (§ 62 i.V.m. §§ 66 bis 75 VwVG NRW)“. Weitere Erwägungen zu den Gründen der Sicherstellung finden sich nicht. Auch aus dem am 23. März 2021 gefertigten Aktenvermerk ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hätte. In Bezug auf die Sicherstellung wird dort nur erwähnt, dass diese erfolgt sei. Insbesondere hat die Antragsgegnerin Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung durch „D. “ weder vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin weniger belastende Alternativen in Erwägung gezogen hätte.
272. Soweit die Antragstellerin im Übrigen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 23. März 2021 angeordnete Untersagung des Haltens und Führen des Hundes „D. “ begehrt, hat ihr Antrag nur insoweit Erfolg, als er sich gegen die Untersagung des Führens von „D. “ richtet.
28Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Dies hat die Antragsgegnerin hier jedenfalls in der Ordnungsverfügung vom 23. März 2021 getan, und zwar sowohl hinsichtlich der Untersagung des Haltens als auch des Führens von „D. “. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen bei der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt.
29Nach diesen Grundsätzen war die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 2035/21 wiederherzustellen, soweit sie sich gegen die Untersagung des Führens des Hundes „D. “ durch die Antragstellerin richtet. Denn insoweit erweist sich der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig.
30Das Verbot (auch) des Führens eines gefährlichen Hundes ergibt sich bei Fehlen der an einen Hundeführer zu stellenden Anforderungen aus § 5 Abs. 4 Satz 2 LHundG NRW unmittelbar aus dem Gesetz, wie sich an dem Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 8 LHundG NRW zeigt. In anderen Fällen lässt sich eine Führungsuntersagung mangels spezieller Regelung unter den dort genannten Voraussetzungen auf die Grundlage des § 12 Abs. 1 LHundG NRW stützen. Die Anwendung dieser Norm setzt unter anderem voraus, dass die Behörde das ihr darin eingeräumte Ermessen ausübt.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2018 - 5 E 45/17 -, S. 8 f. des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht).
32Vorliegend ergibt sich nicht direkt aus dem Gesetz, dass es der Antragstellerin verboten ist, den Hund „D. “ weiter zu führen, da seitens der Antragsgegnerin nicht in Abrede steht, dass sie über die Voraussetzungen zum Führen gefährlicher Hunde gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 LHundG NRW verfügt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich der nach den obigen Grundsätzen auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW zu stützenden Führungsuntersagung überhaupt Ermessenserwägungen angestellt hat. Der im Hauptsacheverfahren angefochtenen Ordnungsverfügung lässt sich keine Begründung der Entscheidung entnehmen, der Antragstellerin neben der Haltung des Hundes auch das Führen zu untersagen. Alle Erwägungen der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid vom 23. März 2021 beziehen sich stets nur auf die Haltung des Hundes. Insbesondere führt die Antragsgegnerin nicht aus, für welchen verbliebenen Anwendungsbereich sie das neben der Haltungsuntersagung zusätzlich verfügte Verbot des Führens ebenjenes Hundes für zweckmäßig erachtet.
333. Der Antrag der Antragstellerin hat jedoch im Übrigen keinen Erfolg, soweit sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. März 2021 angeordneten Haltungsuntersagung begehrt.
34Zunächst enthält die Ordnungsverfügung vom 23. März 2021 eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Optisch getrennt vom Rest des Bescheides führt die Antragsgegnerin aus, dass das Interesse der Allgemeinheit, vor den Gefahren einer nicht erlaubnisfähigen Haltung eines gefährlichen Hundes geschützt zu werden, das Interesse der Antragstellerin, ihren Hund bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin zu halten, überwiege. Es könne nicht hingenommen werden, dass etwa bis zum Abschluss eines Verfahrens so bedeutende Individualrechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Personen beeinträchtigt würden. Außerdem gelte es, einem Nachahmungs- und Gewöhnungseffekt bei anderen Hundehaltern entgegenzuwirken. Der im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO geforderte Einzelfallbezug ist mit diesem Begründungsinhalt hinreichend erkennbar. Unerheblich ist an dieser Stelle dagegen, ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich trägt.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2015 - 5 B 340/15 -, juris, Rn. 5.
36Auch im Weiteren hat der Antrag betreffend die Haltungsuntersagung keinen Erfolg. Denn insoweit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, da sich diese Maßnahme bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und auch sonst ein Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragstellerin nicht erkennbar ist. Dabei ist es nicht von Belang, ob die Haltungsuntersagung gegenüber der Antragstellerin bereits am 22. März 2021 mündlich ausgesprochen wurde, da nicht ersichtlich ist, dass insoweit inhaltliche Unterschiede zu der am 23. März 2021 schriftlich verfügten Haltungsuntersagung bestünden.
37Es bestehen zunächst keine Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit. Insbesondere ist die Antragstellerin am 22. März 2021 mündlich zu der beabsichtigten Haltungsuntersagung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden.
38Die Haltungsuntersagung erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW soll das Halten eines gefährlichen Hundes u.a. dann untersagt werden, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder eine erforderliche Erlaubnis versagt wurde. Gefährliche Hunde sind gemäß § 3 Abs. 1 LHundG NRW Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist. (Abstrakt) Gefährliche Hunde sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen in diesem Sinne sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt.
39Gemessen daran handelt es sich zunächst bei dem von der Antragstellerin gehaltenen Hund D. aller Voraussicht nach um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, nämlich um die Kreuzung eines American Staffordshire Terriers mit einem anderen Hund. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der Hund der Antragstellerin von dieser als American Bully bezeichnet wird. Denn diese Rassebezeichnung ist weder in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG erwähnt noch war sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von einem der Hundeverbände (FCI bzw. UKC) anerkannt, so dass allein entscheidend ist, ob die phänotypischen Merkmale einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen deutlich hervortreten.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - 5 B 761/19 -, juris, Rn. 2; Urteil vom 12. März 2019 - 5 A 1210/17 -, juris, Rn. 62 ff.
41Das Landeshundegesetz definiert, soweit es in den § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 einzelne Hunderassen aufzählt, diese nicht selbst, sondern greift auf allgemein anerkannte Rassedefinitionen insbesondere durch die großen nationalen und internationalen kynologischen Fachverbände zurück, in denen eine Rasse anhand phänotypischer, durch Vererbung übertragbarer Merkmale beschrieben und so eine Zuordnung eines einzelnen Hundes zu dieser Rasse ermöglicht wird. Die Bestimmung der Rassezugehörigkeit eines Listenhundes erfolgt demnach anhand der äußerlich erkennbaren körperlichen Merkmale des jeweiligen Tieres, da eine eindeutige genetische Definition der einzelnen durch Zuchtauswahl entstandenen Hunderassen nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft (noch) nicht möglich ist.
42St. Rspr. des OVG NRW, vgl. zuletzt Urteil vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 22 ff. m.w.N.
43Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW sind Kreuzungen nach Satz 1 Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. Ein deutliches Hervortreten in diesem Sinne kann (nur) dann angenommen werden, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer der in der Vorschrift genannten Rassen zeigt. Die Frage, wann bei einem Hund ein so verstandenes Hervortreten gegeben ist, ist einer rein schematischen Beantwortung nicht zugänglich. Maßgeblich ist vielmehr eine wertende Betrachtung im Einzelfall, die in den Blick nimmt, ob ungeachtet des nicht zu leugnenden Einflusses anderer Rassen bestimmte, die in Rede stehende Rasse besonders charakterisierende Merkmale deutlich ausgeprägt sichtbar sind.
44St. Rspr. des OVG NRW, vgl. zuletzt Urteil vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 28 m.w.N.
45Nach neuerer Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei bei den charakterisierenden Merkmalen zunächst an solche im Rassestandard aufgeführten äußeren Merkmale des jeweiligen Hundes zu denken, die konstitutionsbedingt zu der Gefährlichkeitsvermutung beitrügen. Dies werde regelmäßig bei der die Kopfform mitprägenden Ausbildung von Kiefer und Gebiss, bei Hals und Brust, der Bemuskelung dieser Körperpartien, der Bemuskelung des Körpers im Ganzen sowie hiermit zusammenhängend bei Größe und Gewicht des Hundes sowie deren Verhältnis zueinander der Fall sein.
46Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 32 m.w.N.
47Nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen könne sich das genetische Potential, welches bei Hinzutreten weiterer Umstände die aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr werden lassen kann, jedenfalls in der Regel mit fortschreitender Abnahme dieses genetischen Potentials durch wiederholte Kreuzungen mit anderen Hunden im Zuge der Generationen zunehmend verflüchtigen.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 40.
49Angesichts dieses Befundes sei, um eine ufer- und konturenlose Definition der „Kreuzungen“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW zu vermeiden, ein enges Verständnis des Hervortretens des Phänotyps einer der gelisteten Rassen erforderlich. Nicht ausreichend könne es daher sein, dass ein Hund lediglich einige Merkmale der in Rede stehenden gefährlichen Hunderasse zeige, selbst wenn diese als einzelne Merkmale deutlich hervorträten. Vielmehr müsse man, auch um sowohl Behörden als auch Haltern eines Hundes die Erkennbarkeit und die praktikable Handhabung zu ermöglichen, fordern, dass der Standard der in Rede stehenden Rasse im Wesentlichen erfüllt werde und Abweichungen lediglich Randbereiche, wie etwa Fellfarbe, Ohrenform oder Schwanzform, beträfen. Demgegenüber müssten die das Erscheinungsbild einer Rasse regelmäßig besonders charakterisierenden Merkmale – wie insbesondere Kopfform, Größe und Gewicht und deren Verhältnis zueinander sowie generell die Proportionen der verschiedenen Körperteile zueinander – vorliegen. Zudem werde man fordern müssen, dass gerade auch die körperlichen Merkmale gegeben seien, die die Gefährlichkeitseinstufung in körperlicher Hinsicht rechtfertigten.
50Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 44.
51Ob in dem zuletzt genannten Maßstab ein engeres Kreuzungsverständnis als bisher von dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugrunde gelegt zu sehen ist und ob die Kammer einer solchen Auslegung des Begriffs der Kreuzung folgt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
52Denn der Hund der Antragstellerin ist jedenfalls in Anwendung der Zweifelsregel gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW als gefährlicher Hund einzustufen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW hat in Zweifelsfällen der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW nicht vorliegt. Dieser Nachweis ist der Antragstellerin nicht gelungen.
53Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ermöglicht es die Zweifelsregelung in § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW zwar nicht, Hunde als gefährlich einzustufen, bei denen von einem deutlichen Hervortreten nur möglicherweise ausgegangen werden kann. Vielmehr müsse grundsätzlich das deutliche Hervortreten der die in Rede stehende Rasse besonders charakterisierenden Merkmale im Sinne des Satzes 2 positiv festgestellt werden. Erst im Anschluss hieran sei gegebenenfalls der Hundehalter nach § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW verpflichtet, nachzuweisen, dass sein Hund keine Kreuzung im Sinne des Satz 1 ist.
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 71 m.w.N.
55Ausnahmen hiervon könnten jedoch unter anderem dann in Betracht kommen, wenn der zu begutachtende Hund in einem Alter sei, in dem eine verlässliche Phänotypbestimmung noch nicht möglich sei. In diesen Fällen könne unter Umständen bei Vorliegen objektiver Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine der aufgelisteten Rassen handelt, die Zweifelsregelung zur Anwendung kommen. Dies sei auch interessensgerecht, weil es bei einem Welpen dem Halter in der Regel (noch) möglich sein werde, entsprechende Informationen über die Elterntiere zu erhalten und damit den durch objektive Anhaltspunkte gestützten Eindruck zu erschüttern.
56Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 75.
57In Anbetracht dessen dringt die Antragstellerin mit ihrem Vortrag nicht durch, wonach eine abschließende Rassefeststellung bei einem 16 Wochen alten Welpen nicht möglich gewesen sei. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner jüngeren Rechtsprechung noch offen gelassen, ob eine Rassefeststellung bei einem wenige Monate alten Hund verlässlich möglich ist.
58Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2020 - 5 B 703/20 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht).
59Nach der neuesten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist jedoch hinsichtlich des Ergebnisses der Rassefeststellung eines noch nicht ausgewachsenen Hundes jedenfalls die Zweifelsregelung des § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW anwendbar.
60Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Hund der Antragstellerin als gefährlicher Hund einzustufen. Denn er befand sich bei der Durchführung der amtstierärztlichen Rassefeststellung mit knapp 16 Wochen in einem Alter, in dem aufgrund des noch zu erwartenden Wachstums noch keine verlässliche Phänotypbestimmung möglich ist. Davon geht sowohl die Antragstellerin in ihren Ausführungen zu der zu erwartenden Größe und Gewicht des Hundes als auch die Antragsgegnerin aus, die auf dem Formular zur Rassebestimmung festgehalten hat, dass eine abschließende Beschreibung des Hundes aufgrund des Alters nicht erfolge.
61War danach ein Anwendungsfall der Zweifelsregelung gegeben, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei „D. “ um eine Kreuzung eines American Staffordshire Terriers mit einem anderen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW handelt. Denn ausweislich der amtstierärztlichen Rassefeststellung, welcher aufgrund der besonderen Expertise von Amtsveterinären bei der Rassebestimmung grundsätzlich eine besondere Bedeutung zukommt, sodass sich die zuständige Behörde regelmäßig auf diese Stellungnahme stützen kann,
62vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2020 - 5 B 838/20 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht) unter Verweis auf den in anderem Zusammenhang ergangenen Beschluss des BVerwG vom 27. April 2016 - 2 B 23.15 -, juris, Rn. 18,
63weist „D. “ zahlreiche der phänotypischen Merkmale auf, welche einen American Staffordshire Terrier charakterisieren. Ein Abgleich des FCI-Standards Nr. 286 (American Staffordshire Terrier) mit der durchgeführten amtstierärztlichen Rassebestimmung ergibt eine Übereinstimmung unter anderem hinsichtlich der Kopfform, welche im Standard als „breiter Schädel“ und in der Begutachtung als „breiter Kopf“ beschrieben wird. Ebenso verfügt „D. “ ausweislich der Begutachtung über die im Rassestandard geforderten anliegenden Lefzen. Die Amtstierärztin attestiert ihm eine „deutlich ausgeprägte Wangenmuskulatur“, was mit der im Rassestandard benannten „sehr ausgeprägten Wangenmuskulatur“ übereinstimmt. Die „komplett pigmentierte“ Nase passt ebenfalls zu der im Rassestandard erwähnten „ausschließlich schwarzen“ Nase. Weiterhin besitzt „D. “ runde und weit auseinanderliegende Augen, wiederum in Übereinstimmung mit dem Rassestandard. Seine Schneidezähne stehen nach der Beurteilung aufeinander, womit die Vorgabe des Rassestandards „obere Schneidezahnreihe greift ohne Zwischenraum über die untere“ erfüllt wird. Er hat die im Standard geforderten Rosenohren, ebenso wie die darin verlangte tiefe und breite Brust. Die im Standard geforderte „starke Bemuskelung“ der Hinterläufe dürfte ebenfalls der bei „D. “ vorgefundenen „guten Bemuskelung“ entsprechen.
64Bestehen aufgrund der zahlreichen Übereinstimmungen mit dem Rassestandard bereits objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Kreuzung mit einem American Staffordshire Terrier, wird diese Annahme nicht durch das Vorbringen der Antragstellerin zu der zu erwartenden Größe des Hundes erschüttert. Zum einen steht bereits noch nicht fest, ob „D. “ mit 37 cm Größe im Zeitpunkt der Begutachtung den Rassestandard von 46 bis 48 cm verlassen wird bzw. ob eine etwaige Überschreitung eine erhebliche Abweichung, die nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen jedenfalls bei einer Überschreitung des Standards um 10 % nicht gegeben ist,
65vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 46,
66darstellte. Die dazu getroffenen Überlegungen der Antragstellerin stellen eine bloße Prognose dar. Zum anderen erfordert die Annahme eines gefährlichen Hundes in Anwendung der Zweifelsregelung bei noch nicht ausgewachsenen Hunden lediglich objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Kreuzung und damit ein geringeres Maß an Gewissheit als bei ausgewachsenen Hunden. Dies wird im Hinblick auf das Kriterium der Größe besonders deutlich, da diese bei einem noch nicht ausgewachsenen Hund schlicht nicht abschließend beurteilt werden kann.
67Die Anwendung der Zweifelsregelung ist letztlich auch interessensgerecht. Denn der Antragstellerin wäre es möglich gewesen, Informationen über die Elterntiere zu erhalten und den aufgrund der objektiven Anhaltspunkte bestehenden Eindruck zu erschüttern. Die Züchterin des Hundes ist der Antragstellerin bekannt, da sie in den Heimtierausweis eingetragen ist. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat die Antragstellerin nach der Sicherstellung des Hundes sogar Kontakt zu der Züchterin aufgenommen. Über diesen Kontakt hätten Informationen zur Abstammung des Hundes erfragt werden können. Entsprechende Nachweise hat die Antragstellerin aber nicht beigebracht.
68Handelt es sich bei dem Hund der Antragstellerin in Anwendung der Zweifelsregelung aller Voraussicht nach um die Kreuzung eines American Staffordshire Terriers mit einem anderen Hund, mithin um einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW, liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW vor. Insoweit soll das Halten eines gefährlichen Hundes unter anderem untersagt werden, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW wird die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LHundG nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse der Antragstellerin (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW) ist weder nachgewiesen noch sind hierfür sonst Anhaltspunkte ersichtlich. Auch ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung des Hundes „D. “ durch die Antragstellerin besteht nicht.
69Hintergrund des Erfordernisses eines besonderen privaten oder eines öffentlichen Interesses an der Haltung ist der Umstand, dass die Haltung eines gefährlichen Hundes ein gesteigertes Risiko für die Bevölkerung bedeutet. Dabei kann ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung beispielsweise aus Gründen des Tierschutzes gegeben sein, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll.
70Vgl. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. März 2002, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW), Landtags-Drucksache 13/2387, S. 22.
71Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kann auch an einer ununterbrochenen weiteren Haltung eines gefährlichen Hundes zur Vermeidung eines Tierheimaufenthaltes ein öffentliches Interesse bestehen. Dies ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut.
72Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2020 - 5 B 703/20 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht).
73Vorliegend ist die Annahme eines öffentlichen Interesses jedoch bereits aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt.
74Ein öffentliches Interesse im Sinne des § 4 Abs. 2 LHundG NRW scheidet nämlich jedenfalls dann aus, wenn die Vorgaben dieser Norm bewusst umgangen werden. Gleiches gilt unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten, wenn ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nimmt oder bzw. und behält, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kennt oder kennen musste.
75Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 5 B 446/14, 5 E 451/14 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 6. Januar 2011 - 5 E 888/10 -, S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht).
76Hierbei sind wegen der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren grundsätzlich hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen, wobei jeweils die Besonderheiten des zugrundeliegenden Falles zu beachten sind.
77Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - 5 B 761/19 -, juris, Rn. 8 m.w.N.
78Dies zugrunde gelegt, scheidet die Annahme eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW deshalb aus, weil die Antragstellerin sich wegen Verletzung bestehender Sorgfaltsanforderungen zurechnen lassen muss, bei der Schenkung des Hundes dessen Eigenschaft als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW gekannt haben zu müssen.
79Insoweit hat sie lediglich unkonkret vorgetragen, der Hund sei ihr von ihrer Schwester in Schleswig-Holstein geschenkt worden, wo solche Hunde gehalten werden dürften. Angesichts der Widersprüche zu den Angaben der Züchterin, die gegenüber der Antragsgegnerin geschildert hat, den Hund an einen Käufer in Schleswig-Holstein verkauft zu haben, der ihn laut Kaufvertrag nicht hätte weiterverkaufen dürfen, bestehen bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben zum Erwerbsvorgang. Zudem sind auch im Heimtierausweis lediglich die Züchterin und die Antragstellerin, nicht aber die Schwester der Antragstellerin, eingetragen. Selbst unter Zugrundelegung des von der Antragstellerin geschilderten Erwerbsgeschehens hat sie aber pflichtwidrig jegliche Maßnahmen unterlassen, die sie in die Lage versetzt hätten zu überprüfen, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt. Eine solche Überprüfung hätte sich indes aufgedrängt, da sich aus dem Heimtierausweis, welchen die Antragstellerin erhielt, ergab, dass es sich bei dem Hund um einen American Bully handelte, bei dem nach den obigen Ausführungen die Eigenschaft als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW in Form einer Kreuzung in Betracht kam. Dies war weiterhin angesichts des Phänotyps des Hundes offensichtlich, welchen die behandelnde Tierärztin bei dem ersten Besuch der Antragstellerin unmittelbar „ziemlich sicher“ als einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW einstufte. Zudem verfügte die Antragstellerin offenbar über ein Problembewusstsein hinsichtlich der Haltungsvoraussetzungen des Hundes, da sie gegenüber der Antragsgegnerin angab, dass „solche Hunde“ in Schleswig-Holstein gehalten werden dürften. Insoweit genügt es den Sorgfaltspflichten eines (künftigen) Hundebesitzers nicht, sich – wie es die Antragstellerin am 15. März 2021 getan hat – erst nach dem Erwerb und der Inbesitznahme eines Hundes zu erkundigen, ob für die Haltung eine Haltungserlaubnis erforderlich ist. Da sich die Züchterin des Hundes aus dem Heimtierausweis ergab, wäre es der Antragstellerin ohne weiteres möglich gewesen, sich dort vor der Annahme der Schenkung nach der Abstammung des Hundes zu erkundigen. In Anbetracht der Aussage der Züchterin gegenüber der Antragsgegnerin nach der Sicherstellung des Hundes, wonach sie die Hundegesetze in den einzelnen Bundesländern kenne und niemals einen ihrer Hunde nach Nordrhein-Westfalen verkaufen würde, hätte eine solche Anfrage der Antragstellerin bezüglich der Haltungsvoraussetzungen angesichts der Fachkenntnis der Züchterin auch Erfolg versprochen.
80Liegen danach die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW vor, bestehen ferner keine Bedenken gegen die ausgesprochene Rechtsfolge der Untersagung der Haltung, die das Gesetz als regelmäßige Folge vorsieht („soll“).
814. Keinen Erfolg hat der Antrag der Antragstellerin ferner, soweit sie im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Herausgabe ihres Hundes begehrt. Denn einer Herausgabe an die Antragstellerin selbst steht die in der Ordnungsverfügung vom 23. März 2021 ausgesprochene, (weiterhin) sofort vollziehbare Haltungsuntersagung im Wege.
82Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2018 - 5 B 1427/17 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht); Beschluss vom 27. Januar 2017 - 5 B 623/16 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht).
83Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO. Angesichts des Obsiegens der Antragstellerin in Bezug auf die Sicherstellungsanordnung und die Untersagung des Führens des Hundes und ihres Unterliegens hinsichtlich der Haltungsuntersagung und des Herausgabeanspruches erscheint eine hälftige Kostenteilung angezeigt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziffer 35.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
84Rechtsmittelbelehrung:
85(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
86Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
87Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
88Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
89Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
90Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
91(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
92Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
93Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
94Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
95Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
96War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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