Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 L 1943/21.A
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Eilantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus E. wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.
3Der am 2. September 2021 sinngemäß gestellte Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 5974/21.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. August 2021, Geschäftszeichen: 0000000-423, anzuordnen,
5hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
6Der Eilantrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaft. Die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides am 31. August 2021 ist mit Antragstellung am 2. September 2021 gewahrt.
7Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 des Asylgesetzes (AsylG) gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides begegnet bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Greifbare Anhaltspunkte, aufgrund derer das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegen könnte, sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
8Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
9Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
10Die Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach den Regelungen über das Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 23 ff. Dublin III-VO. Im Wiederaufnahmeverfahren ist der zuständige Staat – anders als im Aufnahmeverfahren – nicht nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO zu bestimmen, sondern es ist ausreichend, wenn der betreffende andere Mitgliedstaat den Erfordernissen nach Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III‑VO genügt,
11EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 –, juris, Rn. 58 ff.
12Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO finden Anwendung, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem zuvor ein Antrag gestellt wurde, das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats bereits in einer die Zuständigkeit dieses Staates begründenden Weise abgeschlossen ist, jedoch unabhängig davon, ob dieser Staat mit der Prüfung des Antrages nach der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) bereits begonnen hat,
13EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 –, juris, Rn. 51 bis 53.
14Da in einem solchen Fall die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrages bereits feststeht, erübrigt sich eine erneute Anwendung der Regeln über das Verfahren zur Bestimmung dieser Zuständigkeit, darunter in erster Linie der in Kapitel III der Dublin III-VO niedergelegten Kriterien,
15EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 –, juris, Rn. 67.
16So liegt der Fall hier. Rumänien hat dem Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes mit Schreiben vom 17. August 2021 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO stattgegeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller dort als Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde. Dies deckt sich auch mit der Einlassung des Antragstellers bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 2. August 2021, wonach sein Asylantrag in Rumänien abgelehnt worden sei. Ferner hat der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat (Deutschland) einen Asylantrag gestellt.
17Der Schutzzuerkennung durch die rumänischen Behörden stehen die Einwände des Antragstellers, er sei bei der Asylantragstellung in Rumänien noch minderjährig gewesen, habe infolgedessen ohne Bestellung eines Vormundes nicht wirksam einen Asylantrag stellen können und es seien keine speziellen Maßnahmen zu seinem Schutz als Minderjähriger ergriffen worden, nicht entgegen. Ausweislich des Schreibens der rumänischen Behörden vom 17. August 2021 hat der Antragsteller nämlich am 21. April 2021 internationalen Schutz beantragt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der am 00.00.2003 geborene Antragsteller bereits volljährig gewesen ist.
18Die damit nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO für Rumänien anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere hat das Bundesamt innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Frist von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung vom 9. Juli 2021 am 3. August 2021 ein Wiederaufnahmegesuch an Rumänien gerichtet, das ausweislich der automatisch generierten Empfangsbestätigung am selben Tag dort eingegangen ist. Rumänien hat mit Schreiben vom 17. August 2021 dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben.
19Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die Annahme des Wiederaufnahmegesuches durch Rumänien liegt weniger als sechs Monate zurück und die Überstellungsfrist wurde durch die Stellung des vorliegenden, fristgerecht gestellten Eilantrages unterbrochen.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15.15 –, juris, Rn. 11.
21Darüber hinaus kann sich der Antragsteller auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III‑VO Gebrauch zu machen, weil seiner Überstellung nach Rumänien rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert nur die Überstellung dorthin, begründet aber kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin.
22Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C 394/12 –, juris, Rn. 60, 62; EuGH, Urteil und vom 14. November 2013 – C 4/11 –, juris, Rn. 37; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 7.
23Davon abgesehen ist die Antragsgegnerin aber auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO – nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gehindert, den Antragsteller nach Rumänien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die für den Antragsteller eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Charta) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich brächte. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes,
24EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 87; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 –, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, S. 413,
25der Fall wäre, liegen hier nicht vor.
26Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-Verordnung nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Charta aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrages zuständig bestimmt ist. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbotes in Art. 4 EU-Charta geht jedoch hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird.
27Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 87.
28Daher ist für die Anwendung von Art. 4 EU-Charta gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss, das heißt im Falle der Gewährung internationalen Schutzes, dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren.
29Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 88, 76.
30Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen.
31Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 90 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 5. April 2016 – C404/15 und C‑659/15 –, juris, Rn. 89.
32Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 EU-Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 EU-Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt.
33Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, S. 413 (S. 414).
34Denn im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, gilt die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Charta, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) und der EMRK steht.
35Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris, Rn. 78 bis 80.
36Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.
37Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 89 ff. unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, S. 413 (S. 415 ff.).
38Unter Anwendung dieser Maßstäbe fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Rumänien mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr einer dem Antragsteller drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Charta bzw. Art. 3 EMRK zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss nach sich ziehen könnten.
39Das Gericht geht nach den vorliegenden aktuellen Erkenntnissen davon aus, dass in Rumänien keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen mit der Folge gegeben sind, dass Asylbewerber mit beachtlicher, das heißt überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden.
40So auch VG Leipzig, Beschluss vom 30. Juni 2021 – 7 L 347/21.A –, juris; VG Chemnitz, Beschluss vom 15. Juni 2021 – 5 L 196/21.A –, juris; VG Kassel, Urteil vom 31. Mai 2021 – 1 K 973/19.KS.A –, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 9. März 2021 – 8 B 111/20 –, juris; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 1. März 2021 – 10 L 33/21.A –, juris; VG München, Urteil vom 9. Februar 2021 – M 30 K 21.50059 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 2021 – 12 K 19/21.A –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2020 – 22 K 17460/17.A –, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 11. März 2020 – W 4 S 20.50079 –, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 3. März 2021 – A 19 K 406/21 –, juris; VG Leipzig, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 7 L 1186/19.A –, juris; a. A. VG Karlsruhe, Urteil vom 8. Juli 2021 – A 19 K 6766/18 –, juris; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17. Juni 2021 – 10 K 97/21.A –, juris.
41In Rumänien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Die rumänische Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen Organisationen, um Asylbewerbern unter anderem Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren. Das rumänische Asylverfahren, auch bei im Dublin-Verfahren rücküberstellten Personen, basiert auf den einschlägigen Richtlinien der EU und orientiert sich rechtlich und tatsächlich an den damit verbundenen europäischen Standards. Ein Asylsuchender wird in Rumänien angehört und hat bei der negativen Entscheidung einen Anspruch auf mindestens einen Rechtsbehelf.
42Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, Stand: 23. August 2021, S. 2 ff.
43Nach Rumänien rücküberstellte Asylbewerber genießen auch im Übrigen gesetzlich festgelegte Rechte. Mittellose Asylbewerber erhalten auf Antrag finanzielle Unterstützung für Verpflegung, Kleidung und sonstige Ausgaben sowie ein Taschengeld. Ausweislich der Asylum Information Database (aida) erhält ein erwachsener lediger Asylbewerber monatliche Beihilfen bzw. Gutscheine im Wert von 100 Euro (480 RON).
44So aida, Country Report: Romania, 2020 Update, S. 98, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf.
45Anhaltspunkte dafür, dass dieser Geldbetrag insbesondere auch angesichts der in Rumänien im Vergleich zu Deutschland deutlich geringeren Lebenshaltungskosten nicht für die Deckung des Existenzminimums ausreichen könnte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sind Asylbewerber hinsichtlich der materiellen Unterstützung rumänischen Staatsangehörigen gegenüber in etwa gleichgestellt.
46Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, Stand: 23. August 2021, S. 8.
47Darüber hinaus haben Asylbewerber, deren Asylantrag länger als drei Monate anhängig war, Zugang zum rumänischen Arbeitsmarkt und können so zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz beitragen. Asylbewerber haben außerdem das Recht auf eine kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung sowie eine klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Ihre Gesundheitsversorgung wird insbesondere durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt.
48Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, Stand: 23. August 2021, S. 8 ff.
49Asylbewerbern droht im Falle ihrer Rückführung nach Rumänien auch keine Obdachlosigkeit. Sie haben bis zum Ende des Asylverfahrens ein Recht auf Unterbringung in einem von sechs Unterbringungszentren. Diese erfüllen generell die Standards von Europäischer Union und UNHCR. Die regionalen Aufnahmezentren haben eine Kapazität von 1.100 Plätzen, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 mit 1.223 Asylbewerbern belegt waren. Trotz dieser vorübergehenden Überbelegung ist es bislang nicht vorgekommen, dass Asylbewerbern eine Unterbringung versagt worden wäre oder sie wegen eines Mangels an Unterbringungsplätzen abgewiesen worden wären.
50So aida, Country Report: Romania, 2020 Update, S. 105, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf.
51Da in der Vergangenheit weit mehr Unterbringungsplätze als Asylbewerber zur Verfügung standen,
52vgl. aida, Country Report: Romania, 2019 Update, S. 95, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/04/report-download_aida_ro_2019update.pdf,
53ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei der am 31. Dezember 2019 festgestellten Überbelegung um einen Dauerzustand handelt.
54Asylbewerben droht im Falle ihrer Rückführung nach Rumänien nach alledem nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.
55An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts aufgrund der Covid-19-Pandemie. Zwar trifft es zu, dass die Wirtschaftsleistung in Rumänien – wie in allen anderen europäischen Ländern auch – zurückgegangen ist.
56VG Cottbus, Urteil vom 1. April 2021 – 5 K 1582/17.A –, juris, Rn. 30.
57Dennoch finden sich keine Berichte darüber, dass diese Entwicklung zur Verelendung von Asylbewerbern führt. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass staatliche oder karitative Hilfe eingestellt worden sind oder werden sollen. Im Übrigen erholt sich Rumäniens Wirtschaft schneller als erwartet. Die Aussichten zur Entwicklung des realen Bruttoinlandsproduktes fallen zuversichtlich aus. Die Weltbank rechnet für 2021 mit einem voraussichtlichen Wachstum von 4,3 Prozent. Eine ähnliche Prognose wagt die F. Bank mit einem Plus von 4,2 Prozent. Die V. D. Bank erwartet sogar ein Wachstum von 5,2 Prozent. Die Analysten rechnen damit, dass die rumänische Wirtschaft zum Ende dieses Jahres das Vorkrisenniveau erreichen kann. Der Staat garantiert Kredite für den Wohnungsbau und stimuliert damit den Bausektor. Zudem fließen öffentliche Gelder in den Ausbau der Autobahnen. Eine weitere Stütze der Konjunktur ist nach den Erkenntnismitteln die Inlandsnachfrage. Analysten prognostizieren, dass der private Konsum 2021 zunehmen wird, parallel zur Entwicklung der Löhne, die in der Privatwirtschaft voraussichtlich leicht steigen werden. Darüber hinaus stellt die Europäische Union für Förderperiode von 2021 bis 2027 rund 80 Milliarden EUR an Finanzmitteln bereit.
58Germany Trade & Invest, Rumäniens Wirtschaft erholt sich von der Coronakrise, Stand: 7. Mai 2021, abrufbar unter: https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/wirtschaftsausblick/rumaenien/rumaeniens-wirtschaft-erholt-sich-von-der-coronakrise-631484.
59Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Erkenntnismittel erweisen sich die vom Antragsteller zitierten Ausführungen des VG Aachen,
60Urteil vom 3. Juli 2020 – 1 K 373/18. A – juris, Rn. 70 ff.,
61als veraltet.
62Dem Antragsteller droht im Falle seiner Rückführung nach Rumänien auch nicht deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, weil sein Asylantrag dort abgelehnt worden ist. Der Antragsteller hat ausweislich des aktuellen Länderberichts der aida einen Anspruch auf ein Folgeverfahren („subsequent application“).
63Vgl. aida, Country Report: Romania, 2020 Update, S. 82 ff., abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf.
64Es fehlt bei dieser Sachlage auch an Anhaltspunkten dafür, dass der Antragsteller im Falle seiner Überstellung nach Rumänien inhaftiert würde. Insbesondere erfüllt der Antragsteller keine der im aktuellen aida-Länderbericht zu Rumänien,
65vgl. aida, Country Report: Romania, 2020 Update, S. 125 ff., abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf,
66aufgeführten Haftgründe.
67Der Antragsteller kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass ihm als Folgeantragsteller in Rumänien kein Recht auf materielle Versorgung durch den Staat mehr eingeräumt wird.
68aida, Country Report: Romania, 2020 Update, S. 94, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf,
69Es kann nämlich nicht als unmenschliche oder entwürdigende Behandlung angesehen werden, wenn ein Aufnahmestaat abgelehnten Asylbewerbern, die – wie der Antragsteller nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens in Rumänien – grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet sind, keine materielle Versorgung mehr zuteilwerden lässt.
70So auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. August 2021 – 29 L 1503/21.A – nicht veröffentlicht; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. August 2021 – 29 L 1604/21 –, nicht veröffentlicht; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2018 – 12 L 1250/17.A –, juris, Rn. 46 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 3 L 1753/17.A –, juris, Rn. 50 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. August 2017 – 9a K 961/16.A –, juris, Rn. 36 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 13 L 254/14.A –, juris, Rn. 35 ff.
71Hat ein abgelehnter Asylbewerber das Land nach Durchführung des Asylverfahrens zu verlassen bzw. wird er in seine Heimat abgeschoben, kann in dem jeweiligen Mitgliedstaat keine Situation extremer materieller Not unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen mehr eintreten.
72Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris, Rn. 37.
73Eine allgemeine Verpflichtung des Aufnahmestaates, jeden seiner Hoheitsgewalt unterfallenden Menschen, der verpflichtet ist, das Hoheitsgebiet zu verlassen, zu versorgen, lässt sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht ableiten. Als endgültig abgelehnter Asylbewerber fällt der Antragsteller auch nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/33/EU des europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie). Soweit Art. 17 Aufnahmerichtlinie die allgemeinen Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und zur medizinischen Versorgung regelt, beschränkt sich der Anwendungsbereich auf „Antragsteller ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme“ (Abs. 1). Ein „Antragsteller“ ist nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchst. b Aufnahmerichtlinie jedoch nur ein solcher Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dies folgt auch aus dem in Art. 3 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie geregelten Anwendungsbereich, wonach die Richtlinie für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gilt, „solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen“. Ebenfalls hierfür spricht nicht zuletzt der Sinn und Zweck der Aufnahmerichtlinie. Sie bezweckt nach Erwägungsgrund 8 die unionsweite Gleichbehandlung von Antragstellern in allen Phasen und in allen Arten von Verfahren, die Anträge auf internationalen Schutz betreffen, „so lange, wie sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bleiben dürfen“. Die Lebensverhältnisse endgültig abgelehnter Asylsuchender betreffen demgegenüber nicht mehr das asylrechtliche Verfahren im eigentlichen Sinn, sondern ausschließlich noch den materiellen Status von Ausreisepflichtigen.
74Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 31. Oktober 2016 – 10 B 6264/16 –, juris, Rn. 21 ff. m.w.N.
75Auch die Gefahr, dass der Antragsteller aufgrund der Tatsache, dass sein Asylantrag in Rumänien abgelehnt wurde, von dort aus in sein Herkunftsland abgeschoben werden könnte, vermag – entgegen den Ausführungen des Antragstellers in seiner Antragsbegründung vom 2. September 2021 – systemische Schwachstellen nicht zu begründen. Dass bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein rechtsstaatskonformes Asylverfahren durchlaufen haben, mit ihrer Abschiebung zu rechnen haben, ist kein Mangel des Asylverfahrens und auch im Übrigen nicht menschenrechtswidrig.
76Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 516/14.A –, juris, Rn. 78, 140; VG Würzburg, Beschluss vom 2. März 2020 – W 8 S 20.50081 –, juris, Rn. 21.
77Ein Asylbewerber hat nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Dublin III-VO insbesondere kein Wahlrecht, sich den Mitgliedsstaat auszusuchen, in dem er sich bessere Chancen oder angenehmere Aufenthaltsbedingungen erhofft oder nach Ablehnung eines Asylantrages in einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat weiterzureisen, um eine weitere Prüfung seines Asylantrages mit einem für ihn günstigen Ergebnis zu erreichen. Auf eine „Zweitprüfung“ des Schutzbegehrens durch die Antragsgegnerin nach erfolglosem Durchlaufen des Asylverfahrens in dem zuständigen Mitgliedstaat hat ein Asylbewerber jedenfalls dann keinen Anspruch, wenn es – wie vorliegend für Rumänien – an jedem Anhaltspunkt dafür fehlt, dass das Asylverfahren im zuständigen Mitgliedstaat nach seiner Ausgestaltung oder nach der dortigen Rechtspraxis nicht den unions- oder konventionsrechtlichen Anforderungen genügt.
78Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 2. März 2020 – W 8 S 20.50081 –, juris, Rn. 21; VG Aachen, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 3 L 1753/17.A –, juris, Rn. 56 ff. m.w.N.
79Vor diesem Hintergrund ist der Antragsteller darauf zu verweisen, im Zuge seiner Überstellung nach Rumänien gegebenenfalls gegenüber den rumänischen Behörden im Rahmen eines Folgeverfahrens zu den Bedingungen in seinem Herkunftsland vorzutragen bzw. die nach dem rumänischen Rechtssystem vorgesehenen Rechtsbehelfe,
80aida, Country Report: Romania, 2020 Update, S. 82 ff, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf.
81zu ergreifen.
82Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 3 L 1753/17.A –, juris, Rn. 56 ff. m.w.N.
83Unter diesen Umständen steht gegenwärtig auch im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat nach dieser gesetzlichen Maßgabe neben zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen. Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum.
84Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris, Rn. 4; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2012 – 2 LB 163/10 –, juris, Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 – OVG 2 S 6.12 –, juris, Rn. 4 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 10 CE 14.427 –, juris, Rn. 4; OVG Saarland, Beschluss vom 25. April 2014 – 2 B 215/14 –, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 – A 11 S 1523/11 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 –, juris, Rn. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 – 2 M 299/04 –, juris, Rn. 9 ff.
85Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen.
86Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris, Rn. 10 m.w.N.
87Derartige zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind hier jedoch weder substantiiert vorgebracht worden noch sonst ersichtlich. Der Umstand, dass sich die Schwester des Antragstellers im Gebiet der Antragsgegnerin aufhalten, führt zu keinem anderen Ergebnis, da diese nicht Familienangehörige im Sinne des Art. 2 lit. g) Dublin III-VO und damit keine Kernfamilie des Antragstellers ist, für welche zudem besondere Abhängigkeitsverhältnisse nicht vorgetragen wurden.
88Vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 9. März 2021 – 8 B 111/20 –, juris, S. 10 des Beschlussumdrucks.
89Ein Abschiebungshindernis ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, er habe Herzprobleme, die sich dadurch äußerten, dass er ein Herzklopfen im Schlaf verspüre. Es fehlt zunächst an jeglichem Nachweis einer bestehenden Erkrankung. Der Vortrag des Antragstellers ist so unbestimmt und vage, dass er ersichtlich nicht geeignet ist, ein Abschiebungshindernis zu begründen. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller eine etwaig erforderliche medizinische Behandlung nicht auch in Rumänien erhalten würde.
90Der Rückführung des Antragstellers nach Rumänien steht auch nicht die Covid-19-Pandemie entgegen. Schon die Infizierungswahrscheinlichkeit ist als vergleichsweise gering einzustufen. Die 7-Tages-Inzidenz liegt bei 80,8 und bewegt sich damit auf einem mit der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Niveau.
91Weltgesundheitsorganisation, Covid-zahlen, Stand 14. September 2021, abrufbar unter: https://who.maps.arcgis.com/apps/dashboards/10a2438e6e2e4092a8e02772c42f0f2b#ext=30,25,70,70
92Zum anderen besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Verlaufes der Erkrankung für die Personengruppe, der der junge, nicht vorerkrankte Antragsteller angehört.
93Vgl. Robert Koch Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und Covid-19, Stand 14. Juli 2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=6472C4ADAE2BAB780673EEAC81FFA916.internet111?nn=2386228#doc13776792bodyText15.
94Überdies verringert sich die Wahrscheinlichkeit eines schweren Krankheitsverlaufs dadurch, dass sich der Antragsteller gegen das Virus impfen lassen kann. Insoweit werden Asylsuchende von der rumänischen Regierung in die nationale Impfkampagne einbezogen.
95Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, Stand: 23. August 2021, S. 8.
96Sonstige Gründe für ein Überwiegen des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse sind nicht erkennbar.
97Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
98Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
99Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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