Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 L 1589/21
Tenor
- 1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 2.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 16. Juli 2021 bei Gericht gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 4976/21 gegen die Entlassungsverfügung der P. Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2021 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, jedoch nicht begründet.
5Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde ‑ wie hier der Antragsgegner die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Der Antrag hat Erfolg, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung einer solchen Maßnahme kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung aus anderen Gründen überwiegt. Formales Erfordernis für die behördliche Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet wurde.
6Ausgehend von diesen Grundsätzen bleibt hier dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin der Erfolg versagt.
7A. Zunächst kommt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung - nicht schon wegen einer unzureichenden Begründung des Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) in Betracht. Der Antragsgegner hat in seinem Bescheid vom 16. Juni 2021 hinreichend deutlich gemacht, weshalb er eine sofortige Entlassung der Antragstellerin für erforderlich hält.
8Das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich ‑ in aller Regel ‑ nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf nur formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollziehungsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.
9Std. Rspr., vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2021 - 6 B 100/21 ‑, juris, Rz. 5 ff. und vom 19. Oktober 2020 - 6 B 1062/20 ‑, juris, Rz. 38
10Einen in diesem Sinne nur formelhaften Charakter weist die hier gegebene Begründung nicht auf. In der Entlassungsverfügung ist ausgeführt, dass eine Weiterbeschäftigung der Antragstellerin bei der G. zu Mehrarbeit für das Kollegium führe, da die Arbeitsergebnisse laufend kontrolliert und die vorhandenen Defizite dokumentiert werden müssten. Außerdem seien fiskalische Interessen betroffen; angesichts der eng begrenzten Mittel der öffentlichen Hand und der Verpflichtung zur sparsamen Wirtschaftsführung bestehe ein besonderes Interesse, das Land Nordrhein-Westfalen von der Fortzahlung der Dienstbezüge zu befreien. Gegenüber dem Interesse, die finanziellen Mittel des Staates sparsam zu verwalten, trete das Interesse der Antragstellerin an einem Verbleib in der Verwaltung zurück. Damit hat der Antragsgegner hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen er im Streitfall die Anordnung der sofortigen Vollziehung für erforderlich hält.
11B. Die in der Sache vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung aus.
12I. Die angegriffene Entlassungsverfügung vom 00. Juni 2021 erweist sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht als offensichtlich rechtswidrig. Im Gegenteil spricht alles für ihre Rechtmäßigkeit.
131. Die Entlassungsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Der Antragstellerin wurde vor der Entlassung mit Schreiben vom 00. März 2021 in einer den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW genügenden Weise Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Bezirkspersonalrat bei der P. Nordrhein-Westfalen hat der Maßnahme am 00. Juni 2021 zugestimmt. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde ordnungsgemäß beteiligt und hat keine Einwendungen erhoben („Mitzeichnung“, siehe die E-Mails vom 00. und 00 Juni 2021).
142. In materiellrechtlicher Hinsicht ist die Entlassungsverfügung ebenfalls nicht zu beanstanden.
15Rechtsgrundlage für die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach kann eine Beamtin auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit bewährt hat. Steht die fehlende Bewährung fest, ist die Beamtin zu entlassen; ein Ermessen ist dem Dienstherrn bei mangelnder Bewährung in der Probezeit nicht eingeräumt. Mit dem Wort „kann“ trägt § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG nur dem Gesichtspunkt Rechnung, dass der Dienstherr die Probezeit verlängern kann, wenn die Nichtbewährung der Beamtin noch nicht endgültig feststeht.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 ‑, juris, Rz. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 2 K 7451/12 -, juris, Rz. 43.
17Die Beurteilung, ob sich die Beamtin auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob sie den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter ihrer Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 - juris, Rz. 16.
19Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass die Beamtin diese Anforderungen erfüllen kann.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 - juris, Rz. 15.
21Ausgehend hiervon stellt der Begriff der Bewährung einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob die Beamtin sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, weshalb die Einschätzung über Bewährung oder Nichtbewährung einer Beamtin ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann.
22Vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 ‑, juris, Rz. 22 ff.
23Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung oder die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 - juris, Rz. 15.
25Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen beruhen und sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen.
26Vgl. BayVGH, Urteil vom 13. Januar 2016 ‑ 3 B 14.1487 ‑, juris, Rz. 34.
27Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in der Probezeit unter Anlegung eines strengen Maßstabs, bei Probezeiten oberhalb von zwölf Monaten wiederholt, zu beurteilen. Die regelmäßige Probezeit dauert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW drei Jahre.
28Von diesen rechtlichen Maßstäben ausgehend stellt sich die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe als rechtmäßig dar.
29a) Die Bewertung des Antragsgegners, dass die Antragstellerin sich in der Probezeit nicht bewährt hat, beruht auf einer tragfähigen Grundlage in Gestalt der Probezeitbeurteilungen. Die von der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der Beurteilungen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
30aa) Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin rügt, die Probezeitbeurteilungen seien unvollständig, weil die in den Vordrucken vorgesehenen Rubriken „Sonderaufgaben“, „Führungsverhalten“ und „Weitere Fähigkeiten“ nicht ausgefüllt seien. Die Antragstellerin verkennt den Sinn und Zweck des Beurteilungsvordrucks. Hierzu hat der Antragsgegner überzeugend ausgeführt (siehe den Schriftsatz vom 2. Juni 2021 in dem gegen die Probezeitbeurteilungen gerichteten Klageverfahren VG Düsseldorf, Az. 13 K 7351/20), dass der Vordruck eine Vielzahl von Eintragungsmöglichkeiten vorsieht, weil dies für die unterschiedlichen Laufbahnen der G. erforderlich ist, dass jedoch nicht alle Eintragungen bei jeder Laufbahn zu tätigen sind. Zum Beispiel sind Eintragungen zum Führungsverhalten bei Kräften der Laufbahngruppe 2.2 (ehemals höherer Dienst) erforderlich, die genauso wie Personen der Laufbahngruppe 1.2 (ehemals mittlerer Dienst) die Probezeit durchlaufen und mit dem gleichen Vordruck beurteilt werden. Für Personen der Laufbahngruppe 1.2, der die Antragstellerin angehört, entfallen diesbezügliche Angaben, weil sie keine Führungsaufgaben wahrnehmen. Führungsrelevantes Verhalten, weitere Fähigkeiten oder die (Nicht-)Übernahme von Sonderaufgaben sind generell keine Bewertungskriterien für die Bewährung einer Beamtin der Laufbahngruppe 1.2, weshalb das Auslassen der Eintragungen in den dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin keine negative Auswirkung auf die Bewährungsfeststellung haben kann. Lediglich angemerkt sei, dass der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, es stelle einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht dar, dass ihr keine Sonderaufgabe übertragen worden sei, unzutreffend ist. Im Gegenteil wäre es ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht, wenn der Antragsgegner ihr eine Sonderaufgabe übertragen hätte, obwohl sie noch nicht einmal ihren originären Arbeitsbereich eigenverantwortlich und selbstständig führen kann. Allenfalls wenn das Mindestmaß an Leistung im eigenen Zuständigkeitsbereich erreicht wird, kann man in Erwägung ziehen, einer Probezeitbeamtin Sonderaufgaben zuzuweisen.
31bb) Soweit die Antragstellerin ferner geltend macht, die ersten beiden Probezeitbeurteilungen schöpften die Beurteilungszeiträume (11. August 2018 bis 10. August 2019 bzw. 11. August 2019 bis 10. August 2020) nicht aus, weil die Vorsteherin des G1. sie bereits am 17. Juli 2019 bzw. am 25. Juni 2020 - und damit vor Ablauf des jeweiligen Beurteilungszeitraums ‑ gezeichnet habe, ist ebenfalls kein Rechtsfehler aufgezeigt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW ist als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit eine Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten spätestens nach zwölf Monaten und bei Probezeiten von mehr als zwölf Monaten eine weitere Beurteilung zum Ablauf der Probezeit zu erstellen. Diese zeitlichen Vorgaben erfordern und rechtfertigen die Einleitung und Durchführung des Beurteilungsverfahrens bereits vor dem Ende des Beurteilungszeitraums. Allerdings dürfen die Erstellung der dienstlichen Beurteilung und das Ende des Beurteilungszeitraums nur soweit auseinanderfallen, wie es der Zweck der termingerechten Erstellung der Probezeitbeurteilung erfordert. Denn mit der dienstlichen Beurteilung soll ein Leistungsbild für den gesamten Beurteilungszeitraum, nicht lediglich für einen Teil desselben, erstellt werden. Vor dem Hintergrund dieser Zweckbestimmung von Probezeitbeurteilungen ist der noch zulässige Zeitabstand zwischen der Erstellung der dienstlichen Beurteilung und dem Ende des Beurteilungszeitraums in Wochen, nicht in Monaten zu messen.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 ‑, juris, Rz. 45 ff.
33Diese Toleranzschwelle ist bei den beiden hier in Rede stehenden dienstlichen Beurteilungen (noch) nicht überschritten. Bei einem Beurteilungszeitraum von jeweils zwölf Monaten sind durch die vorzeitige Zeichnung bei der ersten Probezeitbeurteilung rund dreieinhalb Wochen und bei der zweiten Probezeitbeurteilung rund sechseinhalb Wochen außer Betracht geblieben. Derartige Zeiträume wird man in der Regel - so auch hier - für unbedenklich halten können, zumal dann, wenn eine Abstimmungsnotwendigkeit mit einer anderen Dienstelle - hier der P. - besteht, wofür ein entsprechender zeitlicher Vorlauf benötigt wird.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 ‑, juris, Rz. 49 (für einen Zeitraum von sechs Wochen).
35Hinzu kommt, dass anderweitig dokumentiert ist, dass sich das Leistungsbild der Antragstellerin in den sechseinhalb Wochen zwischen Zeichnung der zweiten Probezeitbeurteilung und Ablauf des zweiten Probezeitjahres nicht verändert hat. In dem hierzu gefertigten Vermerk vom 13. August 2020 über eine Besprechung zwischen der Vorsteherin des G1. und der Sachgebietsleiterin heißt es:
36„Am 13.08 fand zwischen der Unterzeichnerin und der zuständigen Sachgebietsleiterin Frau L. eine Besprechung statt. Gegenstand der Besprechung war der Stand bzw. die Entwicklung der Leistung von Frau O. seit der letzten Beurteilungsbesprechung am 00.06.2020 bzw. Schlusszeichnung der Beurteilung am 00.06.2020.
37Frau L. teilte mit, dass die Leistungen von Frau O. in den letzten zwei Monaten dem Leistungsniveau entsprechen wie zum Zeitpunkt der Beurteilungsbesprechung. Die Leistungen von Frau O. würden auch zum heutigen Zeitpunkt keine andere Beurteilung als ein „nicht bewährt“ rechtfertigen.
38Es wurde mit Frau L. vereinbart, dass sie Frau O. nach Rückkehr aus deren Urlaub am Montag, den 00.08.2020 die 2. Probezeit-Beurteilung aushändigt.“
39Danach lässt sich die - ohnehin eher theoretische - Annahme, die Antragstellerin hätte die verbleibende Zeit bis zum Ablauf des Beurteilungszeitraums genutzt, um das bisherige negative Leistungsbild in seiner Konstanz in Frage zu stellen, ausschließen.
40cc) Die Einschätzung der mangelnden dienstlichen Bewährung der Antragstellerin in der Probezeit beruht auch nicht deshalb auf einer falschen oder unzureichenden Beurteilungsgrundlage, weil die dritte ‑ abschließende - Probezeitbeurteilung (Beurteilungszeitraum: 11. August 2018 bis 30. Juni 2021) erst nach Aushändigung der Entlassungsverfügung vom 00. Juni 2021 wirksam geworden ist (Schlusszeichnung am 00. Juli 2021, Bekanntgabe durch Übergabe einer Kopie an die Antragstellerin am 00. September). Zwar ist gemäß § 5 Abs. 8 Satz 3 LVO NRW die abschließende Beurteilung über die Bewährung oder Nichtbewährung vor Ablauf der Probezeit anzufertigen. Der sich hieraus ergebende Fehler rechtfertigt aber entsprechend dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG NRW nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, weil er sich auf die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung nicht auswirkt. Grundlage der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist das Urteil des Dienstherrn, dass sich der Beamte in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht bewährt hat. Dieses Bewährungsurteil hat der Antragsgegner hier vor der Entlassung - und damit rechtzeitig ‑ getroffen. So heißt es in der ausführlichen Stellungnahme der Vorsteherin des G2. vom 00. April 2021 zu den dienstlichen Leistungen der Antragstellerin ab dem 00. Juni 2020 (Bl. 190 bis 195 der Gerichtsakte) zusammenfassend, eine Entwicklung zum Positiven habe nicht festgestellt werden können; die Gesamtschau aus Leistungs- und Befähigungsbeurteilung entspreche nicht den Anforderungen, die an eine durchschnittliche Kraft der Laufbahngruppe 1.2 gestellt würden. Liegt eine derartige Einschätzung vor, so wird sie nicht dadurch in ihrem Bestand in Frage gestellt, dass die letzte über die Probezeit erstellte dienstliche Beurteilung erst kurze Zeit nach der Entlassungsverfügung gezeichnet und bekannt gegeben wird. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der auf mangelnde Bewährung gestützten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist, ob die zur Stützung des negativen Urteils über die Bewährung herangezogenen Tatsachen zutreffen und ob sie im Rahmen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung die Entlassung wegen mangelnder Bewährung rechtfertigen.
41Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. April 1986 - 2 B 84/85 ‑, juris, Rz. 7 (zu einer nachträglich aus formellen Gründen aufgehobenen dienstlichen Beurteilung) und vom 14. Januar 1988 ‑ 2 B 64.87 ‑, juris, Rz. 6; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2011 - 1 A 808/09 ‑, juris, Rz. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2018 - OVG 10 N 34.17 ‑, juris, Rz. 12.
42Dies ist hier der Fall. Da das Urteil der Nichtbewährung als solches rechtlich nicht zu beanstanden ist (siehe hierzu nachfolgend), bleibt der Umstand, dass die letzte dienstliche Beurteilung erst nachträglich gezeichnet und bekannt gegeben wurde, ohne Einfluss auf das gefundene Ergebnis. Vielmehr müsste die Entlassung umgehend erneut verfügt werden, nachdem nunmehr die letzte dienstliche Beurteilung vorliegt.
43dd) Die einzelnen Bewertungen der jeweiligen Leistungs- und Befähigungsmerkmale in den Probezeitbeurteilungen sowie das Gesamturteil „nicht bewährt“ werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragstellerin sie für unzutreffend bzw. nicht nachvollziehbar hält. Die Antragstellerin verkennt den dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraum.
44Es steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil über die Beamtin stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung der Beamtin für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung der Beamtin ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vorgezeichneten rechtlichen Rahmen.
45Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 ‑ juris, Rz. 20, ausdrücklich aufrechterhalten im Urteil vom 17. September 2015 ‑ 2 C 27.14 ‑, juris, Rz. 15.
46Stehen ‑ wie hier - auf Werturteilen beruhende Beurteilungen zur gerichtlichen Überprüfung, kann das Verwaltungsgericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen „Tatsachen“ verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Dies zu verlangen ließe außer Acht, dass die einem Werturteil zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der - zusammenfassenden und wertenden ‑ persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar sind. Auch eine derartige Beurteilung muss jedoch in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein. Etwaige Defizite kann der Dienstherr im Rahmen der Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung ausgleichen, indem er der Beamtin die getroffenen Werturteile und ihre Grundlagen näher erläutert. Ggf. kann der Dienstherr auch noch bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinein weitere nähere Darlegungen machen, die die gefundenen Werturteile konkretisieren und damit plausibel machen.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 ‑, juris, Rz. 32;
48Der danach bestehenden Plausibilisierungspflicht ist der Antragsgegner mit seinen Ausführungen in dem Bescheid vom 00. November 2020, mit dem er die Anträge auf Abänderung der ersten beiden Probezeitbeurteilungen abgelehnt hat, sowie in dem im Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Entlassung ergangenen Schreiben vom 00. Juni 2021, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, in hinreichender Weise nachgekommen. Insbesondere ist dort im Einzelnen erläutert, aus welchen Gründen die Feststellung elementarer Defizite nicht in Widerspruch dazu steht, dass die Antragstellerin (mit der Note ausreichend) die Laufbahnprüfung bestanden hat.
49Der Umstand, dass die Antragstellerin die Plausibilisierung ihrerseits für nicht nachvollziehbar hält, beruht ersichtlich auf einer Diskrepanz zwischen Selbst- und Fremdwahrnehmung. Indem die Antragstellerin ihre eigene Bewertung der des Dienstherrn bzw. des für diesen handelnden Vorgesetzten entgegensetzt, verkennt sie dessen Einschätzungsprärogative. Nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte ist befugt, im wertenden Vergleich festzustellen, ob die Probezeitbeamtin den gestellten Anforderungen gerecht wird. Daher ist es unerheblich, dass die Antragstellerin die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale anders bewerten und insgesamt zu einem positiven Bewährungsurteil kommen würde.
50ee) Die Aussagekraft der Probezeitbeurteilungen wird nicht durch die Behauptung der Antragstellerin in Frage gestellt, dass am letzten Arbeitstag ihr damaliger Sachgebietsleiter, Herr G3. , in ihr Büro gekommen sei und geäußert habe, dass ihm die Sache leid tue, weil das „absolute Scheiße“ gewesen sei; man sehe sich immer zweimal im Leben, und wie das Verfahren ausgehe, werde sich zeigen. Hieraus, wie die Antragstellerin dies tut, abzuleiten, dass Herr G3. gegenüber der Vorsteherin des G1. unzutreffende Angaben betreffend das Leistungs- und Befähigungsbild gemacht habe, was ihn nun reue, geht fehl. Herr G3. hat hierzu am 00. Juli 2021 dienstlich erklärt (siehe Bl. 196 der Gerichtsakte):
51„Ich habe mich am letzten Arbeitstag der Frau O. in ihr Büro […] begeben, um sie zu verabschieden.
52Dabei habe ich wiederholt mein Bedauern zum Ausdruck gebracht und Frau O. wissen lassen, dass ich sie menschlich sehr schätze. [ …] Grund meines Aufsuchens der Frau O. an ihrem letzten Arbeitstag war eine persönliche Verabschiedung, die mir menschlich und persönlich ein Grundbedürfnis war. Ich habe ihr für die Zukunft alles Gute gewünscht und dabei tatsächlich geäußert, dass man sich ja immer ‚zweimal im Leben begegnet‘.
53Weitere Aussagen wurden von mir nicht geäußert, insbesondere nicht die zitierten Passagen der Frau O. in der eidesstattlichen Versicherung.“
54Aus dieser Erklärung ergibt sich, dass es Herrn G3. ein Anliegen war, in der auch für ihn nicht alltäglichen Situation seine persönliche Wertschätzung sowie sein Bedauern über das Scheitern der Probezeit zum Ausdruck zu bringen und der Antragstellerin Trost zuzusprechen. Wenn die Antragstellerin meint, aus dieser menschlichen Geste schlussfolgern zu können, Herr G3. habe bei einer „Intrige“ gegen sie mitgewirkt, dann wirft dies ein bezeichnendes Licht auf sie selbst. Gleiches gilt für die Behauptung, tatsächlich stelle sich „die Situation so dar, dass seit geraumer Zeit die ‚Aussortierung‘ der Klägerin in ihrer Probezeit systematisch betrieben wird, das heißt ihre Entlassung durch kontinuierliche drastische, evident willkürliche Unterbewertung vorbereitet und nunmehr durch die angefochtene Verfügung umgesetzt wurde“ (Unterstreichungen im Original, siehe Seite 12 der Antrags-/Klageschrift). Soweit die Antragstellerin sich als Beleg für das angebliche planmäßige „Aussortieren“ auf eine Äußerung der Vorsteherin des G1. in einem Gespräch am 00. Juni 2020 beruft, wonach die OFD beim zweiten „nicht bewährt“ ein Entlassungsverfahren einleite, und geltend macht, dies lasse sich kaum mit der Feststellung der Vorsteherin in einem Feedbackgespräch am 00. Dezember 2019 vereinbaren, dass das, was zähle, die dritte Beurteilung sei, konstruiert sie einen Widerspruch, wo keiner ist. Zutreffend verweist der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf, dass die Feststellung der Vorsteherin des G1. im Dezember 2019 zum damaligen Zeitpunkt korrekt war, weil sich erst im weiteren Verlauf des zweiten Jahres der Probezeit, in welchem die Antragstellerin in einem anderen Arbeitsgebiet eingesetzt wurde, herausstellte, dass sich ihre Leistungen auch dort nicht steigern würden. Die haltlose Unterstellung des „systematischen Aussortierens“ zeigt daher ebenfalls nur, dass die Antragstellerin (bzw. ihr Prozessbevollmächtigter) die Ebene einer sachlichen Auseinandersetzung verlassen hat.
55b) Genügen die dienstlichen Beurteilungen daher den rechtlichen Anforderungen, so ist die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie bereits zum 00. Juni 2021 und damit rund eineinhalb Monate vor dem regulären Ende der Probezeit (am 00. August 2021) erfolgt ist.
56Grundsätzlich trifft es allerdings zu, dass eine Entlassung nach Ablauf der regulären Probezeit auszusprechen ist. Dieser Grundsatz beruht auf der Erwägung, dass es dem Wesen einer beamtenrechtlichen (laufbahnrechtlichen) Probezeit entspricht, der Beamtin die Möglichkeit zu geben, während des ganzen Laufs der Probezeit ihre Eignung zu beweisen, und den Dienstherrn nicht zu nötigen, schon vor Beendigung der Probezeit sein Urteil über die Bewährung zu fällen und bei negativer Beurteilung über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu entscheiden. Gleichwohl kann die Ernennungsbehörde die Entlassung auch schon vor Ablauf der regulären Probezeit aussprechen, wenn die mangelnde Bewährung unumstößlich feststeht, der Mangel der Bewährung also auch während der restlichen Probezeit nicht mehr behoben werden könnte. Denn es widerspräche der Fürsorgepflicht, die Beamtin unangemessen lange - länger als für eine sorgfältige Prüfung aller Umstände erforderlich - in Ungewissheit über ihr beamtenrechtliches Schicksal zu lassen. Der Beamtin muss deshalb frühzeitig, sobald eine mangelnde Bewährung feststellbar ist, eine erforderliche Umstellung ermöglicht werden.
57Std. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 ‑ 2 C 35.88 ‑, juris, Rz. 22; ferner etwa VG Augsburg, Beschluss vom 16. Februar 2011 - Au 2 S 10.1971 ‑, juris, Rz. 44.
58Dass im vorliegenden Fall die mangelnde Bewährung der Antragstellerin bereits im Verlauf des dritten Jahres der Probezeit feststand, ergibt sich aus dem dies dokumentierenden Vermerk der Vorsteherin des G1. vom 00. April 2021 („Stellungnahme zu den dienstlichen Leistungen von Frau O. ab dem 00.06.2020“, Bl. 190 bis 195 der Gerichtsakte), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Den dortigen Feststellungen hat die Antragstellerin nichts Substanzielles entgegengesetzt.
59II. Auch im Übrigen muss das private Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der Vollziehung verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Entlassungsverfügung zurückstehen. Die Allgemeinheit und der Haushaltsgesetzgeber haben ein gewichtiges Interesse daran, dass die für Aufgabenwahrnehmung der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung stehenden Planstellen mit uneingeschränkt geeigneten und leistungsstarken Beamtinnen und Beamten besetzt werden. Insoweit geht es um nichts Geringeres als die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Daher besteht, wenn die betreffende Beamtin zu überdurchschnittlichen Fehlleistungen bei der Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte neigt, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entlassung. Hinzu kommt, dass mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die Fortzahlung der Besoldung an die Antragstellerin verbunden wäre. Hierfür müssten finanzielle Mittel aufgewendet werden, deren Rückforderung möglicherweise nicht durchsetzbar wäre. Hinter dem so begründeten öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit der Entlassungsverfügung muss das Interesse der Antragstellerin daran, vorläufig ihren Dienstgeschäften weiter nachgehen zu können, zurückstehen.
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61Der Wert des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens lediglich die Hälfte des halben Jahresgehaltes anzusetzen war.
62Rechtsmittelbelehrung:
63(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
64Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
65Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
66Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
67Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
68Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
69(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
70Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
71Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
72Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
73Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
74War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
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- 6 B 100/21 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 1062/20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 K 7451/12 1x (nicht zugeordnet)
- 13 K 7351/20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 84/85 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 808/09 1x (nicht zugeordnet)