Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 Nc 62/21
Tenor
- 1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 2.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
- Gründe:
Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.
3Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet.
4Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Zur gerichtlichen Vergabe stehen an der Antragsgegnerin Studienplätze im 1. und 3. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin weder außerhalb noch innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität zur Verfügung.
5A. Hinsichtlich eines außerkapazitären Studienplatzes ist der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (ggfls. beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, nicht gegeben; die im Wintersemester 2021/2022 tatsächlich bestehende Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im 1. und 3. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin ist durch die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Zulassungen erschöpft.
6Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2021/2022 vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 850), geändert durch Verordnung vom 19. November 2021 (GV. NRW. S. 1222), für das 1. Fachsemester auf 408 und durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern für das Studienjahr 2021/2022 für das 3. Fachsemester im Wintersemester 2021/2022 auf 392 festgesetzt. Tatsächlich ergibt sich auf der Basis der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen sowie der von der Kammer angestellten Ermittlungen eine jährliche Aufnahmekapazität für das 1. Fachsemester von 418 und für das 3. Fachsemester von 401 Studienplätzen.
7Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2021/2022 für den Studiengang Humanmedizin, dessen Plätze in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, hat die Antragsgegnerin gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591), geändert durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 440) weiterhin die Vorschriften der zuletzt durch die Verordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. S. 1036) maßgeblich geänderten Fassung der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) zu Grunde gelegt und damit auch die nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 11. Februar 2021 und vom 22. Juni 2021 zum Berechnungsstichtag 1. März 2021 erhobenen und zum 15. September 2021 überprüften Daten.
8Dies begegnet keinen Bedenken. Zwar wird das Medizinstudium an der Antragsgegnerin für Studierende, die sich seit dem Wintersemester 2013/2014 für den Studiengang Humanmedizin mit dem Abschluss Staatsexamen für das 1. Fachsemester eingeschrieben haben bzw. einschreiben, nicht mehr als Regelstudiengang mit der klassischen Aufteilung in vorklinischen und klinischen Studienabschnitt, sondern als Modellstudiengang durchgeführt (§§ 1 ff., 40 der Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin an der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2013, Amtl. Bekanntmachungen Nr. 24/2013 vom 21. Oktober 2013, in der Fassung der Zweiten Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung vom 27. September 2019, Amtl. Bekanntmachungen Nr. 36/2019 vom 27. September 2019, verfügbar auf www.hhu.de). Die Ausbildung im Modellstudiengang unterscheidet sich in Struktur, Ausbildungsinhalten, Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer grundlegend vom Regelstudiengang (§ 41 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335), nachfolgend: ÄApprO).
9Gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 21 KapVO, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GV. NRW. S. 830), § 41 ÄApprO darf bei der Erprobung eines neuen Studiengangs die Ausbildungskapazität losgelöst von den Regelungen des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung festgesetzt werden. Das danach bestehende Ermessen muss die Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der Grundrechte der Hochschule und der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG, der Grundrechte der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und der eingeschriebenen Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie des öffentlichen Interesses an der Reform der ärztlichen Ausbildung ausüben. Hiervon ausgehend ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn in der Umstellungs- und Erprobungsphase des Modellstudiengangs die Kapazität nach dem früheren Regelstudiengang berechnet wird, um dem Orientierungs- und Neuordnungsprozess Zeit zu geben. Etwas anderes müsste nur dann gelten, wenn diese Art der Kapazitätsberechnung die wahre Ausbildungskapazität erkennbar verfehlte. Dafür fehlen aber jegliche Anhaltspunkte; im Gegenteil gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die fiktive Berechnung kapazitätsfreundlich ist.
10Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2014 – 13 B 776/14 –, juris, Rdnr. 5, und Beschlüsse vom 31. März 2004 – 13 C 20/04 – und vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 –, jeweils juris.
11Der Modellstudiengang an der Antragsgegnerin befindet sich nach wie vor in der Erprobungsphase (vgl. §§ 4, 5 Abs. 1 der Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin). Er ist mit Verfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2017 – der Kammer vorgelegt im Verfahren 15 Nc 73/18 – unter der Bedingung laufender wie auch abschließender Evaluation bis zum 30. September 2023 verlängert worden. Eine verfassungswidrige Untätigkeit des nordrhein-westfälischen Verordnungsgebers ist damit aktuell nicht gegeben. Im Übrigen wäre auch in diesem Falle die Kapazität unter Rückgriff auf die vorhandenen, sachlich am nächsten liegenden Berechnungsvorgaben für den Regelstudiengang zu bestimmen.
12VerfGH des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. September 2020 – 36.20VB-2 u.a. –, juris, Rdnr. 24 ff., 30 ff.
13Nach den Vorschriften der KapVO ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) festzustellen sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) vorzunehmen.
14I. Lehrangebot
15Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.
161. Unbereinigtes Lehrdeputat
17Das in Deputatstunden (DS) gemessene (unbereinigte) Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 KapVO anhand der für die ihr zugeordneten Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln.
18Die Kapazitätsverordnung ist damit auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip. Es besagt, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der Personalstellen und der auf diese Stellen entfallenden (im Einzelfall möglicherweise zu vermindernden) Regellehrverpflichtungen.
19Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1984 – 1 BvR 580/83 u.a. –, juris, Rdnr. 73, und Beschluss vom 3. Juni 1980 – 1 BvR 967/78 –, juris, Rdnr. 48 ff; BVerwG, Urteile vom 20. April 1990 – 7 C 51.87 –, juris, Rdnr. 13, und - 7 C 74.87 -, juris, Rdnr. 5, und Beschluss vom 20. Januar 1988 – 7 B 47.87 –, juris, Rdnr. 3.
20Danach ist in die Kapazitätsberechnung grundsätzlich die aus dem Amtsinhalt der Stelle der jeweiligen Stellengruppe abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen.
21Der Studiengang Humanmedizin (Medizin) wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO umfasst.
22Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden (§ 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO). Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO). Das 1. Fachsemester und 3. Fachsemester, die hier Gegenstand der Überprüfung sind, sind im Rahmen des Regelstudiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet (§ 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO).
23Die Berechnung der vorklinischen Kapazität nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs ergibt danach Folgendes:
24Der Lehreinheit Vorklinische Medizin sind von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2021 in Kapitel 06 107 für den gesamten Fachbereich Medizin der Antragsgegnerin vorsieht, nach dem Beschluss des Dekanats der Medizinischen Fakultät vom 27. September 2021 nebst zugehörigem Stellenplan – wie bereits im vorhergehenden Berechnungszeitraum – für Lehrpersonal 50 Stellen zugeordnet. Dies begegnet keinen Bedenken.
25Die Entscheidung, wie die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen innerhalb des Fachbereichs Medizin für Forschung und Lehre eingesetzt werden, obliegt gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3, Abs. 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), (HG NRW) i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 4 der Grundordnung der Antragsgegnerin vom 17. März 2015 (Amtl. Bekanntmachung Nr. 6/2015), zuletzt geändert durch Dritte Ordnung zur Änderung der Grundordnung vom 28. September 2020 (Amtl. Bekanntmachung Nr. 46/2020) dem Dekanat der medizinischen Fakultät. Es verteilt die Stellen und Mittel innerhalb des Fachbereichs auf der Grundlage der im Benehmen mit dem Fachbereichsrat von ihm festgelegten Grundsätze der Verteilung und entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs.
26Dass die Zahl und die Gruppenzugehörigkeit der Stellen der Lehreinheit Vorklinische Medizin letztmals im Haushaltsplan des Landes für das Jahr 2000 festgelegt waren und seither nicht mehr unmittelbar durch den Landeshaushaltsplan und damit normativ vorgegeben sind, begegnet mit Blick auf die notwendige normative Absicherung dieser Berechnungsparameter jedenfalls keinen im Ergebnis rechtlich durchgreifenden Bedenken.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 13 C 1/11 bis 13 C 5/11 –, juris, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Senats.
28Über die aus Haushaltsmitteln finanzierten Stellen hinaus sind seit dem Studienjahr 2011/2012 weitere sechs zeitlich befristete Stellen für wissenschaftliche Angestellte finanziert aus Hochschulpaktmitteln,
29vgl. hierzu die „Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b des Grundgesetzes über den Hochschulpakt 2020“ (Hochschulpakt III, Laufzeit 2016 - 2020), http://www.bmbf.de/de/hochschulpakt-2020-506.html,
30geschaffen und in die Lehrangebotsberechnung eingestellt worden.
31Zur Kapazitätsrelevanz dieser Stellen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2015 – 13 C 1/15 –, juris, Rdnr. 3, m.w.N.
32Rechtlich ohne Bedeutung für die Berechnung des Lehrangebots – und auch die Bemessung der im Weiteren in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Parameter – sind etwaige weitere der Antragsgegnerin nach dem Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165) und aus den Hochschulpakten zur Verfügung stehende oder zu stellende finanzielle Ressourcen.
33Es ist nicht zu beanstanden, dass öffentliche Mittel, die ausdrücklich der Verbesserung der Lehre gewidmet sind, gemäß § 2 Satz 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2019 (HZG NRW) (GV. NRW. S. 830) nicht zum Zwecke der Ausweitung der Kapazitäten berücksichtigt werden.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2018 – 13 C 50/18 –, juris, Rdnr. 16; Beschlüsse der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 u.a. – und vom 13. Februar 2013 – 15 Nc 9/12 u.a. –, jeweils juris.
35Aus dem bloßen Vorhandensein von Hochschulpaktmitteln ergibt sich kein Anspruch auf eine weitergehende kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen im Studiengang Medizin (Vorklinik), solange die Mittel nicht durch die Hochschulverwaltung zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze eingesetzt worden sind.
36OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2011 – 13 B 1793/10 –, juris Rdnr. 5, Beschluss vom 17. Oktober 2011 – 13 C 66/11 –, juris Rdnr. 16, und Beschluss vom 19. April 2016 – 13 C 2/16 –, juris, Rdnr. 3.
37Im Kapazitätsrechtsstreit ist grundsätzlich auch nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind. Grundsätzlich ebenso wenig relevant ist, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist.
38OVG NRW (st. Rspr.), Beschluss vom 10. Januar 2018 – 13 C 43/17 –, juris, Rdnr. 5, Beschluss vom 4. September 2017 – 13 C 16/17 –, juris, Rdnr. 9, und Beschluss vom 11. Juli 2016 – 13 C 30/16 –, juris, Rdnr. 12.
39Ob dennoch eine Überschreitung der gesetzlich zulässigen Befristungshöchstdauer eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem WissZeitVG auf einen kapazitätsrechtlich bedeutsamen Wandel des Amtsinhalts der Stelle hindeutet, auf der der bzw. die Beschäftigte geführt wird, kann hier offen bleiben. Unter Berücksichtigung der vom stellvertretenden Personaldezernenten des Universitätsklinikums E. zum 30. September 2021 abgegebenen dienstlichen Erklärung, wonach in keinem Fall der befristet Beschäftigten die Höchstbefristungsdauer nach § 2 WissZeitVG überschritten ist, sind Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragsgegnerin habe einer Stelle über das in die Lehrangebotsberechnung – wie noch zu zeigen sein wird – bereits eingerechnete Mehr an Lehrleistung hinaus faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höheren Amtsinhalt vermittelt, nicht gegeben.
40Eine Erhöhung der Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist entgegen vereinzelt vertretener Ansicht auch nicht etwa deswegen geboten, weil ein Teil des Lehrbedarfs durch Lehrpersonen aus der Klinik geleistet werden könnte. Dies gilt auch angesichts der Verselbständigung des Universitätsklinikums als Anstalt des öffentlichen Rechts.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 – 13 C 11/10 –, juris, Rdnr. 20.
42Schließlich sind auch Drittmittelbedienstete auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen (vgl. § 2 Satz 3 HZG NRW). Sie erbringen keine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag – in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen – abgeleiteten verbindlichen Leistungen.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015 – 13 C 16/15 –, juris Rdnr. 18 m.w.N. aus der Senatsrechtsprechung.
44Ausgehend von danach 56 Stellen hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Stellenplans sowie der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1222), ein unbereinigtes Lehrdeputat von 363 DS wie folgt ermittelt:
45Stellenart |
Stellen |
Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV |
Angebot in DS |
C 4/W3 und C3/W2 Universitätsprofessor |
13,0 |
9 |
117 |
A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben |
2,0 |
9 |
18 |
A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben |
5,0 |
5 |
25 |
A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit |
5,0 |
7 |
35 |
A 13 Akademischer Rat auf Zeit |
3,5 |
4 |
14 |
TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) |
10,5 |
4 |
42 |
TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) aus Hochschulpaktmitteln |
6,0 |
4 |
24 |
TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (unbefristet) |
11,0 |
8 |
88 |
Summe |
56 |
363 |
Unter Berücksichtigung der LVV ist kapazitätsrechtlich lediglich der Ansatz von nur je 5 DS für die fünf Stellen „Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben“ rechtlich zu beanstanden. Bei summarischer Prüfung ist diesen Stellen eine Lehrverpflichtung von 9 DS je Stelle zuzuordnen; dies ergibt ein zusätzliches Lehrdeputat von (5 x 4 DS =) 20 DS.
47Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 HG NRW ist es seit dem Jahr 2001 mangels entsprechender Vorgaben im Haushaltsplan nicht nur Aufgabe des Dekanats zu bestimmen, wie viele der genannten Beamtenstellen der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet werden, sondern auch festzulegen, welche Aufgaben die genannten verbeamteten Mitarbeiter in dieser Lehreinheit zu erfüllen haben. Dies umfasst auch die Entscheidung, in welchem Umfang die zur Verfügung stehenden Stellen für Akademische Räte (A 13), Akademische Oberräte (A 14) und Akademische Direktoren (A 15), jeweils „als wissenschaftliche Mitarbeiter/in an einer Hochschule“ (Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz NRW vom 1. Juli 2016, GV. NRW. S. 310, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2021, GV. NRW. S. 1075) unter Berücksichtigung der Vorgaben der Lehrverpflichtungsverordnung sowie des § 44 HG NRW für die Erfüllung von Lehraufgaben eingesetzt werden (können).
48Für die im Dekanatsbeschluss vom 27. September 2021 getroffene Entscheidung, fünf der zur Besetzung zur Verfügung stehenden Beamtenstellen „A 13 – A 15“ als „Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV zu definieren, fehlt es jedoch nach dem Inhalt der Akten sowie dem Vorbringen der Antragsgegnerin an einer nachvollziehbaren sachlichen Rechtfertigung.
49Nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1100) haben Akademische Rätinnen und Räte, Akademische Oberrätinnen und Oberräte sowie Akademische Direktorinnen und Direktoren in der Besoldungsordnung A, denen mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung obliegen, eine Lehrverpflichtung von 5 Lehrveranstaltungsstunden. Der Wortlaut der Norm setzt damit tatbestandlich für die – gegenüber den Räten nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV – reduzierte Lehrverpflichtung das Vorhandensein überwiegender sonstiger Dienstaufgaben voraus.
50Unmaßgeblich ist insoweit, ob die im Dekanatsbeschluss ausgewiesenen Stellen „Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben“ auf der Basis von § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV kapazitätsrechtlich als eigene Untergruppe der Stellengruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter anzusehen sein könnten. Denn auch die Bildung einer solchen Stellengruppe mit nur 5 DS bedürfte grundsätzlich der Rechtfertigung.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1987 – 7 C 10.86 –, juris, Rdnr. 10 ff., 19.
52Offen bleiben kann auch, ob und inwieweit die mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1222) einhergehende Änderung der LVV, wonach Akademische Räte nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV solche sind, „die mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehraufgaben wahrnehmen“, auf den hier streitgegenständlichen Berechnungszeitraum Anwendung findet. Denn an der grundsätzlichen Rechtfertigungsbedürftigkeit eines Lehrdeputats von nur 5 DS für Stellen Akademischer Räte, Oberräte und Direktoren hat sich durch die Ersetzung des Verbs „obliegen“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV a.F.) durch „wahrnehmen“ nichts geändert.
53Dass das Dekanat die Einrichtung bzw. Fortschreibung der seit mindestens zwanzig Jahren der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten 5 Stellen für „Akademische Räte ohne ständige Lehraufgaben“ für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum beschlossen hat, genügt allein nicht für die Annahme, den Stellen oder den Stelleninhabern seien auch im aktuellen Berechnungszeitraum zu mehr als drei Vierteln Aufgaben zugeordnet, die nicht Lehraufgaben seien.
54Ob und in welchem Umfang die Universität den Inhabern der in § 3 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 LVV genannten Stellen Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung zuweist, liegt in ihrem Organisationsermessen. Der Kapazitätserschöpfungsgrundsatz gebietet es der Universität dabei nicht, stets die kapazitätsgünstigere Alternative zu wählen. Jedoch sind in die Abwägung neben organisatorischen, planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Aspekten auch die Belange der Studienbewerber einzubeziehen. Diese Abwägungsentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob es an einem sachlichen Grund für die Deputatreduzierung fehlt.
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2018 – 13 C 50/18 –, juris, Rdnr. 4 m.w.N.
56Ein solcher Grund für die Ausweisung von fünf Stellen als „Akademische Räte ohne ständige Lehraufgaben“ und damit nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV einhergehend die Zuordnung eines Lehrdeputats von nur 5 DS – statt 9 DS nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV – ist nicht substantiiert dargetan.
57Soweit unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV – alter wie neuer Fassung –, des systematischen Zusammenhangs sowie des das Kapazitätsrecht prägenden Stellenprinzips vieles dafür spricht, zur Definition einer Stelle für Akademische Räte, Oberräte und Direktoren als solche „ohne ständige Lehraufgaben“ bzw. zur Rechtfertigung eines Lehrdeputats von nur 5 DS auch den abstrakten Zuschnitt einer Stelle heranziehen zu können,
58a.A. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2021 – 13 B 1017/21 u.a. –, juris, Rdnr. 27, und Beschluss vom 26. Mai 2021 – 13 C 5/21 u. a. –, juris, Rdnr. 26; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 45.81 u.a. –, juris, Rdnr. 10, und Urteil vom 27. Juli 1987 – 7 C 10.86 –, juris, Rdnr. 25 (zur Rechtfertigung einer Stellengruppenbildung),
59bedarf dies hier keiner Klärung. Denn Gründe für den Ansatz von 5 Stellen „ohne ständige Lehraufgaben“ und damit eines Lehrdeputats von 5 DS je Stelle sind weder im Hinblick auf den abstrakten Stellenzuschnitt noch auf der Basis der Dienstverpflichtung der konkreten Stelleninhaber,
60letzteres ausschlaggebend nach OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2021 – 13 B 1017/21 u.a. –, juris, Rdnr. 11, und Beschluss vom 26. Mai 2021 – 13 C 5/21 u.a. –, juris, Rdnr. 26,
61erkennbar.
62Es ist nicht ersichtlich, dass den streitgegenständlichen Stellen aktuell Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung abstrakt oder konkret zugeordnet sind, die einen Aufwand von mindestens drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit fordern. Die Antragsgegnerin hat auf entsprechende Nachfrage der Kammer hierzu ausgeführt, dass die ursprünglich den benannten Stellen (sog. Kustodenstellen) zugeordneten Aufgaben wie etwa die Betreuung der Sammlungen in der Anatomie oder die Wahrnehmung von Aufgaben der Lehrorganisation im Auftrag des jeweiligen Institutsleiters erkennbar an Bedeutung verloren hätten. In der Anatomie werde ein größeres Gewicht auf die Forschungsleistung gelegt und Aufgaben in der Lehrorganisation seien zentralisiert und vom Studiendekanat übernommen worden.
63Gibt es jedoch offenbar keine Dienstaufgaben (mehr), die die Einrichtung von fünf „Kustodenstellen“ rechtfertigen, steht der Dekanatsbeschluss zur Verwendung der im Haushaltsplan bereit gestellten Mittel für die Ausweisung solcher Stellen – anstelle von Stellen für Akademische Räte mit ständigen Lehraufgaben – im Widerspruch zum Gebot der Kapazitätserschöpfung. Aus den Grundrechten der Studienbewerber folgt zwar kein Kapazitätsverschaffungsanspruch oder Kapazitätserhaltungsanspruch, aber ein Kapazitätserschöpfungsgebot. Studienbewerber haben ein Recht auf Teilhabe an und Ausschöpfung der tatsächlich vorhandenen, nach den Regelungen der Kapazitätsverordnung unter Beachtung auch der Rechte der Hochschule ermittelten Ausbildungskapazität.
64OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2017 – 13 C 16/17 –, juris, Rdnr. 4. m.w.N.
65Ob vor diesem Hintergrund die Berücksichtigung eines Lehrdeputats von 5 DS in der Kapazitätsberechnung sich ausweislich dessen, dass auf den fünf Stellen „Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben“ seit dem Berechnungszeitraum 2016/2017 ausschließlich befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis geführt werden, mit dem Argument rechtfertigen ließe, die Stellen für Akademische Räte ohne ständige Lehraufgaben seien wegen der über die Jahre angewachsenen Bedeutung forschungsbasierter Lehre faktisch seit längerem in Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter nach § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV mit einem Lehrdeputat von 4 DS je Stelle umgewandelt worden, kann letztlich offen bleiben. Insbesondere fraglich wäre hierbei, ob und wie eine solche faktische und für den Umfang des Lehrangebots nachteilige Stellenumwandlung – ein entsprechender Beschluss des hierzu hochschulrechtlich berufenen Organs ist nicht ersichtlich – kapazitätsrechtlich Berücksichtigung finden kann.
66Zu den Grundsätzen der Rechtfertigung der Umwandlung bzw. der Verlagerung von Stellen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2009 – 13 C 398/09 –, juris, Rdnr. 3 f. m.w.N., Beschluss vom 8. Juli 2009 – 13 C 93/09 -, juris, Rdnr. 14 ff., und Beschluss vom 22. Februar 2006 – 13 C 3/06 -, juris, Rdnr. 4 f.
67Denn selbst bei Berücksichtigung eines zusätzlichen Lehrangebots von ([9 – 5] x 5 =) 20 DS beträgt das unbereinigte Lehrdeputat insgesamt lediglich (363 + 20 =) 383 DS.
68Zwar hat die Antragsgegnerin über das sich nach dem Stellenprinzip ergebende Lehrangebot hinaus aufgrund vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtungen einzelner Stelleninhaber weitere 12,50 DS in die Kapazitätsberechnung eingestellt. Diese zusätzlichen, allein durch unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter erbrachten individuellen Lehrleistungen werden jedoch aufgrund von unterbesetzten Stellen in der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter vollständig aufgezehrt.
69Die Höhe des auf der Basis des reinen Stellenprinzips als „überschießend“ berechneten Lehrangebots von insgesamt (4 + 0,5 + 8 =) 12,50 DS ist zunächst nicht zu beanstanden.
70In der Stellengruppe „Akademischer Oberrat auf Zeit“, für die ein Lehrdeputat von 7 DS gilt (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV), werden die wissenschaftlichen Angestellten B. , I. und X. mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag und einer individuellen Lehrverpflichtung von 9 SWS und der/die Beschäftigte F. mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag und einer Lehrverpflichtung von 8 SWS geführt, wobei die Arbeitszeit des Beschäftigten I. auf 25 % und die des/der Beschäftigten F. auf 50 % reduziert ist. Darüber hinaus wird der/die Beschäftigte X. nur mit einem Stellenanteil von 50% in dieser Stellengruppe geführt. Dies hat zur Folge, dass die auf die Stelle B. entfallende (individuelle) Lehrverpflichtung das Stellendeputat um 2 DS, die auf die Stellen I. und F. entfallende Lehrverpflichtung das Stellendeputat um jeweils 0,5 DS und für den/die Beschäftigte X. um 1 DS, insgesamt also 4 DS, überschreitet.
71Darüber hinaus wird auch der unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte Prof. Dr. E. , dessen Lehrverpflichtung sich laut Arbeitsvertrag ebenfalls auf insgesamt 9 SWS beläuft, wovon allerdings laut Nebenabrede zu seinem Arbeitsvertrag nur 25 % in der Vorklinik zu erbringen sind, tatsächlich – mit einem Stellenanteil von 25 % – auf einer Stelle eines akademischen Oberrates auf Zeit mit einem Deputat von (nur) 7 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) geführt, so dass hierauf abstellend ein weiteres „Mehr“ an Lehrleistung von ([9 – 7] x 0,25 =) 0,5 DS zur Verfügung steht.
72Vgl. zu den Auswirkungen des Arbeitsvertrages von Prof. Dr. E. auf die Kapazitätsberechnung auch Beschluss der Kammer vom 13. Februar 2013 – 15 Nc 9/12 –, juris, Rdnr. 23, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 C 8/13 – juris, Rdnr. 17; vgl. zur Berechnung der Lehrverpflichtung von Prof. Dr. E. : Beschlüsse der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 u.a. –, juris.
73In der Stellengruppe „Wissenschaftliche Angestellte unbefristet“, für die – wie dargestellt – im Grundsatz ein Lehrdeputat von 8 DS gilt (§ 3 Abs. 4 Satz 4 LVV), sind die im Stellenplan als unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte geführten Prof. Dr. C. , N. , Q. , Dr. Q1. , Dr. H. , T. -I1. , C1. -S. und X. arbeitsvertraglich jeweils zu einer individuellen Lehrleistung von 9 SWS verpflichtet. Da die Arbeitszeit der Beschäftigten C1. -S. lediglich 50 % beträgt und der/die Beschäftigte X. nur zu einem Anteil von 50 % in dieser Stellengruppe geführt wird, kann für sie eine zusätzliche Lehrleistung von jeweils 0,5 DS hinzugerechnet werden. Im Übrigen überschreitet die auf die jeweiligen Stellen entfallende Lehrleistung der weiteren vorgenannten Stelleninhaber das Stellendeputat von 8 DS um jeweils 1 DS und somit in der Summe 6 DS, wobei die aus einer Teilzeitbeschäftigung folgende Unterbesetzung der Stelle N. im Umfang von 17 % unberücksichtigt geblieben ist. In der Stellengruppe der unbefristet Angestellten wird zudem geführt der Akademische Oberrat G. mit einer wöchentlichen Lehrverpflichtung von 9 DS. Insgesamt ergibt sich damit in der Stellengruppe der unbefristet angestellten wissenschaftlich Beschäftigten ein zusätzliches Lehrangebot von (0,5 +0,5 + 6,0 + 1,0 =) 8,00 DS.
74Das damit von der Antragsgegnerin in die Kapazitätsberechnung einbezogene „Mehr“ an Lehrleistung in Höhe von hiernach 12,50 DS wirkt sich nach Auffassung der Kammer allerdings nicht kapazitätserhöhend aus. Es wird aufgezehrt von einem „Minus“ an Lehrleistung, das innerhalb der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter, zu denen nach § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 HG NRW sowohl die im Beamtenverhältnis als auch die im privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten zählen, besteht.
75Innerhalb der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter ist die Berücksichtigung der tatsächlichen Besetzung von Stellen trotz der damit einhergehenden Durchbrechung des Stellenprinzips durch die gesetzliche Beschränkung der wissenschaftlichen Mitarbeiter auf die unselbstständige Lehre und ihren hierdurch bedingten subsidiären Lehreinsatz (§ 53 Abs. 2 Satz 1 HRG in der bis 30. Dezember 2004 geltenden Fassung, § 44 Abs. 1 Satz 4 HG NRW) vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot hinreichend gerechtfertigt.
76Das Stellenprinzip beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt wird. Denn die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht. Darum ist die Hochschule im Interesse der Studienbewerber gehalten, jede der Lehreinheit zugewiesene und damit besetzbare Stelle auch tatsächlich zu besetzen. Unter diesen Umständen erscheint es naheliegend, wenn nicht sogar unter dem Gesichtspunkt der erschöpfenden Kapazitätsnutzung geboten, die nachteiligen Folgen einer Stellenvakanz nicht den Studienbewerbern, sondern der Hochschule aufzubürden, weil diese - jedenfalls im allgemeinen - solche Folgen durch die zügige Neubesetzung freiwerdender Stellen vermeiden kann. Diese Erwägungen treffen jedoch auf die Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht oder nur mit Einschränkungen zu. Denn diese Stellen werden der Lehreinheit im Gegensatz zu den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbständiger Lehre, sondern lediglich zu dem Zweck zugewiesen, die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre zu ergänzen. Der Umfang des Lehrangebots der wissenschaftlichen Mitarbeiter hängt daher schon aufgrund der gesetzlichen Funktionsbeschreibung - und infolgedessen gleichsam stellenimmanent - nicht allein von der Zahl der zugewiesenen Stellen, sondern auch und in erster Linie von dem tatsächlichen Bedarf der Lehreinheit nach unselbständiger Lehre ab. Dieser Umstand nötigt zwar nicht dazu, unter vollständiger Aufgabe des Stellenprinzips die tatsächliche Lehrleistung eines jeden einzelnen wissenschaftlichen Mitarbeiters zu erfassen. Er gibt aber immerhin einen tragfähigen Grund dafür ab, im Bereich der unselbständigen Lehre absehbare Stellenvakanzen lehrangebotsmindernd zu berücksichtigen und auf diese Weise in stärkerem Maße als sonst üblich der Ausbildungswirklichkeit an der Hochschule Rechnung zu tragen. Mit diesem Abzug unbesetzter Stellen nähert sich die Erfassung des Lehrangebots der wissenschaftlichen Mitarbeiter der kapazitätsrechtlichen Behandlung der Lehraufträge an, die gleichfalls lediglich der bedarfsorientierten Vervollständigung des regulären Lehrangebots dienen. Auch insoweit bestimmt sich der Umfang des anzusetzenden Lehrangebots bundesrechtlich unbedenklich nicht nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern nach den tatsächlichen Lehrleistungen, die aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit im Berechnungszeitraum voraussichtlich erbracht werden (vgl. § 10 KapVO).
77BVerwG, Urteil vom 20. April 1990 – 7 C 51/87 –, juris, Rdnr. 14.
78Danach ist es kapazitätsrechtlich zulässig, Lehrleistungen zum tatsächlichen Ausgleich eines konkret fehlenden Lehrangebots heranzuziehen, das nach dem abstrakten Stellenprinzip fiktiv auf unbesetzte Stellen entfällt; solche Lehrleistungen entlasten keinen Stelleninhaber und stehen der Lehreinheit nicht zusätzlich zum abstrakten Lehrangebot zur Verfügung. Verfügt also eine Lehreinheit über eine vakante Lehrpersonalstelle mit einem Stellendeputat, das der individuellen Lehrverpflichtung einer nicht stellenkonform verwendeten Lehrperson entspricht, und kann auf dieser vakanten Stelle diese Lehrperson geführt werden, kann die individuelle Lehrverpflichtung dieser Person auf jene Stelle angerechnet werden. Ebenso kann die "überschießende" individuelle Lehrverpflichtung einer nicht stellenkonform verwendeten Lehrperson zur Abdeckung von unterbesetzten anderen Stellen verwendet werden.
79OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016 – 13 C 30/16 –, juris, Rdnr. 4, und Beschluss vom 31. Juli 2012 – 13 B 589/12 –, juris, Rdnr. 5, jeweils m.w.N.
80In Anwendung dieser Grundsätze wird das „Mehr“ an Lehrleistung von 12,50 DS vollständig von dem „Minus“ an Lehrleistung aufgezehrt, das sich aus der (Fehl‑)Besetzung der fünf Stellen für „Akademische Räte ohne ständige Lehraufgaben“ mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern ergibt. Die genannte Fehlbesetzung stellt sich im Hinblick auf das der Antragsgegnerin im Bereich der unselbstständigen Lehre tatsächlich zur Verfügung stehende Lehrangebot als faktische Vakanz dar. Wären die fünf Stellen für „Akademische Räte ohne ständige Lehraufgaben“ mit Akademischen Räten, Oberräten oder Direktoren besetzt, stünde der Antragsgegnerin ein Lehrdeputat von zusätzlich 20 DS zur Verfügung bzw. sie könnte ein solches generieren. Denn die konkreten Dienstpflichten von Beamten können – solange das Amt im statusrechtlichen Sinn nicht berührt wird – grundsätzlich einseitig neu bestimmt werden. Ein Beamter hat kein subjektiv-öffentliches Recht am konkret-funktionalen Amt (d.h. am innegehabten oder angestrebten konkreten Dienstposten).
81BVerwG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 VR 3.21 –, juris, Rdnr. 15 m.w.N.
82Die Möglichkeit, Dienstpflichten abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen einseitig neu festzulegen, besteht bei Mitarbeitern im Angestelltenverhältnis dagegen grundsätzlich nicht. Damit steht der Antragsgegnerin jedenfalls im Umfang von (9 – 5 =) 4 DS je Stelle entsprechende Lehrleistung im aktuellen Berechnungszeitraum nicht zur Verfügung und kann auch nicht kurzfristig mittelneutral beschafft werden. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV ist bei wissenschaftlichen Mitarbeitern an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, die Lehrverpflichtung auf in der Regel vier Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen. Soweit die Antragsgegnerin für die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter, die auf den fünf Stellen für „Akademische Räte ohne ständige Lehraufgaben“ geführt werden, 5 DS je Stelle in die Kapazitätsberechnung einbezogen hat, kann offen bleiben, ob jene auch in diesem Umfang vertraglich zu Lehrleistungen verpflichtet sind. Jedenfalls ist – ausweislich der Angaben der Antragsgegnerin zu den ihren Stellenplan „überschießenden“ Lehrverpflichtungen der einzelnen Mitarbeiter – davon auszugehen, dass den genannten wissenschaftlichen Mitarbeitern eine über 5 DS hinausgehende Lehrverpflichtung auch privatrechtlich nicht obliegt.
83Das unbereinigte Lehrdeputat beläuft sich damit auf
84363 DS + 20 DS = 383 DS.
852. Lehrauftragsstunden
86Das Lehrangebot von mithin 383 DS ist nicht um Lehrauftragsstunden zu erhöhen. Nach § 10 Satz 1 KapVO sind als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (§ 10 Satz 2 KapVO), oder soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt (§ 10 Satz 3 KapVO).
87Danach bleiben sämtliche in der Übersicht der Antragsgegnerin aufgeführten Veranstaltungen des Sommersemesters 2020 und des Wintersemesters 2020/2021 bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden außer Betracht, weil sie entweder nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehören oder der geleistete Beitrag für die Vorklinische Medizin als Dienstleistungsimport berücksichtigt worden ist.
88Vgl. auch Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013 – 15 K 6604/11 u.a. –, juris, unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 13 B 589/12 u.a. –, juris.
89Die sog. Titellehre ist nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Als nicht aus Lehrpersonalstellen folgende Lehre sind nach dem Kapazitätsberechnungsmodell lediglich die gemittelten Lehrveranstaltungsstunden aus den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen Semestern hinzuzurechnen (§ 10 Satz 1 KapVO). Die Berücksichtigung weiterer das Lehrangebot erhöhender Lehre sieht das Modell der Kapazitätsverordnung zu Recht nicht vor. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden.
90OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2016 – 13 C 2/16 –, juris, Rdnr. 23 m.w.N.
913. Dienstleistungsexport
92Der sich kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf nicht zugeordneter Studiengänge (vgl. § 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin zutreffend berücksichtigt worden.
93Maßgeblich für die Berechnung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 KapVO die Lehrveranstaltungsstunden, die der Dienstleistungsstudiengang zu erbringen hat.
94Die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Zulassung zu einem NC-Studiengang, ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig. Die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang. Die Hochschulen entscheiden unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen eigenverantwortlich und im Rahmen des ihnen zustehenden weiten Organisationsermessens darüber, wie sie ihrer Pflicht zur Sicherstellung eines studienplankonformen Lehrangebots mit den vorhandenen haushalts- und personalwirtschaftlichen Mitteln nachkommen und welche Lehreinheiten sie in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligen. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln dem einzelnen Studienbewerber einen Anspruch darauf, dass die Hochschule das Lehrpotential ihrer wissenschaftlichen Lehrkräfte in einer den "harten" Studiengängen zu Gute kommenden Weise einsetzt. Ein von einer Lehreinheit für "harte" Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport kann deshalb allenfalls dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn ihm sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen.
95OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 C 13/14 –, juris, Rdnr. 6.
96Für die Berechnung der Exportleistung ist der Curricularanteil der exportierenden Lehreinheit, nicht aber der insgesamt für den importierenden Studiengang geltende Curricularwert maßgeblich. Demgemäß ist es im Rahmen des § 11 KapVO grundsätzlich nicht geboten, die Festlegung und ggf. die Einhaltung von Curricularnormwerten in den nicht zugeordneten Studiengängen zu überprüfen; damit ist auch die Vorlage entsprechender Unterlagen durch die Antragsgegnerin grundsätzlich entbehrlich.
97OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 C 13/14 –, juris, Rdnr. 7, m.w.N.
98Die Berechnung der Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge hat auf der Grundlage der sich aus deren jeweiligen Studien‑ oder Prüfungsordnungen für die Lehreinheit ergebenden Dienstleistungspflicht zu erfolgen. Danach sind grundsätzlich nur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind.
99OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 13 C 75/08 –, juris, Rdnr. 12.
100Dabei setzt die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzuges nicht voraus, dass sich der Curricularanteil, der für den die Lehrleistung nachfragenden Studiengang anzusetzen ist, aus normativen Regelungen ergibt.
101Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2012 – 13 B 55/12 – und vom 5. Juni 1997 – 13 C 46/96 –, jeweils juris, Rdnr. 25 ff. bzw. 5.
102Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen besteht kein Anlass, den in der Kapazitätsberechnung zu Grunde gelegten Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin für die nicht zugeordneten Studiengänge Medizinische Physik (Bachelorstudiengang), Pharmazie (Staatsexamen), Zahnmedizin (Staatsexamen), Toxikologie (Masterstudiengang) und Molekulare Biomedizin (Masterstudiengang) zu beanstanden. Substantiierte Einwände gegen die Höhe des von der Antragsgegnerin angesetzten Fremdbedarfs an Lehrleistungen der Vorklinik sind nicht erhoben worden.
103Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Lehreinheit Vorklinische Medizin seit dem Wintersemester 2018/2019 Lehrleistungen für den neu eingerichteten Masterstudiengang Molekulare Biomedizin erbringt.
104Die Einrichtung eines neuen Studiengangs an einer Hochschule als einer Landeseinrichtung im weitesten Sinne ist eine bildungs-, wissenschafts- und wirtschaftspolitische Entscheidung, die an übergeordneten Zielen der Gemeinschaft orientiert und nur am Willkürverbot zu prüfen ist; sie kann nicht allein deshalb in Frage gestellt werden, weil der neue Studiengang bei etablierten Studiengängen kapazitätssenkend Lehraufwand in Form von Dienstleistungen nachfragt.
105OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004 – 13 C 1283/04 –, juris, Rdnr. 10; Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2009 – 15 Nc 27/09 –, juris, Rdnr. 97.
106Es besteht jedoch die Pflicht der Hochschulen, die im Rahmen von Reformen gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten verfassungskonform in kapazitätsfreundlichem Sinne zu nutzen und die Unvermeidbarkeit gleichwohl eintretender Kapazitätsverluste – soweit dies strittig ist – unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Berichtspflichten nachprüfbar zu begründen.
107BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1984 – 1 BvR 580/83 –, juris, Rdnr. 59.
108Dies hat die Antragsgegnerin getan. Sie hat mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2018, vorgelegt in den das Wintersemester 2018/2019 betreffenden Verfahren 15 Nc 73/18,
109Beschluss der Kammer vom 18. Dezember 2018, juris,
110nicht nur dargelegt, was aus hochschulpolitischer Sicht Anlass für die Schaffung des neuen Masterstudiengangs gegeben hat, sondern auch ausgeführt, welche Überlegungen angestellt und welche Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Lehreinheit Vorklinische Medizin in möglichst geringem Umfang, nämlich in Höhe von 1,4 % des Curricularnormwertes des Studiengangs Molekulare Biomedizin zu belasten. So seien an der Sicherstellung des Lehrangebots für den genannten Studiengang nicht nur die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät (Fach Biologie) und die Medizinische Fakultät beteiligt, sondern auch drei außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Daraus ergebe sich ein Lehraufwand der Vorklinischen Medizin im Umfang von 0,04 Semesterwochenstunden (SWS), was vor dem Hintergrund des zeitgleichen Wegfalls des Dienstleistungsexports für den Masterstudiengang Medizinische Physik (CAq 0,01) und einer Verringerung des Curricularanteils der Vorklinischen Medizin für den Studiengang Medizinische Physik (Bachelor) um 0,01 vertretbar erscheine.
111Den Dienstleistungsbedarf berechnet hat die Wissenschaftsverwaltung gemäß der Formel nach Ziff. I. 2. (2) der Anlage 1 zur KapVO, wonach sich der Aufwand für einen nicht zugeordneten Studiengang (Dienstleistung) je Semester aus der Multiplikation der durch zwei geteilten Studienanfängerzahlen (Aq/2) mit dem Caq, d.h. dem im Rahmen der Quantifizierung eines Studiengangs abgestimmten Curricularanteil der betreffenden Fremdlehreinheit ergibt, wie folgt:
112Bezeichnung des nicht zugeordneten Studiengangs |
Caq |
Aq/2 |
Caq x Aq/2 |
Medizinische Physik (BA) Lehreinheit Physik |
0,04 |
16,50 |
0,66 |
Pharmazie (Staatsexamen)Lehreinheit Pharmazie |
0,04 |
57,50 |
2,30 |
Zahnmedizin (Staatsexamen)Lehreinheit Zahnmedizin |
0,87 |
23,50 |
20,45 |
Toxikologie (Master) Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin |
0,07 |
8,50 |
0,60 |
Molekulare Biomedizin (Master)Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin |
0,04 |
20,00 |
0,80 |
Summe |
24,81 |
Vgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit der für den Masterstudiengang Toxikologie erbrachten Dienstleistungen und der daraus resultierenden Minderung der Ausbildungskapazität in der Lehreinheit Vorklinische Medizin: Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2009 ‑ 15 Nc 27/09 –, juris, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 – 13 C 11/10 ‑, juris, Rdnr. 23 m.w.N.
114Rechtliche Bedenken gegen die in die Berechnung der Dienstleistungsexporte für die genannten Studiengänge eingestellten Berechnungsparameter Caq und Aq/2 sind weder dargetan noch nach summarischer Prüfung ersichtlich.
115Entgegen vereinzelter Forderung ist auch eine Verringerung der Nachfragezahl beim Dienstleistungsabzug (Aq/2) wegen Doppel-/Zweitstudenten nicht geboten. Die Kapazitätsverordnung verlangt eine solche Verringerung nicht. Zudem ist die Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten – wenn überhaupt – verschwindend gering und kann bei der nur möglichen ex-ante-Kapazitätsberechnung nicht hinreichend prognostiziert werden.
116OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 – 13 C 98/13 –, juris Rdnr. 8 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004 – 13 C 1283/04 –, juris.
1174. Bereinigtes Lehrangebot
118Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO
119383 DS – 24,81 = 358,19 DS.
120II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
1211. Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmte Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen.
122Nach § 13 Satz 2 KapVO sind für den Studiengang Medizin (Vorklinischer Teil) – Abschluss „Staatsexamen“ – bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität allein die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden.
123Der der vorliegenden Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Curricularnormwert des Regelstudiengangs Medizin (Vorklinischer Teil), welcher seit dem Berechnungszeitraum 1990/91 zunächst 2,17 betrug und zum Wintersemester 2003/04 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der KapVO vom 12. August 2003 auf 2,42 erhöht worden und seitdem unverändert geblieben ist (vgl. Anlage 2 KapVO Ziffer 26 a), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
124Vgl. zur Erhöhung des CNW auf 2,42: Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2003 – 15 Nc 20/03 –, juris, Rdnr. 53; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2004 – 13 C 1676/04 –, juris, Rdnr. 2, und Beschluss vom 6. Mai 2004 – 13 C 4/04 –, juris, Rdnr. 2.
125Da es sich bei dem Curricularnormwert nicht um eine bloße Rechengröße, sondern um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt handelt, deren Festlegung auf einem Meinungs- und Entscheidungsprozess des Normgebers beruht, der seinerseits komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und der Vorausschau sowie des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält,
126vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 – NC 9 S 140/05 –, juris, Rdnr. 55,
127hat der Normgeber hierbei ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist.
128Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1981 – 7 N 1.79 –, juris, Rdnr. 53 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 – 13 C 5/08 –, juris, Rdnr. 15 ff.
129Für einen Verstoß gegen das Willkürverbot ist nach wie vor sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nichts erkennbar.
130Unbedenklich ist insbesondere die in den CNW eingegangene Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen, die in dem durch das Berechnungsmodell der KapVO vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des von dem einzelnen Studienplatzbewerber Beanspruchbaren und des von der Universität Erbringbaren einen zwischen allen beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert darstellt.
131OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015 – 13 C 16/15 –, juris, Rdnr. 22, m.w.N.
1322. Für die weitere Berechnung der personellen Aufnahmekapazität ist der CNW von 2,42 gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen, wobei der Teil der Lehrnachfrage bzw. des CNW, der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist, als (Curricular-)Eigenanteil (Cap) und der Leistungsanteil anderer Lehreinheiten für den Studiengang als (Curricular-) Fremdanteil (Caq) bezeichnet wird. Da der Lehrverbrauch bzw. –aufwand nur von der einen oder der anderen Lehreinheit rechnerisch geltend gemacht werden kann und eine Verminderung des Eigenanteils die Aufnahmekapazität der Stamm-Lehreinheit erhöht, sind etwaige Curricular(fremd)anteile (Caq) für Dienstleistungsimporte durch die anderen Lehreinheiten in Abzug zu bringen.
133Vgl. grundlegend zu den in Abzug zu bringenden Dienstleistungsimporten und den zu berücksichtigenden Fremdanteilen: Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013 – 15 K 6604/11 u.a. –, juris.
134Dies zugrunde gelegt sind abzuziehen die ihrerseits nach summarischer Prüfung dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricular(fremd)anteile (Caq) für Dienstleistungsimporte durch die nachfolgend aufgeführten Lehreinheiten,
135Klinisch-theoretische Medizin |
in Höhe von 0,15 Caq |
Klinisch-praktische Medizin |
in Höhe von 0,14 Caq |
Physik |
in Höhe von 0,15 Caq |
Chemie |
in Höhe von 0,15 Caq |
Biologie |
in Höhe von 0,05 Caq |
Zentrale Einrichtungen (KUBUS und USZ) |
in Höhe von 0,01 Caq |
und damit in einer Gesamtsumme von 0,65 Caq.
137Vgl. zur Unbedenklichkeit der angesetzten Fremdanteile, die denen des Studienjahres 2013/2014 entsprechen, und zur Unbedenklichkeit der Berechnung des Eigenanteils: Beschlüsse der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 u.a. –, juris, Rdnr. 115.
138Dass die oben genannten Curricularanteile unter Anwendung eines Stauchungsfaktors von 0,977521055 und damit einer entsprechend proportionalen Kürzung bestimmt worden sind und das Ergebnis gerundet worden ist, begegnet keinen Bedenken.
139Der Kapazitätsberechnung nach Maßgabe der KapVO ist zwingend der CNW von 2,42 zugrunde zu legen. Überschreitet der Curricularwert, den die Hochschule anhand eines quantifizierten Studienplans auf der Grundlage der (vom Ministerium genehmigten) Studienordnung berechnet hat, den CNW, ist es Sache der Hochschule bzw. nachfolgend des Ministeriums (vgl. § 11 Abs. 1 HZG NRW, Art. 6 StV 2019, § 4 KapVO), unter Abwägung des Teilhabeanspruchs der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG sowie der Lehrfreiheit der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 GG die Beachtung des CNW zu gewährleisten. Insoweit ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule im Falle der Überschreitung des CNW kapazitätsfreundlich Eigen- und Fremdanteil anteilig kürzt („Stauchung“) und das Ministerium entsprechende Zulassungszahlen festsetzt.
140OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a. –, juris, Rdnr. 14 ff., m.w.N.
141Dafür, dass der Curriculareigenanteil für das Wintersemester 2021/2022 von (2,42 – 0,65 =) 1,77 unter Überschreitung des der Hochschule zustehenden Gestaltungsspielraums missbräuchlich oder willkürlich bestimmt worden ist,
142vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2014 – 13 C 115/13 –, juris, Rdnr. 7 ff., 11,
143ist vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich.
1443. Aus dem Curriculareigenanteil von 1,77 und dem bereinigten Lehrdeputat von 358,19 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 eine jährliche Aufnahmekapazität von
145(2 x 358,19 DS) : 1,77 = 404,73446
146bzw. gerundet 405 Studienplätzen.
147III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
148Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich gemäß § 16 KapVO (Schwundquote) die Zahl der Studienplätze für das 1. Fachsemester auf maximal 418. Eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses auf der Grundlage von § 17 KapVO anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren, wie vereinzelt gefordert, scheidet offenkundig aus, da die Vorschrift nur für den klinischen Teil des Studiengangs Anwendung findet.
149Der mit 1/0,97 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor ist nach abschließender Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich nicht zu beanstanden.
150Seine Berechnung ist mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem „Hamburger Modell“ unter Berücksichtigung der Studierendenzahlen in fünf Stichprobensemestern (WS 2018/2019 bis WS 2020/2021) und den vier vorklinischen Fachsemestern erfolgt.
151Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 13 C 50/13 –, juris, Rdnr. 35, Beschluss vom 4. November 2013 – 13 A 455/13 –, juris, Rdnr. 5 ff., und Beschluss vom 5. Februar 2013 ‑ 13 B 1446/12 –, juris, Rdnr. 3 ff.; Leitfaden der Universität Gießen zur Kapazitätsberechnung, S. 12 ff., https://www.uni-giessen.de/org/admin/kb/kap/file/kapazitaetsberechnung.pdf.
152Soweit die Antragsgegnerin ausweislich der Erkenntnisse der Kammer aus den Kapazitätsverfahren zum Wintersemester 2016/2017 ihrer Schwundberechnung Studierendenzahlen zu Grunde legt, welche nur die im jeweiligen Fachsemester zurückgemeldeten Studierenden, demnach nicht die beurlaubten Studierenden abbilden, ist dies nicht zu beanstanden.
153Zwar ist es kapazitätsrechtlich nicht geboten, beurlaubte Studierende im Rahmen der Schwundberechnung der Hochschule als keine Lehrkapazität Nachfragende zu behandeln. Beurlaubungen fallen vielmehr nicht unter die Kategorie des Schwundes nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO, da Beurlaubte die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen und keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage darstellen.
154Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2016 – 13 C 20/16 –, juris, Rdnr. 23, Beschluss vom 15. April 2010 – 13 C 133/10 –, juris, Rdnr. 29, m.w.N., und Beschluss vom 1. März 2006 ‑ 13 C 38/06 –, juris, Rdnr. 19.
155Wird jedoch die Zeit der Beurlaubung als Schwund behandelt, ist dies als solches kapazitätsfreundlicher, da eine – tatsächlich nicht gegebene – Entlastung der Lehreinheit der Schwundberechnung zu Grunde gelegt wird. Ob die so in Abweichung von § 16 KapVO ermittelten Schwundquoten immer auch im Ergebnis kapazitätsgünstiger als bei verordnungskonformer Berechnung sein werden, kann dahinstehen.
156Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. August 2015 – 7 CE 15.10118 –, juris, Rdnr. 22, und OVG Sachsen, Beschluss vom 20. Februar 2013 – NC 2 B 62/12 –, juris, Rdnr. 10: (nicht gebotene) Berechnung ohne Beurlaubte ist kapazitätsgünstiger.
157Sie sind jedenfalls nicht kapazitätsunfreundlicher. Zwar mag es – wie vereinzelt behauptet – sein, dass durch die „Rückkehr“ eines Beurlaubten in das für ihn dann maßgebliche Fachsemester (Beurlaubung nach dem 1. Fachsemester, Rückmeldung nach Ende der Beurlaubung in das 2. Fachsemester) ein „echter“, etwa durch endgültige Aufgabe des Studiums durch einen anderen Studierenden entstehender Schwund verdeckt würde. Bezogen auf den Gesamtbetrachtungszeitraum des Hamburger Modells wird dies jedoch kompensiert durch den zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich in dem oder den Semester/n der Beurlaubung entstandenen „unechten“ und in der Schwundberechnung berücksichtigten Schwund. Die Lehrnachfrage beurlaubter Studierender wird mithin lediglich zu einem anderen Zeitpunkt berücksichtigt, als wenn die beurlaubten Studierenden während der Zeit ihrer Beurlaubung in dem jeweiligen Fachsemester (aufrückend) als Bestand gezählt werden.
158Fehlerhaft ist die Schwundausgleichsberechnung auch nicht deshalb, weil sie – obwohl der Studiengang Humanmedizin tatsächlich nur noch als Modellstudiengang mit sechs Semestern Regelstudienzeit angeboten wird – lediglich vier Fachsemester betrachtet. Denn die Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2021/2022 erfolgt – wie eingangs überprüft – rechtmäßig anhand des Regelstudiengangs.
159Soweit vereinzelt die Richtigkeit der zugrunde gelegten Daten mit Nichtwissen bestritten und eine Berücksichtigung von Teilstudienplätzen angemahnt worden ist, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit der zu überprüfenden Daten wie auch dafür, dass an der Antragsgegnerin Teilstudienplätze im Studiengang Medizin überhaupt vergeben werden. Anlass zu weiteren Nachforschungen bestand damit nicht.
160Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 C 13/14 –, juris, Rdnr. 20.
161Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die Quote derjenigen, die bis zum Ende der Regelstudienzeit im Studiengang verbleiben, entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt einem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor nicht schon per se die innere Plausibilität, wenn in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen oder von Fach- und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten einzustellen sind, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass wegen der deshalb die Zahl an Zugängen überwiegenden Zahl an Abgängen in höheren Fachsemestern keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre.
162Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006 – 13 C 38/06 –, juris, Rdnr. 14 ff.
163Damit ergibt sich durch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,97 eine personalbezogene Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger (1. Fachsemester) von
164405 x (1/0,97) = 417,52577 Studienplätze,
165gerundet 418 Studienplätze.
166Bei einer dem Schwundausgleichsfaktor von 0,97 entsprechenden durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote von 97,97 % entfallen damit auf das 3. Fachsemester
167418 x 0,9797 x 0,9797 = 401,20145
168gerundet 401 Studienplätze.
169IV. Besetzung
170Ausgehend von 418 bzw. 401 Studienplätzen, die wegen des Jahreszulassungsbetriebes der Antragsgegnerin sämtlich auf das Wintersemester 2021/2022 entfallen, stehen Studienplätze für eine gerichtliche Vergabe nicht zur Verfügung. Nach der von der Antragsgegnerin abgegebenen dienstlichen Erklärung vom 3. November 2021 waren zu diesem Zeitpunkt im 1. Fachsemester des Studiengangs Medizin 418 Studierende und im 3. Fachsemester 408 Studierende immatrikuliert bzw. rückgemeldet.
171Soweit teilweise die über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Zulassung von Studierenden im 1. Fachsemester als unzulässige Überbuchung gerügt worden ist, bedarf dies keiner Überprüfung. Eine Überbuchung liegt auf der Basis der errechneten tatsächlichen Ausbildungskapazität nicht vor.
172B. Soweit hilfsweise die Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität begehrt wird, folgt aus den genannten Belegungszahlen, dass auch dort keine unbesetzten Studienplätze für die gerichtliche Vergabe vorhanden sind.
173C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei einer (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist.
174Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 13 C 14/17 –, juris, Rdnr. 33.
175Rechtsmittelbelehrung:
176(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
177Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
178Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
179Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
180Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
181Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
182(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
183Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
184Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
185Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
186Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
187War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
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- §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 41 ÄApprO 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 1x
- § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO 1x (nicht zugeordnet)
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- § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV 1x (nicht zugeordnet)
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- 13 C 20/04 2x (nicht zugeordnet)
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