Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 L 2363/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 28.403,67 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der – sinngemäße – Antrag des Antragstellers,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die von ihr ausgeschriebene Stelle „Beigeordnete*r für das Dezernat Bildung, Kultur und Sport“ mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wurde und eine Frist von zwei Wochen abgelaufen ist, nachdem ihm die erneute Entscheidung mitgeteilt worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die Tatsachen, auf welche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gestützt werden, sind vom Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.
6Vorliegend hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spricht nicht Überwiegendes dafür, dass die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen in Form ihrer Wahl zur Beigeordneten den Antragsteller in seinen Rechten verletzt.
7Nach geltendem Dienstrecht hat ein Bewerber keinen Anspruch auf Übertragung eines Dienstpostens. Er hat allerdings das Recht, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Dienstpostens trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, welchem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, grundsätzlich das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 19 Abs. 6 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes – LBG NRW i.V.m. § 9 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten liegt die Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn.
8Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19.08 –, juris Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2021 – 6 B 1176/21 –, juris Rn. 19.
10Es entspricht ganz überwiegender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass Art. 33 Abs. 2 GG mit Modifikationen auch für die Besetzung der Stelle kommunaler Wahlbeamter gilt.
11Vgl. statt vieler: OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2021 – 6 B 1176/21 –, juris Rn. 21 ff. m.w.N.
12Ausgehend hiervon hat der Antragsteller eine auch in diesem Fall zu beachtende Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
13Entgegen seiner Auffassung begegnet die Konkurrentenmitteilung keinen rechtlichen Bedenken. Diese bedurfte insbesondere keiner Begründung der Auswahlentscheidung oder Mitteilung der maßgeblichen Auswahlerwägungen.
14(Nur) die eigentliche Wahl des Beigeordneten durch den Rat ist einer am Prinzip der Bestenauslese zu messenden inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle entzogen. Insbesondere ist gerichtlich nicht zu überprüfen, ob unter mehreren Kandidaten der im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG am besten Geeignete ausgewählt worden ist, weil dies, wie dargelegt, mit dem Wesen der Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfenen Entscheidung und dem sich daraus ergebenden legitimatorischen Mehrwert nicht zu vereinbaren wäre.
15Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2021 – 6 B 1176/21 –, juris Rn. 43.
16Da der eigentliche Wahlakt keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt, bedarf sein Ergebnis auch keiner Begründung.
17Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, juris Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2021 – 6 B 1176/21 –, juris Rn. 45.
18Die Entscheidung durch ein politisches Gremium schließt es ausnahmsweise aus, dieselben Anforderungen an die Begründung für die getroffene Auswahlentscheidung zu stellen wie in sonstigen Auswahlverfahren. In die Wahlentscheidung eines vielköpfigen, aus Personen unterschiedlicher politischer Ausrichtung zusammengesetzten Gremiums, wie es der Rat darstellt, gehen vielfältige, möglicherweise gegenläufige und insoweit nicht bündelbare Vorstellungen und Motive ein, über die eine Begründung keinen Aufschluss geben könnte. Die damit einhergehende Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle liegt in der Natur der Sache und ist daher hinzunehmen.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2021 – 6 B 1176/21 –, juris Rn. 47 ff. m.w.N.
20Der Antragsteller kann auch nicht mit seinem Einwand durchdringen, die Antragsgegnerin habe das Auswahlverfahren unzureichend dokumentiert. Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen spricht Überwiegendes dafür, dass die Grundsätze des beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits, wonach der Dienstherr dazu verpflichtet ist, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, nicht anzuwenden sind, wenn der Dienstposten nicht mit einem Laufbahnbeamten, sondern – wie hier – mit einem kommunalen Wahlbeamten auf Zeit zu besetzten ist.
21Vgl. hierzu: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22. Januar 2008 – 5 ME 491/07 –, juris Rn. 18 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juni 2021 – 26 L 999/21 –, nicht veröffentlicht, S. 5 des Beschlussabdrucks.
22Dem Gewährleistungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG ist aber – entsprechend den bei der Bundesrichterwahl geltenden Grundsätzen – dadurch Rechnung zu tragen, dass das zur Wahl führende Verfahren in einer dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Weise ausgestaltet und die Wahl eignungs- und leistungsorientiert „eingehegt“ wird. Dies setzt voraus, dass sich der Rat in geeigneter Weise, etwa anhand der relevanten Bewerbungsunterlagen, einen Eindruck von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Kandidaten verschaffen kann und er bei seiner Entscheidung von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgeht. Dies unterliegt der auch bei sonstigen beamtenrechtlichen Auswahlverfahren gebotenen gerichtlichen Kontrolle. Gerichtlich zu überprüfen ist ferner, ob der Gewählte die gesetzlichen Voraussetzungen für das Wahlamt sowie die ggf. aufgestellten konstitutiven Anforderungsmerkmale erfüllt und ob Anhaltspunkte für willkürliche Erwägungen vorliegen.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2021 – 6 B 1176/21 –, juris Rn. 50 ff. m.w.N.
24Dies zugrunde gelegt ist vorliegend der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht wegen rechtsfehlerhafter Durchführung des Auswahlverfahrens verletzt. Dass der Rat von einem unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalt, der kein gesichertes tatsächliches Fundament für die maßgebliche und abschließende Personalentscheidung durch den Rat bildete, ausgegangen wäre, ist nicht ersichtlich.
25Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine unzureichende Information des Rates über seine Bewerbung im Vorfeld der Wahl nicht feststellbar. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin hat mit E-Mail vom 27. August 2021, die sich im Stellenbesetzungsvorgang befindet, den Ratsfraktionen, den Ratsgruppen und den fraktionslosen Ratsmitgliedern eine tabellarische Übersicht aller (verbleibenden) Bewerbungen auf die Beigeordnetenstelle einschließlich der jeweiligen Ausbildung bzw. des Studiums und der aktuellen Tätigkeit der Bewerber übersandt. Die E-Mail enthielt ferner einen Hinweis auf die Möglichkeit aller Ratsmitglieder zur Einsichtnahme in die vollständigen Bewerbungsunterlagen im Büro des Oberbürgermeisters.
26Bei der vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin erstellten Übersicht über die Bewerber handelt es sich um eine objektive und für alle Kandidaten einheitliche Wiedergabe der wesentlichen persönlichen Daten und fachlichen Qualifikationen. Eine Bewertung der Eignung der Kandidaten oder eine Empfehlung an die Ratsmitglieder wurde nicht ausgesprochen. Mithin stand den Ratsmitgliedern mit der Bewerberübersicht zusammen mit der Möglichkeit, gemäß § 55 Abs. 5 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Einsicht in die Akten und somit die vollständigen Bewerbungsunterlagen aller Bewerber zu nehmen, die wesentliche Informationsquelle zur Verfügung. Hierdurch war für die Ratsmitglieder die umfassende Information zur Bewertung der Eignung der Bewerber gewährleistet.
27Soweit der Antragsteller rügt, die tabellarische Bewerberübersicht sowie der Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht seien lediglich an die einzelnen Fraktionen und fraktionslosen Ratsmitglieder übersandt worden, nicht jedoch unmittelbar an sämtliche Ratsmitglieder, kann er damit nicht durchdringen. Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass die Bewerberinformationen von den Fraktionen tatsächlich nicht an die einzelnen Fraktionsmitglieder weitergegeben worden sind.
28Der Antragsteller kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, die bloße Übersendung der tabellarischen Übersicht verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht sei nicht ausreichend, da für eine hinreichende Information der Ratsmitglieder die Übersendung der vollständigen Bewerbungsunterlagen hätte erfolgen müssen. Angesichts der großen Anzahl der Bewerber (insgesamt 29 verbleibende Bewerbungen) und des sich daraus ergebenden Umfangs der Bewerbungsunterlagen hätte eine Übersendung der vollständigen Bewerbungsunterlagen an den Rat einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand nach sich gezogen. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin zunächst die Qualifikationen der einzelnen Bewerber tabellarisch zusammengestellt und dem Rat zur Verfügung gestellt hat. So konnten sich die Ratsmitglieder einen Eindruck vom Bewerberfeld verschaffen und individuell entscheiden, ob und ggf. in welche Bewerbungsunterlagen Einsicht genommen werden soll.
29Ausgehend von dem eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsrahmen hinsichtlich der getroffenen Auswahlentscheidung ist ferner nicht ersichtlich, dass die Wahl der Beigeladenen auf unsachgemäßen oder willkürlichen Erwägungen beruht. Insbesondere durfte der Rat vorliegend davon ausgehen, dass die Beigeladene die Anforderungen des § 71 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GO NRW erfüllt. Ausweislich der Stellenausschreibung sollten die Bewerber für das Amt des/der Beigeordneten für das Dezernat Bildung, Kultur und Sport die fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung im Sinne des § 71 Abs. 3 GO NRW nachweisen, die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt besitzen, eine mehrjährige einschlägige Berufs- und Führungserfahrung, vorzugsweise in einem dem Dezernat zugeordneten Themenbereich, vorweisen, sich durch Entscheidungsstärke, Durchsetzungsvermögen sowie überzeugende Repräsentations- und Kommunikationsfähigkeit auszeichnen und sich aktiv in die Entwicklung der Strukturen in den Bereichen Bildung, Kultur und Sport einbringen. Dass die Beigeladene das konstitutive Anforderungsprofil nicht erfüllt, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
30Soweit der Antragsteller letztlich die ordnungsgemäße Beschlussfassung durch den Rat am 6. Oktober 2021 mit Nichtwissen bestreitet, weil das Protokoll der Ratssitzung bislang vom Schriftführer nicht abgefasst worden ist, verhilft dies seinem vorläufigen Rechtsschutzantrag ebenfalls nicht zum Erfolg.
31Ausweislich der Ausfertigung des Beschlusses des Rates, die sich im Stellenbesetzungsvorgang der Antragsgegnerin befindet, wurde die Beigeladene gemäß § 50 Abs. 2 GO NRW, § 11 Abs. 5 der Geschäftsordnung für den Rat, die Bezirksvertretungen und die Ausschüsse der Stadt N. mit Stimmenmehrheit (Ja-Stimmen 40) zur Beigeordneten gewählt. Eine Beschlussunfähigkeit des Rates ist nicht ersichtlich. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung für den Rat, die Bezirksvertretungen und die Ausschüsse der Stadt N. ist der Rat beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Vorliegend hat die Beigeladene 40 Stimmen erhalten, weshalb allein vor diesem Hintergrund mehr als die Hälfte der 77 Ratsmitglieder (76 gewählte Mitglieder und der Oberbürgermeister) anwesend gewesen sein muss. Dass die Beschlussfassung aus anderen Gründen rechtswidrig war, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
32Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
33Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Streitwert in Verfahren, die u.a. – wie hier – die Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nichtruhegehaltsfähiger Zulagen. Nach Satz 2 der Norm ist maßgebend für die Berechnung das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben nach Satz 3 außer Betracht. Hierfür ist vorliegend das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 5 zugrunde zu legen. Danach ergibt sich ein Streitwert von (9.467,89 EUR x 12 x ½ =) 56.807,34 EUR. Dieser Wert ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens auf (56.807,34 x ½ =) 28.403,67 EUR zu halbieren.
34Rechtsmittelbelehrung:
35(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
36Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
37Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
38Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
39Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
40Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
41(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
42Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
43Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
44Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
45Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach zweigereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
46War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 67 1x
- 6 B 1176/21 6x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2453/15 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 ME 491/07 1x
- 26 L 999/21 1x (nicht zugeordnet)