Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 2834/18.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind Staatsangehörige von Aserbaidschan. Die 1986 bzw. 1980 geborenen Kläger zu 1. und 2. sind die Eltern der 2018 geborenen Klägerin zu 3.
3Die Kläger zu 1. und 2. reisten nach eigenen Angaben am 27. November 2017 in das Bundesgebiet ein. Ausweislich einer Abfrage im Visa-Informationssystem am 9. Januar 2018 war den Klägern zu 1. und 2. am 20. November 2017 von der Schweizer Auslandsvertretung in C. ein Schengen-Visum mit Gültigkeit ab dem 26. November 2017 bis zum 2. Dezember 2017 erteilt worden. Am 9. Januar 2018 stellten die Kläger zu 1. und 2. einen förmlichen Asylantrag und wurden im Folgenden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) angehört. Am 9. Januar 2018 stellte das Bundesamt ein Aufnahmeersuchen für die Kläger zu 1. und 2. an die Schweiz. Diesem stimmte die Schweiz mit Schreiben vom 11. Januar 2018, das am 15. Januar 2018 beim Bundesamt einging, zu.
4Am 00. G. 2018 wurde die Klägerin zu 3. geboren. Mit Schreiben vom 2. März 2018 erweiterte das Bundesamt das Aufnahmeersuchen gegenüber der Schweiz um die Klägerin zu 3.
5Mit Bescheid vom 8. März 2018 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen, drohte die Abschiebung der Kläger in die Schweiz an, falls sie das Bundesgebiet nicht innerhalb von 30 Tagen verlassen und ordnete ein auf 9 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Der Bescheid wurde den Klägern am 13. März 2018 zugestellt.
6Die Kläger haben am 23. März 2018 Klage erhoben.
7Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 hat das Bundesamt der Schweiz mitgeteilt, dass ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt worden ist.
8Am 00. N. 2020 ist als weiteres Kind der Kläger zu 1. und 2. F. U. zur Welt gekommen.
9Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor: Der Bescheid sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig. Denn die Vorgaben der Asylverfahrensrichtlinie, insbesondere Art. 31 der Richtlinie und der Beschleunigungsgrundsatz des europäischen Asylsystems einschließlich der Dublin III‑VO seien verletzt. Die dortigen Vorgaben für die Verfahrenslaufzeit seien seit langem überschritten. Ferner sei der Erlass der Abschiebungsandrohung anstelle der gesetzlich vorgesehenen Abschiebungsanordnung rechtsfehlerhaft. Durch die aufschiebende Wirkung der Klage drohe den Klägern nach langer Verfahrenslaufzeit noch eine Überstellung. Es sei den Klägern nicht zumutbar, nunmehr in der Schweiz nochmals ein Asylverfahren durchzuführen und wohlmöglich längere Zeit auf eine Entscheidung warten zu müssen. Dies widerspreche auch der ausländerrechtlichen Wertung des § 25b AufenthG, wonach Personen insbesondere mit Kindern, die sich hier einige Jahre aufhielten und gut integriert seien ein Aufenthaltsrecht zugesprochen bekommen könnten. Die Kläger seien gut in Deutschland integriert. Das gelte insbesondere auch für die Klägerin zu 3., die den Kindergarten besuche. Das weitere Kind der Kläger zu 1. und 2., F. , sei bereits beim Kindergarten angemeldet und dort auch angenommen worden.
10Die Kläger beantragen,
11den Bescheid des Bundeamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. März 2018 aufzuheben,
12hilfsweise, für den Fall, dass die Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides keinen Erfolg hat, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf die Schweiz vorliegt.
13Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
16Mit Beschluss vom 3. Februar 2022 ist der Rechtsstreit der Vorsitzenden zur Entscheidung übertragen worden.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde des Kreises W. Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
20Die Klage ist zulässig.
21Sie ist fristgerecht erhoben worden.
22Die mit dem Hauptantrag gegen den Bescheid insgesamt gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO statthaft,
23Vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 ‑ 1 C 32.14 ‑, Rn. 13 ff., juris, und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, Rn. 16 f. (in Bezug auf eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG), juris; OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, Rn. 28 ff., und vom 16. September 2015 ‑ 13 A 800/15.A ‑, Rn. 22 ff. m.w.N., juris.
24Die isolierte Aufhebung der angefochtenen Regelungen führt auf die weitere Prüfung des Asylantrages der Kläger durch die Beklagte. Denn mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids wird das Verwaltungsverfahren in den Verfahrensstand zurückversetzt, in dem es vor Erlass der streitgegenständlichen Regelungen war. Das Bundesamt ist im Falle einer Aufhebung des Bescheides gemäß §§ 24, 31 AsylG gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen.
25Zugleich ist der hilfsweise für den Fall, dass die Anfechtungsklage in Bezug auf Ziffer 1 keinen Erfolg hat, gestellte Verpflichtungsantrag statthaft,
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, Rn. 20 a.E., BVerwGE 157, 18-34 und juris.
27Die Klage ist jedoch unbegründet.
28A. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet.
29In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
30Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG.
31Nach dieser Norm ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vor.
32Nicht die Beklagte, sondern die Schweiz ist für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig.
33Die Zuständigkeit für das Asylverfahren der Kläger zu 1. und 2. richtet sich vorliegend nach den Regelungen über das Aufnahmeverfahren gemäß Art. 21, 22 Dublin III-VO. Im Aufnahmeverfahren wird der für die Prüfung des Antrages zuständige Staat grundsätzlich nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO bestimmt,
34EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C-582/17 und C-583/17, Rn. 55 - 57, juris,
35wobei gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO grundsätzlich von der Situation auszugehen ist, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
36Nach Art. 12 Abs. 4 der Dublin III‑VO ist die Schweiz für die Prüfung des Asylantrages der Kläger zu 1. und 2. zuständig. Gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz Dublin III‑VO ist in den Fällen, in denen der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat. Dies gilt gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO auch, wenn das Visum, aufgrund dessen ein Antragsteller in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, bei Stellung des Asylantrages (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) zwar nicht mehr gültig ist, aber seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
37So liegt der Fall hier. Das den Klägern zu 1. und 2. am 20. November 2017 von der schweizerischen Auslandsvertretung in C. erteilte Schengen-Visum, mit dem diese nach eigenen Angaben am 27. November 2017 nach Deutschland einreisen konnten, war bis zum 2. Dezember 2017 gültig und damit bei Asylbeantragung in Deutschland am 9. Januar 2018 noch weniger als sechs Monate abgelaufen. Die Kläger hatten nach eigenem Vortrag das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in der Zwischenzeit auch nicht verlassen.
38Die für die Schweiz anzunehmende Zuständigkeit für das Asylverfahren der Kläger zu 1. und 2. ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere hat das Bundesamt innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Frist am 9. Januar 2018 ein Übernahmeersuchen für die Kläger zu 1. und 2. an die Schweiz gerichtet. Die Schweiz hat das Übernahmeersuchen auch fristgerecht angenommen.
39Unter diesen Umständen ist die Schweiz gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO auch für die Prüfung des Asylantrages der Klägerin zu 3. zuständig. Bei dieser handelt es sich um das minderjährige unverheiratete Kind der Kläger zu 1. und 2., mithin um eine Familienangehörige im Sinne des Art. 2 g) zweiter Spiegelstrich Dublin III-VO. Sie ist nach Ankunft der Kläger zu 1. und 2. im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren. Die Prüfung der Asylanträge aller Familienangehörigen durch das für die Prüfung der Asylanträge der Kläger zu 1 und 2. zuständige Land (hier: Schweiz) dient auch dem Wohl der Klägerin zu 3.
40Schließlich ist kein Zuständigkeitsübergang nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist erfolgt, da die vorliegende Klage gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 27 Dublin III-VO hat.
41vgl. zur aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung nach §§ 34a Abs. 1 Satz 4, 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG im Einzelnen: VG Würzburg, Urteil vom 3. April 2020 ‑ 10 K 19.30677 ‑ Rn. 34 f, juris.
42Das Bundesamt hat die Tatsache, dass ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt wurde, der Schweiz auch fristgerecht mitgeteilt.
43Eine Zuständigkeit der Beklagten – anstelle der Schweiz – ergibt sich schließlich auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO. Denn die Beklagte ist nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gehindert, die Kläger in die Schweiz zu überstellen.
44Nach dieser Vorschrift steht es der Überstellung eines Antragstellers in den zunächst als zuständig bestimmten Staat entgegen, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich bringen. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs,
45EuGH, Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 87 und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413,
46der Fall wäre, liegen hier nicht vor.
47Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-Verordnung nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 EU-GRCh geht jedoch hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird.
48Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, ‑ C-163/17 ‑, EU:C:2019:218, Rn. 87, juris.
49Dabei ist für die Anwendung von Art. 4 EU-GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss, das heißt im Falle der Gewährung internationalen Schutzes, dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III‑Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren.
50Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, ‑ C-163/17 ‑, EU:C:2019:218, Rn. 88, 76, juris.
51Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen.
52Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, ‑ C-163/17 ‑, EU:C:2019:218, Rn. 90, juris, unter Bezugnahme auf Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, ‑ C‑404/15 und C‑659/15 PPU ‑, EU:C:2016:198, Rn. 89.
53Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 EU-GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 EU-GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt.
54Vgl. EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254.
55Denn im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, gilt die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-GRCh, der GFK und der EMRK steht.
56Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., ‑ C-411/10 und C-493/10 ‑, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80, juris.
57Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.
58Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, ‑ C-163/17 ‑, EU:C:2019:218, Rn. 89 ff., juris unter Bezugnahme auf EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 252 bis 263.
59Unter Anwendung dieser Maßstäbe fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in der Schweiz mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr einer den Klägern – einschließlich des aufgrund der familienbezogenen Betrachtungsweise mit einzubeziehenden nachgeborenen Kindes F. – drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss nach sich ziehen könnten.
60Die aktuelle Erkenntnislage des Gerichts bietet keine Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger systemischer Mängel im schweizerischen Asylsystem. Dies gilt auch für Personen in der familiären Situation, in der sich die Kläger bei einer Rückkehr in die Schweiz im Familienverbund befänden. Entsprechendes haben die Kläger auch nicht vorgebracht.
61Eine Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung oder ein Anspruch auf einen Selbsteintritt der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO folgt – entgegen der Auffassung der Kläger – auch nicht aus der langen Verfahrensdauer zwischen dem Asylantrag der Kläger im Januar 2018 und dem Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahren mit dem vorliegenden Urteil. Die Beschleunigungsmaxime im 5. Erwägungsgrund der Dublin III‑VO vermag ohne Hinzutreten weiterer Umstände weder den Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylgesuchs auf einen anderen Mitgliedstaat noch einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu begründen. Dieser Grundsatz steht in einem Spannungsverhältnis mit der – ebenfalls im 5. Erwägungsgrund der Dublin III‑VO verankerten – Vorgabe, dass die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren soll, sowie mit den in Art. 27 der Dublin III‑VO gewährleisteten Rechtsschutzmöglichkeiten.
62Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 26. August 2020 – A 1 K 1026/20 –, Rn. 56, juris.
63Das Gleiche gilt für die Vorgaben aus Art. 31 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes). Nach dieser Vorschrift stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Prüfungsverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird.
64Soweit in der Rechtsprechung des EuGH der asylrechtliche Beschleunigungsgrundsatz im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsbestimmung oder der Pflicht zum Selbsteintrittspflicht herangezogen wurde, erfolgte dies in Bezug auf solche Fälle, in denen die Verletzung von Grundrechten des Asylsuchenden in dem für die Prüfung ihres Schutzgesuchs zuständigen Staat droht; diese Situation – so der EuGH – darf nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert werden,
65vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris; EuGH, Urteil vom 14. November 2013 – C-4/11 –, juris.
66Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Den Klägern drohte und droht in der Schweiz nicht die Gefahr, dass dort ihre Grundrechte verletzt werden. Die lange Verfahrensdauer steht in keinem Zusammenhang mit den Verhältnissen in der Schweiz. Dementsprechend fehlt es auch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Verfahrensdauer bis zum Abschluss einer materiellen Prüfung der Asylanträge der Kläger durch ihre Überstellung in die Schweiz nennenswert verlängert würde im Vergleich zu einer Fortführung ihrer Asylverfahren in Deutschland.
67Schließlich vermag die gesetzliche Wertung des § 25b AufenthG weder einen Zuständigkeitsübergang noch einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintritts zu begründen. Die unionsrechtlichen Vorgaben des Asylverfahrens stehen nicht zur Disposition des nationalen Gesetzgebers. Dementsprechend sieht § 25b AufenthG auch keine asylrechtliche Rechtsfolge vor, sondern ermöglicht die Erteilung eines nationalen, vom Asylrecht unabhängigen Aufenthaltstitel, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die von den Klägerin geltend gemachte Integration in Deutschland können in diesem ausländerrechtlichen Zusammenhang rechtserheblich sein.
68B. Der Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet.
69I. Die Beklagte kann nicht zu der mit dem Hilfsantrag begehrten Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verpflichtet werden, da die Kläger keinen Anspruch auf diese Feststellung haben und durch deren Versagung nicht in ihren Rechten verletzt werden, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Es liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Person der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Schweiz vorliegt.
70Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Betracht kommt insoweit vor allem eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter Zugrundelegung des Maßstabs des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte muss die Verletzung von Art. 3 EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen („real risk“). Dies hängt von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie – in einigen Fällen – vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers.
71Vgl. ständige Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12, Tarakhel/Switzerland -, Rn. 93 f., m. w. N.; zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 22.
72Bezugspunkt dieser Prüfung ist grundsätzlich der gesamte Abschiebungszielstaat und zunächst der Ort, an dem die Abschiebung endet.
73Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07, 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - Rn. 65, 301, 309; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26.
74Nach diesen Maßstäben fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Kläger – über die Frage systemischer Mängel des schweizerischen Asylsystems hinaus – einer solchen Gefahr ausgesetzt sein könnten, und zwar auch unter Einbeziehung des nachgeborenen Kindes F. (familienbezogene Betrachtungsweise).
75Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach der Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte hierfür lassen sich nicht feststellen.
76II. Der Hilfsantrag ist ferner zulässig, aber unbegründet. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
77Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG i.V.m. §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG. Nach § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG droht das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat an, wenn eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 oder 2 AsylG nicht ergehen kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Einer Abschiebung der Klägerin zu 2. stand bei Erlass des Bescheides am 8. März 2018 ein rechtliches Abschiebungshindernis entgegen. Sie befand sich in Mutterschutz nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 1 MuSchG. Seit der Entbindung von ihrer am 7. Februar 2018 geborenen Tochter (der Klägerin zu 3.) waren noch keine 8 Wochen vergangen. § 3 MuSchG beruht auf der tatsächlichen Vermutung, dass bei einer erheblichen physischen oder psychischen Belastung der Schwangeren bzw. Mutter in der Mutterschutzzeit Gefahren für Mutter und Kind nicht von der Hand zu weisen sind. Diese zeitliche Grenze ist auf Abschiebungen zu übertragen, so dass eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass eine Schwangere bzw. eine Mutter und ihr neugeborenes Kind während der Mutterschutzfrist nicht gefahrlos abgeschoben werden können.
78Vgl. VG München, Beschluss vom 29. Dezember 2016 – M 1 S 16.50997 ‑, Rn. 22, juris m.w.N.
79Vor diesem Hintergrund lässt sich – entgegen der Auffassung der Kläger – auch nicht aus dem Vermerk vom 27. Juli 2018 (Bl. 346 der Asylakte der Kläger) schließen, dass die Abschiebungsandrohung versehentlich anstelle einer Abschiebungsanordnung ergangen sei. Dieser Vermerk ist im Rahmen der Richtigstellung der fehlerhaften Bestandskraftmitteilung an die Ausländerbehörde unter dem 5. April 2018 sowie einer fehlerhaften Eintragung im Ausländerzentralregister (Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung) erstellt worden. Da die Abschiebungsandrohung bei Dublin-Bescheiden gemäß § 34a Abs. 1 AsylG nicht den Regelfall darstellt, sondern nach Satz 4 dieser Vorschrift nur unter bestimmten Voraussetzungen ergehen kann, ist es folgerichtig, dass diese besonderen Konstellation in dem betreffenden Vermerk besonders hervorgehoben wurde.
80Der Erlass einer Abschiebungsandrohung anstelle einer Abschiebungsanordnung verletzt die Kläger im Übrigen auch nicht in ihren Rechten. Insbesondere ist das Interesse eines Asylantragstellers an einem für die Zukunft erwarteten Zuständigkeitsübergang durch Ablauf der Überstellungsfrist, der im vorliegenden Fall den Klägern durch die aufschiebende Wirkung ihrer Klage versperrt blieb, als solches nicht rechtlich geschützt,
81vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2020 – 22 K 8760/18.A –, juris Rn. 131 ff; VG Würzburg, Urteil vom 13. November 2020 – W 10 K 19.31019 –, Rn. 63, juris.
82Ob das Asylverfahren des nachgeborenen Kindes F. bereits abgeschlossen ist oder diesem noch ein (asylverfahrensrechtliches) Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zusteht, kann offen bleiben. Denn in diesem Fall bestünde zwar ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG, ein solches steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG jedoch nicht entgegen,
83vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2005 ‑ 18 B 2801/04 ‑, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2013 – OVG 12 S 25.13 –, Rn. 5, juris m.w.N.
84III. Schließlich ist der Hilfsantrag auch zulässig, aber unbegründet, soweit er sich gegen Ziffer 4 des Bescheides richtet.
85Die auf § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015, BGBl. I 1386 (AufenthG a.F.) gestützte Anordnung des auf 9 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
86Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) findet diese Regelung als Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots ihre Rechtsgrundlage in der seit dem 21. August 2019 geltenden aktuellen Fassung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG.
87Die Zuständigkeit des Bundesamtes ergibt sich unverändert des § 75 Nr. 12 AufenthG.
88Es ist nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG unschädlich, dass das Bundesamt den Ausspruch und die Ermessensausübung an § 11 AufenthG a.F. orientiert. Denn durch die Neufassung des § 11 AufenthG haben sich die für die behördliche Anordnung und Fristbestimmung zu berücksichtigenden Umstände nicht geändert. Der Gesetzgeber hat lediglich klarstellend die bisherige Rechtslage an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu verstehen ist,
89vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 ‑ 1 VR 3/17 ‑, Rn. 70 ff., juris,
90angepasst.
91Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. April 2020 ‑ 2 L 30/20 ‑, Rn. 17 m.w.N., juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2019 ‑ A 19 K 1718/17 ‑, Rn. 38, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2019 ‑ 27 K 1769/18.A ‑ Rn. 33 - 36, juris.
92Die Ermessensentscheidung des Bundesamtes begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Diese ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich nur darauf, ob die Behörde das Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG.
93Vgl. zur Überprüfung der Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG auch: OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2017 ‑ 11 A 52/17.A ‑, Rn. 110, juris.
94Mit einer Befristung auf 9 Monate ab dem Tag der Abschiebung hat das Bundesamt die Reichweite seines Ermessens nicht überschritten. Aus der Begründung des Bescheides ist zudem erkennbar, dass es seine Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet hat, indem es das öffentliche Interesse an dem Verbot einer kurzfristigen Wiedereinreise der Kläger mit deren Interesse an einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet abgewogen hat. Schließlich dürfte auch nichts dafür ersichtlich sein, dass die Beklagte diese Abwägung auf der Grundlage eines falschen Sachverhalts vorgenommen hätte oder sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nachträglich in einer Weise verändert hätte, die eine Ergänzung der Ermessensausübung erfordern würde. Entsprechendes wird von den Klägern auch nicht vorgetragen.
95Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, §§ 83b, 83c AsylG.
96Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
97Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 RVG
98Rechtsmittelbelehrung:
99Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
100Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1011. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
1022. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
1033. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
104Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
105Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
106In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
107Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
108Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- § 11 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 67 1x
- 1 A 21/12 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 800/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 4/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 1026/20 1x (nicht zugeordnet)
- 22 K 8760/18 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 2801/04 1x (nicht zugeordnet)
- 1 VR 3/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 L 30/20 1x (nicht zugeordnet)
- 19 K 1718/17 1x (nicht zugeordnet)
- 27 K 1769/18 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 52/17 1x (nicht zugeordnet)