Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 I 37/22
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung und der Hilfsantrag auf Betreten der Wohnung der Antragsgegner werden abgelehnt.
1
Gründe:
2Die am 31. März 2022 bei Gericht sinngemäß gestellten Anträge,
3die Durchsuchung der Wohnung/Nebenräume der Antragsgegner N. Straße 00, 0. OG rechts, 00000 L. am 00.00.2022 um xx:xx Uhr zum Zwecke der Ergreifung der Antragsgegner für die Durchführung der Abschiebung anzuordnen,
4hilfsweise das Betreten dieser Wohnung zum Zweck der Ergreifung der Antragsgegner für die Durchführung der Abschiebung anzuordnen,
5haben keinen Erfolg.
6Der zulässige Hauptantrag auf eine richterliche Durchsuchungsanordnung ist unbegründet.
7§ 58 Abs. 6 AufenthG bestimmt, dass die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen kann, soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert (Satz 1). Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet (Satz 2). Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum (§ 58 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Gemäß § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG dürfen Durchsuchungen nach § 58 Abs. 6 AufenthG nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden.
8Im vorliegenden Fall sind schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Denn die beantragte Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegner kann objektiv nicht dem Zweck dienen, diese zu ergreifen, um ihre Abschiebung durchzuführen. Die Abschiebung ist ausweislich des Verwaltungsvorgangs am 00.00.2022 für xx.xx Uhr (Abflug vom Flughafen I. terminiert. Dieser Abschiebemaßnahme könnten die Antragsgegner im Falle ihrer Ergreifung in ihrer Wohnung am 00.00.2022 um xx:xx Uhr nicht mehr zugeführt werden. Eine geplante Abschiebemaßnahme zu einem späteren Zeitpunkt ergibt sich aus der Antragsschrift und dem Verwaltungsvorgang nicht.
9Sollte das Datum der Durchsuchung im Antrag fehlerhaft angegeben sein und tatsächlich eine Durchsuchung am 00.00.2022 um xx:xx Uhr beantragt sein, wären die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG zwar insofern erfüllt, dass die Durchsuchung und Ergreifung der Antragsgegner in die geplante Flugabschiebung münden könnte. Es spricht zudem alles dafür, dass sich die Antragsgegner in der von ihnen gemeinsam genutzten Wohnung aufhalten.
10Ferner wären die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 58 Abs. 6 AufenthG insoweit erfüllt sein, als der Antragsteller berechtigt ist, die Antragsgegner abzuschieben. Die Antragsgegner sind vollziehbar ausreisepflichtig. Sie sind nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels und aufgrund des vollziehbaren Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.2020 vollziehbar ausreisepflichtig. Die Ausreise bedarf darüber hinaus der Überwachung, weil die Antragsgegner nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist ausgereist sind, § 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG.
11Es liegen jedoch von Amts wegen zu beachtende zwingende Duldungsgründe vor, die gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung der Antragsgegner entgegenstehen.
12Eine Abschiebung des Antragsgegners zu 1. ist derzeit aus rechtlichen Gründen i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 4 GG unmöglich.
13Es erscheint derzeit nicht hinreichend geklärt, ob im Falle des Antragsgegners zu 1. ein rechtliches Abschiebungshindernis in Gestalt einer gesundheitlich bedingten Reiseunfähigkeit vorliegt oder jedenfalls über die ausweislich des Verwaltungsvorgangs ersichtlich bereits geplante Modifikation der Abschiebemaßnahme (ärztliche Begleitung vom Aufgriff bis zum Flughafen, Begleitung durch einen Arzt während des Sammelcharter-Fluges) hinausgehende geeignete Modalitäten erforderlich sind, um einem solchen Abschiebungshindernis zu begegnen (z.B. Ausstattung mit bestimmten benötigten Medikamenten, ärztliche Inempfangnahme im Zielstaat, Möglichkeit der Überführung in eine stationäre medizinische Versorgung im Zielstaat).
14Mit Blick auf die staatlichen Schutzpflichten ist die Ausländerbehörde verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Während der Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Reiseunfähigkeit grundsätzlich voraussetzt, dass das geltend gemachte Abschiebungshindernis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt, setzt die Amtsermittlungspflicht bereits deutlich früher ein. Die Ausländerbehörde hat möglichen Gefahren im Zusammenhang mit einer Abschiebung bereits dann von Amts wegen nachzugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte auf derartige Gefahren hindeuten.
15OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2011 – 18 B 1460/11 –, Rn. 3, juris.
16In diesem Sinne hinreichende Anhaltspunkte für mögliche Gefahren im Zusammenhang mit einer eventuellen Abschiebung des Antragsgegners zu 1. sind den vom Antragsgegner zu 1. vorgelegten, im Verwaltungsvorgang befindlichen ärztlichen Bescheinigungen zu entnehmen.
17Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung kann im Hinblick auf die gesundheitliche Situation eines ausreisepflichtigen Ausländers dann vorliegen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Auch eine konkrete, ernstliche Suizidgefährdung mit Krankheitswert kann zu einem solchen Abschiebungshindernis führen, sofern dem nicht durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann. Soweit eine Gesundheitsverschlechterung unterhalb der benannten Schwelle zu erwarten ist, hat der Ausländer sie grundsätzlich hinzunehmen, denn nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt zu einer Reiseunfähigkeit.
18So in Zusammenfassung seiner st.Rspr. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2019 - 18 B 217/19 -, OVG NRW, Beschluss vom 15.08.2008 - 18 B 538/08 -, juris Rn. 5 ff.
19Hinreichende Anhaltspunkte für die konkrete Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand des Antragsgegners zu 1. durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, ergeben sich hier insbesondere aus dem Zusammenwirken von chronischen Erkrankungen des Herz-/Kreislaufsystems und des Stoffwechsels (Diabetes), die beim Antragsgegner zu 1. diagnostiziert wurden. Aus den ärztlichen Attesten und Berichten, die der Antragsgegner zu 1. bis Ende Januar 2021 bei der Ausländerbehörde des Antragstellers vorgelegt hat, ergibt sich die folgende Diagnostik:
20- …
21- …
22- …
23- …
24- …
25- …
26- …
27- …
28- …
29- …
30- …
31- …
32- …
33- …
34Hinzu kommen die Diagnosen, die in dem Vorläufigen Entlassungsbericht der Klinik für Kardiologie und Nephrologie des St.-B. -Hospitals L. vom 00.00.2021 bescheinigt werden:
35- …
36- 37
…
- 38
…
- …
40- …
41- 42
…
- …
44- …
45- …
46Die (tägliche) Medikation bei Entlassung umfasst u.a. Brilique 90 mg, Bisoprolol 10 mg, Viacorind 7/5/2,5, Amlodipin 5 mg, Atorvastatin 40 mg, Metformin 500 mg, Pregabalin 50 mg, Tilidin 50/4 mg, Tamsulosin 0,4 mg, Zopiclon 3,75 mg, Jardiance 10 mg, Tresiba.
47Im Konsil der M. -Klinik C. vom 00.00.2021 wird darüber hinaus die Diagnose „…“ sowie eine noch umfangreichere Medikation bescheinigt.
48Unter diesen Umständen obliegt es im vorliegenden Fall dem Antragsteller im Rahmen der ihn treffenden Pflicht zur Amtsermittlung, zu ermitteln, welche konkreten Vorkehrungen im vorliegenden Einzelfall getroffen werden müssen, um den staatlichen Schutzpflichten zu genügen und eine Abschiebung gefahrlos durchführen zu können. Hierzu genügt die vorliegend durchgeführte rechtliche Bewertung der vorgelegten Atteste durch das Gesundheitsamt am Maßstab des § 60a Abs. 2c AufenthG nicht (hier: Stellungnahme des Gesundheitsamts des Antragstellers vom 10. März 2021, dass es sich „[a]us amtsärztlicher Sicht bei den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen […] nicht um qualifizierte ärztliche Bescheinigungen nach § 60a Abs. 2c AufenthG handelt.“). Davon abgesehen ist diese Stellungnahme des Gesundheitsamtes nicht mehr aktuell, nachdem der Antragsgegner zu 1. im Nachgang weitere Atteste vorgelegt hat, aus der sich eine neue Diagnose sowie eine Erweiterung der verschriebenen Medikation ergeben. Vielmehr dürfte es geboten sein, einen Amtsarzt oder einen anderen qualifizierten Mediziner mit einer Begutachtung des Antragsgegners zu 1. zu beauftragen. Anhand dieses Gutachtens wird sodann zu entscheiden sein, ob eine Abschiebung durch einen Arzt oder anderes medizinisches Pflegepersonal begleitet werden muss und ob Vorkehrungen getroffen werden müssen, um einen Übergang des Antragsgegners zu 1. in die Versorgung und Betreuung im Zielstaat zu gewährleisten.
49Für diese gebotene Sachverhaltsaufklärung durch den Antragsteller steht bis zu der geplanten Durchsuchungs- und Abschiebemaßnahme in wenigen Tagen keine ausreichende Zeit mehr zur Verfügung.
50Zudem dürfte der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG dürfte es angesichts der am 20. Oktober 2015 in Kraft getretenen Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG, wonach Abschiebungen nicht mehr angekündigt werden,
51vgl. zum effektiven Rechtsschutz gegen unangekündigte Abschiebungen: BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 11. April 2017 sowie Beschluss vom 8. November 2017 ‑ 2 BvR 809/17 ‑, beide bei juris,
52erfordern, dass die Ausländerbehörde dem betreffenden Ausländer die Modalitäten der Abschiebung rechtzeitig mitteilt, damit dieser im Hinblick auf diese Information effektiven Rechtsschutz mit dem Ziel suchen kann, durch gerichtlichen Eilrechtsschutz Rechtsverletzungen durch eine geplante Abschiebung zu verhindern.
53Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Oktober 2014 ‑ 18 B 104/14 ‑, Rn. 25, vom 28. Dezember 2010 - 18 B 1599/10 -, Rn. 22, und vom 29. November 2010 - 18 B 910/10 -, Rn. 24 f, sämtlich bei juris; zum zeitlichen Vorlauf einer aus Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Verpflichtung zur Mitteilung der Modalitäten einer Abschiebung: OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2017 ‑ 18 B 42/17 ‑, juris.
54Stehen nach alledem einer Abschiebung des Antragsgegners zu 1. rechtliche Gründe i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen, so ist die Abschiebung der Antragsgegner zu 2. und 3., die in familiärer Lebensgemeinschaft mit dem Antragsgegner zu 1. leben, gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich.
55Der hilfsweise gestellte Antrag auf Anordnung des Betretens der Wohnung der Antragsgegner zum Zwecke der Ergreifung dieser zur Durchführung ihrer Abschiebung hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil der Richtervorbehalt des § 58 Abs. 8 AufenthG für die Betretenserlaubnis nach § 58 Abs. 5 AufenthG nicht gilt und das Gericht eine solche Anordnung nicht treffen kann.
56Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten fallen nur bei der Verwerfung oder der Zurückweisung der Beschwerde an (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Außergerichtliche Kosten sind angesichts der fehlenden Beteiligung der Antragsgegner an dem Verfahren und dem deshalb fehlenden kontradiktorischen Charakter des Verfahrens nicht zu erstatten.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2021 - 18 E 221/21 -, juris Rn. 37; OVG Bremen, Beschluss vom 30. September 2019 - 2 S 262/19 -, juris, Rn. 24.
58Rechtsmittelbelehrung:
59Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
60Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
61Die Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
62Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,‑‑ Euro nicht übersteigt.
63Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 58 Abs. 6 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60a Abs. 2c AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs. 8 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- 18 B 1460/11 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 217/19 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 538/08 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 809/17 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 104/14 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 1599/10 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 910/10 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 42/17 1x (nicht zugeordnet)
- 18 E 221/21 1x (nicht zugeordnet)
- 2 S 262/19 1x (nicht zugeordnet)