Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 K 2076/22
Tenor
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist örtlich zuständig.
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Gründe:
2Auf die Rüge des Antragstellers vom 16. und 30. März 2022 ist gemäß § 83 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vorab über die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Düsseldorf für den isolierten Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 7. März 2022 zu entscheiden. Diese Vorschriften finden auch im Rahmen eines isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens Anwendung.
3Vgl. Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 83 Rn. 3; Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 41. EL Juli 2021, § 83 Rn. 27; zur Zulässigkeit der Verweisung eines isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens an das örtlich zuständige Gericht Bay. VGH, Beschluss vom 1. September 2000 –12 ZB 00.1763 –, juris Rn. 5; im Zusammenhang mit einer Rechtswegverweisung OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2020 – 4 D 137/20, 4 B 1169/20 –, juris Rn. 2 ff.; a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2004 – 12 S 2360/04 –, juris Rn. 3; BeckOK VwGO, Stand: 1. April 2022, § 83 Rn. 11.
4Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist – anders als der Antragsteller meint – nach § 52 Nr. 3 Satz 3 und Satz 5 i.V.m. Nr. 5 VwGO für die Entscheidung örtlich zuständig.
5Gemäß § 52 Nr. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 5 VwGO ist für Verpflichtungsklagen vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Nummern 1 und 4 grundsätzlich das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde bzw. zu erlassen ist. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, erlassen, so ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 5 VwGO,
6vgl. zur Anwendbarkeit der Gesamtregelung des § 52 Nr. 3 Satz 1 bis 3 VwGO auch auf Verpflichtungsklagen trotz des missverständlichen Wortlauts von § 52 Nr. 3 Satz 5 VwGO insbesondere BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 6 AV 3/20 –, juris Rn. 6 ff. und VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2011 – 6 K 4205/10 –, juris Rn. 15 ff. sowie ausführlich Stuttmann, Das örtlich zuständige Gericht bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in: DVBl. 2011, 1202 (1205 f.); ferner Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 52 Rn. 29; a.A. Bay. VGH, Beschluss vom 10. November 2011 – 12 C 11.1450 –, juris Rn. 12; VG Minden, Beschluss vom 11. Februar 2022 – 1 K 407/22 –, juris Rn. 18; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Februar 2020 – 20 K 1034/19 –, juris Rn. 37 f. (ohne Begründung zu § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO),
7das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat, sofern der Wohnsitz des Klägers nicht im Zuständigkeitsbereich der Behörde liegt.
8Dies zugrunde gelegt, ist hier das Verwaltungsgericht Düsseldorf örtlich zuständig. Denn maßgeblich ist nach den genannten Vorschriften der Sitz des Antragsgegners. Antragsgegner ist hier das Land Nordrhein-Westfalen. Ist – wie vorliegend – der Staat verklagt, so ist zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 52 Nr. 5 VwGO grundsätzlich auf die Behörde abzustellen, die für den Staat gehandelt hat oder handeln soll, unabhängig davon, ob dieser Behörde die Vertretung im Verwaltungsrechtsstreit obliegt.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 – 3 C 34.84 –, juris Rn. 33.
10Der Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dessen Präsident den streitgegenständlichen ablehnenden Bescheid vom 28. Februar 2022 erlassen bzw. den von dem Antragsteller begehrten Verwaltungsakt in Form einer positiven Entscheidung über sein Auskunftsersuchen zu erlassen hätte, erstreckt sich auf zwei Verwaltungsgerichtsbezirke, nämlich neben dem Bezirk des Verwaltungsgerichts Düsseldorf auch auf die im Kreis I. und damit im Bezirk des Verwaltungsgerichts Aachen gelegene Stadt F. (vgl. §§ 9, 10 Nr. 1, 11 Nr. 5 sowie § 17 Nr. 1 und Nr. 89 der Anlage 1 Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW). Der Antragsteller als derjenige, dessen Rechte durch den Nichterlass des Verwaltungsaktes beeinträchtigt sein können,
11vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 52 Rn. 29,
12hat seinen Wohnsitz in E. im Kreis S. , das heißt außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. §§ 9, 10 Nr. 2, 11 Nr. 9 JustG NRW). Der Sitz des Oberlandesgerichts Düsseldorf liegt wiederum im Bezirk des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (vgl. § 17 Nr. 3 JustG NRW).
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 52 4x
- VwGO § 83 1x
- 6 AV 3/20 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 1169/20 1x (nicht zugeordnet)
- 4 D 137/20 1x (nicht zugeordnet)
- 12 S 2360/04 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 4205/10 1x (nicht zugeordnet)
- 20 K 1034/19 1x (nicht zugeordnet)
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