Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 L 1466/22

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 23. Juni 2022 (Zwangsgeldfestsetzung und Androhung unmittelbaren Zwangs) ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides offensichtlich rechtmäßig, so dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 4883/22 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1, § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht kommt. Zur Begründung kann auf den Bescheid und den Schriftsatz der Antragsgegnerin 20. Juli 2022 verwiesen werden. Die Antragstellerin hat unter Missachtung der bestandskräftigen Gewerbeuntersagung vom 7. Dezember 2018 (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 23. Mai 2019 - 3 K 10184/18 - und anschließenden Beschluss des OVG NRW vom 20. September 2021 - 4 A 2327/19 -) ihren Spielhallenbetrieb mit Wissen und Wollen (durchgängig) fortgesetzt und gegenüber der Antragsgegnerin zudem angegeben, die Spielhalle auch zukünftig betreiben zu wollen. Rechtlich unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich am 24. Juli 2021 einen neuen Erlaubnisantrag gestellt hat und dass seit dem 1. Juli 2021 neue glücksspielrechtliche Vorschriften bestehen.

Die Kosten trägt die Antragstellerin gemäß § 154 Ab. 1 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1, 3 GKG vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2010 - 4 B 1637/04 -, GewArch 2005, 77) und des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit 2013 (Ziffern 1.7.1 und 1.5) auf die Hälfte des Wertes im Hauptsacheverfahren auf 3.437,50 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen