Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 L 1466/22
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 23. Juni 2022 (Zwangsgeldfestsetzung und Androhung unmittelbaren Zwangs) ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides offensichtlich rechtmäßig, so dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 4883/22 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1, § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht kommt. Zur Begründung kann auf den Bescheid und den Schriftsatz der Antragsgegnerin 20. Juli 2022 verwiesen werden. Die Antragstellerin hat unter Missachtung der bestandskräftigen Gewerbeuntersagung vom 7. Dezember 2018 (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 23. Mai 2019 - 3 K 10184/18 - und anschließenden Beschluss des OVG NRW vom 20. September 2021 - 4 A 2327/19 -) ihren Spielhallenbetrieb mit Wissen und Wollen (durchgängig) fortgesetzt und gegenüber der Antragsgegnerin zudem angegeben, die Spielhalle auch zukünftig betreiben zu wollen. Rechtlich unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich am 24. Juli 2021 einen neuen Erlaubnisantrag gestellt hat und dass seit dem 1. Juli 2021 neue glücksspielrechtliche Vorschriften bestehen.
Die Kosten trägt die Antragstellerin gemäß § 154 Ab. 1 VwGO.
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1, 3 GKG vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2010 - 4 B 1637/04 -, GewArch 2005, 77) und des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit 2013 (Ziffern 1.7.1 und 1.5) auf die Hälfte des Wertes im Hauptsacheverfahren auf 3.437,50 Euro festgesetzt.
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beschlossen:
2Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 23. Juni 2022 (Zwangsgeldfestsetzung und Androhung unmittelbaren Zwangs) ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides offensichtlich rechtmäßig, so dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 4883/22 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1, § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht kommt. Zur Begründung kann auf den Bescheid und den Schriftsatz der Antragsgegnerin 20. Juli 2022 verwiesen werden. Die Antragstellerin hat unter Missachtung der bestandskräftigen Gewerbeuntersagung vom 7. Dezember 2018 (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 23. Mai 2019 - 3 K 10184/18 - und anschließenden Beschluss des OVG NRW vom 20. September 2021 - 4 A 2327/19 -) ihren Spielhallenbetrieb mit Wissen und Wollen (durchgängig) fortgesetzt und gegenüber der Antragsgegnerin zudem angegeben, die Spielhalle auch zukünftig betreiben zu wollen. Rechtlich unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich am 24. Juli 2021 einen neuen Erlaubnisantrag gestellt hat und dass seit dem 1. Juli 2021 neue glücksspielrechtliche Vorschriften bestehen.
3Die Kosten trägt die Antragstellerin gemäß § 154 Ab. 1 VwGO.
4Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1, 3 GKG vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2010 - 4 B 1637/04 -, GewArch 2005, 77) und des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit 2013 (Ziffern 1.7.1 und 1.5) auf die Hälfte des Wertes im Hauptsacheverfahren auf 3.437,50 Euro festgesetzt.
5Rechtsmittelbelehrung:
6(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
7Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
8Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
9Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
10Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
11Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
12(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
13Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
14Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
15Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
16Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
17War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
- VwGO § 80 2x
- § 52 Abs. 1, 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
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- 3 K 10184/18 2x (nicht zugeordnet)
- 4 A 2327/19 2x (nicht zugeordnet)
- 4 B 1637/04 2x (nicht zugeordnet)