Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 L 2025/22
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 19. September 2022 bei Gericht eingegangene Antrag,
3- 1.4
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für die Klausuren der Studienabschnitte S1 und S2 im Studienjahr 2021/2022 und des Studienabschnitts S3 im Studienjahr 2022/2023 unverzüglich bis spätestens zum 27. September 2022 im Wege des weiteren Nachteilsausgleichs eine einstündige Schreibzeitverlängerung zu gewähren,
- 2.5
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für die mündlichen Prüfungen der Studienabschnitte S1 und S2 im Studienjahr 2021/2022 und des Studienabschnitts S3 im Studienjahr 2022/2023 unverzüglich bis spätestens zum 27. September 2022 im Wege des weiteren Nachteilsausgleichs eine Erleichterung durch Bewilligung einer Einzelprüfung, durch kurze, prägnante und direkte (statt offene) Fragestellungen sowie durch angemessene vorherige Bekanntgabe mündlicher Prüfungsfragen zu gewähren,
- 3.6
hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unverzüglich bis spätestens zum 27. September 2022 über den Antrag des Antragstellers vom 3. August 2022 auf Gewährung eines weiteren Nachteilsausgleichs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
hat insgesamt keinen Erfolg.
8Obwohl der Antragsteller nach Aktenlage lernortübergreifend seinem Studium am Studienort L. der I. NRW nachgeht, ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO der durch die Stammdienststelle begründete dienstliche Wohnsitz maßgeblich, weil weder die Dauer einer Abordnung oder sonstigen Zuweisung noch der Zweck der Zuständigkeitsvorschrift für eine Verlagerung sprechen. Führt die duale Ausbildung nur zu kurzzeitigen Abordnungen (oder sonstigen Zuweisungen), ändert dies den dienstlichen Wohnsitz des Grundverhältnisses nicht.
9Vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 18. Juni 2013 – 3 K 314/13.WI –, für eine auf ein Jahr beschränkte Abordnung und VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 13 K 2159/09 –, mit dem der Rechtsstreit bei einer Abordnung von drei Jahren verwiesen worden ist, weil das Merkmal der Kurzfristigkeit verneint worden ist; beide Entscheidung sind in juris dokumentiert.
10Auch der Zweck der Zuständigkeitsregelung, es dem Beamten zu ermöglichen, sein Rechtsgesuch bei einem Gericht anzubringen, das für ihn leicht zu erreichen ist,
11vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 3 m.w.N.,
12erlaubt es hier, auf das L2. S. O. mit Sitz in L3. -M. als Stammdienststelle abzustellen, das im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts liegt.
13Der zulässige Antrag ist unbegründet.
14Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis unter anderem dann zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
15Erstrebt der Antragsteller – wie hier – eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache, so ist ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache erforderlich.
16Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 123 Rn. 14.
17Diese gesteigerten Anforderungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
18Für den nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu beurteilenden Antrag fehlt es an einem Anordnungsanspruch, weil der über einen GdB von 50 verfügende Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung und unter Berücksichtigung eines nur summarischen Prüfungsmaßstabes keinen Anspruch auf einen weiteren Nachteilsausgleich hat. Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs sind § 10b Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land – VAP2.1 – in Verbindung mit § 21 Studienordnung-Bachelor – StudO-BA –, die die Prüfungsbedingungen für Menschen mit Behinderungen regelt. Nach § 21 Satz 1 StudO-BA werden Menschen mit Behinderungen auf Antrag vom Prüfungsausschuss die ihrer Behinderung angemessenen Prüfungsbedingungen eingeräumt; die Prüfungsanforderungen bleiben davon unberührt. § 10b Satz 4 VAP2.1 präzisiert insoweit, als danach der Nachteilsausgleich nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen darf.
19Soweit sich der Antragsteller in seiner Replik auf einen Verstoß gegen § 10b Satz 3 VAP2.1 beruft, wonach Art und Umfang des Nachteilsausgleichs mit den (antragstellenden) Prüflingen zu erörtern sind, ist darauf hinzuweisen, dass hier der Antragsteller selbst mit seinem Antrag vom 3. August 2022 einen konkreten Katalog von Prüfungserleichterungen dem Antragsgegner zur Entscheidung vorgelegt hat. Insoweit war der Zweck einer Erörterung bereits erreicht. Zudem musste der Antragsgegner den Antrag in zeitlicher Nähe zur ersten bevorstehenden Klausur bescheiden, weil das zu Recht geforderte aktuelle Attest frühestens am 14. September 2022 dort vorgelegen hat. Ein etwaiger noch angenommener Verfahrensfehler wäre gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben dürfte. Denn Entscheidungsspielräume gibt es weder auf der Tatbestandsseite der Rechtsgrundlage über die Gewährung eines Nachteilsausgleiches (Beurteilungsspielraum) – darauf weist die Replik zu Recht hin – noch auf der Rechtsfolgenseite (Ermessen).
20Mit der Unterscheidung von Prüfungsbedingungen und Prüfungsanforderungen in der Rechtsgrundlage wird auf die Grundkonstellation beim Nachteilsausgleich Bezug genommen. Im Mittelpunkt steht die Frage, welche (Leistungs-)Fähigkeit des Prüflings durch die Prüfung festgestellt werden soll und ob diese (Leistungs-)Fähigkeit – und damit die Eignung für den angestrebten Beruf – durch das Dauerleiden berührt wird oder nicht. Ein Nachteilsausgleich kommt danach nicht bei Leiden und anderen Eigenschaften des Prüflings in Betracht, welche die abzuprüfende Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Behinderungen und Dauerleiden, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die geistige Leistungsfähigkeit des Prüflings prägen, sind nicht ausgleichsfähig.
21Vgl. Fischer/Jeremias/Diedrich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 301d und Rn. 301c mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen in Fn. 537 und Fn. 541.
22Handelt es sich dagegen um Behinderungen, die nicht die aktuell geprüften Befähigungen betreffen, sondern nur den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschweren wie etwa Sehstörungen, Legasthenie oder Behinderungen beim Schreiben und die in der Prüfung sowie – und das ist das Entscheidende – auch in dem angestrebten Beruf ohne weiteres durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können, ist dies in der Prüfung in Form eines Nachteilsausgleichs angemessen zu berücksichtigen.
23Vgl. Fischer/Jeremias/Diedrich, a.a.O, Rn. 301g mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen in Fn. 537.
24Ausgehend von dieser Differenzierung, der auch die Beteiligten folgen, hält die ablehnende Entscheidung der I. NRW vom 16. September 2022 einer gerichtlichen Kontrolle stand. Dem Antragsteller können weder bei den anstehenden Wiederholungsprüfungen am 28. September 2022 (4.3 Grundlagen der Programmierung), am 30. September 2022 (5.2.2 Kosten- und Leistungsrechnung) und am 4. Oktober 2022 (6.3 IT-Beschaffung) die beantragte Schreibzeitverlängerung von jeweils einer Stunde noch die begehrten Erleichterungen bei den nächsten mündlichen Prüfungen ab Januar 2023, geprägt durch eine jeweils durchzuführende Einzelprüfung, bei der nur kurze, prägnante und direkte (statt offene) Fragestellungen zulässig sein sollen, wobei die mündlichen Prüfungsfragen eine angemessene Zeit vorher dem Antragsteller bekanntgegeben werden sollen, im Wege des Nachteilsausgleichs gewährt werden. Der Vortrag der Beteiligten – einschließlich Antragserwiderung und Replik – enthält insoweit Tatfragen, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen.
25In dem Bewusstsein, dass eine scharfe Trennung nicht möglich erscheint, betrifft der Schwerpunkt der beim Antragsteller mit dem diagnostizierten Asperger-Syndrom verbundenen und in den vorgelegten ärztlichen Attesten aufgezeigten Defizite nach Auffassung der Kammer den mit der Eignung für den angestrebten Beruf verbundenen Bereich der (Leistungs-)Fähigkeit. Wenn in dem Attest der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin M1. vom 6. Juni 2016 (zur Vorlage in der Schule) die Rede davon ist,
26- dass mit dem Asperger-Syndrom eine tiefgreifende Entwicklungsstörung verbunden sei, welches insbesondere erhebliche Schwächen in der Informationsverarbeitung umfasse und vor allem Einschränkungen in der verbalen Kommunikationsfähigkeit zur Folge habe,
27- beim Antragsteller eine signifikante Diskrepanz zwischen dem Sprachverständnis und der Wahrnehmungsorganisation vorliege,
28- die Kommunikation und Interaktion in Teilbereichen erschwert sei, was die Schwäche umfasse, zu Themen Stellung zu beziehen, Perspektivwechsel einzunehmen, seine Meinung zu äußern oder einen Diskurs über ein Thema zu führen, wobei sich offene Frageformen zusätzlich erschwerend auswirken könnten,
29- Schwierigkeiten in der Textverarbeitung (Deutsch und Fremdsprachen) dergestalt zu besorgen seien, dass der „Sinn zwischen den Zeilen“ nicht erfasst werde, jegliche Anforderungen, Inhalte oder Charaktere zu interpretieren oder zu deuten, zu einer Überforderungssituation führen könnten,
30- Verbindungen von Inhalten herzustellen und zu selektieren sowie aus der Fülle des erlernten Wissens und der Vorgaben zu sondieren, weitere Schwächen darstellten, wobei dies auch die Anforderung, den Unterricht aufmerksam zu verfolgen und zugleich mit- oder abzuschreiben beinhalte,
31- eine „Theory of Mind“ zu entwickeln und sich darüber auszutauschen und Gruppenarbeiten hohe Anforderungen stellten, die manchmal nicht zu bewältigen seien,
32wird damit in erster Linie der intellektuelle Lernbereich angesprochen, der sich wiederum im individuellen geistigen Leistungsvermögen widerspiegelt. Es liegt auf der Hand, dass für das vom Antragsteller angestrebte erste Eingangsamt der Laufbahngruppe 2 (vormals gehobener Dienst) Fähigkeiten wie schnelles Erfassen auch komplexer Aufgabenstellungen, Kommunikation einschließlich der Fähigkeit, Entwicklungs- und Lösungsstrategien im Team zu entwickeln, Vornahme eines Perspektivwechsels, die Beherrschung eines knappen Zeitbudgets mit Blick auf die erforderliche Eignung essentiell sind.
33Davon abgeschichtet stellt die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin M1. das Problem der Reizüberflutung dar, zu dessen Störungsbild das Erschwernis der Wahrnehmungsverarbeitung gehöre, d. h., dass unabhängig von der Intelligenz aufgrund schwach ausgeprägter Filterfunktionen die Schwierigkeit bestehe, dargebotene Reize adäquat zu verarbeiten. Dieser Aspekt wird später von der Fachärztin für Nervenheilkunde Dr. med. C. in ihrem Attest vom 14. September 2022 zur Vorlage bei der I. NRW in den Mittelpunkt gestellt, was dazu geführt hat, dass der Antragsgegner mit gesondertem, hier nicht streitgegenständlichen Bescheid der I. NRW vom 15. September 2022 dem Antragsteller bei der Anfertigung der anstehenden Klausuren die Nutzung eines separaten Raumes gewährt hat.
34Das aktuelle ärztliche Attest vom 14. September 2022 lässt dagegen offen, wie das Problem, spontane und offene Fragen in mündlichen Prüfungen zu beantworten (was zu gedanklichen Blockaden führe), und der Umstand, dass der Antragsteller länger dafür brauche, Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und gemeinsame Variable in Aufgabenstellungen zu finden, einzuordnen sind. Im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Attest aus 2016 spricht auch insoweit Überwiegendes für eine Korrelation mit den intellektuellen Fähigkeiten des Antragstellers, wobei – wie bereits ausgeführt – Defizite in diesem Bereich nicht ausgeglichen werden können.
35Wenn der Antragsgegner in dem streitgegenständlichen Bescheid der I. NRW vom 16. September 2022 im Ausgangspunkt darauf abstellt, dass zwischen dem Defizit, tatsächlich vorhandene Kenntnisse und Fähigkeiten darzustellen bzw. nachzuweisen, und einer Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit selbst zu differenzieren sei, so entspricht dies den oben aufgezeigten Anforderungen, die an die Gewährung eines Nachteilsausgleiches infolge einer Behinderung zu stellen sind. Seine rechtliche Einordnung, dass gerade die Denkleistung, in beschränkter Zeit eine Aufgabe zu lösen, Teil der geforderten Prüfungsleistung sei, ist ebenso nachvollziehbar wie der Hinweis darauf, dass die im Rahmen des Studiums an der I. NRW anzufertigenden schriftlichen Arbeiten nicht nur die Frage beträfen, ob der Prüfling über die notwendigen Fachkenntnisse verfüge; vielmehr solle gerade auch überprüft werden, ob der Prüfling in der Lage sei, diese Kenntnisse anzuwenden und umzusetzen. Zu diesen Fertigkeiten zähle u. a. die Fähigkeit, einen Sachverhalt unter zeitlichem Druck aufzunehmen, zu verstehen und einer plausibel begründeten Lösung zuzuführen sowie hierbei unmittelbar und gedankenschnell auf bestimmte Situationen zu reagieren, dies vor allem auch bei mündlichen Prüfungen unter Beisein mehrerer Prüflinge. Prüfungsgegenstand der Klausuren sei daher auch die (gedanklich-intellektuelle) Bewältigung der jeweiligen Aufgabenstellung innerhalb eines kurz bemessenen Zeitrahmens unter Aufsicht. Im Einklang mit der von dem Antragsgegner in seinem Bescheid zitierten Rechtsprechung geht es im Falle des Antragstellers nicht darum, Defizite in der rein mechanischen Schreibleistung durch Gewährung von Schreibzeitverlängerungen auszugleichen, sondern Defizite in der geistigen Aufgabenerfassung und Entwicklung eines Lösungsvorschlags. Dabei handelt es sich jedoch um krankheitsbedingte Beeinträchtigungen beim Denken, die keinen Anspruch auf Schreibzeitverlängerung begründen können.
36Vgl. nur den zitierten Beschluss des OVG NRW vom 10. Oktober 2014 – 14 E 680/14 –, juris, Rn. 8.
37Entsprechendes gilt auch für die vom Antragsteller begehrten Erleichterungen bei mündlichen Prüfungen. Auch hier sind in erster Linie Beeinträchtigungen beim Denken zu besorgen, wobei gerade die erstrebte vorherige Bekanntgabe der mündlichen Prüfungsfragen deutlich zeigt, dass die im Lichte von Art. 3 in Verbindung mit Art. 12 GG gebotene Chancengleichheit für alle Prüflinge nicht mehr gewährleistet wäre.
38Nachdem der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers jedenfalls bei summarischer Prüfung rechtsfehlerfrei abgelehnt hat, kann auch das Hilfsbegehren keinen Erfolg haben.
39Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg,
40Beschluss vom 22. Februar 2021 – 9 S 556/21 –, juris,
41sich mit der gestörten Reizverarbeitung bei der Asperger-Krankheit auseinandersetzt und zusätzlich darauf hinweist, dass die maßgeblichen Feststellungen nicht nach allgemeinen Krankheitsbildern, sondern stets individuell zu treffen und auf dieser Grundlage zu bewerten seien. Davon unberührt bleibt der Ausschluss eines Nachteilsausgleiches, wenn die krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Prüflings nicht sein Darstellungsvermögen, sondern sein vom Prüfungszweck erfasstes Leistungsvermögen selbst betrifft.
42So OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2021 – 19 B 943/21 –, juris, Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 5.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Für jeden Streitgegenstand, d. h. für die Schreibzeitverlängerungen insgesamt und für die Erleichterungen bei mündlichen Prüfungen, setzt die Kammer jeweils den gesetzlichen Auffangwert an, wobei eine Reduzierung wegen der erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht kommt. Dem Hilfsbegehren wird streitwertmäßig keine eigene Relevanz beigemessen.
45Rechtsmittelbelehrung:
46(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
47Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
48Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
49Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
50Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
51Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
52(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
53Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
54Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
55Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
56Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
57War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
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- 14 E 680/14 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 52 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 123 2x
- 3 K 314/13 1x (nicht zugeordnet)
- 19 B 943/21 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x