Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 20 L 3141/23

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg wird für unzulässig erklärt.

Der Rechtsstreit wird an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht G. verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.


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