Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 30 K 3228/25.A
Tenor
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Die mündliche Verhandlung wird zur Gewährung rechtlichen Gehörs wiedereröffnet (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
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Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf:
Mittwoch, 8. Oktober 2025, 10.00 Uhr,
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Raum 227
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Die Beteiligten werden zur Vermeidung einer überraschenden Entscheidung auf Folgendes hingewiesen:
Soweit im Eilbeschluss vom 2. Mai 2025, Az. 30 L 1087/25.A, und durch Verweis auf diesen noch im Gerichtsbescheid vom 5. Juni 2025 im hiesigen Verfahren durch den zuständigen Einzelrichter die Auffassung vertreten wurde, die Ablehnung des Asylantrags der Klägers als offensichtlich unbegründet nach § 29a Abs. 1 AsylG begegne keinen ernsthaften Zweifeln, wird hieran unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 1. August 2025 – C-758/24 und dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 10. Juni 2025 nicht mehr festgehalten.
Es ist deshalb beabsichtigt, das in Ziffer 6. des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG aufzuheben.
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Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.
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Binnen der vorgenannten zweiwöchigen Frist mögen die Beteiligten ferner mitteilen, ob Sie auf die Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung verzichten. In diesem Falle würde der unter Ziffer 2. bestimmte Termin aufgehoben.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO, § 80 AsylG)
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Gründe:
2Die Änderung der rechtlichen Einschätzung betreffend die Entscheidung des Bundesamts, den Asylantrag des Klägers nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, beruht auf folgenden Erwägungen:
3Die Entscheidung des Bundesamts, den Asylantrag des Klägers nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, begegnet ernstlichen Zweifeln, weil an der Einstufung von Georgien als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 29a AsylG, Art. 16a Abs. 3 GG durch die Neufassung der Anlage II zum Asylgesetz durch das Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19. Dezember 2023 (BGBl. I, Nr. 382) im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2025 – C-758/24 – in Zusammenschau mit dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 10. Juni 2025 ernstliche Zweifel bestehen (1.),
4vgl. dazu, dass der Einstufung von Georgien als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 29a AsylG, Art. 16a Abs. 3 GG trotz der abtrünnigen Gebiete Südossetien und Abchasien nach Auffassung der Kammer nicht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 – C-406/22 – entgegensteht: VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2025 – 30 L 905/25.A –, juris Rn. 14 ff.,
5ohne dass es einer vorherigen Vorlage an den Europäischen Gerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht bedarf (2.).
61. Die ernstlichen Zweifel an der Rechtswidrigkeit der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat folgen nach Auffassung der Kammer daraus, dass die Einstufung unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2025 – C-758/24 – in Zusammenschau mit dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 10. Juni 2025 gegen Art. 36, 37 und 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) verstößt.
7§ 29a AsylG setzt neben der nationalen Regelung des Art. 16a Abs. 3 GG das unionsrechtliche Konzept sicherer Herkunftsstaaten um, das (insbesondere) in Art. 36 und 37 der Richtlinie 2013/32/EU normiert ist. Nach Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund derer sie im Einklang mit Anhang I sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. In Satz 1 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/32/EU ist bestimmt, dass ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt (Unterstreichung durch das Gericht), das dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
8Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU sieht u.a. vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten. Zur Einhaltung dieser Vorgaben stellen die Mitgliedstaaten nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird.
9In seinem Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-406/22 –, Rn. 98, hat der Europäische Gerichtshof zunächst ausgeführt, dass Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen ist, dass ein Gericht, wenn es mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, der im Rahmen der Sonderregelung für Anträge von Antragstellern aus nach Art. 37 der Richtlinie als sichere Herkunftsstaaten eingestuften Drittstaaten geprüft wurde, im Zuge der nach Art. 46 Abs. 3 vorgeschriebenen umfassenden Ex-nunc-Prüfung auf der Grundlage der Akten sowie der ihm im bei ihm anhängigen Verfahren zur Kenntnis gebrachten Angaben (jedenfalls) (Einfügung durch das Gericht) prüfen muss, ob die in Anhang I dieser Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung verkannt worden sind (Unterstreichung durch das Gericht), auch wenn dies nicht ausdrücklich zur Begründung des Rechtsbehelfs geltend gemacht wird.
10In seinem Urteil vom 1. August 2025 – C-758/24 –, Rn. 68, hat der Europäische Gerichtshof sodann weiter ausgeführt, dass die Art. 36 und 37 sowie Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, die Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten – wie hier –durch einen Gesetzgebungsakt vorzunehmen, sofern diese Bestimmung Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung, ob die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Bestimmung erfüllt sind, sein kann, und zwar durch jedes nationale Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz befasst ist, der im Rahmen der besonderen Regelung für Anträge von Antragstellern, die aus als sichere Herkunftsstaaten bestimmten Drittstaaten stammen, geprüft wurde.
11In Rn. 88 der vorzitierten Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof überdies ausgeführt, dass die Art. 36 und 37 sowie Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen sind, dass der Mitgliedstaat, der einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat bestimmt, einen ausreichenden und angemessenen Zugang zu den dieser Bestimmung zugrunde liegenden Informationsquellen im Sinne von Art. 37 Abs. 3 der Richtlinie gewährleisten muss, der es zum einen der betroffenen Person, die internationalen Schutz beantragt und aus diesem Drittstaat stammt, ermöglichen muss, ihre Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für sie von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und zum anderen das Gericht in die Lage versetzen muss, eine Entscheidung, die den Antrag auf internationalen Schutz betrifft, zu kontrollieren, und dass das nationale Gericht, das mit einer Klage gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz befasst ist, der im Rahmen der besonderen Regelung für die Prüfung von Anträgen von Antragstellern aus als sichere Herkunftsstaaten bestimmten Drittstaaten geprüft wurde, in dem Fall, dass es – und sei es auch nur inzident – prüft, ob diese Bestimmung die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Bestimmung erfüllt, die von ihm selbst eingeholten Informationen berücksichtigen kann, sofern das Gericht zum einen sich vergewissert, dass diese Informationen zuverlässig sind, und zum anderen gewährleistet, dass für die Parteien des Rechtsstreits der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens gewahrt ist.
12Es bedarf im gegebenen Fall keiner Entscheidung, ob dem deutschen Gesetzgeber bei der Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaats nach § 29a AsylG, Art. 16a Abs. 3 GG ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Entscheidungs- und Wertungsspielraum zukommt.
13Vgl. zu Art. 16a Abs. 3 GG: BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 –, juris Rn. 89 f.; vgl. zu Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU: EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-406/22 –, juris Rn. 98, wonach sich die vorzunehmende gerichtliche Prüfung darauf beziehen muss, ob die in Anhang I dieser Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung verkannt (Unterstreichung durch das Gericht) worden sind.
14Denn die Bestimmung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat durch das Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19. Dezember 2023 verkennt selbst im Falle eines solchen Entscheidungs- und Wertungsspielraums nach Auffassung der Kammer im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt angesichts des nach den vorzitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zu berücksichtigenden aktuellen Berichts des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 10. Juni 2025 den in Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU sowie Satz 1 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/32/EU aufgestellten Maßstab, dass sich anhand der Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen nachweisen lassen muss, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu befürchten sind.
15Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19. Dezember 2023 (BT-Drs. 20/8629) basierte die Entscheidung, Georgien zum sicheren Herkunftsstaat zu machen, u.a. auf folgenden tatsächlichen Annahmen:
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Georgien strebt eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union (EU) an. Auch wenn Georgien vom Europäischen Rat im Juni 2022 noch nicht der Kandidatenstatus verliehen wurde, setzt Georgien seinen Reformweg konsequent fort, um die von der Europäischen Kommission definierten Reformprioritäten umzusetzen. Es ist aufgrund des Standes des Reformprozesses davon auszugehen, dass Georgien künftig der Status eines Beitrittskandidaten verliehen werden kann (S. 14 f. der Gesetzesbegründung).
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Am 1. Juli 2016 trat das Assoziierungsabkommen mit der EU in Kraft und seit dem 28. März 2017 dürfen georgische Staatsangehörige visumfrei in den Schengen-Raum einreisen und sich darin bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen aufhalten (S. 15 der Gesetzesbegründung).
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Die 2012 neu gewählte und 2016 und im Oktober 2020 im Amt bestätigte Regierung des Georgischen Traums hält an dem eingeschlagenen Weg grundsätzlich fest (S. 15 der Gesetzesbegründung). Ein von der Regierungsmehrheit unterstützter umstrittener Gesetzesentwurf bezüglich einer Registrierungspflicht als „ausländischer Agent“ für Medien und Nichtregierungsorganisationen, der seitens der EU als „inkompatibel mit den Werten und Standards der EU“ bezeichnet wurde, wurde nach mehrtägigen und teils gewaltsamen Protesten der Opposition von der Regierungspartei letztlich zurückgezogen (S. 15 f. der Gesetzesbegründung).
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Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich verankert und staatlicherseits auch gewährleistet. Die politische Opposition kann ungehindert tätig werden (S. 17 der Gesetzesbegründung).
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Presse und Medien können grundsätzlich frei arbeiten, Georgien liegt in der von „Reporter ohne Grenzen“ erstellten weltweiten Liste der Pressefreiheit 2022 auf Platz 89 (S. 17 der Gesetzesbegründung).
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Die Verfassung von Georgien verbietet Folter. Bis 2012 gab es wiederholt Berichte über willkürliche Haft und Gewaltanwendung einschließlich Folterhandlungen gegenüber Personen in Polizeigewahrsam oder im Strafvollzug, die auch zum Regierungswechsel 2012 beitrugen. Ein systemischer Charakter ist heute nicht mehr feststellbar. Ombudsperson und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekanntwerdende Vorfälle und gegebenenfalls unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (S. 18 der Gesetzesbegründung).
Hierbei stützte sich der Gesetzgeber insbesondere auf die Berichterstattung des Auswärtigen Amts zu Georgien bis April 2023.
24Vgl. BT-Drs. 20/8629, S. 15.
25Die vorgenannten tatsächlichen Annahmen, die für den für eine Einstufung als sicherer Herkunftsstaat zu führenden Nachweis im Sinne von Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU sowie Satz 1 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/32/EU fundamental sind, sind nach den im aktuellen Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 10. Juni 2025 getroffenen Feststellungen nicht nur nicht eingetreten, sondern vielmehr ist eine ihnen teils gravierend zuwiderlaufende Entwicklung zu verzeichnen:
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Der Europäische Rat stellte am 27. Juni 2024 fest, dass der Beitrittsprozess mit Georgien faktisch zum Stillstand gekommen ist (S. 4 des Lageberichts).
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Die Bundesregierung, die Europäische Union, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Europarat, Großbritannien und die USA haben die georgischen Behörden wiederholt aufgefordert, auf den Pfad der euro-atlantischen Integration zurückzukehren, indem sie europäische Normen und Werte achten und Reformen umsetzen. Die bilaterale Zusammenarbeit Deutschlands mit Georgien wurde deutlich reduziert. So wurden u.a. Unterstützungsprojekte des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Wert von 237 Mio. Euro ausgesetzt, gemeinsame Gesprächsformate abgesagt. Die Bundesregierung verhängte im Dezember 2024 und März 2025 im Zusammenhang mit Verstößen gegen Menschen- und Freiheitsrechte der in Georgien Protestierenden zudem gegen mehrere georgische Beamte nationale Einreisesperren. Mehrere EU-Mitgliedstaaten haben ebenfalls Einreisesperren angeordnet, die USA und Großbritannien auch wirtschaftliche Sanktionen gegen einzelne georgische Verantwortliche verhängt. Die Europäische Union hat die Visafreiheit für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen aufgehoben. Zum Schutz der Versammlungs- und Medienfreiheit in Georgien und zur Aufarbeitung staatlicher Gewalt gegen Protestierende hat Deutschland gemeinsam mit 37 anderen Staaten im Rahmen der OSZE den „Wiener Mechanismus“ (Verfahren, das den Teilnehmer-Staaten Fragen zur Situation der „menschlichen Dimension“ in einem OSZE-Staat ermöglicht) ausgelöst (S. 7 des Lageberichts).
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Unmittelbar nach seiner Wiederwahl durch das neue Parlament am 28. November 2024 kündigte der georgische Premierminister Kobachidse an, bis Ende 2028 keine Beitrittsgespräche mehr mit der EU anzustreben und auf alle EU-Budgethilfen zu verzichten. Anfang April 2025 wurde der „Foreign Agents Registration Act“ verabschiedet, der bis dato unklar definierte „Agenten eines ausländischen Auftraggebers“ zur Registrierung als feindlicher Agent verpflichtet (S. 4 des Lageberichts).
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Im Rahmen der Proteste nach der Verlautbarung von Premierminister Kobachidse im November 2024 traten wiederholt vermummte Schlägergruppen in Erscheinung, die gezielt Demonstrierende auf offener Straße angriffen. Offizielle Sicherheitskräfte schienen dies zu dulden, es sind keine strafrechtlichen Bemühungen bekannt, diese Taten aufzuklären (S. 16). Hochrangige Vertreter des Georgischen Traums drohten, nach den Wahlen Verbotsverfahren gegen Oppositionsparteien einzuleiten und strafrechtlich gegen führende Oppositionspolitiker vorzugehen (S. 5). Anfang 2025 kam es zu Entlassungen u.a. in der Stadtverwaltung Tiflis und im Verteidigungsministerium in Folge von „Umstrukturierungen“ der Verwaltung. Hiervon betroffen waren insbesondere Mitarbeitende, die sich gegen die Politik des Georgischen Traums ausgesprochen hatten (S. 8). Der Georgische Traum kündigte wiederholt an, „Nürnberger Prozesse“ gegen die „kollektive, radikale, vom Ausland gesteuerte Opposition“ durchführen und diese ausmerzen zu wollen (S. 9 des Lageberichts).
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Die Pressefreiheit wird verstärkt eingeschränkt: Die Nichtregierungsorganisation „Reporter ohne Grenzen“ kritisiert ein feindliches Umfeld für Medienschaffende, in dem staatliche und nichtstaatliche Institutionen instrumentalisiert würden, um zivilgesellschaftliche Gruppen und regierungskritische Medien zu diskreditieren. Nachdem Georgien im Pressefreiheits-Ranking von „Reporter ohne Grenzen“ 2022 von Platz 60 auf 89 herabgestuft wurde, erfolgte 2024 ein weiterer Abstieg auf Platz 103 (S. 10 des Lageberichts).
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Während der Proteste im November 2024 kam es zu einer Vielzahl von schweren Verstößen gegen Menschenrechte durch Sicherheitskräfte, Gewalt gegen Protestierende in Polizeigewahrsam, die laut internationalen Experten und georgischem Ombudsmann als Folter eingeordnet werden können, ebenso zu Angriffen auf Bürger und Oppositions- und Medienvertretende durch maskierte Schlägertrupps. Diese Gewalt blieb bis dato straflos, entweder, weil die zuständigen Ermittlungsbehörden keine Untersuchungen einleiteten, oder diese bisher ohne Ergebnis blieben. Regierungskritiker werden andererseits von der Justiz für ihnen vorgeworfene Ordnungswidrigkeiten und Straftaten bestraft (S. 6 des Lageberichts).
Angesichts dieser erheblichen Änderungen in den der Einstufung Georgiens als sicheren Herkunftsstaat zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen, kann nach Auffassung der Kammer die seinerzeit von guten Gründen geleitete Entscheidung des Gesetzgebers, für Georgien lasse sich der Nachweis im Sinne von Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU sowie Satz 1 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/32/EU führen, im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse des Auswärtigen Amts nicht mehr in vertretbarer Weise fortgelten.
34Vgl. zum Maßstab der guten Gründe: BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 –, juris Rn. 91.
35Eine Reaktion des Gesetzgebers oder auch nur der Bundesregierung in Form einer nur vorübergehend gültigen Rechtsverordnung nach § 29a Abs. 3 AsylG auf diese Entwicklungen ist bislang nicht erfolgt, obwohl – wie aus dem vorzitierten aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts hervorgeht – die Bundesrepublik Deutschland durchaus in anderen Bereichen Konsequenzen aus diesen Entwicklungen gezogen hat, etwa indem sie die bilaterale Zusammenarbeit mit Georgien deutlich reduzierte.
362. Die Entscheidung, die gesetzliche Einstufung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat in der Anlage II zum Asylgesetz aufgrund der vorbeschriebenen ernstlichen Zweifel nicht anzuwenden, kann auch ohne vorherige Vorlage an den Europäischen Gerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht ergehen.
37Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kammer aufgrund der Unanfechtbarkeit ihrer Entscheidung (vgl. § 80 AsylG) letztinstanzliches Gericht ist – nicht. Eine Verpflichtung zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV besteht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin nicht.
38Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 2001 – 2 BvR 1486/01 –, juris Rn. 2; Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 267 Rn. 27 ff.
39Dessen ungeachtet hält die Kammer eine Vorlage aber auch nicht für erforderlich. Eine solche ist entbehrlich, wenn die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ist („acte clair“) oder zu der sich stellenden Frage nach der Auslegung des Unionsrechts bereits eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus einer in einem gleichgelagerten Fall ergangenen Vorabentscheidung vorliegt („acte éclairé“).
40Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2023 – 2 BvR 1079/20 –, juris Rn. 68; Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 267 Rn. 33.
41Letzteres, ein acte éclairé, ist hier anzunehmen. Die hier entscheidungserheblichen unionsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaats und der gerichtlichen Überprüfung einer solchen Bestimmung sind – wie bereits ausgeführt – durch die Urteile des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 – C-406/22 – und vom 1. August 2025 – C-758/24 – hinreichend geklärt.
42Vgl. zum Vorstehenden insgesamt: VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2025 – A 18 K 4138/25 –, juris Rn. 27; VG Leipzig, Beschluss vom 16. Mai 2025 – 4 L 406/25.A –, juris Rn. 44.
43Auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht erforderlich. Denn die Nichtanwendung der gesetzlichen Einstufung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat erfolgt hier allein wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts, sodass die Vereinbarkeit mit Art. 16a Abs. 3 GG nicht mehr entscheidungserheblich im Sinne des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist.
44Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. November 2008 – 1 BvL 4/08 –, juris Rn. 12 m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2025 – A 18 K 4138/25 –, juris Rn. 27; VG Dresden, Beschluss vom 5. Juni 2025 – 7 L 592/25.A –, juris Rn. 15; VG Leipzig, Beschluss vom 16. Mai 2025 – 4 L 406/25.A –, juris Rn. 46.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 104 1x
- 30 L 1087/25 1x (nicht zugeordnet)
- § 29a Abs. 1 AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- § 80 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 29a AsylG 4x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 16a 6x
- 30 L 905/25 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1507/93 2x (nicht zugeordnet)
- § 29a Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1486/01 1x (nicht zugeordnet)
- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 1079/20 1x
- 18 K 4138/25 2x (nicht zugeordnet)
- 4 L 406/25 2x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 100 2x
- 1 BvL 4/08 1x (nicht zugeordnet)
- 7 L 592/25 1x (nicht zugeordnet)