Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 30 K 3228/25.A

Tenor

  1. Die mündliche Verhandlung wird zur Gewährung rechtlichen Gehörs wiedereröffnet (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

  2. Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf:

Mittwoch, 8. Oktober 2025, 10.00 Uhr,

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Raum 227

  1. Die Beteiligten werden zur Vermeidung einer überraschenden Entscheidung auf Folgendes hingewiesen:

Soweit im Eilbeschluss vom 2. Mai 2025, Az. 30 L 1087/25.A, und durch Verweis auf diesen noch im Gerichtsbescheid vom 5. Juni 2025 im hiesigen Verfahren durch den zuständigen Einzelrichter die Auffassung vertreten wurde, die Ablehnung des Asylantrags der Klägers als offensichtlich unbegründet nach § 29a Abs. 1 AsylG begegne keinen ernsthaften Zweifeln, wird hieran unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 1. August 2025 – C-758/24 und dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 10. Juni 2025 nicht mehr festgehalten.

Es ist deshalb beabsichtigt, das in Ziffer 6. des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG aufzuheben.

  1. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.

  2. Binnen der vorgenannten zweiwöchigen Frist mögen die Beteiligten ferner mitteilen, ob Sie auf die Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung verzichten. In diesem Falle würde der unter Ziffer 2. bestimmte Termin aufgehoben.

  3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO, § 80 AsylG)


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